Verspätete Einbringung einer Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid. Ein SZ-Bescheid gehört mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23/27, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter anderem von der Kapitalertragsteuer 12/2014 in Höhe von € 50.622,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.012,44 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.
Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) Beschwerde gegen
"- Haftungsbescheid KESt 2014 vom - zugestellt am
- Bescheid erster Säumniszuschlag vom " ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 BAO mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sei.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter namens und Auftrags der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Der Bescheid erster Säumniszuschlag wegen Haftungsbescheid KESt 2014 vom habe die steuerliche Vertretung zwar zugestellt bekommen, aber der Grundlagenbescheid Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 vom sei erst am per Post zugestellt worden.
In der Beschwerde vom seien dann das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 und gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 gestellt.
Daher sei das Rechtsmittel der Beschwerde rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht worden.
Es werde beantragt, dass der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom zur Gänze aufgehoben und ein neuer Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv € 0,00 erlassen werde.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt d ie Beschwerdefrist einen Monat.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO).
Der angefochtene Bescheid vom wurde an die Bf. ohne Zustellnachweis versendet, wobei nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz die Zustellung einer derartigen Sendung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.
Die Vermutung, wonach Zustellungen, die ohne Zustellnachweis angeordnet werden, am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (vgl. Ritz, BAO4 , § 26 ZustellG, Tz 3). Der Verwaltungsgerichtshof geht ebenfalls davon aus, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, dass der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden ().
Gemäß der telefonischen Auskunft der steuerlichen Vertreterin vom wurde dieser der Säumniszuschlagsbescheid vom am zugestellt. Da der ein Samstag war, endete die einmonatige Beschwerdefrist somit am Montag dem .
Da die Beschwerde gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid erst am beim Finanzamt eingereicht wurde, ist diese - wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführte - verspätet.
Dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass der dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 mit datiert und erst am zugestellt worden sei, weshalb erst dann sowohl gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer als auch gegen den Säumniszuschlagsbescheid Beschwerde eingebracht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 97 Abs. 1 BAO Erledigungen (der Abgabenbehörden) dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Ein Bescheid gehört mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (vgl. Ritz, BAO6 § 97 Tz 1); er ist (formell) rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. Ritz, aaO § 92 Tz 4).
Der Säumniszuschlagsbescheid vom gehörte somit mit dem Zeitpunkt der Zustellung, dies war der dem Rechtsbestand an, unabhängig davon, dass der Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 noch nicht zugestellt war, demzufolge auch unabhängig von der Frage, ob der Säumniszuschlagsbescheid inhaltlich rechtswidrig ist oder nicht.
Der Säumniszuschlagsbescheid wäre daher innerhalb der Monatsfrist (§ 245 BAO) anzufechten gewesen.
Die Bf. erleidet durch die Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid keinerlei Nachteile, da gemäß der Aktenlage kein Grund ersichtlich ist, der die Erlassung eines (abgesehen vom Fälligkeitstag) inhaltsgleichen Säumniszuschlagbescheides gleichzeitig mit oder nach Erlassung des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer 2014 entgegengestanden wäre.
Aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit besteht die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO aufgrund der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014, wovon die Bf. auch Gebrauch gemacht hat.
Soferne die Bf. mit ihrer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 erfolgreich ist, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101653.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at