Dienstleistungsbetrieb/Energieabgabenvergütung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH & Co KG, Auerspergstrasse 8, 5700 Zell am See, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Salzburg-Land, vom , betreffend Energieabgabenvergütung für 2011, St.Nr., zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit € 218,50 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1 Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf), die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Geschäftszweig "Gastro, Hotel, Metzgerei, Handel, Hoteltaxi" (siehe Firmenbuch) betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von € 2.621,99.
2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß §§ 2 und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für sogenannte Dienstleistungsbetriebe, wie im gegenständlichen Fall, sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem somit ausgeschlossen.
3 Die Bf erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Gegen die Regelung der Energieabgabenvergütung in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 bestünden weitreichende verfassungs- und europarechtliche Bedenken.
4 Nachdem die Bf dagegen Berufung erhoben hatte, ersuchte das Finanzamt eine Berechnung der Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 nachzureichen. Die Bf übermittelte eine Abgabenerklärung, aus der sich ein Vergütungsbetrag für Jänner 2011 von € 218,50 errechnete.
5 Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag vor, diese für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 abzuweisen (Bericht vom ).
6 Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
7 Mit Beschluss vom wurde die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. Ro 2016/15/0041 anhängigen Verfahrens gemäß § 271 BAO ausgesetzt.
8 Das Höchstgericht hat mit dem Erkenntnis vom über die Revision der Amtspartei entschieden, welches den Verfahrensparteien übermittelt wurde. Sie wurden weiters davon in Kenntnis gesetzt, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt wird.
9 Über die Beschwerde wurde erwogen:
10 Mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind; d.h., dass den Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung bis 01/2011 zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im Erkenntnis verwiesen.
11 Die Bf führt einen Betrieb, dessen Schwerpunkt unbestritten nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Damit steht ihr für den hier zu behandelnden Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben bis 01/2011 zu. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 wurde von der Bf bekanntgegeben und ist unstrittig.
12 Für den Zeitraum 02-12/2011 war die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen.
13 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041) folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Bieber in BFGjournal 2020, 99 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100658.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at