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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2020, RV/7102042/2016

Fahrtkosten und Repräsentationsaufwendungen einer Lokalpolitikerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ****** vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht: 

1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin Mag. Bf. (in der Folge „Bf.“) ist im Streitzeitraum politische Funktionärin und Mitglied im Gemeinderat Gemeinde.

Die Bf. macht ua. Fahrtkosten in Höhe von 1.209,18 Euro und Bewirtungsspesen in Höhe von 779,90 Euro als Werbungskosten geltend.

Die Fahrtkosten setzen sich folgendermaßen zusammen:


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Hin und Retour Einzelfahrt
Km insgesamt
Euro gesamt (km-Geld 0,42 Euro)
Wöchentliche Fraktionssitzungen
42 mal teilgenommen
4km
168
70,56 Euro
Partei Stadtausschusssitzungen
10 mal teilgenommen
4km
40
16,80 Euro
Partei Junge Generation Sitzungen
10 mal teilgenommen
4km
40
16,80 Euro
Partei Bezirksausschuss Sitzungen (OrtX)
9 mal teilgenommen
11km
99
41,58 Euro
Diverse Veranstaltungen der Stadtgemeinde Gemeinde
Ca. 40 mal teilgenommen
4km
160
67,2 Euro
Div. Schulveranstaltungen (AHS, NMS, Volksschule, Kindergarten) – Tätigkeit Bildungsstadträtin
Ca. 25 Veranstaltungen
4km
100
42 Euro
Veranstaltungen in Stadt1
10 mal teilgenommen
152 km
1520
638,40 Euro
Veranstaltungen in Stadt2
12 mal teilgenommen
44km
528
221,76 Euro
Teilnahme Seminar Gemeinde2
112km
224
94,08 Euro
 
 
Summe
1.209,18

Privatfahrten sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.

Hinsichtlich Bewirtungsspesen legt die Bf. Belege bzw. Rechnungen unterschiedlicher Lokalitäten in Gemeinde und außerhalb vor. Die Teilnehmer und der Zweck dieser Besprechungen sind auf den Belegen nicht angeführt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie andererseits aus der folgenden Beweiswürdigung:

   2.1. Fahrtkosten

Hinsichtlich der Fahrtkosten kürzte die belangte Behörde mangels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch die Fahrtkosten, die nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Parteilokal betrafen, um 30%. Die Bf. hingegen argumentiert, dass sie ihre Angaben zwar Circa-Angaben seien, aber sie tatsächlich gefahren sei und sie abgerundet habe.

Für das Bundesfinanzgericht sind die beantragten Fahrtkosten betreffend der Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und Parteilokal stattgefunden haben, glaubhaft gemacht. Die Bf. legt im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Veranstaltungskalender der Stadtgemeinde Gemeinde, Zeitungsberichte, Facebook-Fotos bzw. Privatfotos vor, die bei den jeweiligen Veranstaltungen aufgenommen wurden. Beispielsweise lassen sich diverse Fahrten für Schulveranstaltungen durch Beiträge in der Stadtzeitung, dem Partei-Stadtblatt oder durch Ausdrucke der Homepage der Partei belegen:

  • Stadtzeitung 2/2013: Besuch der Musikschule

  • Stadtzeitung 3/2013: Besuch der Kindergartenbaustelle

  • Stadtzeitung 3/2013: Bericht über Umgestaltung der Volksschule

  • Partei-Stadtblatt: Bericht über Ferienbetreuung

  • Partei-Stadtblatt: Fertigstellung des Kindergartens

  • Beitrag auf meinbezirk.at: Nikolaus bei den Kinderfreunden ()

  • Partei: Advent im Kinderfreundehort (Dezember 2013)

Auch für diverse Veranstaltungen der Stadtgemeinde Gemeinde lässt sich die Anwesenheit der Bf. durch diverse Fotos bzw. Publikation in Zeitschriften bzw. dem Internet belegen:

  • Eislaufplatzeröffnung (Facebook-Foto, Jänner 2013)

  • Verteilaktion Frauentag (Facebook-Foto, März 2013)

  • Beitrag auf meinbezirk.at: Beitrag*************

  • Ostereiersuche Gemeinde (Facebook-Foto, April 2013)

  • Maibaumübergabe Freiwillige Feuerwehr (Facebook-Foto, Mai 2013)

  • Zeugnisbelohnung (Facebook-Foto, Juni 2013)

  • Marktbesuch mit Hortkindern (Facebook-Foto, Juli 2013)

  • Beitrag auf meinbezirk.at: Gemeinde Veranstaltung August 2013

Auch die Fahrtkosten für die Veranstaltungen in Stadt2, Stadt1 und Gemeinde2 sind für das Bundesfinanzgericht glaubhaft gemacht. Die Bf. legt im Rahmen des Erörterungstermins am eine Bestätigung des Vizebürgermeisters aD XYZ vor. Diese besagt auszugsweise: „[...] Hiermit bestätige ich, dass meine Kollegin Bf. 1-2 mal pro Jahr gemeinsam mit mir und anderen Stadtratskollegen ein Seminar in Gemeinde2 [...] besuchte zu unterschiedlichsten Themen (Gemeindeordnung, Gemeindebudget, Gestalten politischer Zeitungen, Rhetorik, etc.). Ebenfalls bestätige ich unsere monatliche Teilnahme an Austauschgesprächen mit der Landespartei in Stadt1 und der Landesparte Stadt2. [...]“.

Dass in der Auflistung der Fahrten durch die Bf. keine Privatfahrten enthalten sind, gibt die Bf. im Rahmen des Erörterungstermins am glaubhaft auf Befragung an.

   2.2. Repräsentationsaufwendungen

Unter Repräsentationsaufwendungen fallen insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteil werden lässt (vgl. ; ). Derartige Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht gelangt zum Ergebnis, dass durch die Vorlage von Rechnungen bzw. Wirtshauszetteln ohne weitere Nachweise weder der weitaus überwiegende Werbezweck, noch die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen ist (vgl. dazu ; ).

3. Würdigung

   3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abänderung

     3.1.1. Fahrtkosten

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 (vgl. § 124b Z 242 EStG) normiert auszugsweise:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

[…]

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. […]

[…]

Die Bf. führte für die Fahrten mit ihrem KFZ kein Fahrtenbuch. Sie hat lediglich eine Aufzeichnung über besuchte Veranstaltungen bzw. Sitzungen und deren Straßenkilometerstrecke vorgelegt, wobei es sich – dem Vorbringen der Bf. nach – um Circa-Angaben handelt.

Die belangte Behörde kürzte zum einen die begehrten Fahrtkosten um die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies betrifft die Fahrtkosten Wöchentliche Fraktionssitzungen, Partei Stadtausschusssitzungen, Partei Junge Generation Sitzungen und Partei Bezirksausschuss Sitzungen (OrtX). Diese Kürzungen erfolgten insofern rechtsrichtig, als derartige Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 abgegolten sind. Denn Arbeitsstätte ist bei einem Politiker ist im Regelfall der Sitz der lokalen Organisation (vgl. ).

Zum anderen kürzte die belangte Behörde die verbliebenen Fahrtkosten um 30%, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde. Die Bf. vermeint hingegen, dass die Fahrtkostenaufzeichnungen in den Vorjahren von der belangten Behörde akzeptiert wurden und es an der Realität vorbeigehe, genaue Aufzeichnungen zu führen. Zudem seien derartige Aufzeichnungen in Vorjahren immer anerkannt worden.

Sofern die Bf. darauf verweist, dass in den Vorjahren diese Aufzeichnungen anerkannt wurden, ist ihr zu entgegnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit nicht schützt (vgl. ; , Ra 2016/15/0075). Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. , mwN; ). Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die abweichende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in den Vorjahren liegt daher nicht vor.

Der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Führung eines Fahrtenbuchs für die Anerkennung von Fahrtkosten keine gesetzliche Voraussetzung ist (vgl. idS ). Die pauschale Kürzung von Werbungskosten stellt eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO dar (vgl. ). Woraus sich die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde dem Grunde nach hinsichtlich der gefahrenen Kilometer im vorliegenden Fall herleitet, ergibt sich auf Basis der beigebrachten Unterlagen der Bf. für das Bundesfinanzgericht nicht.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten hinsichtlich der Veranstaltungen durch Zeitungsberichte, Fotos und einer Bestätigung des damaligen Vizebürgermeisters glaubhaft gemacht wurden. Die Bf. macht für die Fahrtkosten, die nicht auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, insgesamt 2.532 Kilometer, das amtliche Kilometergeld geltend. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich anfallen. Da die Kosten nicht exakt nachgewiesen wurden, sind sie hinsichtlich der Höhe zu schätzen (vgl. ). Nach Rechtsprechung des VwGH müssen Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von über 30.000 (beruflichen) Kilometern jährlich in ihrer tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden (vgl. ). Eine Anerkennung von Kilometergeld bis zu einer Fahrtleistung von 30.000 Kilometer ist zulässig (vgl. ; , 2008/15/0196). Das amtliche Kilometergeld beträgt ab 0,42 Euro pro km.

Auf Basis der glaubhaft gemachten 2.532 gefahrenen Kilometer, ergeben sich daher zu berücksichtigende Fahrtkosten in Höhe von 1.063,44 Euro.

Der Bescheid ist entsprechend abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

     3.1.2. Repräsentationsaufwendungen

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden […]“.

Die belangte Behörde versagte den Abzug der Repräsentationsaufwendungen mit der Begründung, dass kein eindeutiger Werbecharakter identifizierbar sei. Es müsse zumindest ersichtlich sein, aus welchem Zweck diese Treffen stattgefunden hatten und wer daran teilnahm. Die Bf. hingegen argumentiert, dass ihr für Treffen mit diversen Personen im Rathaus keine Räumlichkeiten zur Verfügung standen. Sie traf diese Personen daher auf Kaffee, Mittag- oder Abendessen. Die meisten Treffen erfolgten mit Elternvertretern, Bediensteten der Kindergärten und Schulen, aber auch mit BürgerInnen, die Wünsche, Anregungen oder Beschwerden hatten. Die Bf. habe datenschutzrechtliche Bedenken, wenn sie gegenüber der belangten Behörde darlegen müsse, wer an den Treffen teilgenommen habe.

Unter Repräsentationsaufwendungen fallen insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteil werden lässt (vgl. ; ). Derartige Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. ).

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden (vgl. ). Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben – so wie die Bf. im Vorlageantrag argumentiert -, reicht nicht aus (vgl. ). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw. Wirtshauszetteln ist nicht ausreichend, um den Nachweis zu führen, dass derartige Kosten weitaus überwiegend beruflich veranlasst sind (vgl. ; ). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass weder ein weitaus überwiegender Werbezweck, noch eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wurde.

Wenn die Bf. im Vorlageantrag ausführt, dass diese Angaben in Hinblick auf den Datenschutz bedenklich erscheinen würden, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Organe der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichts gemäß § 48a BAO zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen der Amtsausübung zukommenden Daten verpflichtet sind (siehe dazu auch ; ).

Das Vorbringen der Bf., sowie die Vorlage der Rechnungen bzw. Wirtshauszettel ist nicht dazu geeignet, den weitaus überwiegenden Werbezweck sowie die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der beantragten Repräsentationsaufwendungen darzulegen. Die Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

   3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich dem Werbungskostenabzug von Fahrtkosten (; , 97/14/0140; , 2008/15/0196) sowie dem Abzug von Repräsentationsaufwendungen (; ). Weiters ist die Berücksichtigung der Fahrtkosten der Ausfluss der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102042.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at