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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2020, RV/7103027/2017

Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RSM Austria Steuerberatung GmbH, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von den nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge mit jeweils 2 % fest.


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Abgabe
Frist
Betrag in Euro
Säumniszuschlag in Euro
Umsatzsteuer 2009
14.179,77
283,60
Umsatzsteuer 2010
28.694,18
573,88
Umsatzsteuer 2011
14.758,44
295,17
Umsatzsteuer 2012
48.485,89
969,72
Summe
 
 
2.122,37

Die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet worden seien.

Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 264 BAO, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Auf eine Beschwerdevorentscheidung werde gemäß § 262 Abs. 2 lit a BAO verzichtet. Es werde eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt.

Die Feststellungen der Außenprüfung im Ermittlungsverfahren seien ohne entsprechende Rechtsgrundlagen erfolgt und sohin eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 nicht zulässig gewesen.

Mit Eingabe vom zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen unrichtig seien, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Unbestritten ist, dass mit Bescheiden vom für die Jahre 2010 bis 2013 die im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderungen festgesetzt wurden und diese Abgaben bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Säumniszuschläge nicht entrichtet wurden.

Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen auch nicht verhindert werden (vgl. ).

Da die gegenständlichen Säumniszuschläge bei Stattgabe der Beschwerden gegen die Abgabenbescheide ohnehin gemäß § 217 Abs. 8 BAO amtswegig aufzuheben sind und aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit der Säumniszuschläge von der Höhe der zugrunde liegenden Umsatzsteuer auch ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung besteht bzw. der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung vor Entscheidung über die zugrunde liegenden Abgaben nicht zu verfügen ist, sodass die Säumniszuschläge vor Entscheidung über die Umsatzsteuer auch nicht zu entrichten sind, erscheint auch eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführerin durch Entscheidung über die Beschwerde gegen die Säumniszuschläge vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer als nicht gegeben.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103027.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at