Zahlungserleichterung, wirtschaftliche Notlage, Einbringlichkeit darf nicht gefährdet sein.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache BF., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 33 vom , Konto Nr. XXXXX, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin (Bf.) hinsichtlich des Rückstandes an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2017 und 2018 im Gesamtbetrag von € 4.738,57 um Bewilligung einer Ratenzahlung in 24 Teilquoten in Höhe von € 200,00 beginnend mit Mai 2019.
Mit Mail vom ersuchte die belangte Behörde um Nachreichung einer Begründung, weshalb die sofortige Bezahlung mit erheblicher Härte verbunden wäre, um Überweisung der bereits fällig gewesenen und nicht bezahlten laufenden Abgaben für die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 1-3/2019 sowie um Überweisung eines Soforterlages in Höhe von € 1.800,00 (ca 1/3 des Rückstandes).
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass gemäß § 212 BAO die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt zur Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet werde.
Die am per E-Mail mitgeteilten Voraussetzungen für eine Ratenbewilligung seien bis dato nicht erfüllt worden. Weder sei die geforderte Anzahlung in Höhe von € 1.800,00 noch die bereits für 2019 fällig gewesenen und nicht bezahlten Abgaben überwiesen worden. Auf Grund der Aktenlage erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen am eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Anzahlung in der Höhe von € 1.800,00 aufgrund wirtschaftlicher Engpässe nicht habe entrichtet werden können.
Die Bf. könne aber monatlich € 500,00, beginnend mit bezahlen.
Es würden auch die laufenden monatlichen Abgaben pünktlich entrichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Ratenansuchen abgewiesen worden sei, weil die als Bedingung vorausgesetzte Sofortzahlung in Höhe von € 1.800,00 nicht geleistet worden sei. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Sofortzahlung nicht geleistet worden sei, weil wirtschaftliche Engpässe bestünden. Die laufenden Abgaben würden nicht bezahlt. Die erste Ratenzahlung sei für angeboten worden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Einbringlichkeit gefährdet.
Mit Eingabe vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.
Die Bf. wolle nochmals darauf hinweisen, dass sie Zahlungsbereitschaft habe. Es wären mehrere Zahlungen und Raten zu bezahlen, daher sei das Angebot auf Ratenzahlung mit einer niedrigen Anzahlung gestellt worden.
Die Marktlage durch [Konkurrent] sowie KFZ-Unfälle und Personalmangel habe bei der Bf. kurze Engpässe verursacht.
Es werde um Bewilligung einer Anzahlung in Höhe von € 1.000,00 und monatliche Raten beginnend mit ersucht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,
- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,
- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und
- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe z.B. ).
Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige somit in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Die Überprüfungspflicht, aber auch –befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Antragstellers, alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen.
Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor ().
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. z.B. ).
Die Bf. hat zwar seine wirtschaftliche Lage im Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht ziffernmäßig konkret dargetan, jedoch ausgeführt, dass die Marktlage durch [Konkurrent], KFZ-Unfälle und Personalmangel Engpässe verursacht habe und somit wirtschaftliche Notlage bzw. finanzielle Bedrängnis ins Treffen geführt.
Allerdings wird mit einer Darlegung der erheblichen Härte die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung noch nicht dargetan ().
Im hier gegenständlichen Verfahren hat die Bf. weder behauptet, die Einbringlichkeit des nicht unerheblichen Abgabenbetrages werde durch den Aufschub nicht gefährdet, noch wurde die wirtschaftliche Situation ziffernmäßig dargetan, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung bereits aus diesem Grund nicht vorliegen.
Dazu kommt noch, dass zwar der am Abgabenkonto aushaftende Rückstand seit Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens von € 5.426,58 auf € 3.460,66 gesunken ist, jedoch die laufenden Abgaben (Kommunalsteuern) seit Juni 2019 weder gemeldet noch entrichtet wurden, und dieser Umstand bereits auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen lässt.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab weicht und sich die Lösung der Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz ergab, kam ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb die Revision nicht zulässig war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400174.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at