Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.01.2020, RV/7300059/2019

Beschlagnahme; Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 555/2020 anhängig. Mit Erk. v. aufgehoben: Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verletzt worden. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7300041/2020 erledigt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde
der Bf., AdresseBf., vertreten durch
Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, vom
gegen
1.) den Bescheid über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur
Verschwiegenheit Verpflichteten vom sowie
2.) die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes für
Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom
den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit an den selbständigen Bilanzbuchhalter BB, AdresseBB., gerichteter Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG vom erging seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel an die Steuerfahndung Wien und deren Mitarbeiter die Anordnung, sämtliche Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten von 18 namentlich genannten Firmen, darunter auch die nunmehrige Beschwerdeführerin Fa. Bf., zu beschlagnahmen.
Begründet wurde diese Beschlagnahmeanordnung mit dem näher ausgeführten Verdacht
der Abgabenhinterziehung an Glückspielabgaben für noch festzustellende Zeiträume und in noch festzustellender Höhe gegen diese Firmen bzw. deren noch zu ermittelnden
Machthaber.

Am fand an der Adresse des BB in dessen Geschäftsräumen der BB-GmbH auf Anordnung der Staatsanwaltschaft X eine Hausdurchsuchung statt.
Dabei wurde die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 (1) FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom , Vormerknummer 2019/0***, übergeben und unter anderem16 näher bezeichnete Ordner der Fa. Bf. zu Beweisgründen sichergestellt.
Der Betroffene, Herr BB, stellte dabei als zur Verschwiegenheit verpflichteter
Parteienvertreter den Antrag auf Anlegen von Verschlussmittel in Form von Siegel gemäß
§ 89 Abs. 5 FinStrG, welchem auch entsprochen wurde.

Am erging der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates über die
"Beschlagnahme gem. § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit
Verpflichteten" (GZ.: *****) mit folgendem Spruch:
"I) Die in der Finanzstrafsache gegen X-GmbH u.a. wegen des Verdachts der
Verkürzung bzw. Hinterziehung von Glückspielabgaben (illegales Glückspiel) mit Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, welche in der Begründung dieses Bescheides
einzeln aufgelistet sind, unterliegen der Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 und 3 FinStrG,
mit Ausnahme jener im Protokoll vom numerisch wie folgt bezeichneten
Unterlagen: 1c; 2a; 2b; 3a; 5c; 7a; 8a; 8b; 8c; 8d; 8i; und 9, das sind:"
Die von der Beschlagnahme ausgenommen Unterlagen wurden in der Folge im
Bescheidspruch näher bezeichnet.
Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung auf dem Rückschein am
dem selbständigen Bilanzbuchhalter BB zugestellt.

Mit Schriftsatz vom brachte die vom Bilanzbuchhalter BB
steuerlich vertretene Firma Bf. durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Beschlagnahme gem § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom , zugestellt an BB am , ein.
Beantragt werde, das Bundesfinanzgericht möge
1. eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat durchführen;
2. der Beschwerde zur Gänze stattgeben und den Bescheid des Vorsitzenden des
Spruchsenates vom sowie die Beschlagnahmeanordnung vom zur
Gänze aufheben und anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände umgehend an
die Beschwerdeführerin zurückgestellt werden;
3. in eventu: das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelgericht möge der Beschwerde der
Beschwerdeführerin zur Gänze stattgeben und den Bescheid des Vorsitzenden des
Spruchsenates vom sowie die Beschlagnahmeanordnung vom zur
Gänze aufheben und anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände umgehend an
den Buchhalter BB zurückgestellt werden;
4. in eventu; das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss beheben;
5. in eventu die Beschwerde mangels vorliegenden Bescheid zurückweisen;
6. der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, die Fa. Bf. sei durch die Beschlagnahme von ihren Unterlagen eine unmittelbar Betroffene iSd § 152 FinStrG. Die Beschwerdeführerin sei daher aktivlegitimiert.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei
Herrn BB am zugestellt worden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist sei daher gewahrt.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Scheide der Beschlagnahmebescheid durch einen Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates aus dem Rechtsbestand aus, so müssten die gegen die Anordnung der Beschlagnahme gerichteten Einwende zwecks Vermeidung, dass eine Beschlagnahmeanordnung der Kontrolle des VwGH entzogen ist, im Rechtsmittel gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates geltend gemacht werden ().
In der gegenständlichen Beschwerde seien daher auch die Einwendungen gegen die
Beschlagnahmeanordnung vom zur Vormerknummer 2019/0*** geltend zu
machen.
Die Beweissicherung solle den Verlust von Gegenständen vorbeugen, die als Beweismittel
in Betracht kämen. Dazu sei es notwendig, dass diese Gegenstände mit Beziehung auf das eingeleitete finanzstrafbehördliche Verfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend konkretisiert seien, dh, dass die Unverwechselbarkeit der Beweismittel durch genaue Beschreibung sicher zu stellen sei (
90/16/0056).
Nunmehr sei der Beschwerdeführerin weder bekannt, dass gegen sie ein
finanzstrafbehördliches Verfahren eingeleitet worden sei, noch seien in der
Beschlagnahmeanordnung vom Gegenstände mit Beziehung auf das
angeblich eingeleitete finanzstrafbehördliche Verfahren angeführt.

Zum Bescheidadressaten
Gemäß § 93 Abs 2 BAO habe jeder Bescheid unter anderem im Spruch die Person zu
nennen, an die er geht. An der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides
ergebe sich das Leistungsgebot (). Aus einem Bescheid
müsse hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte
Person gerichtet sein müsse (vgl. ). Es sei allerdings
auf das Gesamtbild der Merkmale der Erledigung abzustellen (;
90/17/0036). Dabei könne sich der Adressat auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (
89/17/0037, 0038).
Der Bescheid vom sei an die ,,X-GmbH" gerichtet. Lediglich in
Zusammenschau mit der Beschlagnahmeanordnung vom sowie in
Zusammenschau mit den beschlagnahmten Gegenständen (44-46; S. 7-8) könne
eventuell davon ausgegangen werden, dass auch Unterlagen der Beschwerdeführerin
beschlagnahmt worden seien.
Diese Bezeichnung des Bescheidadressaten entspreche jedoch nicht den Anforderungen
des § 93 Abs 2 BAO, sodass der Bescheid auch aus dieser Überlegung rechtswidrig sei.

Zur Begründung der Beschlagnahmeanordnung
lm Bescheid vom werde die Beschlagnahme mit dem Verdacht der
Abgabenhinterziehung betreffend eine ,,Firma Y" begründet.
lnwieweit die Firma Y mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang zu
bringen sei, sei keinen der Bescheide zu entnehmen.
Der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,
Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von
verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung
geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden
Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist
der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit
erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme
nur,
a) soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder
Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder
b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder
um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des
Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem
Finanzvergehen herrühren, handelt.
(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte, daß die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder
ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des
Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid
festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

§ 152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist.
Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für
zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid)
angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten
verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines
Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher
Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder
der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren
einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Fa. Bf.
zunächst zu Recht vor, dass der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates über
die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit
Verpflichteten vom an die "X-GmbH u.a." gerichtet ist. Zugestellt wurde
dieser Bescheid nach der Aktenlage ausschließlich an BB, der jedoch nicht
als Bescheidadressat aus dem Spruch des Bescheides hervorgeht.
Der Spruch eines Bescheides hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl ). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (; ) zum Bescheidspruch.

Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text des Spruches selbst, sondern im
Kopf des Bescheides genannt ist, schadet dies nicht ().

Hingegen reicht nicht die Adressierung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich
eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet (
ua). Ebenso wenig genügt die Nennung am Zustellnachweis (
2002/05/0758).

Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzuführen (vgl zB VwGH
, 85/17/0140; ; ; ).

Die Benennung dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck
zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit
konstituierendes Bescheidmerkmal ().

Die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates "Bescheid über die Beschlagnahme
gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom
" ist daher gegenüber BB nicht wirksam geworden, weil dieser
nicht aus dem Spruch hervorgeht. Auch kann dieser Bescheid weder gegenüber der
Beschwerdeführerin noch gegenüber der Fa. X-GmbH wirksam geworden sein, weil
er diesen nicht zugestellt wurde. Dieser Erledigung kommt daher mangels Zustellung an
die Bescheidadressatin keine Bescheidqualität zu.

Die Beschlagnahme hat grundsätzlich die Finanzstrafbehörde, nicht der Vorsitzende des Spruchsenates anzuordnen. Diese Anordnung hat mit rechtsmittelfähigem Bescheid zu erfolgen, welcher an den Inhaber der zu beschlagnahmenden Beweismittel ausgestellt sein muss. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde auch gar nicht zu prüfen.

Wird von dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten bei Vornahme der Amtshandlung
auch nur behauptet, dass die Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen, so
müssen diese versiegelt und unverzüglich dem Vorsitzenden des Spruchsenats vorgelegt
werden. Dieser hat sodann zu entscheiden, ob die Beweismittel zu beschlagnahmen
sind oder nicht, worüber mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzusprechen ist. Eine
Versiegelung von Gegenständen zur unverzüglichen Vorlage an den Vorsitzenden des
Spruchsenats stellt noch nicht den Vollzug der Beschlagnahme dar, sondern ist nur als
vorläufige Maßnahme zu verstehen. Eine Beschlagnahme wird in diesen Fällen erst mit dem Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenats vollzogen. Hat der Vorsitzende des Spruchsenates über die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 5 FinStrG entschieden, so gehört die Beschlagnahmeanordnung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher zurückzuweisen ().

Wurden dagegen die versiegelten Unterlagen ohne Erlassung eines Bescheides an die
Finanzbehörde ausgefolgt, so liegt damit kein Akt unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt vor, da die Beschlagnahme bereits durch den Bescheid gem. § 89 Abs 1 FinStrG gedeckt ist der mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Diese Beschlagnahmeanordnung gehört so lange noch dem Rechtsbestand an, als noch kein Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates ergangen ist. Erst durch einen solchen würde die Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs 1 FinStrG derogiert werden
().

Da der Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates "Bescheid über die
Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit
Verpflichteten vom " keine Bescheidqualität zukommt, befindet sich die
Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren,
Verkehrsteuern und Glückspiel vom nach wie vor im Rechtsbestand.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese - an den selbständigen Bilanzbuchhalter
BB zugestellten - Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes ist jedoch die
Beschwerdeführerin Fa. Bf. aus folgenden Gründen nicht legitimiert.

Gemäß § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
Bescheide (nur) derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.
Das kann nicht nur der Beschuldigte (belangte Verband) oder Nebenbeteiligte, sondern
auch jede andere natürliche oder juristische Person sein.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen faktische Amtshandlungen ist jeder berechtigt, der
behauptet, durch diese in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn die Behörde
ohne formelles Verfahren oder bescheidmäßige Absprache Zwangs- oder sonstige
Maßnahmen setzt und dabei in subjektive Rechte eingreift (Reger/Judmaier/Kalcher/
Kuroki Finanztstrafgesetz - Band 2 - RZ 5 zur § 152 FinStrG).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschlagnahmeordnung des Finanzamtes vom
an den von der Beschwerdeführerin beauftragten Bilanzbuchhalter
BB ergangen, welcher als deren Vertreter (in deren Interesse) eine
Beschwerdelegitimation - auch zur Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin
- gehabt hätte. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne
bescheidmäßige Grundlage, die zu einer Beschwerdebefugnis für die von dieser
Beschlagname Betroffenen geführt hätte, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin Bf., an
die weder die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern
und Glückspiel vom noch der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates
über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit
Verpflichteten vom ergangen ist, nicht zur Einbringung der gegenständlichen
Beschwerde legitimiert. Dies deshalb, weil die genannten Bescheide nicht an sie ergangen
sind und die bemängelte Beschlagnahme - wie bereits ausgeführt - auch nicht auf einer
faktischen Amtshandlung beruhen, sondern auf Grundlage eines Bescheides erfolgt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschluss gründet sich auf die genannten Gesetzesbestimmungen und auf die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300059.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at