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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2020, RV/3100547/2019

- nachträgliche Betriebsausgaben (Pflichtversicherungsbeiträge an die SVA) - Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) - außergewöhnliche Belastung (Kurkosten)

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt L vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben(gutschrift) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht Pensionseinkünfte aus einer inländischen und einer deutschen Pension.

2. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 vom machte der Beschwerdeführer Werbungskosten (KZ 274) iHv € 1.258,00 mit dem handschriftlichen Vermerk „Steuer BRD Neubrandenburg“ und (KZ 723) € 9.450,56 für doppelte Haushaltsführung geltend.
Als Sonderausgaben führte er unter anderem Versicherungsbeiträge (KZ 455) iHv € 10.628,52 (darin nach einer beiliegenden Aufstellung enthalten € 9.562,44 für den „Nachkauf Versicherung SVA“) und Steuerberatungskosten (KZ 460) iHv € 2.000,00 an.
An außergewöhnlichen Belastungen begehrte er (neben den hier unstrittigen Krankheitskosten von € 710,10) Kurkosten (KZ 734) iHv € 1.280,00 und als sonstige außergewöhnliche Belastung (KZ 735) € 9.450,56. Bei dieser letztgenannten Position handelt es sich nach den beigelegten Unterlagen um dieselben Kosten, die der Beschwerdeführer bereits als doppelte Haushaltsführung bei den Werbungskosten angesetzt hat.

3. Der Einkommensteuerbescheid 2017 wurde am erlassen. Die nicht erklärte deutsche Pension wurde iHv € 5.571,35 vom Finanzamt geschätzt und für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionseinkünfte) herangezogen. Die oben angeführten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen wurden mit Ausnahme von hier unstrittigen Topf-Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten, die unter dem Selbstbehalt lagen und sich daher steuerlich nicht auswirkten, nicht anerkannt.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Berücksichtigung der Steuernachzahlung in Deutschland von € 1.258 als Werbungskosten sei nicht zulässig. Die Einkommensteuer kürze nicht das zu versteuernde Einkommen.
Bei den beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 9.450,56 handle es sich nach der vorgelegten Aufstellung um die Betreuung und Verpflegung der Tochter und ihrer Kinder. Diese Aufwendungen stellten keine Werbungskosten bei den Pensionsbezügen des Beschwerdeführers dar. Es handle sich um Privataufwendungen gemäß § 20 EStG und seien daher nicht absetzbar. Ebenso wenig stellten sie eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG dar.
Die beantragen Kosten von € 9.562,44 für den Nachkauf von Versicherungszeiten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) seien nicht nachgewiesen worden. Der Abzug als Sonderausgabe sei daher nicht zulässig.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Steuerberatungskosten von € 2.000 seien keine Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt worden. Diese Kosten seien daher ebenfalls nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden.
Ebenso könnten die als außergewöhnliche Belastung beantragten Kurkosten von € 1.280 mangels Nachweis nicht anerkannt werden.

4. In der Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer ein, den "SVA-Nachkauf" habe er mit dem Kontoauszug vom und der Bankbestätigung, nach der diese Summe mit einem Kredit zurück bezahlt worden sei, sehr wohl nachgewiesen.
Die Pension in Deutschland sei dort ordnungsgemäß versteuert worden, dass er nochmals zur Kasse gebeten werde, könne nicht sein.
Der Kuraufenthalt sei über ein Reisebüro gebucht worden, da die SVA bereits fünf Anträge auf Kuraufenthalte abgelehnt habe.
Die „Steuerberatung“ mache er selber und stelle diese auch in Rechnung, da er diese Arbeit nicht unentgeltlich mache, es stehe ihm daher frei, € 2.000 steuermindernd geltend zu machen.
Zu der von ihm unter der Kennzahl 723 (als Werbungskosten) angeführten doppelten Haushaltsführung stelle er fest, dass er nicht verpflichtet sei, kostenlos für Verpflegung und Unterkunft seine erwachsene Tochter mit zwei Kindern, welche von ihrem Lebensgefährten über Nacht auf die Straße gesetzt worden seien, aufzukommen.
Diese Aufwendungen seine von ihm auch unter der Kennzahl 735 als sonstige außergewöhnliche Belastung angeführt worden, die das Finanzamt auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt habe.

5. In der Beilage zur Beschwerde legte er als Nachweis für den behaupteten Versicherungsnachkauf die Kopie eines Teilausschnittes eines Kontoauszuges vor, aus dem ersichtlich ist, dass ihm am von der s-Bausparkasse ein Kreditbetrag von € 7.000 ausbezahlt worden ist, der am gleichen Tag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) weiterüberwiesen wurde.

6. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes (Aktenvermerk vom ) und an Hand der von ihm nachgereichten Unterlagen stellte das Finanzamt fest, dass dem Beschwerdeführer für Jahre vor seinem Pensionsantritt im Jahr 2017 Pflichtbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung aus einer Beteiligung an einer OEG vorgeschrieben worden sind.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gehe hervor, dass es sich bei der Zahlung iHv € 7.000 um einen Rückstand von Pflichtbeiträgen aufgrund einer seinerzeitigen gewerblichen Tätigkeit handle. Damit stehe fest, dass es sich, entgegen dem bisherigen Vorbringen, um keinen Nachkauf von Versicherungszeiten handle. Diese Ausgaben seien daher 2017 nicht als Werbungskosten absetzbar.
Die deutsche Pension sei nicht doppelt besteuert worden, sie sei lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen worden.
Bezüglich der Kurkosten liege kein Zahlungsnachweis vor, zudem lägen diese unter dem steuerlichen Selbstbehalt.
Der Beschwerdeführer erstelle seine Steuererklärungen selber. Fiktive Kosten seien nicht absetzbar.
Die Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft der Tochter des Beschwerdeführers und deren Kinder zählten gemäß § 20 EStG zu den Privataufwendungen und stellten weder Werbungskosten bei den Pensionseinkünften noch eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG dar.

8. Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er nie eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sondern nur über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe, sei die Zahlung an die SVA als eine freiwillige Zahlung anzusehen und daher als Sonderausgabe anzuerkennen.
Eine Doppelbesteuerung sei gegeben, da die Zuzählung der deutschen Pension zur Ermittlung des Steuersatzes eine höhere Steuerzahlung zur Folge habe.
Eine doppelten Haushaltsführung sei gegeben, da er nicht verpflichtet sei, eine Frau mit 2 Kindern aufzunehmen und für deren Unterhalt aufzukommen, nur weil sie seine Tochter sei.

9. Mit Vorlagebericht vom wies das Finanzamt nochmals darauf hin, dass es sich bei der Zahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft iHv € 7.000,00 nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, um den Nachkauf von Versicherungszeiten sondern um die Begleichung eines Rückstandes von Pflichtversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom bis aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit handle. Entgegen der Beschwerdevorentscheidung seien diese Ausgaben nach Ansicht des Finanzamtes als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen und im Beschwerdejahr als solche zu berücksichtigen.
Die dem Beschwerdeführer ausbezahlte deutsche Pension sei vom Finanzamt zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Schätzungsweg ermittelt und mit € 5.571,25 angesetzt worden.
Laut nunmehr vorliegenden Kontrollmitteilung vom habe die von der Deutschen Rentenversicherungsanstalt Bayern Süd ausbezahlte Pension im Jahr 2017 hingegen € 5.781,06 betragen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei daher die ausbezahlte deutsche Pension in dieser Höhe für die Berechnung des Durchschnittssatzes heranzuziehen. Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Pensionist mit Hauptwohnsitz in Österreich. In früheren Jahren hatte er das Schlossergewerbe inne und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Streitjahr erhielt er steuerpflichte Pensionsbezüge von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) iHv € 21.609,48 (siehe übermittelter Lohnzettel, KZ 245) sowie von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd iHv € 5.781,06 (siehe Kontrollmitteilung vom ).

2. In den Jahren 1999 bis 2005 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom , Einkommensteuerbescheid 2002 vom , Einkommensteuerbescheid 2003 vom , Einkommensteuerbescheid 2004 vom und Einkommensteuerbescheid 2005 vom ).

3. Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr Pflichtversicherungsbeiträge iHv € 16.573,82 an die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft nachgezahlt (siehe Zahlungsbestätigung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom ). Davon wurden insgesamt € 9.562,06 einbehalten, € 11,76 in Geld geleistet und € 7.000,00 überwiesen. Die Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG wurde für den Zeitraum vom bis festgestellt (siehe Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den Beschwerdeführer vom ).

III. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den bei den einzelnen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln und ist unbestritten.
Der auf Anfrage des Gerichtes von der SVA ausgestellten Zahlungsbestätigung vom ist zu entnehmen, dass nicht wie vom Beschwerdeführer in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführt € 9.562,44 und vom Finanzamt aufgrund eines vom Beschwerdeführers vorgelegten Kontoauszuges angenommen € 7.000,00, sondern insgesamt € 16.573,82 an Nachzahlungen für Pflichtversicherungsbeiträge vom Beschwerdeführer im Streitjahr an die SVA geleistet worden sind. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind neben der vom Beschwerdeführer vorgenommen Überweisung von € 7.000 und einem als „Geldleistung“ ausgewiesenen Betrag von € 11,76, von der SVA im Zeitraum vom Februar bis Oktober 2017 insgesamt € 9.562,06 von den Pensionsansprüchen des Beschwerdeführers einbehalten worden. Diesen Nachzahlungen und Einbehalten ging, wie einem Schreiben der SVA an den Beschwerdeführer vom zu entnehmen ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom über einen Rechtsstreit über den Bestand einer Pflichtversicherung in den Jahren 1998 bis 2005 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG voraus.
Aufgrund dieser vorgelegten Schriftstücke ergeben sich für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung der SVA über die vom Bf nachträglich geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

IV. Rechtslage und Erwägungen

1. Der Betriebsausgabencharakter ergibt sich bei Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft (; vom , 98/14/0093; vom , 97/13/0230). Ob eine Versicherungspflicht besteht, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen ().

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 gehören zu den Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, somit auch nachträgliche Betriebsausgaben.

Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 32 Rz 21).

2. Das Finanzamt hat die Anerkennung von € 7.000,00 als nachträgliche Betriebsausgaben außer Streit gestellt.

Die aufgrund der Hinweise in den vorgelegten Akten des Finanzamtes durchgeführten Ermittlungen des Gerichtes bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr insgesamt € 16.573,82 an Beiträgen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft entrichtet hat. Es handelt sich dabei um Pflichtversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom bis für seine gewerbliche Tätigkeit und somit um nachträgliche Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Insofern trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er habe nie eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und es handle sich um eine freiwillige Zahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nicht zu.

Diese Pflichtversicherungsbeiträge sind zwar nicht – wie vom Beschwerdeführer beantragt – als Sonderausgaben, aber als nachträgliche Betriebsausgaben im Streitjahr zur Gänze anzuerkennen.

3. Aufgrund dieser nachträglichen Betriebsausgaben reduziert sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf unter € 11.000,00. Bis zu einem Einkommen von € 11.000,00 beträgt die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 0%. Somit wirken sich die weiteren hier strittigen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auf die Berechnung der Einkommensteuer und einer daraus resultierenden Gutschrift nicht mehr aus.

4. Der Vollständigkeit halber wird aber dennoch auf die weiteren Beschwerdepunkte kurz eingegangen:

a. Besteuerung der deutschen Pension:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die deutsche Pension sei in Deutschland bereits ordnungsgemäß versteuert worden und könne daher nicht noch einmal in Österreich besteuert werden, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 jede natürliche Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, die im Inland einen Wohnsitz (oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt) hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte, somit auch auf ausländische Pensionseinkünfte (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988).

Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung ist allerdings in einem zweiten Schritt zu prüfen (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2018, § 1 Rz 16), ob ein Doppelbesteuerungsabkommen den Besteuerungsanspruch einschränkt. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.

Nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; kurz: DBA-Deutschland) steht Österreich kein Besteuerungsrecht für diese von der Deutschen Rentenversicherungsanstalt Bayern Süd ausbezahlte Pension zu. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland.

Der Beschwerdeführer hatte im Streitjahr unbestritten seinen Wohnsitz in Österreich und Einkünfte aus einer deutschen Rentenversicherung bezogen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes die deutsche Rente in Österreich nicht besteuert, sondern es werden lediglich die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammen würden. Trotz Hinzurechnung der deutschen Pensionseinkünfte zum Einkommen (nach Abzug der nachträglichen Betriebsausgaben) bleibt dieses unter € 11.000,00 und es ergibt sich daraus ein Steuersatz von 0%.

b. Steuerberatungskosten
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er mache die "Steuerberatung" selber und stelle sich diese in Rechnung.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abziehbar.

Die Leistungen eines Steuerberaters hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Entsprechend sind ihm auch keine Steuerberatungskosten erwachsen.
Es ist davon auszugehen, dass es auch dem Beschwerdeführer als ehemaligen Unternehmer bekannt ist, dass es unzulässig ist, fiktive Kosten geltend zu machen. Trotzdem hat er unter unrichtigen Angaben, solche geltend gemacht, um offensichtlich eine unberechtigte Steuergutschrift zu erwirken. 

c. Unterbringung und Verpflegung der Tochter und der zwei Enkelkinder
Laut der der Einkommensteuererklärung beigelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Tochter mit den Enkelkindern 90 Tage lang betreut und verpflegt und diverse Anschaffungen (Betten, Kleider) getätigt. In der Einkommensteuererklärung beantragt er die Berücksichtigung dieser Kosten einmal als Kosten der doppelten Haushaltsführung und einmal als außergewöhnliche Belastungen. Der Beschwerdeführer bringt zu diesen Kosten vor, dass seine Tochter und die zwei Enkelkinder von einem Tag auf den anderen auf der Straße gestanden wären und er sie aus humanitären Gründen aufgenommen habe.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z1 und 2a EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Regelung erfasst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs.

Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich – wie bereits das Finanzamt zu Recht festgestellt hat - zweifelsfrei um Kosten des Haushaltes und der Lebensführung, die weder als Kosten der doppelten Haushaltsführung noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Kosten eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ist, dass aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen - eine am Wohnsitz und eine am Arbeitsort - unterhalten werden (vgl. ua Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 90, Stichwort: Doppelte Haushaltsführung). 
Keine dieser Grundvoraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer unterhält weder zwei Wohnungen noch ist er berufstätig, das eine zweite Wohnung am Arbeitsort bedingen könnte.

Ebenso wenig sind die (zudem pauschal) geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Eine der Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG ist, dass die Belastung zwangsläufig erwächst (vgl. Jakom/Beyerl EStG, 2018, § 34 Rz 41 ff).
Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass er nicht verpflichtet sei für Unterkunft und Verpflegung seiner erwachsenen Tochter mit ihren zwei Kindern aufzukommen.
Eine Zwangsläufigkeit der Belastung im Sinne der Rechtsprechung liegt zweifelsfrei nicht vor.

d. Kurkosten
Kurkosten können außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sein. Der Begriff "Kur" erfordert jedoch ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen im Allgemeinen schwierig ist (vgl. ).

Neben dem zweifelsfreien Nachweis der Kosten, ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich (vgl. zuletzt mit dem dort angeführten Vorerkenntnis).

Der vom Beschwerdeführer in Streitjahr absolvierte Kuraufenthalt wurde von ihm im Reisebüro gebucht, da bereits fünf Kuranträge von der SVA abgelehnt worden seien. Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Nachweise in Zusammenhang mit der angeblich durchgeführten Kur erbracht, weder wurde die Zwangsläufigkeit der Kur noch deren Kosten erwiesen. Eine Anerkennung der geltend gemachten Kosten als außergewöhnlich Belastung ist daher ausgeschlossen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100547.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at