Keine NoVA-Vergütungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn die tatsächliche Verwendung des Kraftfahrzeuges nur durch einen Gesellschafter erfolgte.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Berater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2013 zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der von BC eingebrachte Auftrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom wird zurückgewiesen.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
1.) Mit Ausfertigungsdatum erging der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum (Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung). Die Normverbrauchsabgabe für den Pkw der Marke R mit der Fahrgestellnummer 1111 wurde mit € 5.350,08 festgesetzt. Dieser Bescheid, der an FH1 gerichtet war, erwuchs in Rechtskraft.
2.) Am wurde von BC (einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe eingebracht. Dieser Antrag betraf das Kraftfahrzeug der Marke R mit der Fahrgestellnummer 1111 und dem Verwendungszeitraum bis . Die Höhe der Vergütung wurde mit € 4.490,0 bekannt gegeben. Weiters wurde beantragt, die Gutschrift auf das Konto 333333 (Konto der Gesellschaft, Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes) zu überweisen.
3.) Mit Bescheid vom wurde der von BC eingebrachte Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2013 vom abgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, bei Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland sei nur der gewerbliche Vermieter (das in- und ausländische Leasingunternehmen) vergütungsberechtigt. Eine Vergütung an den Leasingnehmer sei gesetzlich nicht vorgesehen.
4.) Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Beschwerde wurde zur Begründung auf weitere Eingaben in gleichgelagerten Beschwerdeverfahren verwiesen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, FH nutze einen Pkw, der ihm von seiner Gattin (GH) zur Verfügung gestellt worden sei. GH sei Mitarbeiterin bei M in Staat1. Der Pkw werde von einer deutschen Leasingfirma (einer Gesellschaft von M) geleast. Leasingnehmerin sei GH. Mit dem Finanzamt ABC sei folgende Vorgangsweise vereinbart worden: Es bestehe NoVA-Pflicht für diese Leasingfahrzeuge, die spätestens nach einem Jahr an die Leasinggesellschaft in Staat1 zurückgestellt würden. Mit jeder Rückgabe eines Fahrzeuges könne die Vergütung der NoVA auf Basis des Rückgabewertes beantragt werden. Darüber hinaus bestehe eine doppelte Kraftfahrzeugsteuerpflicht für diese Fahrzeuge (in Staat1 und Österreich). Entsprechend dieser Abmachung habe FH gehandelt. Es sei laufend Kraftfahrzeugsteuer bezahlt worden und seien Jahreserklärungen für 2011 und 2012 eingereicht worden. Hinsichtlich der NoVA seien Erklärungen mit gleichzeitigen Vergütungsanträgen zum Zeitpunkt der Rückgabe des jeweiligen Fahrzeuges eingebracht worden. Diese Vorgangsweise werde nunmehr vom Finanzamt bzw. vom Fachbereich bzw. vom BMF abgelehnt. Es werde NoVA in voller Höhe vorgeschrieben. Eine Vergütung bei Rückstellung der Kraftfahrzeuge werde nicht gewährt. Diese Vorgangsweise sei verfassungswidrig. Das ausländische Leasingunternehmen sei nämlich nicht dazu zu bewegen, einen Vergütungsantrag in Österreich zu stellen.
II.) Sachverhalt:
1.) FH hat in UT bis zum Jahr 2013 eine TZ in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Seit dem Jahr 2013 betreibt er die MN mit dF (IH) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2.) FH ist mit GH verheiratet und wohnt einerseits in Ort1 andererseits in Ort2. FH ist sowohl in Ort1 als auch in Ort2 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
3.) GH wohnt in Staat1 (Straße1) und ist bei R beschäftigt. Sie hat die Möglichkeit über die TU für sich und nahe Angehörige bis zu drei Neufahrzeuge zu mieten. GH machte von diesem Recht insofern Gebrauch als sie jährlich zwei Fahrzeuge gemietet hat, wovon sie eines FH zur Nutzung überlassen hat. Es wurde keine Verwendungsbeschränkung (Zwecke, Kilometerleistung) mit FH vereinbart und es bestand auch keine Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung.
4.) Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 1111 wurde von FH für private und betriebliche Zwecke in Staat1 und Österreich verwendet. Die aus der Gebrauchsüberlassung auflaufenden Kosten wurden nach Abzug eines Privatanteiles von der TZ bezahlt bzw. GH ersetzt und sind als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
5.) Der Mietvertrag für den R mit der Fahrgestellnummer 1111 begann am und sollte (ursprünglich) am enden. Tatsächlich endete der Vertrag am . Der Mietvertrag wurde zwischen GH und der TU abgeschlossen. Es wurde eine Fahrleistung von 21.000 km vereinbart und musste GH eine Jahresmiete von € 8.660,24 (12 x € 705,02 und eine Schlussrate von € 200) und eine Kaution von € 1.500 zahlen. Aufgrund dieser besonderen Möglichkeit wurde der R in Staat1 auf GH angemeldet und zwar mit dem Kennzeichen 456.
6.) Das Fahrzeug wurde von FH nach Ablauf des Mietvertrages an die M1 (in P, Staat1) zurückgestellt. Für das Verwenden des Kraftfahrzeuges wurde sowohl österreichische als auch deutsche Kraftfahrzeugsteuer bezahlt.
7.) Die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum (R, Fahrgestellnummer 1111) wurde FH vorgeschrieben und auf seinem Abgabenkonto gebucht (St. Nr. 22222). Die NoVA wurde von FH am entrichtet.
III.) Rechtslage:
1.) Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/695 idF BGBl. I 1999/122 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
2.) Die Steuerschuld entsteht im Falle der Zulassung nach § 1 Z. 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (§ 7 Abs. 1 Z. 2 NoVAG).
3.) Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
4.) § 12a NoVAG nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann aber aus dem jeweiligen Tatbestand und in Analogie zum UStG erschlossen werden. In Fällen einer widerrechtlichen Verwendung mit ausländischen Kennzeichen, in denen es keinen inländischen Zulassungsbesitzer gibt, steht die Vergütung nach Ansicht des UFS nicht dem ausländischen Zulassungsbesitzer, sondern jener Person, auf die das Fahrzeug nach dem KFG in Österreich zuzulassen wäre zu. Es ist dies der inländischen Verwender, der gemäß § 4 Z. 3 NoVAG auch Steuerschuldner der NoVA für die widerrechtliche Verwendung ist.
Nach § 12a Abs. 1 letzter Satz NoVAG ist die Höhe der NoVA- Vergütung mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt. Damit wird die tatsächliche Entrichtung der NoVA für das Fahrzeug zur Voraussetzung für die NoVA-Vergütung (vgl. Haller, NoVAG, Kommentar, § 12a Rz 23 und 35 ff).
5.) § 4 Z 3 NoVAG erfasst primär Fälle, in denen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet werden, und in denen somit kein inländischer Zulassungsbesitzer vorliegt. Zur Frage, wer als Verwender des Fahrzeuges und damit als Steuerschuldner anzusehen ist, vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auf den Begriff des Halters im Sinne des § 5 Abs.1 EKHG zurückzugreifen ist. Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH (, 9 Ob A 150/00z) jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat, was anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auszuüben (vgl. Haller, NoVAG, Kommentar, § 1 Rz 91, 2009,16/0212).
Im Beschwerdefall wurde die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum (R, Fahrgestellnummer 1111) FH (als Verwender bzw. Halter des Fahrzeuges) vorgeschrieben. FH hat das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 1111 ins Ausland (Staat1, P) verbracht. Ein Nutzen des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer 1111 durch FH111 wurde weder behauptet noch festgestellt. Gleiches gilt für eine (allfällige) Auslandverbringung. Ein Auseinanderfallen von ursprünglichem Steuerschuldner (FH) und nunmehrigen Antragsteller (BC) ist im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen; die NoVA-Abfuhr bzw. Entrichtung erfolgte durch FH. Eine Antragsberechtigung durch BC liegt im Beschwerdefall daher nicht vor. Allein der Umstand, dass die Kostentragung für den gegenständlichen R ab durch die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erfolgte, macht die Gesellschaft nicht zur Antragsberechtigten (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 32). Gleiches gilt für die (überwiegende) betriebliche Verwendung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer durch FH für die TZ.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist im gegenständlichen Fall der Inhalt des Spruches erster Instanz, sohin die ablehnende Entscheidung über den Vergütungsantrag der Beschwerdeführer vom . Da die Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht antragsberechtigt waren, war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Vergütungsantrag vom nicht ab-, sondern zurückzuweisen war (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Wiederaufnahmeantrages ).
IV.) Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3101133.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at