Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2019, RV/7104984/2015

Bindungswirkung bei der Festsetzung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt *** vom , EWAZ **** betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 und 2013  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Bescheide betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2012 und 2013

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt *** (kurz FA) gegenüber Frau BF (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) für den unter dem Aktenzeichen EWAZ **** erfassten Grundbesitz Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 mit € 10,07 und für das Jahr 2013 mit € 13,32 fest.

Zur Berechnung wurde im Bescheid für 2012 Folgendes ausgeführt:
Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: € 1,30 €


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Hebesatz in %
von
bis
Hebesatz in %
von
bis
400
400
Beitrag von land- und forstw. Betr zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe
125
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialvers.anstalt der Bauern
200
300
Gesamthebesatz
725
825
Halbjahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
4,71
5,36
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
10,07

Zur Begründung führte das FA im Bescheid für 2012 aus, dass die Neufestsetzung auf Grund der Anhebung des Hebesatzes für Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab auf 300% gemäß § 30 Abs. 3 Bauernsozialversicherungsgesetz in der geltenden Fassung erfolge.

Im Bescheid für 2013 wird zur Berechnung Folgendes ausgeführt:
Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: € 1,30 €


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Hebesatz in %
600
Beitrag von land- und forstw. Betrieben zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Soz.ver.anstalt der Bauern
300
Gesamthebesatz
1.025
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
13,32

Im Bescheid über die Festsetzung für 2013 wurde außerdem ausgesprochen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Der Bescheid für 2013 wurde mit der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab auf 600% gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung begründet.

Berufung (nunmehr Beschwerde)

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr gemäß § 323 Abs. 37 BAO als Beschwerde zu behandeln) beantragte die Bf. die Aufhebung der Bescheide.

Die Bf. sei ausschließlich grundbücherliche Eigentümerin eines nicht bewirtschafteten Grundstücks, das an sich nach seiner Lage und Widmung als landwirtschaftliches Grundstück qualifizierte werden könne.

Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet, auch nicht durch Dritte im Wege der Vermietung oder Verpachtung.

Das bloße bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 dar, weil diese Bestimmung auf stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe etc. im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit abstelle. Darin ändere auch die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 2 leg. Cit. nichts, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Einschränkung einer Nutzung aufgrund naturschutzbehördlicher Auflage gehe, sondern simpel um die Tatsache der absoluten Nichtnutzung.

Gebe es aber keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur Eigentum an einer Fläche (an einem Grundstück) könne weder eine Abgabe von einem solchen Betrieb noch ein Beitrag zu einem Ausgleichsfond für Familienbeihilfe noch zur Unfallversicherung bei der SVA der Bauern vorgeschriebene werden.

Somit erfolge die Vorschreibung zu Unrecht, weil es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.

BVE

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das FA die Beschwerden als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung:

"§ 252 (1) Bundesabgabenordnung besagt, dass, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die zitierte Norm schränkt somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide (=z.B. ein Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen (in Ihrem Fall ist das der Feststellungsbescheid vom ) können demnach nur im Verfahren gegen den grundlagenbescheid vorgebracht werden.
Änderungen betreffend Feststellungen die in einem Feststellungsbescheid getroffenen wurden sind in einem eigens zu stellenden Antrag auf Wertfortschreibung zu beantragen.

Hinweis:
Bei den Beträgen und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt es sich um eine Abgabe, die an den Grundbesitz geknüpft ist.
Dieser Jahresbetrag, der nach dem gleichnamigen Bundesgesetz § 4 vom , BGBL Nr. 166/1960, ist von jedem Grundeigentümer für einen im Inland gelegenen Grundbesitz zu entrichten. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Grundbesitz verpachtet ist, selbst bewirtschaftet wird oder nicht selbst bewirtschaftet wird.

Der Jahresbetrag der „Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

a) Landwirtschaftskammerumlage (sofern der Grundbesitz eine Fläche von 1 ha übersteigt) gemäß § 29 Abs. 1 lit. a des Landesgesetzes vom , LGBL f. NÖ Nr. 175/1958
b) Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern gemäß § 72 Abs. 3 des ASVG, BGBL Nr. 189/1955
c) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBL Nr. 18/1955
d) Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom , BGBL Nr. 166/1960.“

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag brachte die Bf. ergänzend vor, dass ein Fall des § 252 (1) BAO nicht vorliege bzw diese Bestimmung hier keine Rolle spiele. Es mag zwar der Jahresbetrag an den bloßen Grundbesitz geknüpft sein, doch hätten Beiträge an Kammern, die SVA der Bauern und den Ausgleichsfonds für FB im Grundsatz nichts mit dem reinen Grundbesitz zu tun, sondern schreiben diesen lediglich als Anknüpfung für irgendwelche Beiträge vor.

Die Bf. sei nicht (Zwangs)mitglied der Landwirtschaftskammer. Daher bestehe keinerlei Verpflichtung, Umlagen an diese Kammer zu bezahlen. Die Zwangsbeiträge an die AK reichen aus!

Die Bf. sei bei der SVA der Bauern nicht versichert, sondern bei der Wiener GKK bzw PVA. Daher bestehe dort auch keine Unfallversicherung, zu der Beiträge verlangt werden könnten.

Ein lw. Betrieb bestehe nicht. Der bloße Besitz/Eigentum einer Landfläche, die nicht selbst oder entgeltliche (Pacht) bewirtschaftet werde, sei kein Betrieb, daher könne dafür auch keine Abgabe verlangt werden.

Die zitierten gesetzlichen Regelungen seien gleichheits- und damit verfassungswidrig, wohl aber nicht ein Feststellungsbescheid, der nur die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes festschreibe.

Der Berufungsantrag bleibe aufrecht.

Vorlage der Beschwerden an das BFG

Mit Vorlagebericht vom (der in Kopie auch der Bf. übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Darin gab das Finanzamt eine Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:

„Mit Bescheid vom (Hauptfeststellung) wird festgestellt, dass die wirtschaftliche Einheit aus landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht. Der Hektarsatz wird mit 1.091,6913 und der Ertragswert mit 804,1398 Euro festgestellt. Als Unterart wird somit ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Hofstelle festgestellt. Mit Fortschreibungsbeschied (Zurechnungsfortschreibung) vom wird ab dem Stichtag an Frau BF zu 1/1 Anteilen zugerechnet.

§ 252 Abs. 1 BAO lautet: „Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“ Diese Bestimmung schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (z.B. ; , 2000/15/0001; , 20002/14/0005; , 2004/13/0069; vgl. Ritz 2014, § 252, Rz 3). Die Feststellung, dass es sich bei der wirtschaftlichen Einheit der Abgabepflichtigen um eine landwirtschaftliche Untereinheit gemäß § 29 Z 1 iVm § 30 BewG handelt, wurde im Feststellungsbescheid vom festgestellt. Beschwert sich die Abgabepflichtige in einer Beschwerde gegen von diesem abgeleiteten Bescheiden, dass das Grundstück tatschlich nicht landwirtschaftlich genutzt würde, ist entsprechend der oben angeführten Rechtsausführungen die Beschwerde abzuweisen. Allenfalls wäre eine Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn festgestellt würde, dass die der wirtschaftlichen Einheit zugehörigen Grundstücke tatsächlich nicht landwirtschaftlich genützt würden, weil diesfalls gemäß §§ 51 f BewG Grundvermögen vorliegen würde.“

Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1062

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde (ua) die gegenständliche Rechtssache wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der Gerichtsabteilung 1080 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.

Beweisaufnahme durch das BFG

Von der nunmehr zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA vorgelegten Unterlagen (siehe Aktenverzeichnis des Finanzamtes) und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Weiters wurde noch eine Grundbuchsabfrage zu EZ*** Grundbuch**** und eine Abfrage im Grundbesitzinfomationssystem zu EWAZ **** durchgeführt.

II. Sachverhalt

Auf Grund der eingesehenen Unterlagen gelangte das Bundesfinanzgericht zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Auf Grund eines Schenkungsvertrages vom mit Herrn VOREIGENTÜMER (kurz Voreigentümer) ist die Bf. Eigentümerin der 0,7366 Hektar großen Liegenschaft EZ*** Grundbuch**** (kurz Grundbesitz).

Für diesen Grundbesitz wurde mit Feststellungsbescheid vom zum gegenüber dem Voreigentümer rechtswirksam ein Einheitswert in Höhe von S 11.000,00 (entspricht € 799,40) festgestellt. Als Art des Steuergegenstandes wurde dabei festgestellt "Landwirtschaftlicher Betrieb". Ebenfalls am hat das Finanzamt für diesen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegenüber dem Rechtsvorgänger einen Grundsteuermessbetrag iHv ATS 18,00 (entspricht € 1,30) festgesetzt.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt zum Stichtag eine Zurechnungsfortschreibung an die Bf. vor und wird seither der Grundbesitz zur Gänze der Bf. zugerechnet.

Auch nach Erlassung der gegenständlichen Bescheide wurde für die Stichtage bzw  keine Artfortschreibung durchgeführt.

III. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 186 Abs. 1 BAO sind für wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes - solche sind gemäß § 19 BewG 1955 u. a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Einheitswerte gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.

Mit der Feststellung des Einheitswertes sind nach § 186 Abs. 3 BAO Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist.

Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist abzusprechen über
- die Art des Bewertungsgegenstandes (der wirtschaftlichen Einheit),
- den Stichtag für die Wertermittlung,
- die Höhe des Einheitswertes sowie die
- Zurechnung (vgl. Ritz, BAO6, § 186, Tz. 3).

Die Bindungswirkung eines solchen Einheitswertbescheides schließt alle Elemente des Spruches ein. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von den weiteren Feststellungen, insbesondere von denen über die Art des Gegenstandes, also über die Vermögensart, die Art der wirtschaftlichen Einheit, die Qualifizierung als Untereinheit und über die Zurechnungsträger auszugehen (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1968).

Entsprechend dem Feststellungs- (Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen. Diese Bindungs- und Folgewirkung ergibt sich in formeller Hinsicht aus § 192 BAO. Erforderlich und vorauszusetzen ist aber, dass sich die Abhängigkeit anderer Bescheide von Einheitswerten, somit die inhaltliche Folgewirkung der Einheitswertbescheide aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. nochmals unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, Stoll, 1966).

Gemäß § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 BAO über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht.

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 194 BAO bestimmt:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz."

Die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden gemäß § 195 BAO den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.§ 252 BAO bestimmt:"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

§ 298 BAO bestimmt:

"Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen."

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:

Der Grundsteuermessbescheid zum ist ein Bescheid im Sinne des § 295 Abs 2 BAO. Der im Grundsteuermessbescheid vom festgesetzte Grundsteuermessbetrag von (umgerechnet) 1,30 Euro ist nach wie vor Grundlage zur Berechnung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für den unter EWAZ **** erfassten Grundbesitz.

Das Bundesgesetz vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BGBl. Nr. 166/1960) lautete in der maßgeblichen Fassung auszugsweise wie Folgt:

"§ 1. Gegenstand der Abgabe

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

§ 2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a) hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und …….

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages

Die Abgabe beträgt …. ab 400 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 4. Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetztes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen."

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. Nr. I 22/2012, kundgemacht am , wurde in § 3 des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wortfolge "und ab ….600 vH" eingefügt.

Gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, sind die Mittel der Unfallversicherung u.a. durch einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 aufzubringen. Nach § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Den Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. hebt gem. § 30 Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben u.a. (lit. a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten.

§ 1 Abs. 2 Z. 1 Grundsteuergesetz 1955 spricht die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes (konkret die §§ 30, 46 und 48 bis 50) an.

Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Nach § 51 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne des BewG. Gemäß § 52 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid liege ein wirksam ergangener Einheitswertbescheid zu Grunde, in dem die mit dem Einheitswert-Aktenzeichen bezeichnete wirtschaftliche Einheit als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt und der Beschwerdeführerin zugerechnet worden sei, nicht bestreitet. Eine derartige Feststellung setzt nach dem Gesagten voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient.

Der Einwand, gegenständliches Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, kann somit im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes, nicht jedoch im Wege einer Beschwerde gegen den vom Einheitswertbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, ins Leere. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach der (in diesem Verfahren bekämpfte) Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (vgl. hinsichtlich des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie hinsichtlich der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern).

Zum Einwand der Zwangsmitgliedschaften bei Kammern wird bemerkt, dass Landwirtschaftskammerumlage mit den angefochtenen Bescheiden gar nicht festgesetzt wurde (weil der Grundbesitz eine Fläche von einem Hektar nicht übersteigt).

Zum Einwand der Gleichheitswidrigkeit der Festsetzung von Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, wird die Bf. nochmals auf die Möglichkeit einer Artfortschreibung hingewiesen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BewG hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung gegenüber dem Lagefinanzamt abzugeben hat, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 leg. cit. (zB von den Grundbuchsgerichten, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder der SVA der Bauern) dem Finanzamt mitgeteilt werden.

§ 21 BewG mit der Überschrift "Fortschreibung" lautet in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 wie Folgt:

"(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,

a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3.650 Euro

b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder

2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). 

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 11 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt."

Ist eine bisher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertete Liegenschaft in vollem Umfang dem Grundvermögen zuzurechnen, setzt sich der Gegenstand der Bewertung fort. Da eine wirtschaftliche Einheit nicht neu entsteht, kann eine Nachfeststellung nicht durchgeführt werden. Möglich ist hingegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Artfortschreibung (vgl. unter Hinweis auf , 0203).

Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses "dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 873/63, zu Recht erkannt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist nach § 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. 

Nach § 193 Abs. 2 BAO wird ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides.

Im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides ist der abgeleitete Bescheid – selbst nach Rechtskraft des abgeleiteten Bescheides - gemäß § 295 BAO von Amts wegen zwingend durch einen neuen Bescheid zu ersetzen (vgl. ; /).

Die Beschwerde gegen die abgeleiteten Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104984.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at