Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2019, RV/7103813/2018

Rückzahlungen eines vom Gesellschafter aufgenommenen Kredites, bei dem die kreditgewährende Bank die Kreditsumme direkt an die Kommanditgesellschaft ausbezahlt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen
den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr Bf - machte in der elektronisch
eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 sonstige Werbungskosten
in Höhe von 11.262,50 € geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden mit der Begründung, dass die Berücksichtigung von Werbungskosten bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionseinkünften nicht möglich sei, keine Werbungskosten in Abzug gebracht.

Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und führte in der Begründung näher aus, dass auf Grund eines Gerichtsurteils (Versäumungsurteil) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen A der Bf an den ehemaligen Dienstgeber B GesmbH Zahlungen zu leisten gehabt habe. Zum habe sich dieser Betrag auf 53.250 € belaufen und es sei eine Zahlungsvereinbarung über monatliche Raten je 887,50 € getroffen worden. Somit seien im Kalenderjahr 2011 9.762,50 € (11 Raten), sowie die Kosten des Rechtsanwaltes in Höhe von 1.500 € angefallen. Es handle sich somit um nachträgliche Werbungskosten aus dem Erwerb, der Erhaltung und Sicherung der damaligen aktiven Einnahmen.
Der Beschwerde beigefügt wurde

  • ein Schreiben der UniCredit Bank Austria AG vom , mit dem bestätigt wurde, dass der Bf einen Dauerauftrag erteilt habe, im Zeitraum bis monatlich an die B GmbH einen Betrag von 887,50 € zu überweisen,

  • eine Honorarnote Nr. 17/2011 vom des Rechtsanwalts Dr. C in Höhe von 1.500 €, mit der die Abwicklung des gesamten Schuldenregulierungsverfahren in Rechnung gestellt wurde,

  • ein Online-Auftrag vom an die Bank Austria, einen Betrag von 1.500 € auf das Konto von Dr. C zu überweisen und

  • eine Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des Bezirksgerichts D vom , die unter anderem die B GesmbH als Betreibender und eine Kapitalforderung in Höhe von 62.556,41 € ausweist.

In der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde darauf hingewiesen, dass Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe, nur dann Werbungskosten seien, wenn es nicht zu einem rechtskräftigten Schuldspruch des Arbeitnehmers komme. Aufgrund eines Versäumnisurteiles angefallene Zahlungsverpflichtungen könnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass das dem Versäumnisurteil zu Grunde liegende Urteil beim Mandanten angefordert worden sei und dieses nach Erhalt nachgereicht werde bzw sollte sich herausstellen, dass es sich tatsächlich um einen Schuldspruch zu Lasten des Bf handle, werde der Vorlageantrag zurückgezogen.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit E-Mail vom wurde die steuerliche Vertretung ersucht, das dem Versäumnisurteil zu Grunde liegende Urteil nachzureichen.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert, bis spätestens das in der Beschwerde erwähnte Gerichtsurteil (Versäumungsurteil) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen A zu übermitteln.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung unter anderem

  • einen Notariats-Akt vom bezüglich der Gründung der E Gesellschaft m.b.H.,

  • ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. I vom , in dem dieser dem Bf mitteilte, dass der Vorschlag des Bf auf Zahlung eines Betrages von 53.250 € in 60 Monatsraten zu je 887,50 € akzeptiert werde,

  • einen Beschluss des Bezirksgerichts D vom , mit dem der Exekutionsbewilligungsbeschluss vom Datum1 abgeändert wurde,

  • einen Zeitungsausschnitt aus dem Jahr 1986 bezüglich der Übernahme der F durch den B,

  • ein Schreiben der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom , mit dem dem Bf mitgeteilt wurde, dass ihm ein Kredit in Höhe von 1 Mio S gewährt und der Kreditbetrag auftragsgemäß an die Firma G, überwiesen werde,

  • einen Beleg bezüglich der Überweisung eines Betrages von 1 Mio S über Auftrag des Bf an die "Fa. G" durch die Schoeller & Co Bank AG am und

  • eine Bestätigung vom der E GesmbH, Adresse2, mit der bestätigt wurde, dass der Bf seit 1976 bei den Firmen E GMBH, G., H GMBH. in ungekündigter Stellung sei.

Bezüglich des Versäumungsurteils vom Datum1 (GZ1) führte die steuerliche Vertretung aus, dass dieses weder bei Gericht noch beim Bf habe erhoben werden können. Laut Gericht handle es sich um ein "Sammelurteil". Auch in der Rechtsabteilung der B GesmbH sei der Versuch unternommen worden, dieses zu erhalten.

Mit E-Mail vom wurden dem Finanzamt die nachgereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bf eine genaue Sachverhaltsdarstellung abgeben solle, aus der sich unter anderem ableiten lasse, woraus sich die Forderung der B GesmbH zusammensetze, weshalb der Bf als Gesellschafter einer GmbH direkt zur Haftung herangezogen worden sei und welche Rolle der Bf in der E GesmbH (zB als Geschäftsführer oder Angestellter etc) gehabt habe.

Mit Beschluss vom beauftragte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde bis spätestens das erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bf aufzufordern, eine genaue Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln, aus der hervorgeht, woraus sich die Forderung der B GmbH zusammengesetzt habe, weshalb der Bf zur Haftung herangezogen worden sei, welche Funktion der Bf in der E GmbH ausgeübt habe, und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen A (bzw von den Rechtsanwälten Dr. C und Dr. I) das Versäumungsurteil vom Datum1 (GZ1) sowie die dem Versäumungsurteil zu Grunde liegende Klage beizubringen.

Mit E-Mail vom übermittelte die Abgabenbehörde unter anderem

  • ein Schreiben an das Landesgericht für Zivilrechtssachen A vom , sowie Auskunftsersuchen an Dr. C und Dr. I vom , mit denen um Übermittlung des Versäumungsurteils vom Datum1 sowie der dem Versäumungsurteil zu Grund liegende Klage durch die Abgabenbehörde ersucht wurde,

  • ein Schreiben der Abgabenbehörde an den Bf vom , mit dem im Wesentlichen um Übermittlung einer genauen Sachverhaltsdarstellung ersucht wurde,

  • einen Schriftsatz von Dr. C vom , in dem dieser mitteilte, dass der Bf seinerzeit Gesellschafter der G und in der Folge bei dieser beschäftigt gewesen sei, in diesem Zusammenhang vom Bf und anderen Mitarbeitern jeweils ein Darlehen der Schöller & Co Bankaktiengesellschaft aufgenommen worden sei, wobei der auf den Bf entfallende Darlehensvertrag 1 Mio S betragen habe, die G von der B GesmbH übernommen worden sei, die die Darlehensverbindlichkeiten eingelöst habe und die bereits davor gerichtlich geltend gemachte Forderungen gegenüber dem Bf weiter betrieben habe,

  • eine § 9 EO-Erklärung vom , in der zum Ausdruck kommt, dass die Schoeller & Co Bank AG, Renngasse 1-3, 1010 A, wegen einer Forderung von 860.795 ATS eine Klage gegen den Bf zu GZ1 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen A eingebracht und Exekution geführt habe, die gegenständliche Forderung aus einem Kreditvertrag vom 06.10./ resultiere, bezüglich der gegenständlichen Kreditforderung die B als einlösender Bürge in Anspruch genommen worden sei und diese Zahlung geleistet habe und die Schoeller & Co Bank AG nunmehr erkläre, dass die in den Exekutionstiteln GZ1 des LG für ZRS A, GZ2, GZ3 des BG D festgestellten Ansprüche bzw Verpflichtungen wegen Einlösung der Schuld durch die B auf diese übergegangen seien,

  • ein an den Bf gerichtetes Schreiben der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom , in dem diese bestätigt, dass der Kredit in Höhe von 1 Mio ATS infolge Abdeckung von dritter Seite in den Büchern als rückbezahlt geführt werde,

  • das Versäumungsurteil des Landesgerichts für ZRS A vom Datum1, GZ1, wonach der Bf als beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei (Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft) den Betrag von ATS 860.795,-- samt 1,5 % Zinsen per Monat seit Datum1 und die mit ATS 22.606,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen habe,

  • die Klage der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft (klagende Partei) gegen den Bf (beklagte Partei) an das Landesgericht A vom , wonach mangels Zahlung in Güte das Urteil beantragt worden sei, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei den Betrag von S 860.795,-- samt 1,5 % Zinsen per Monat seit Datum1, sowie die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen und

  • eine Stellungnahme des Finanzamtes, in der im Wesentlichen zum Ausdruck kommt, dass  aufgrund fehlender Vorhaltsbeantwortung das Beteiligungsverhältnis an der Gesellschaft nicht aktenkundig sei und somit nicht gesagt werden könne, ob die Übernahme einer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Angestelltenverhältnis heraus erfolgt sei oder aufgrund der Gesellschafterstellung bzw ob der Bf Geschäftsführer gewesen sei oder nicht, bleibe die Abgabenbehörde bei jener schon in der BVE dargelegten rechtlichen Ansicht, dass es sich bei der Kreditverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit handle, die mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhänge und die Rückzahlungen daher keine Werbungskosten seien.

Mit Schreiben vom teilte die steuerliche Vertretung mit, dass die Forderung der B GmbH im Zuge des Kaufes des J (E GmbH) entstanden sei, da dieser für die aushaftenden Kredite die Gesellschafter zur Haftung herangezogen habe. Die Kredite (vom Bf und den anderen Gesellschaftern) seien zur Tilgung von Schulden bei der Wiener Gebietskrankenkasse, beim K, beim Finanzamt und weiteren Gläubigern aufgenommen worden, da die Geschäftsführung die Zahlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Sämtliche Gesellschafter (insgesamt 13) seien in dieser Causa zur Haftung herangezogen worden. Der Bf sei als L (Angestellter) tätig gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf war im Jahr 1983 Gesellschafter der G.

Im Oktober 1983 wurde dem Bf von der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft ein Kredit in Höhe von 1 Mio ATS gewährt und der Kreditbetrag an die Firma G, überwiesen, bei der der Bf neben der "E GmbH" und der "H GmbH" beschäftigt war.

Im Jahr 1986 übernahm der B die F.

Im Mai 1989 brachte die Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft gegen den Bf eine Klage am Landesgericht A ein, in der mangels Zahlung in Güte das Urteil beantragt wurde, dass der Bf schuldig sei, der klagenden Partei den Betrag von 860.795 ATS samt 1,5 % Zinsen per Monat seit Datum1, sowie die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Laut Versäumungsurteil des Landesgerichts für ZRS A vom Datum1, GZ1, ist der Bf als beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei (Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft) den Betrag von ATS 860.795,-- samt 1,5 % Zinsen per Monat seit Datum1 und die mit ATS 22.606,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Nachdem die G. von der B übernommen worden war, wurde diese bezüglich der Kreditverbindlichkeit des Bf als einlösender Bürge in Anspruch genommen. Durch die geleistete Kreditrückzahlung sind die in den Exekutionstiteln GZ1 des LG für ZRS A, GZ2, GZ3 des BG D festgestellten Ansprüche bzw Verpflichtungen wegen Einlösung der Schuld durch die B auf diese übergegangen und wurden von dieser gegenüber dem Bf weiter betrieben.

Bei den vom Bf im Streitjahr 2011 als sonstige Werbungskosten in Höhe von 11.262,50 € geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um elf Rückzahlungsraten à 887,50 € (= 9.762,50 €) für den im Oktober 1983 gewährten Kredit in Höhe von 1 Mio ATS und eine Honorarrechnung des Rechtsanwalts Dr. C in Höhe von 1.500 €, mit der die Abwicklung des gesamten Schuldenregulierungsverfahrens des Bf in Rechnung gestellt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. C vom , der § 9 EO-Erklärung der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom , den Schreiben der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom und vom , dem Versäumungsurteil des Landesgerichts für ZRS A vom Datum1, GZ1, der Klage der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom , dem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , der Honorarnote Nr. 17/2011 von Rechtsanwalt Dr. C vom und dem Schreiben der E Ges.m.b.H. vom .

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unbestritten ist, dass der Bf als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft im Jahr 1983 einen Kredit in Höhe von 1 Mio ATS aufgenommen hat und die kreditgewährende Bank die Kreditsumme direkt an die Kommanditgesellschaft ausbezahlt hat.

Nach der Judikatur stellt es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen (vgl und die dort angeführte Judikatur).

Auch wenn der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust der Einkünfte des Bf aus nichtselbständiger Arbeit hätte führen können, so wäre dies erst die mögliche weitere Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft gewesen.

Wenn die steuerliche Vertretung in ihrer Stellungnahme vom ausführt, dass die Kredite (von Herrn Bf und den anderen Gesellschaftern) zur Tilgung von Schulden bei der Wiener Gebietskrankenkasse, beim K, beim Finanzamt und weiteren Gläubigern aufgenommen worden seien, da die Geschäftsführung die Zahlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, wird darauf verwiesen, dass die Übernahme von Schulden der Gesellschaft durch den Bf wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bf gedient hat.

Bezüglich des Vorbringens der steuerlichen Vertretung in der Stellungnahme vom , dass "die Forderung des B GmbH im Zuge des Kaufes des J (E GmbH) entstanden sei, da dieser für die aushaftenden Kredite die Gesellschafter zur Haftung herangezogen habe", wird daran erinnert, dass die vom Bf aufgenommene Kreditsumme in Höhe von 1 Mio ATS direkt auf das Konto der "G" überwiesen wurde und nicht auf jenes der E GmbH und dass nicht die B GmbH für die aushaftenden Kredite die Gesellschafter zur Haftung herangezogen hat, sondern laut § 9 EO-Erklärung der Schoeller & Co Bankaktiengesellschaft vom bezüglich der gegenständlichen Kreditforderung die B als einlösender Bürge in Anspruch genommen wurde und diese Zahlung geleistet hat und dass diese laut Schreiben von Herrn Dr.C vom die bereits davor gerichtlich geltend gemachte Forderung gegenüber den Bf weiter betrieb.

Im Hinblick darauf, dass Rückzahlungen eines vom Gesellschafter für die Gesellschaft aufgenommenen Kredites grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und primär die Gesellschafterebene betreffen, entziehen sich die vom Bf geltend gemachten Ausgaben für Kreditrückzahlungen in Höhe von 9.762,50 € sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten für das Schuldenregulierungsverfahren in Höhe von 1.500 € einem Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften des Bf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage, ob es sich bei Rück-zahlungen eines vom Gesellschafter aufgenommenen Kredites, bei dem die kredit-gewährende Bank die Kreditsumme direkt an die Kommanditgesellschaft ausbezahlt hat, um Werbungskosten des Gesellschafters handelt, wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Da die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Rückzahlung eines Kredites
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103813.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at