Rekurs: Unrechtmäßige Bewilligung der Konteneinschau mangels Berechtigung der Abgabenbehörde, im Ermittlungsverfahren über Tatsachen der Geschäftsverbindung vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
KR/2100001/2019-RS1 | Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, ist vom Bundesfinanzgericht für einen bestimmten Abgabenpflichtigen und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren zu prüfen. |
KR/2100001/2019-RS2 | Die Abgabenbehörde hat bei der Vorlage des Auskunftsverlangens zur Bewilligung (in der Begründung des Auskunftsverlangens) den Abgabepflichtigen bekannt zu geben. |
KR/2100001/2019-RS3 | Es ist unzulässig, dem Bundesfinanzgericht für zwei unterschiedliche Ermittlungsverfahren ein gemeinsames Auskunftsverlangen zur Bewilligung vorzulegen. |
KR/2100001/2019-RS4 | Die Bewilligung eines Auskunftsverlangens ist in formaler Hinsicht nicht rechtswidrig, wenn das von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht zur Bewilligung vorgelegte Auskunftsverlangen in Schriftform abgefasst ist, an das Kreditinstitut gerichtet ist, von dem die Auskunft verlangt wird, jene Tatsachen der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut benennt, über die die Abgabenbehörde eine Auskunft verlangt, und vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigt ist. |
KR/2100001/2019-RS5 | Die Abgabenbehörde hat dem Bundesfinanzgericht durch die Vorlage einer Niederschrift über die Anhörung nachzuweisen, dass der Abgabepflichtige vom Vorhaben des Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Konteneinschau durch (eigene) Offenlegung abzuwenden. |
KR/2100001/2019-RS6 | Für die Prüfung der Berechtigung der Abgabenbehörde, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen (§ 8 Abs. 1 KontRegG), hat das Bundesfinanzgericht im Bewilligungsverfahren unter Zugrundelegung der in der Begründung des Auskunftsverlangens von der Abgabenbehörde festgelegten „Sache“ des Ermittlungsverfahrens (hier: „Mengendifferenzen“ bei Jägermeister und Burgerbroten, Finanzierung der Lebenshaltungskosten) zu beurteilen, ob diesbezüglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (Z 1), zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (Z 2) und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (Z 3). |
KR/2100001/2019-RS7 | Die Bekanntgabe der Höhe der vermeintlichen "Schwarzumsätze" in den einzelnen Zeiträumen ist für die Beurteilung der ausreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese sich durch Einzahlungen auf das Bankkonto abbilden, unerlässlich. |
KR/2100001/2019-RS8 | Eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist von der Abgabenbehörde anhand konkreter Zahlen zu darzustellen (hier: die Abgabenbehörde hat in der Begründung des Auskunftsverlangens nicht einmal behauptet, dass diese Kosten ungedeckt bzw. nicht finanzierbar wären, sondern hat lediglich ganz allgemein "Zweifel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhaltes" behauptet). |
KR/2100001/2019-RS9 | Den Abgabepflichtigen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, wenn die Möglichkeiten der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt sind, wie dies beim Bankgeheimnis der Fall ist (vgl. ). Es ist daher in der Regel zweckmäßig, den Abgabepflichtigen vor einem Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut mittels (wenn nötig mehrfacher) Zwangsstrafe zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Kontobewegungen zu bewegen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden den Richter Mag. Franz Glashüttner, den beisitzenden Richter Dr. Michael Rauscher sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Mag. Bruno Sundl, im Beisein des Schriftführers über den Rekurs des NN, vertreten durch Stb, vom , gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , KE/7100001/2019, betreffend Bewilligung eines Auskunftsverlangens nach § 8 KontRegG für die Jahre 2015 bis 2018 bezüglich des Kontos xxx bei der Y ,Kontoinhaber: NN, nach der am abgehaltenen Senatsverhandlung beschlossen:
Die Konteneinschau wurde zu Unrecht bewilligt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Auskunftsverlangen, dessen als Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau bezeichnete Begründung (samt Beilagen) sowie eine Niederschrift mit dem Rekurswerber zum Vorhaben des Auskunftsverlangens elektronisch vor.
Mit dem Auskunftsverlangen begehrte die Abgabenbehörde von der Y für das auf den Rekurswerber als Kontoinhaber lautende Bankkonto xxx die Auskunft über alle Kontobewegungen (Eingänge sowie Ausgänge) für den Zeitraum bis .
Der Begründung des Auskunftsverlangens ist zu entnehmen:
"Für die Jahre 2015 bis 2018 wurde bei der z-GmbH (StNr: **** - Hr. NN 100% Gesellschafter und Geschäftsführer) sowie bei Hrn. NN (StNr: zzz) eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Mengenrechnungen sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei der GmbH durchgeführt. Die Inventur zum Bilanzstichtag der GmbH bestand nur aus Gesamtbeträgen der einzelnen Produktgruppen. Die Grundaufzeichnungen bzw. wie sich dieser Wert zusammensetzte konnte nicht vorgelegt werden bzw. wurde vom Unternehmer nicht aufbewahrt. Bei der Mengenrechnung über den gesamten Prüfungszeitraum wurde der Wareneinkauf der verkauften Menge gegenübergestellt. Bei der GmbH ergaben sich aus dieser Prüfungshandlung Differenzen bei verschiedenen Produkten. Die Differenzen in Höhe von 111 Helmen im Jahr 2017 ergeben sich laut Herrn NN durch die falsche Verbuchung am Wareneinkaufskonto. Laut Herrn NN könnte davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Differenz um Verleihhelme handelt. Ein Nachweis konnte nicht beigebracht werden.
Zu den Differenzen im Zeitraum von 2014/15 bis 2017/18 im Einzelunternehmen gab Herr NN folgendes an:
- Jägermeister (Differenz 1696): Die Jägermeister wurden in der GmbH gebraucht, auf die Verrechnung wurde laut Herrn NN vergessen. Aufzeichnungen darüber bestehen nicht bzw. konnten nicht vorgelegt werden. Bei der GmbH bestand bei den Jägermeistern eine Unterdeckung von 817 Stück.
- Burgerbrot (Differenz 1082): Die Differenz ergibt sich aus dem täglichen Schwund - Nachweise darüber konnten nicht vorgelegt werden.
Weiter wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum weder über das Verrechnungskonto GF/Gesellschafter noch über das Konto Privatentnahmen Bargeld (Null Euro in 3 Jahren) an Hrn. NN geflossen war. Sämtliche Bareinnahmen aus den Betrieben wurden laut Hrn. NN in die Bank einbezahlt.
In Zusammensicht der Mengendifferenzen und fehlenden Barmitteln aus den geprüften Betrieben wurde die Lebenshaltung insbesondere die frei verfügbaren Barmittel durch die Betriebsprüfung abgefragt. Hr. NN verwies in diesem Zusammenhang auf seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. auf bereits verbuchte Privatanteile und legte eine 'sogenannte' Einnahmen- Ausgabenrechnung sowie gefilterte Einnahmen bzw. Ausgaben für das im Betriebsvermögen befindliche Konto der Land- und Forstwirtschaft vor.
Beilage 1 (EA, gefilterte Einnahmen bzw. Ausgaben).
In den gefilterten Ausgaben waren abermals keinerlei Barentnahmen (2015-2019) ersichtlich.
Die übermittelte EA - Rechnung für die Land- bzw. Forstwirtschaft wies für den Zeitraum 2015 - 2018 einen Überschuss von rd. 100.000,-- Euro aus (unüblich hoch) - das Konto xxx hatte folgende Stände:
Kontostand per : 12.517,65
Kontostand per : 32.254,19
Auf Grund dieser Stände ist bereits erkennbar, dass wesentliche Teile des o.a. Bankkontos nicht vorgelegt wurden.
Mit wurde daher Hr. NN schriftlich aufgefordert das betriebliche Konto der L+F vorzulegen. Inhaltlich wurde wieder auf die eigenen Aussagen (Lebenshaltung wird über die Landwirtschaft gedeckt) verwiesen und auch grundsätzlich der Standpunkt vertreten, dass ein betriebliches Konto aber auch ein gemischt genutztes Konto vorzulegen sind.
Beilage 2 (Ersuchen um Auskunft)
Mittels Mail wurde am folgendes dargelegt:
Der Gewinn aus der L+F ist mit Null anzusetzen und eine Aufzeichnungspflicht im Sinne des § 126 BAO besteht nicht. Das gegenständliche Bankkonto wäre ein rein betriebliches Bankkonto (kein gemischtes Konto), die Pkw-Kosten wurden als Privatanteil berücksichtigt, die Betriebskosten für meine Wohnversorgung wurden vom L+F-Konto überwiesen, die Beheizung erfolgte mit Holz aus dem eigenen Forstbesitz, der landwirtschaftliche Betrieb erzeugt einen wesentlichen Teil der benötigten Lebensmittel (Mutter Pflegestufe 6) und werden die privaten Ausgaben durch Bareinnahmen und durch Entnahmen vom Bankkonto gedeckt. Auch wäre durch diese besonderen Umstände bezugnehmend auf den Warenkorb der Statistik Austria nur ein insgesamt wesentlich geringerer Barmittelbetrag notwendig.
Als Abschluss wurde erklärt, dass man 'keinen Bedarf sehe, die Lebensführung dermaßen in Frage zu stellen und möchte jedenfalls die Wahrung des Bankgeheimnisses für das betriebliche Bankkonto des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewahrt wissen'.
Beilage 3 (Antwort auf Ersuchen um Ergänzung)
Mit wurde Hr. NN an die Abgabe der Kontoauszüge erinnert und gleichzeitig auch eine Zwangsstrafe angedroht. Es wurde darauf hingewiesen, dass neben abpauschalierten Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben auch nicht voll abpauschalierte Betriebseinnahmen erzielt werden könnten und nach eigenen Angaben, die private Lebensführung (zumindest teilweise) über dieses Bankkonto abgewickelt würde.
Beilage 4 (Erinnerung Vorlage Bankkonto)
Mittels Mail wurde zusammenfassend folgendermaßen darauf geantwortet. Unter Pkt 1 wurde erläutert, dass sämtliche für die Einkünfteermittlung notwendigen Aufzeichnungen bezüglich der pauschalierten Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft vorgelegt worden sind. Gewinnerhöhende Beträge wurden keine vereinnahmt - daher können auch keine Aufzeichnungen vorliegen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass 'vom Bauernhof die private Lebensführung bestritten wird' und auf das Schreiben vom verwiesen.
Beilage 5 (Replik auf Erinnerung)
Mit wurde eine Zwangsstrafe festgesetzt und gleichzeitig eine Vorladung für ausgesprochen.
Im Zuge dieser Vorladung wurden mit Hrn. NN und der steuerlichen Vertretung nochmals die Vorlage des L+F-Kontos (xxx) gefordert. Bei Nichtvorlage wurde darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Konto die Konteneinschau beantragt wird. Diese Vorgangsweise wurde niederschriftlich festgehalten. Die steuerliche Vertretung wollte Ihre Stellungnahme nicht protokolliert wissen, sondern beantragte bis die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme (wurde auch bis eingebracht). Im Zuge dieser Besprechung wurde von der Betriebsprüfung nochmals darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Konteneinschau auf ein Zusammenspiel aus Abweichungen bei der Mengenrechnung und fehlenden freien Barmitteln im Einzelunternehmen bzw. am Verrechnungskonto der GmbH fußt.
Beilage 6 (Niederschrift betreffend Auskunftsverlangen)
Beilage 7 (Stellungnahme zur Niederschrift).
(…)
Die begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ergeben sich aus den durchgeführten Mengenrechnungen und den dabei aufgetauchten Differenzen, die nicht aufgeklärt bzw. Unterlagen dafür vorgelegt werden konnten. Dabei wird festgehalten, dass selbst bei Berücksichtigung der Unterdeckung bei der GmbH der Verbleib von fast 900 Jägermeistern völlig ungeklärt ist. Die Zweifel ergeben sich zusätzlich aus den fehlenden Barentnahmen im Prüfungszeitraum und der damit ungeklärten Finanzierung des Lebensunterhalts.
Nachdem es neben dem antragsgegenständlichen Konto keine ungeklärten Konten gibt, ist die Auskunft jedenfalls geeignet Zweifel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhalts bzw. den Differenzen bei den Mengenrechnungen aufzuklären. Dabei ist festzuhalten, dass der Pflichtige ausführt, dass er seinen Lebensunterhalt über die Land- und Forstwirtschaft finanziert und diese Behauptung nur über Einschau in das land- und forstwirtschaftliche Betriebskonto überprüft werden kann.
Außerdem ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können und Abgabepflichtige ohnedies verpflichtet sind, betriebliche Bankkonten offen zu legen, (vgl. )."
Aus der Niederschrift mit dem Rekurswerber vom geht hervorgeht, dass dieser vom Vorhaben des Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt wurde und er auf eine zusätzliche Frist zur Offenlegung verzichtet hat.
Mit dem hier rekursgegenständlichen Beschluss vom bewilligte das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter das Auskunftsverlangen. Der Begründung des Beschlusses ist zur Berechtigung der Abgabenbehörde, im gegenständlichen Fall über die oben angeführten Tatsachen der Geschäftsverbindung vom Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, zu entnehmen:
"3.1 Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Die in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.
Die antragstellende Behörde hat in ihrem Schriftsatz in Verbindung mit den Beilagen im Ergebnis wenig überzeugend vorgebracht, dass weder über das Verrechnungskonto des Rekurswerbers als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH noch über das Konto Privatentnahmen seines Einzelunternehmens Bargeld an ihn geflossen sei, weshalb die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ungeklärt sei.
Diese Rechtsansicht kann nicht nachvollzogen werden, da der Abgabepflichtige im umfangreichen Vorhalteverfahren diese Frage ausreichend beantworten konnte:
- Die PKW-Kosten seien als Privatanteil aufwandskürzend berücksichtigt worden.
- Die Betriebskosten für seine Wohnversorgung seien von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonto überwiesen worden.
- Sein Wohngebäude werde mit Holz beheizt, das er seinem eigenen Forstbesitz entnehme.
- Sein landwirtschaftlicher Betrieb erzeuge einen wesentlichen Teil der von ihm und seiner Mutter benötigten Lebensmittel. Zugekaufte Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs würden von seiner (pflegebedürftigen) Mutter bezahlt, die ihm aufgrund seiner ihr zukommenden Obsorge entsprechende Bargeldbeträge für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten am Hof zukommen lasse. Mittlerweile sei seiner Mutter die Pflegestufe 6 zuerkannt worden.
- Weitere private Ausgaben habe er durch Verwendung von Bareinnahmen sowie durch Entnahmen vom Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt.
Eine Berechnung anhand der vorgelegten Barentnahmen vom Bankkonto der LuF (2015-2018 iHv € 11.610,00) sowie seiner Mutter (2015-2017 iHv € 21.950,00) ergibt jährlich € 10.219,17 und monatlich € 851,60.
Unter Berücksichtigung sowohl der vorstehenden aus seinem Bauernhof bezogenen Sachzuwendungen in Form seines Wohnbedarfes sowie der benötigten Heiz- und Lebensmittel als auch des für die Pflegestufe 6 für seine Mutter erhaltenen Pflegegeldes von monatlich € 1.285,00 und der Umstände, dass sich sein PKW im Firmenbesitz befindet und die Betriebskosten für seine Wohnversorgung von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonto überwiesen werden, erscheint die Bestreitung seines Lebensunterhaltes realistisch zu sein und vermag keinen Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Abgabepflichtigen zu begründen, zumal von der Betriebsprüfung keine überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten, wie zB Hausbau, Luxusautos, etc. oder erhebliche Investitionen, festgestellt wurden.
Allerdings war der weiteren Begründung des Finanzamtes, dass bei der Prüfung des Einzelunternehmens des Rekurswerbers erhebliche Differenzen an Jägermeistern und Burgerbroten festgestellt worden seien, die von ihm nicht überzeugend aufgeklärt hätten werden können, zu folgen, da seine Rechtfertigungen, dass die Jägermeister in der GmbH gebraucht worden seien, deren Verrechnung allerdings übersehen worden sei, und sich die Differenz an Burgerbroten aus dem täglichen Schwund ergebe, mangels Vorlage von Aufzeichnungen nicht glaubwürdig erscheinen.
Für die Abgabenbehörde blieben daher trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen die diesbezüglichen Bedenken ungeklärt.
3.2 Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Höhe der erklärten Einnahmen, da im Rechenwerk des Abgabepflichtigen Differenzen zwischen bezogenen und verkauften Waren aufscheinen. Derartige Zweifel können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.
Die Zweifel erstrecken sich über die Jahre 2015-2018, weshalb die Konteneinschau über den gesamten von der Abgabenbehörde beantragten und vom Prüfungsauftrag abgedeckten Zeitraum berechtigt ist.
3.3 Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen seine zweifelhaften Angaben überprüft werden können.
Da somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG vorliegen, war die beantragte Konteneinschau zu bewilligen."
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet (§ 9 Abs. 3 KontRegG).
Der Rekurswerber hat mit Schreiben der Kanzlei Stb vom den Rekurs gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes eingelegt und in der Begründung das Vorliegen der Berechtigung der Abgabenbehörde, im gegenständlichen Fall Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung vom Kreditinstitut zu verlangen (§ 8 Abs. 1 KontRegG), bestritten.
Das Bundesfinanzgericht hat über den eingelegten Rekurs entschieden:
Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt (§ 143 Abs. 1 BAO).
Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis; § 38 Abs. 1 BWG).
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015 (§ 38 Abs. 2 Z 11 BWG).
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (§ 8 Abs. 1 KontRegG).
Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen (§ 8 Abs. 2 KontRegG).
Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung (§ 9 Abs. 2 KontRegG).
Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz (§ 9 Abs. 3 KontRegG).
Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau (§ 9 Abs. 1 KontRegG).
Vorweg ist festzuhalten, dass ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut (§ 143 BAO iVm § 38 Abs. 2 Z 11 BWG) von der Abgabenbehörde in einem (konkreten) Ermittlungsverfahren gestellt wird und einen bestimmten Abgabepflichtigen voraussetzt. Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen (§ 8 Abs. 1 KontRegG), ist daher vom Bundesfinanzgericht für einen bestimmten Abgabenpflichtigen und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren zu prüfen. Die Abgabenbehörde hat daher bei der Vorlage des Auskunftsverlangens zur Bewilligung (in der Begründung des Auskunftsverlangens gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG) den Abgabepflichtigen bekannt zu geben.
Im gegenständlichen Rekursfall hat die Abgabenbehörde in der (als Antrag auf Bewilligung der Konteneinschau bezeichneten) Begründung des Auskunftsverlangens sowohl auf das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Außenprüfung des NN als auch auf das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Außenprüfung der z-GmbH (deren Gesellschafter-Geschäftsführer NN ist) Bezug genommen und begehrte damit offensichtlich die Bewilligung des von ihr vorgelegten Auskunftsverlangens sowohl im NN betreffenden Ermittlungsverfahren als auch im die GmbH betreffenden Ermittlungsverfahren. Da es sich jedoch (trotz der Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung des NN) um verschiedene Abgabepflichtige betreffende Ermittlungsverfahren handelt und es nicht ausgeschlossen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nur für eines der beiden Ermittlungsverfahren vorliegen (insbesondere auch im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KontRegG), war es unzulässig, dem Bundesfinanzgericht für diese zwei unterschiedlichen Verfahren ein gemeinsames Auskunftsverlangen zur Bewilligung vorzulegen.
Diese Unzulässigkeit bleibt jedoch im gegenständlichen Rekursverfahren ohne Folgen, weil das Bundesfinanzgericht die (rekursgegenständliche) Bewilligung des Auskunftsverlangens zwar nicht ausdrücklich, jedoch – wie die Bezugnahme des Spruchteiles des rekursgegenständlichen Beschlusses auf das "Abgabenverfahren des Kontoinhabers NN" beweist – zweifelsfrei nur für das NN betreffende Ermittlungsverfahren erteilt hat, weshalb im Rekursverfahren die Rechtmäßigkeit der Bewilligung des Auskunftsverlangens für dieses Verfahren zu beurteilen ist.
Das von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht zur Bewilligung vorgelegte Auskunftsverlangen ist entsprechend den §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 Z 1 KontRegG in Schriftform abgefasst (wenngleich nicht unter Verwendung der amtlichen Formularvorlage Verf 143), ist an das Kreditinstitut gerichtet, von dem die Auskunft verlangt wird, benennt jene Tatsachen der Geschäftsverbindung des Rekurswerbers mit dem Kreditinstitut, über die die Abgabenbehörde eine Auskunft verlangt, und ist vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigt, womit die Bewilligung des Auskunftsverlangens in formaler Hinsicht nicht rechtswidrig war.
Die Abgabenbehörde hat dem Bundesfinanzgericht entsprechend dem § 9 Abs. 2 Z 1 KontRegG durch die Vorlage einer Niederschrift über die Anhörung nachgewiesen, dass der Rekurswerber vom Vorhaben des Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Konteneinschau durch (eigene) Offenlegung abzuwenden. Zwar ist dieser Niederschrift nicht ausreichend konkret zu entnehmen, welche Tatsachen der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut der Rekurswerber von der Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren offenzulegen aufgefordert wurde (sodass die Übereinstimmung mit den im Auskunftsverlangen angeführten Tatsachen der Geschäftsverbindung des Rekurswerbers mit dem Kreditinstitut, über die die Abgabenbehörde eine Auskunft verlangen will, nicht überprüfbar war), jedoch wurde von Seiten des Rekurswerbers nicht bemängelt, dass das Verlangen nicht ausreichend konkretisiert war oder es an der Übereinstimmung zwischen den von der Aufforderung zur Offenlegung umfassten Tatsachen und den im Auskunftsverlangen angeführten Tatsachen mangelt. Somit war die Bewilligung des Auskunftsverlangens in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig.
Für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen (§ 8 Abs. 1 KontRegG), hatte das Bundesfinanzgericht im Bewilligungsverfahren unter Zugrundelegung der in der Begründung des Auskunftsverlangens von der Abgabenbehörde festgelegten „Sache“ des Ermittlungsverfahrens („Mengendifferenzen“ bei Jägermeister und Burgerbroten, Finanzierung der Lebenshaltungskosten) zu beurteilen, ob diesbezüglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (Z 1), zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (Z 2) und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (Z 3).
Was die "Mengendifferenzen" bei Jägermeister und Burgerbroten betrifft, hat es die Abgabenbehörde im Bewilligungsverfahren (ein reines Aktenverfahren) in der vorgelegten Begründung des Auskunftsverlangens versäumt, betragsmäßige Angaben zu den eingekauften und verkauften Mengen zu machen und insbesondere die (geschätzte) Höhe der vermeintlichen "Schwarzumsätze" bekannt zu geben. Mangels Konkretisierung durch die Abgabenbehörde war es dem Bundesfinanzgericht somit unmöglich zu beurteilen, ob diesbezüglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rekurswerbers bestehen und ob zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Vor allem die Höhe der vermeintlichen "Schwarzumsätze" in den einzelnen Zeiträumen ist für die Beurteilung der ausreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese sich durch Einzahlungen auf das Bankkonto abbilden, unerlässlich. Unbesehen davon, dass die Beurteilungen mangels Konkretisierung im obigen Sinne nicht möglich sind, erachtet es das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall als nicht ausreichend, die Bewilligung des Auskunftsverlangens allein auf die Nichtvorlage von Aufzeichnungen zu stützen (siehe Seite 14 zweiter Absatz des Bewilligungsbeschlusses), weil der Begründung zum Auskunftsverlangen nicht zu entnehmen ist, ob bzw. in welcher Form und in welchen Zeiträumen der Rekurswerber Grundaufzeichnungen geführt hat (siehe Seite 2 der Begründung: zum Jägermeister „Aufzeichnungen darüber bestehen nicht bzw. konnten nicht vorgelegt werden“ bzw. zu den Burgerbroten "Nachweise darüber konnten nicht vorgelegt werden").
Was die "Finanzierung des Lebensunterhaltes" des Rekurswerbers betrifft (das Bundesfinanzgericht hat dies im rekursgegenständlichen Beschluss als Grund für die Bewilligung des Auskunftsverlangens verworfen), so hat die Abgabenbehörde in der Begründung des Auskunftsverlangens nicht einmal behauptet, dass diese Kosten ungedeckt bzw. nicht finanzierbar wären, sondern hat lediglich ganz allgemein "Zweifel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhaltes" behauptet (siehe Seite 4 der Begründung). Die Abgabenbehörde hat es unterlassen, in der Begründung (rechnerisch) darzustellen, von welchen Lebenshaltungskosten und von welchen Einnahmen sie konkret ausgeht (so hat die Abgabenbehörde z. B. auch keine Angaben zum Betriebsergebnis und zur Liquiditätssituation des Gewerbebetriebes des Rekurswerbers gemacht). Eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist jedoch von der Abgabenbehörde anhand konkreter Zahlen zu darzustellen. Somit konnte das Bundesfinanzgericht anhand der Begründung des Auskunftsverlangens weder beurteilen, ob im Hinblick auf die Deckung der Lebenshaltungskosten bzw. die "Finanzierung des Lebensunterhalts" des Rekurswerbers begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen, noch beurteilen, ob zu erwarten ist, dass die Bankauskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus der vom Rekurswerber im Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde für den Zeitraum 2015 bis 2018 angefertigten Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben (siehe Beilage 1 zur Begründung des Auskunftsverlangens) ein durchschnittlich frei zur Verfügung stehender Betrag von rund 1.700 €/Monat (nach Ausgaben, ohne Pflegegeld der Mutter) ergibt (Überschuss L+F 2015-2018 101.353,45 € abzüglich Zuwachs Bankkonto -19.736,54 € ergibt 81.616,91 €; 4 Jahres-Durchschnitt 20.404,23 €, ergibt monatlich 1.700,35 €), womit die "Zweifel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhalts" vom Bundesfinanzgericht nicht nachvollzogen werden können.
Da die Abgabenbehörde somit aus den erwähnten Gründen nicht berechtigt war, im den Rekurswerber betreffenden Ermittlungsverfahren über Tatsachen der Geschäftsverbindung vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, war auszusprechen, dass die Konteneinschau (das Auskunftsverlangen) zu Unrecht bewilligt wurde.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren trifft, wenn die Möglichkeit der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt sind, wie dies aus der Sicht des Rekursfalles beim Bankgeheimnis der Fall ist (vgl. ). Es ist Sache des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 138 BAO die erforderlichen Nachweise zu erbringen (vgl. ). Es ist daher in der Regel zweckmäßig, den Abgabepflichtigen vor einem Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut mittels (wenn nötig mehrfacher) Zwangsstrafe zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Kontobewegungen zu bewegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verletzung einer Offenlegungsverpflichtung mittels Schätzung der Bemessungsgrundlagen begegnet werden kann.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären waren, besteht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am
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