Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei gänzlicher Kostentragung durch die öffentliche Hand
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100371/2019-RS1 |
Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde § 6 Abs 5 FLAG 1967 rückwirkend mit geändert und besteht für ein nicht erheblich behindertes Kind kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Kosten des Unterhalts zur Gänze aus öffentlichen Mitteln (zB bedarfsorientierte Mindestsicherung) geleistet werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom 7. Feber 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Mai 2018
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom beantragte der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige afghanische Staatsbürger die Zuerkennung der Familienbeihilfe im Eigenbezug. Das Feld, ab wann die Beihilfe begehrt werde, blieb zwar unausgefüllt, unter diesem Feld wurde jedoch Feber 2018 eingetragen. Er sei im Feber 2016 nach Österreich eingereist, einer Vollwaise gleichgestellt und bis voraussichtlich Feber 2019 Schüler an einer Bildungseinrichtung. An dieser nahm er an einem Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss mit Kurszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr teil. Der diesbezüglichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass teilweise Blockveranstaltungen an Samstagen stattfinden und sich inklusive Lernzeiten ein Stundenausmaß von ca 32 Stunden pro Woche ergebe. Beigelegt wurden weiters die ersten zwei Seiten eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus dem November 2017, mit welchem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Finanzamt forderte mit Vorhalt vom die Vorlage des gesamten Asylbescheides und ersuchte um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt die Familienbeihilfe beantragt werde.
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller im Juli 2018 nach. Die Familienbeihilfe werde ab Mai 2018 beantragt. Einer Besuchsbestätigung der Bildungseinrichtung ist zu entnehmen, dass das erste Semester des Vorbereitungskurses bereits positiv abgeschlossen worden ist und das zweite Semester im September 2018 beginne.
Im August 2018 ersuchte das Finanzamt um Nachreichung eines Mietvertrages über die Unterkunft des Antragstellers, einen Nachweis über die Unterbringungskosten und von wem wieviel zu diesen Kosten beigetragen wird, einen Einkommens- und Tätigkeitsnachweis.
Daraufhin übermittelte der Antragsteller einen Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung inklusive Mietzuschuss in Höhe von € 1.159,28 monatlich und einen Mietvertrag ab Mai 2018.
Eine Woche später wurde eine weitere Bestätigung der Bildungseinrichtung eingebracht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. Das Finanzamt bezog sich auf § 6 Abs 5 FLAG 1967 und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Mindestsicherung über kein sonstiges Einkommen verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt zur Gänze von der öffentlichen Hand finanziert werde.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es bestehe keinerlei rechtliche Grundlage für die Ablehnung. Er lebe in einer privaten Garconniere, die er sich selbst organisiert habe. Er befinde sich weder in der Grundversorgung noch in Heimerziehung. Weiters sei auch § 3 Abs 4 FLAG 1967 für ihn nicht anwendbar, da er nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, sondern ihm Asyl gewährt worden sei. Auf Grund seiner Schulausbildung sei es ihm nicht möglich zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von österreichischen Schülern werde "ebenso wenig" erwartet, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen, um in den Genuss der Familienbeihilfe zu kommen.
In der Eingabe vom gab der Antragsteller bekannt, dass er ab März 2019 "jedenfalls" keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe, da er sich nicht mehr in Ausbildung befinde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes und der Zitierung des § 6 FLAG 1967 begründete das Finanzamt die abweisende Erledigung im Wesentlichen damit, dass durch den besuchten Kurs "keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben" worden wären und dieser auch nicht "Voraussetzung und/oder Bestandteil einer weiteren (Berufs-)Ausbildung" sei. Weiters werde der Unterhalt des Antragstellers "zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen".
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Vorlage die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte er an, dass er sich ab August 2019 in einem Lehrverhältnis befinden werde.
Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und beantragte die Abweisung.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist im Streitzeitraum volljährig und hat den Status eines Asylberechtigten. Er ist keine Vollwaise und lebt seit Mai 2018 in einer von ihm angemieteten Wohnung. Er ist nicht erheblich behindert oder voraussichtlich ständig außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Er bezog eine bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehend aus einer Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für die Miete in Höhe von monatlich € 1.159,28. Andere Einkünfte sind nicht erzielt worden.
Er nahm ab Feber 2018 an einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss an einer Bildungseinrichtung teil und schloss das erste Semester positiv ab. Dieser Kurs wurde gestaltet, um nicht mehr schulpflichtigen Flüchtlingen den Einstieg in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder in eine duale Lehrausbildung zu ermöglichen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Erlernen der deutschen Sprache, einer Wiederholung der Allgemeinbildung und einer fachlichen Orientierung.
Seit August 2019 wurde die Familienbeihilfe gewährt, da der Beschwerdeführer in diesem Monat eine Lehre begonnen hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Bescheide des Finanzamtes und Antrag bzw Eingaben des Beschwerdeführers) und blieben im Verfahren unbestritten.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG 1967 wird weder behauptet, noch ergeben sich aus dem Verwaltungsakt entsprechende Hinweise.
3. Rechtslage (Bestimmungen in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung):
Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach Abs 2 lit a der genannten Gesetzesstelle ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
4. Erwägungen:
Nach der oben genannten Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetz haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, keine Ausschlussgründe vorliegen und ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Da im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Mindestsicherung über keine finanziellen Mittel verfügte und auch der Feststellung des Finanzamtes, dass im Streitzeitraum sein Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestritten wurde, nicht entgegengetreten wurde, ist auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.
Die mit BGBl I 77/2018 rückwirkend ab erfolgte Änderung des FLAG 1967 erfolgte als Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , unter Verweis auf , und ), nach welcher in einer Konstellation, bei welcher der typische Unterhalt des Kindes (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt und daher auch das Wohnen in einer selbst angemieteten, aber von der öffentlichen Hand finanzierten Garconniere von dieser Rechtsprechung umfasst ist.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist insoweit entgegenzutreten, als das Nichtbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe im vorliegenden Fall unabhängig vom Status des Beschwerdeführers ist und der Begriff der "Heimerziehung" nach der Rechtsprechung alle Fälle umfasst, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl zB , oder ).
Da bereits auf Grund der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand ein Familienbeihilfenanspruch nicht besteht, muss auf den zweiten Argumentationsstrang der Abgabenbehörde, nämlich dass im Besuch des gegenständlichen Kurses keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu erblicken sei, nicht mehr eingegangen werden.
Die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl zB , unter Verweis auf , mwN). Somit steht die gegenständliche Entscheidung auch der (bereits erfolgten) Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2019 (in diesem Monat begann der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt eine Lehre) nicht entgegen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen entschieden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war daher nicht zu lösen und die (ordentliche) Revision dementsprechend nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100371.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at