Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/6100157/2018-RS1 | Da es sich bei der Rückforderung von Familienbeihilfe gem. § 26 FLAG 1967 um eine objektive Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Beihilfe handelt, ist auch der Differenzbetrag zwischen österreichischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld innerhalb der Verjährungsfrist von der Beihilfenbezieherin zurückzufordern. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der Partei, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KG) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KG) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise stattgegeben.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KG) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 wird festgesetzt mit € 1.765,40.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1 Verfahren vor der Abgabenbehörde
1.1 Überprüfung des Anspruches auf Familienleistungen
Im Oktober 2016 nahm die Abgabenbehörde durch Zusendung eines „Überprüfungsschreiben“ eine Überprüfung des Anspruches auf Familienleistungen (Familienbeihilfe –FB – und des Kinderabsetzbetrages – KAB) der Beschwerdeführerin vor. Dieses Überprüfungsschreiben langte am nicht unterfertigt bei der Abgabenbehörde ein, die in der Folge die weitere Auszahlung der Familienleistungen an die Beschwerdeführerin ab Dezember 2016 einstellte.
1.2 Ersuchen um Ausstellung einer Bestätigung über den Bezug der Familienleistungen
Im Juli 2017 langte bei der Abgabenbehörde ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin unter Anführung ihrer Wohnanschrift in Ort, Anschrift ein, in der sie ersuchte ihr eine Bestätigung über den Bezug der österreichischen Familienleistungen für ihre beiden Kinder U, geb. Datum und Name, geb. Datum bis zur erfolgten Einstellung im Dezember 2016 zu übermitteln.
Weiters teilte sie der Abgabenbehörde unter anderem mit, dass der Hauptwohnsitz von ihr und ihren Kindern seit dem Jahr 2005 in U sei und sie in Österreich (G) nur ein Nebenwohnsitz gehabt habe. Außerdem informierte sie die Abgabenbehörde darüber, dass sie seit im Unternehmen ihres Mannes beschäftigt sei.
1.3 Stellungnahme der Beschwerdeführerin September 2017
In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes der Abgabenbehörde vom , der am bei der Beschwerdeführerin einlangte, teilte die Beschwerdeführerin die Zeiten ihrer Beschäftigungsverhältnisse in Österreich durch Übersendung von Dienstzeugnissen ihrer Arbeitgeber bei denen sie bis März 2012 in Österreich beschäftigt gewesen sei, mit.
Nach ihren Beschäftigungsverhältnissen in Österreich war sie vom bis einschließlich Mai 2015 bei einem Unternehmen in Ort beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann war seit dem Jahr 2005 durchgehend in Deutschland wohnhaft und betreibt ein in Bayern ein Unternehmen.
1.4 Erstattungsersuchen der Abgabenbehörde an die Familienkasse Bayern Süd
Im Oktober 2017 richtete ein Organ der Abgabenbehörde ein Erstattungsansuchen an die Familienkasse Bayern Süd. In diesem Ersuchen legte das Organ der Abgabenbehörde der Familienkasse Bayern Süd den Sachverhalt dar, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sowie die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hätten und daher der Beschwerdeführerin deutsche Familienleistungen (Kindergeld) aber keine österreichischen Familienleistungen mehr zustehen würden und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin, die bis zum Dezember 2016 für ihre beiden minderjährigen Kinder österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) bezogen habe, aber vom bis in Deutschland berufstätig gewesen sei, und daher Deutschland und nicht Österreich für die Zahlung von Familienleistungen ab Juli 2012 zuständig sei.
Es werde daher ersucht, die im Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2016 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten österreichischen Familienleistungen in Höhe von € 22.027,80 an die Abgabenbehörde zu erstatten.
1.5 Stellungnahme der Familienkasse Bayern Süd – Erstattungsbetrag
Im Dezember 2017 teilte die Familienkasse Bayern Süd der Abgabenbehörde mit, dass dem Erstattungsersuchen der Abgabenbehörde wegen inzwischen eingetretener Verjährung der Ansprüche der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 erst ab Jänner 2013 und daher nur in Höhe von € 17.714,00 entsprochen werden könne und übermittelte den an die Beschwerdeführerin ergangen Bescheid betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kindergeld nach den Bestimmungen des (deutschen) Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der EG-VO 883/2004 ab Jänner 2013 bis Dezember 2016.
1.6 Bescheid der Familienkasse Bayern Süd
Dem Bescheid der Familienkasse Bayern Süd vom ist zu entnehmen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Kindergeld für ihre beiden Kinder auf Grund der Verjährungsbestimmung des § 169 Abs. 2 Nr 2 AO (Abgabenordnung) erst ab Jänner 2013 entsprochen werden könne, da für die Zeiträume davor bereits Verjährung eingetreten sei. Im Detail hatte die Beschwerdeführerin in Deutschland folgende Ansprüche auf Auszahlung des Kindergeldes:
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Nachzahlung für | Zeitraum | Summe |
Kind1 und Kind2 | Jänner 2013 bis Dezember 2014 | 8.832,00 |
Kind1 und Kind2 | Jänner 2015 bis Dezember 2015 | 4.512,00 |
Kind1 und Kind2 | Jänner 2016 bis November 2016 | 4.180.00 |
Kind1 | Dezember 2016 | 190.00 |
Der Gesamtbetrag der Nachzahlung betrage daher 17.714,00 Euro.
1.7 Bescheid betreffend Rückforderung österreichischer Familienleistungen
Im Jänner 2018 erging ein Bescheid der Abgabenbehörde indem für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 die in diesem Zeitraum an die Beschwerdeführerin ausbezahlten österreichischen Familienleistungen (FB und der KAB) in Höhe von € 19.479,40 rückgefordert wurden.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland befinde und der Kindesvater seit 2005 und die Beschwerdeführerin vom bis in Deutschland berufstätig sei bzw. gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Wohnland der Kinder (Deutschland) vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig. Es seien daher die österreichischen Familienleistungen ab Jänner 2013 mit Deutschland (Familienkasse Bayern Süd) gegenverrechnet worden. Die deutsche Familienkasse habe mit einen Betrag von € 17.714,00 an die zuständige Abgabenbehörde überwiesen. Der Differenzbetrag von € 1.765,40 sei daher von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.
1.8 Beschwerde
Gegen den Bescheid über die Rückforderung von € 1.765,40 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und eine Kopie eines Schreibens der Familienkasse Bayern Süd vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin vor dem nach deutschen Recht verjährt seien.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass „wir weder vom Finanzamt noch vom Steuerberater noch von der Familienkasse aufgeklärt“ worden seien wo tatsächlich das Kindergeld zu beziehen sei und sie seien sich daher auch nicht bewusst gewesen Kindergeld zu Unrecht bezogen zu haben.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass „hier ein absoluter Aufklärungsbedarf für österreichische Staatsbürger zu leisten gewesen“ wäre, „die zwar mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet“ sei, die in Österreich gearbeitet habe und deren Kinder in Österreich zur Schule gingen. „Nicht einmal die Steuerberater können hier Auskunft geben.“
Es werde daher gebeten, die Beschwerde zu prüfen und über den aktuellen Standpunkt zeitnah zu informieren.
1.9 Beschwerdevorentscheidung Februar 2018
Die Beschwerde wurde abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass ein Betrag von € 1.765.40 zurückzuzahlen sei, weil die deutsche Familienkasse für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 einen Betrag von € 17.1714,00 an die österreichische Abgabenbehörde überwiesen habe.
Mittlerweile sei auch die Nachzahlung für den Zeitraum Jänner bis November 2017 von der deutschen Familienkasse erfolgt, wie die Beschwerdeführerin dem Organ der Abgabenbehörde fernmündlich mitgeteilt habe. Im Rahmen dieses fernmündlichen Gespräches sei auch der gesamte Sachverhalt nochmals besprochen und geklärt worden, wie den handschriftlichen Vermerken in dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist.
1.10 Vorlageantrag März 2018
Gegen diesen Bescheid wurde ein „Einspruch Ausgleichszahlungen Österreich/Deutschland“ erhoben und ausgeführt:
„Nach Inanspruchnahme telefonischer Rechtsauskunft möchten wir hiermit nochmals auf die schriftliche Stellungnahme () und telefonische Forderungen einer Ausgleichszahlung in Höhe von € 1.765,40 vom Finanzamt Z und die Verjährungsfrist der Kindergeldansprüche von Januar 2013 (Schreiben vom ) Familienkasse Bayern Süd Einspruch einlegen.
Das Kindergeld, wie der Name schon sagt, kam unseren beiden Kindern (Kind1 Tag, Kind2 Datum) zu Gute und wurde weder doppelt bezogen, noch zweckentfremdet eingesetzt. Leider ist im Grenzbereich, bei Ehepartnern mit differenzierten Staatsangehörigkeit keine definitive und klare Auskunft zu erhalten gewesen, aus welchem Staat die Inanspruchnahme des Kindergeldes zu erfolgen hat.
Wie bereits anhand des Datums der jeweiligen Schreiben der Ämter zu erkennen, ist, zieht sich die Bearbeitung auf österreichischer Seite hin und erlaubt keine fristgerechten Reaktionen. Wir möchten nochmals ersuchen, die Angelegenheit unter den Ämtern zu klären, da wir lt. telefonischer Auskunft zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet sind.“
Dieser Schriftsatz wurde von der Abgabenbehörde zutreffend als Vorlageantrag gewertet und umgehend die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
A) Festgestellter Sachverhalt
Im Dezember 2016 nahm die Abgabenbehörde durch Zusendung eines „Überprüfungsschreiben“ an die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf die von der Beschwerdeführerin bezogene Familienleistungen (Familienbeihilfe – FB – und des Kinderabsetzbetrages – KAB) vor.
Die Beschwerdeführerin hat für ihre beiden Kinder unter anderem im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 die österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) bezogen. Der Hauptwohnsitz der Familie der Beschwerdeführerin (Ehemann und ihre beiden Kinder) befand sich im Streitzeitraum in Deutschland. Die Beschwerdeführerin war bis einschließlich in Österreich und im Zeitraum bis in Deutschland als Dienstnehmerin beschäftigt.
In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes der Abgabenbehörde vom , der am bei der Beschwerdeführerin einlangte, teilte die Beschwerdeführerin die Zeiten ihrer Beschäftigungsverhältnisse in Österreich durch Übersendung von Dienstzeugnissen ihrer Arbeitgeber bei denen sie bis März 2012 beschäftigt gewesen sei, mit.
Nach ihren Beschäftigungsverhältnissen in Österreich war sie vom bis einschließlich Mai 2015 bei einem Unternehmen in Ort beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann war seit dem Jahr 2005 durchgehend in Deutschland wohnhaft und betreibt ein Unternehmen in Bayern. Ihr Ehemann (Vater der Kinder) ist seit dem Jahr 2005 in Deutschland berufstätig.
Im Oktober 2017 richtete ein Organ der Abgabenbehörde ein Erstattungsansuchen an die Familienkasse Bayern Süd, da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Deutschland als Wohnland zur Gewährung von Familienleitungen (Kindergeld) ab Juli 2012 und nicht Österreich zuständig ist.
Im Dezember 2017 teilte die Familienkasse Bayern Süd unter Übersendung einer Kopie des Bescheides an die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit, dass dem Erstattungsersuchen der Abgabenbehörde ab Juli 2012 wegen inzwischen eingetretener Verjährung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf das deutsche Kindergeld erst ab Jänner 2013 entsprochen werden kann und daher im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 nur in Höhe von € 17.714,00 zu erstatten ist. In der Anlage wurde der an die Beschwerdeführerin ergangen Bescheid betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kindergeld nach den Bestimmungen des (deutschen) Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der EG-VO 883/2004 für die Zeiträume Jänner 2013 bis Dezember 2016 übermittelt.
Der der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 zustehende Betrag an Kindergeld in Höhe von € 17.714,00 wurde von der Familienkasse Bayern Süd an die österreichische Abgabenbehörde überwiesen.
Mit erging an die Beschwerdeführerin ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2018 in Höhe von € 19.479,40, der, wie aus der Begründung zu entnehmen, auf Grund der inzwischen erfolgen Überweisung durch die Familienkasse Bayern Süd nur mehr € 1.765,40 beträgt.
B) Beweiswürdigung
Der gegenständliche Sachverhalt ist unbestritten und findet in dem vorliegenden Verwaltungsakt der Abgabenbehörde seine Bestätigung.
C) Rechtslage
1) Verjährung
Sowohl auf die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KAB) als auch auf deren Rückforderung ist gemäß § 2 lit a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als Verfahrensrecht die BAO anzuwenden.
§ 2 BAO lautet auszugsweise:
„§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und …“
§ 3 Abs. 1 BAO lautet:
„§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.“
Wenn die BAO von „Abgaben“ spricht, gelten die entsprechenden Regelungen zufolge § 3 Abs. 1 BAO auch für die Zuerkennung und Rückforderung von Familienleistungen (FB und KAB). Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter FB gemäß § 26 FLAG 1867 ist ebenfalls zeitlich beschränkt.
Weder die BAO noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) treffen ausdrückliche Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei Rückforderung von FB.
Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft:
§ 4 Abs 1 BAO lautet:
„§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.“
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
„Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.“
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass der Anspruch auf FB mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von FB vorliegen, entsteht. Korrespondierend dazu entsteht der Anspruch auf Rückforderung von FB und des KAB ebenfalls mit Beginn des Monats, für das FB und KAB zu Unrecht gewährt wurde. Da die Rückforderung der FB und des KAB als Abgabenanspruch gilt, sind die Vorschriften der BAO über die Verjährung von Abgaben einschließlich jener betreffend die absolute Verjährung anwendbar (vgl Bundesfinanzgericht (BFG) , RV/7102238/2018).
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Liegt dem zu Unrecht erfolgten Beihilfenbezug eine Hinterziehungsabsicht zugrunde (vgl etwa ), beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 4 iVm § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO zehn Jahre.
§ 207 BAO lautet:
„§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.“
Nach § 208 Abs. 1 lit c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (vgl ).
§ 208 Abs. 1 BAO lautet:
„§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“
Die Verjährungsfrist wird durch auf die Überprüfung des Anspruchs auf FB gerichtete Amtshandlungen der Beihilfenbehörde gemäß § 209 Abs. 1 BAO jeweils um ein Jahr verlängert, wenn diese innerhalb der (allgemeinen oder durch Amtshandlungen verlängerten) Verjährungsfrist) erfolgten.
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
„(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.“
Nach § 208 Abs. 1 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe – von im gegenständlichen Verfahren nicht interessanten Ausnahmen abgesehen – spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches (§ 4).
Während die einfache Verjährung gemäß § 208 Abs. 1 lit c BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt, also es auf das Jahr und nicht das Monat des Entstehens des Abgabenanspruchs ankommt (Rz 40), enthält § 209 Abs. 3 keine derartige Regelung in Bezug auf die absolute Verjährung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs an und dies ist bei FB und KAB ein bestimmter Kalendertag (zB der Geburt des Kindes), der gemäß § 10 Abs. 2 zu einem Anspruch mit Beginn des Monats, in dem dieser Kalendertag liegt, führt (vgl Rz 38).
Im Hinblick auf die monatliche Betrachtungsweise ist daher ein Rückforderungsanspruch für diejenigen Monate, die mehr als zehn Jahre vor dem Beginn des Monats, in dem der Rückforderungsbescheid erlassen wurde, liegen, bereits (absolut) verjährt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 36 bis 41, vgl ).
2) Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienleistungen (FB und KAB)
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
2.1 Zum Verständnis des § 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
Für das Verständnis des § 26 ist es wesentlich, sich die Systematik der Auszahlung der Familienbeihilfe (FB) vor Augen zu halten:
Das FLAG kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von FB. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG gemeinsam mit der FB auszuzahlenden KAB.
Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde FB zu, hat sie diese gemäß § 11 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig.
Da über die Zuerkennung von FB kein (positiver) Bescheid erlassen wird, kann innerhalb der Verjährungsfrist zu Unrecht bezogene FB zurückgefordert werden, ohne dass es der besonderen Voraussetzungen der §§ 299 oder 303 BAO bedarf.
Mitteilungen über den Bezug von FB und KAB stehen daher einer Rückforderung nicht entgegen (vgl ; , RV/7102979/2017; , RV/7101290/2017).
Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts FB ausbezahlt (und hierüber eine Mitteilung ausgefertigt) hat, steht daher einer Rückforderung nach § 26 nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 3).
Einem Rückforderungsverfahren geht im Allgemeinen, wie auch im gegenständlichen Verfahren, ein Überprüfungsverfahren durch die Abgabenbehörde voran. Stellt sich, wie im gegenständlichen Verfahren auch, bei der Überprüfung heraus, dass in der Vergangenheit FB zu Unrecht ausbezahlt wurde, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 26 Abs 1 zu erlassen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 3).
2.2 Rückforderung von FB und KAB
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf FB, ist auch der KAB zurückzufordern. Wurden die FB und der KAB zu Unrecht bezogen, sind diese für die Dauer des unrechtmäßigen Bezuges zurückzuzahlen.
Der Rückforderungsbescheid ist ein Sammelbescheid und zwar sowohl hinsichtlich der FB und des KAB sowie eines allfälligen Erhöhungsbetrags zur FB als auch hinsichtlich der Zeiträume, für die zurückgefordert wird (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 10, 11).
2.3 Objektive Rückzahlungspflicht
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl ; , 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der FB (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gem § 10 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25), Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rsp des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich , ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa oder , 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl ; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 96/15/0001; , 90/13/0241; , 85/14/0130; , 86/13/0158; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl ; , RV/7100264/2016; ).
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (vgl , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120; siehe Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 12 - 14).
2.4 Kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen im Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2016
2.4.1 Rechtslage:
2.4.1.1 Nationale Rechtslage:
Nach § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Absatz 1 genanntes Kind hat nach Abs 2 leg cit die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 lit a FLAG 1967 sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes deren Nachkommen.
Personen haben nach § 2 Abs 8 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
2.4.1.2 Unionsrechtliche Bestimmungen VO(EG) 883/2004; VO(EG) 987/2009:
2.4.1.2.1 Zuständiger Staat
Art 1 lit i Z 1 sublit i VO(EG) 883/2004 bestimmt als „Familienangehörigen“ jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
Unter dem „Wohnort“ ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen (Art 1 lit j).
„Zuständiger Träger“ ist ua der Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist (Art 1 lit q sublit i).
„Zuständiger Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat (Art 1 lit s).
Entsprechend Art 2 Abs 1 VO(EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Diese Verordnung gilt ua für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen (Art 3 Abs 1 lit j).
Gemäß Art 11 Abs 1 VO(EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs 3 lit a).
Nach Art 67 VO(EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus den selben Gründen zu gewähren, so normiert Art 68 Abs 1 lit b sublit i VO(EG) 883/2004, bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, dass vorrangig der Wohnort der Kinder ausschlaggebend ist, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird.
Nach den unionsrechtlichen Bestimmungen ist im gegenständlichen Verfahren ab Juli 2012 Deutschland zur Zahlung der Familienleistungen an die Beschwerdeführerin zuständig.
2.4.1.2.2 Gegenseitige Unterstützung der Träger der Mitgliedsstaaten
Gemäß Art 76 Abs 2 VO(EG) 883/2004 unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten (Abs 3 leg cit).
Nach Art 84 Abs 1 VO(EG) 883/2004 können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
Art 71 VO(EG) 987/2009 (Durchführungsverordnung) bestimmt zur Durchführung des Artikels 84 der VO(EG) 883/2004 und in dem darin abgesteckten Rahmen, dass die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 bis 74 der Durchführungsverordnung vorgenommen, entweder zwischen den betreffenden Trägern oder Mitgliedstaaten oder gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.
Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat (Art 72 Abs 1 VO(EG) 987/2009).
Die Familienkasse Bayern Süd als Trägerin für die Auszahlung des Kindergeldes an die Beschwerdeführerin, ist ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat dem Finanzamt Z als Trägerin in Österreich das der Beschwerdeführerin in Deutschland im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 zustehende Kindergeld an die Abgabenbehörde überwiesen.
3) Mitteilung an die Beschwerdeführerin nach § 12 FLAG 1967
Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe einer Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen (§ 12 FLAG 1967).
Das FLAG kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von FB. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG gemeinsam mit der FB auszuzahlenden KAB. Das Wohnsitzfinanzamt hat die Verpflichtung, den Antragsteller – zu den Anspruchsberechtigten s Ausführungen zu den §§ 2, 3 und 6 – über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher (in der Folge kurz: Bezieher) der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren (Lenneis, in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 12 Rz 5).
Der Bezieher der FB wird außerdem aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der FB eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte FB erlischt und damit kein Bezug der FB mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind.
Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der FB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft (s § 25 FLAG 1967), Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der FB haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen.
Folgen bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sachlage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil
der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder
das Wohnsitzfinanzamt stellt fest – sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise –, dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die FB weiterhin bezogen wurde,
werden die zu Unrecht bezogene FB und der KAB vom Bezieher der FB vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (s § 26) (Lenneis, in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 12 Rz 6 – 7).
Zudem kann der Bezieher der FB für diese Verwaltungsübertretung bestraft werden (s § 29 FLAG 1967).
D) Erwägungen
1) Verjährung
Die gegenständliche Rückforderung an Familienleistungen (FB und KAB) ist durch die von der Abgabenbehörde vorgenommenen nach außen wirksamen Handlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass bereits Verjährung eingetreten sei – nicht verjährt.
In diesem Zusammenhang ist auf die von der Abgabenbehörde vorgenommen Zusendung des Überprüfungsschreibens zur Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf die österreichischen Familienleistungen im Oktober 2016 und auf die Beantwortung des Bedenkenvorhaltes der Abgabenbehörde vom , der von der Beschwerdeführerin datiert mit beantwortet worden ist und am bei der Abgabenbehörde einlangte, hinzuweisen, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und der Bescheid betreffend der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen österreichischen Familienleistungen (FB und KAB) innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen ist.
2) Objektive Rückzahlungsverpflichtung
Wie bei der Rechtslage unter Punkt 2.2 und 2.3 ausgeführt, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 – unabhängig von subjektiven Kriterien – eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat.
Die Beschwerdeführerin hat die österreichischen Familienleistungen im Rückforderungszeitraum zu Unrecht bezogen und ist daher zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hatte im Rückforderungszeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 (Streitzeitraum) keinen Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen, sondern einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das deutsche Kindergeld wurde von der Familienkasse Bayern Süd anerkannt und entsprechend dem (deutschen) Anspruch auf das Kindergeld unter anderem für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 durch die Zahlung an die Abgabenbehörde in Höhe von € 17.714,00 erfüllt, wodurch auf Grund der im Streitzeitraum höheren an die Beschwerdeführerin zu Unrecht bezahlten österreichischen Familienleistungen ein Rückforderungsbetrag von € 1.756,40 verbleibt, der von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist, wie auf der nächste Seite dargestellt.
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Familienleistungen Österreich | Euro | FB | KAB | SUMME | Kindergeld Deutschland | Rückforderung |
Kinder | ||||||
U geb. Tag | ||||||
Name geb. Datum | ||||||
Zeitraum | ||||||
Jahr 2013 ( 1 - 12/2013) | € | 3.495,20 | 1.401,60 | 4.896,80 | ||
Jahr 2014 (1 -12/2014 | € | 3.462,40 | 1.401,60 | 4.864,00 | ||
Zwischensumme | € | 6.957,60 | 2.803,20 | 9.760,80 | ||
Jänner 2013 bis Dezember 2014 | 8.832,00 | 928,80 | ||||
Jahr 2015 (1 - 12/2015) | € | 3.529,60 | 1.401,60 | 4.931,20 | 4.512,00 | 419,20 |
Jahr 2016 (1 -11/2016 | € | 3.305,40 | 1.284,80 | 4.590,20 | 4.180,00 | 410,20 |
Jahr 2016 (12/2016) | € | 138,80 | 58,40 | 197,20 | 190,00 | 7,20 |
SUMME | € | 1.765,40 | ||||
GESAMTSUMME | € | 19.479,40 | 17.714,00 | 1.765,40 |
3) Absoluter Aufklärungsbedarf
Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass „wir weder vom Finanzamt noch vom Steuerberater noch von der Familienkasse aufgeklärt“ worden seien und „hier ein absoluter Aufklärungsbedarf für österreichische Staatsbürger zu leisten gewesen“ wäre, „die zwar mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet“ sei, jedoch in Österreich gearbeitet habe und deren Kinder in Österreich zur Schule gingen“, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Wie zur Rechtslage unter Punkt 3 ) (Mitteilung an die Beschwerdeführerin nach § 12 FLAG 1967) ausgeführt, trifft die Beschwerdeführerin eine Mitteilungsverpflichtung.
Dieser ihr gesetzlich obliegenden Mitteilungsverpflichtung, nämlich dass sie im Jahr 2012 Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland eingegangen ist und die damit eingetretenen Änderungen der Verhältnisse sowie der damit zusammenhängenden Rechtslage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Es ist ihr zuzugestehen, dass ihr der Wegfall ihres Anspruches auf österreichische Familienleistungen im Juli 2012 nicht evident war, ändert aber nichts daran, dass sie ihrer gesetzlich obliegenden Mitteilungspflicht gegenüber der österreichischen Abgabenbehörde nicht nachgekommen ist, sondern über mehr als viereinhalb Jahre bis zum Tätigwerden der Abgabenbehörde zu Unrecht österreichische Familienleistungen bezogen hat.
Ein „absoluter Aufklärungsbedarf“ der Abgabenbehörde, wie die Beschwerdeführerin vermeint, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben, sondern im Gegenteil die Beschwerdeführerin hat es unterlassen ihrer Mitteilungsverpflichtunggegenüber der Abgabenbehörde nachzukommen, der sieüber viereinhalb Jahre nicht nachkam, obwohl sie auf Grund ihrer fachlichen Qualifikationen und ihrer in beruflichen Belangen an Tag gelegten Zuverlässigkeit und ihres hohen Pflichtbewusstseins, wie dies den Dienstzeugnissen ihrer Arbeitgeber zu entnehmen, zweifelsohne in der Lage gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hatte auch keinerlei Bedenken von Österreich im Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2016 weiterhin Familienleistungen zu beziehen, obwohl bereits bis zum Tätigkeitwerden der Abgabenbehörde über viereinhalb Jahre Deutschland als Wohnsitzstaat der Familie F für die Zahlung des Kindergeldes zuständig gewesen ist und daher die von ihr zu Unrecht bezogenen österreichischen Familienleistungen auf Grund der Verjährungsbestimmungen in Deutschland von Deutschland nicht in voller Höhe dem österreichischen Staat erstattet wurden bzw. erstattet werden konnten.
Die Beschwerdeführerin hat damit 4.304,80 Euro mehr bezogen, als ihr in Deutschland zugestanden wären, wovon nur 1.756, 40 Euro von ihr zurückgefordert wurden und somit ein Überbezug an österreichischen Familienleistungen von 2.548,40, auf den sie keinen Anspruch hatte, bei ihr verblieben ist.
Dass „die Angelegenheit unter den Ämtern“ geklärt wurde, und damit die „Ämter“ ihren obliegenden Verpflichtungen, die ihnen durch die VO(EG) 883/2004 und die VO(EG) 987/2009 (Durchführungsverordnung zur VO(EG) 883/2004 auferlegt sind, nachgekommen sind, ergibt sich unter Hinweis auf Punkt 1.4 bis 1.6 des Sachverhaltes.
Im Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheides über die Rückforderung der in Österreich zu Unrecht bezogenen Familienleistungen im Jänner 2018 sowie bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung im Februar 2018, war die „die Angelegenheit unter den Ämtern“ abschließend geklärt und es bestand daher kein weiterer „Klärungsbedarf“, was immer die Beschwerdeführerin darunter verstanden haben mag.
Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rechtsauskunft eingeholt haben , wie sie behauptet, ist diese unzutreffend sofern es sich nicht ohnehin um eine bloße Zweckbehauptung der Beschwerdeführerin handelt.
4) Teilweise Stattgabe
Der Beschwerde war teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern, wie bereits vorhin dargestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch fehlte an Rechtsprechung für die zu lösende Rechtsfrage.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rückforderung Familienleistungen Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Verjährung Familienleistungen objektive Rückzahlungsverpflichtung |
Verweise | Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 10, 11 Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 36 bis 41 Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 26 Rz 12 - 14 Lenneis, in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 12 Rz 5 Lenneis, in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 (in Druck), § 12 Rz 6 – 7 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100157.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at