Wiederaufnahmebescheide sind rechtswidrig, wenn die Nennung der Wiederaufnahmsgründe per E-Mail erfolgt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100305/2018-RS1 | Die Nennung von Wiederaufnahmegründen in einem ausschließlich per E-Mail übermittelten Betriebsprüfungsbericht belastet den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid mit (nicht sanierbarer) Rechtswidrigkeit. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB, über die Berufung vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 sowie betreffend Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden aufgehoben.
II. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 und den Einkommensteuerbescheid 2004 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt verfügte mit Bescheiden vom die Wiederaufnahme der (mit Bescheiden vom abgeschlossenen) Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004. Ebenfalls am erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren neue Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004.
In seiner Berufung vom gegen diese Bescheide wendete der Beschwerdeführer unter anderem ein, dass in den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 auf einen Prüfungsbericht vom verwiesen werde. Dieser Bericht sei ihm nicht zustellt worden. Anlässlich der Abfassung dieser Berufung habe sein steuerlicher Vertreter diesen Bericht über Rückfrage vom Finanzamt per E-Mail erhalten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage seiner Berufung an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Berufung am dem Bundesfinanzgericht vor.
Sachverhalt
Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 enthält folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. … Auf die Begründung im Sachbescheid wird verwiesen."
Der Umsatzsteuerbescheid 2004 enthält folgende Begründung: "Bezüglich der Änderungen wird auf den BP-Bericht vom , "Steuerliche Feststellungen" lt Tz 1 ff verwiesen."
Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 enthält folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht (vom ) zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. … Auf die Begründung im Sachbescheid wird verwiesen."
Der Einkommensteuerbescheid 2004 enthält folgende Begründung: "Bezüglich der Änderungen wird auf den BP-Bericht vom , "Steuerliche Feststellungen" lt TZ 1 ff verwiesen."
Bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich eine Ausfertigung eines Berichts vom über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer. Auf dessen Seite 5 ist unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" Folgendes abgedruckt: "Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO erforderlich machen: Umsatzsteuer 2004 - Feststellung 1, Einkommensteuer 2004 - Feststellung 1." Weiter wird unter der Überschrift "TZ 2 Begründung zur Wiederaufnahme" auf eine Beilage 2 verwiesen. In dieser Beilage 2 ist unter der Überschrift "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO" folgender Text enthalten: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens begründet sich grundsätzlich in der Tatsache, dass der Abgabepflichtige nicht Steuersubjekt ist. Dazu wird ausgeführt: Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erläutert, handelt es sich beim vermieteten Objekt um eine Liegenschaft, die je im Hälfteeigentum der Eheleute X steht. Diese Mitbesitzergemeinschaft wäre Steuersubjekt für vermögensverwaltende Tätigkeiten aus der im gemeinsamen Besitz stehenden Liegenschaft. Somit ist ausgeschlossen, dass ein Teil der Mitbesitzgemeinschaft steuerrechtliche Konsequenzen in der Art entwickeln kann, dass er - wie im gegenständlichen Fall erklärt - eine auf die eigenen Person abgestimmte Vermietung entwickelt. Nach Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes erzielt der Miteigentümer der Liegenschaft, [der Beschwerdeführer], aus der Vermietung der Liegenschaft als Einzelunternehmer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es sind daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu veranlagen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Unternehmereigenschaft für die Mitbesitzgemeinschaft gegeben. Der Vollständigkeit halber wird auf die Sachverhaltsermittlung verwiesen und noch einmal festgehalten, dass es sich beim betroffenen Gebäudeteil um 9,59 % (bisher 10,52 %) der Gesamtnutzfläche handelt..."
Der Beschwerdeführer hat eine Kopie des Betriebsprüfungsbericht vom per E-Mail erhalten.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Begründung der gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheidzweitschriften sowie aus dem Abgabeninformationsystem des Bundes und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Die Feststellung betreffend den Betriebsprüfungsbericht vom ergibt sich aus folgenden Aussagen der Verfahrensparteien:
Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom teilte das Finanzamt am mit, dass nicht mehr rekonstruiert werden könne, ob der Betriebsprüfungsbericht vom tatsächlich dem Beschwerdeführer oder seinem steuerlichen Vertreter übermittelt worden sei. Ein Zustellnachweis diesbezüglich könne nicht vorgelegt werden.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom über Aufforderung des Bundesfinanzgerichts mit Schreiben vom an, "dass mir persönlich ein mit datierter Betriebsprüfungsbericht nicht zugestellt wurde. Mein damaliger Steuerberater … hat mich einmal gefragt, ob mir ein zweiter Betriebsprüfungsbericht vorliegt. Er meinte damals, dass er diesen Prüfungsbericht für die Abfassung einer Berufung benötigen würde. Er hat dann diesen Bericht wohl direkt beim Finanzamt angefordert."
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, StB, bestätigte über telefonische Nachfrage der Richterin am an, dass er den mit datierte Betriebsprüfungsbericht über Nachfrage beim Finanzamt per E-Mail erhalten habe. Auf der bei seinen Akten befindlichen Ausfertigung des Betriebsprüfungsberichts befinde sich keine Fax-Kopfzeile. Da sein Mailarchiv nur bis 2014 zurückreiche, könne er jenes E-Mail, als dessen Anhang er den Betriebsprüfungsbericht erhalten habe, nicht mehr rekonstruieren.
Rechtslage
Gemäß § 303 Abs 4 BAO idF BGBl I Nr 97/2002 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, welche im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Gemäß § 97 BAO idF BGBl I Nr 180/2004 werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (im Regelfall) durch Zustellung. Nach Abs 3 leg cit kann der Inhalt der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden.
Erwägungen
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
Jene Gründe, aus denen das Finanzamt die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt, sind in der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides anzuführen. (Ritz, BAO, 6.A., Rz 3 zu § 307). Das Finanzamt verweist im Begründungsteil des bekämpften Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Einkommensteuer 2004 direkt und im Begründungsteil des bekämpften Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 durch Verweis auf die Begründung des - ebenfalls bekämpften - Umsatzsteuerbescheides 2004 - und den dort befindlichen Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom .
Das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund der Vorbringen beider Parteien als gesichert an, dass das Finanzamt dem Beschwerdeführer den Betriebsprüfungsbericht vom nicht wirksam - durch Bekanntgabe im Sinn des § 97 BAO - zur Kenntnis gebracht hat. Daher fehlt den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 die Begründung. Die bekämpften Wiederaufnahmebescheide enthalten über die Verweise auf den Betriebsprüfungsbericht vom hinaus keinerlei Nennung der Gründe, aus denen das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren vorgenommen hat.
Das Fehlen einer Begründung stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (Ritz, BAO, 6.A., Rz 27 zu § 93). Das Finanzamt hat die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Übermittlung des Betriebsprüfungsberichts vom per E-Mail, die nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Abfassung der Berufung erfolgt ist, stellt einen absolut nichtigen Verwaltungsakt dar (Ritz, BAO, 6.A., Rz 7 zu § 97; vgl auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Eingaben per E-Mail: mwN). Auch wäre eine Sanierung der fehlenden Nennung von Wiederaufnahmegründen im Erstbescheid im Rechtsmittelverfahren im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich: Dieser hat ausgesprochen, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur jene Sachverhaltsmomente umfasst, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat ().
Daher war der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 Folge zu geben.
II. Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004
Gemäß § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daher scheiden der Umsatzsteuerbescheid 2004 und der Einkommensteuerbescheid 2004 (jeweils vom ) ex lege aus dem Rechtsbestand aus (Ritz, BAO, 6.A., Rz 8 zu § 307 mit Judikaturhinweisen). Die Berufung richtet sich somit gegen nicht mehr existente Bescheide und war daher zurückzuweisen.
III. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100305.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at