Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2019, RV/5101363/2014

Abzugsfähigkeit Einfuhrumsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. Susanne Haim und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Gisela Praschl LLM, Mag. Peter Neumann und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache BF GmbH i.L. (vormals frühererName GmbH), Adr. , vertreten durch Insolvenzverwalter B über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt ABC vom , St. Nr. 123, betreffend

1) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 und 2009, Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 und 2009

2)  Umsatzsteuer 2008

in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1) Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht derzeit für die Erledigung der Beschwerde betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 und 2009  und Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 und 2009 nicht zuständig ist.

2) Hinsichtlich Umsatzsteuer 2008:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge der Beantwortung einer am eingelangten Anfrage gemäß Art 7 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aus Rumänien wurde seitens des Finanzamtes ABC eine Nachschau gemäß § 144 BAO vorgenommen.

Im daraufhin ergangenen beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wurden die abzugsfähigen Einfuhrumsatzsteuern um € 219.999,70 gekürzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Jänner 2008 seien vom rumänischen Tochterunternehmen To SRL (in der Folge To. genannt) das rumänische Zolllager in ZL aufgelöst worden.

Es sei beim rumänischen Zoll ein gemeinschaftliches Versandverfahren eröffnet worden. Die To. habe gegenüber dem rumänischen Zollamt in ZL angegeben, dass 78 Maschinen und Geräte im Gesamtwert von € 1.099.999,09 an das österreichische Unternehmen der Bf. versendet würden. Das Versandscheingut sei allerdings nicht bei österreichischen Zoll gestellt worden. Da die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, sei die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK durch das Zollamt Wien geltend gemacht und sei die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von Euro 219.999,70 vorgeschrieben worden. Es sei die Bf. zur Entrichtung der Schuldigkeit herangezogen worden insbesondere aufgrund des Umstandes, wonach hier als Empfänger der Waren der größte wirtschaftliche Vorteil zukäme.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG könne ein Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt werden, abziehen. Im konkreten sei die Einfuhr ins Inland für das österreichische Unternehmen nicht belegt. Die Waren seien nicht beim österreichischen Zoll gestellt worden. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters sei eine Gestellung der Waren beim österreichischen Zoll nicht nötig, da es sich um gemeinschaftliche Lieferungen handelt. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Ware zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zolllager eine noch nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befindliche Ware gewesen sei. Um die Einfuhr der Ware in das Inland nachzuweisen, seien CMR-Frachtpapiere vorgelegt worden, die dem Transport vom Zollager in ZL zur Betriebsstätte der Bf. und den umgehenden Rücktransport der Ware zum Tochterunternehmen To. nach Rumänien belegen sollen. Diese Frachtdokumente würden folgende Ungereimtheiten aufweisen:

1) 3 Transportfahrzeuge hätten sich zeitgleich auf der Strecke von Rumänien nach Österreich und auf der Strecke von Österreich nach Rumänien befunden


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Beladung
Ankunft
Abfahrt
Entladung
Kfz-KZ
(ZL)
(R)
(R)
To
A123
A123
keine Ang.
 
 
 
 
 
B1234
B1234
 
 
 
 
 
C1234
C1234
keine Ang.

2) Von zwei Mähdreschern ist bekannt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Auflösung des Zolllagers körperlich nicht mehr dort befunden haben, zumal sie in Rumänien bereits 2006 verkauft und in Verwendung waren. Diese beiden Mähdrescher seien lauf vorgelegten CMR im Jänner 2008 ebenso nach Österreich und wieder zurück nach Rumänien transportiert worden.


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Kfz-KZ
 
 
D4321
Gerätename
10.000 kg
F4321
Gerätename
10.000 kg

Die vorgelegten Unterlagen seien daher nicht geeignet, die tatsächliche Einfuhr der Waren in das Inland für das Unternehmen der Bf. zu belegen. Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer sei daher zu versagen.

Ebenso am wurden die Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 und 2009 wiederaufgenommen und neue Feststellungsbescheide erlassen.

Hinsichtlich Wiederaufnahme wird in der Bescheidbegründung angeführt, es seien die in der Begründung zum Feststellungsbescheid angeführten Tatsachen neu hervorgekommen, diese würden eine Wiederaufnahme erforderlich machen. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

In der Bescheidbegründung zu den neuen Feststellungsbescheiden wird ausgeführt:

"Mit Datum wurden dem Tochterunternehmen Waren im Gesamtwert von Euro 1.049.937,85 gutgeschrieben (CN Laut Anlage zur Gutschrift waren es jene 78 Maschinen und Geräte, die sich im rumänischen Zolllager des Tochterunternehmens befunden hätten. Gebucht wurde der Geschäftsfall als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Gutschriftsbetrag wurde auf dem Konto To S.R.L. (Konto 17389) erfasst. Es erfolgte keine Bezahlung.Weiters liegt mit Datum eine Ausgangsrechnung vor, in der dieselben Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtwert von Euro 518.580,72 wieder an das Tochterunternehmen  fakturiert sind. In der Buchhaltung wurde diese Geschäftsfall als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst und in die zusammenfassende Meldung aufgenommen. Die Gegenbuchung findet sich ebenso am Konto 17389. Es erfolgte keine Bezahlung. Der Firma der Beschwerdeführerin erwuchs aus diesen beiden Geschäftsfällen Aufwand i.H.v. € 531.357,12. Warenbewegungen dieser Wirtschaftsgüter im Februar 2009 von Rumänien nach Österreich und zurück nach Rumänien sind nicht belegt. Durch den steuerlichen Vertreter wurde angegeben, dass es sich bei diesem Geschäftsfällen und die Abwertung der Wirtschaftsgüter des im Jänner 2008 aufgelösten rumänischen Zolllagers des Tochterunternehmens handle. Notwendig sei die Abwertung gewesen, weil die Maschinen und Geräte nur mehr weit unter den ursprünglich genannten Verkaufspreisen veräußert hätten werden können. Die Preisminderungen seien von Österreich zu tragen gewesen. Im Zuge der Prüfung dieses Geschäftsfalles wurde weiters bekannt gegeben, dass bereits anlässlich der Abschlussarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2008 mit ein Abwertungsbetrag von Euro 540.079,76 erlösmindernd (Kto. 4401) gebucht worden war (UB 149 mit Buchungstext "UB GU für Waren aus Zolllager To). Die Gegenbuchung erfolgte am Verrechnungskonto To. Kto. 2360. Mit wurde der Betrag von Euro 540.079,76 gewinnserhöhend gebucht und somit neutralisiert (UB 195 mit Buchungstext "Auflösung Abgrenzung GS 2008 für Differenzen Zolllager"). Aus den Unterlagen, die im Zuge des Verfahrens vorgelegt wurden, geht hervor, dass: 1) es hinsichtlich der Maschinen des Zolllagers in den vergangenen Jahren große Buchungsdifferenzen zwischen den Buchhaltungen der Bf. und der To. gegeben hatte, 2) die Abwertung auch für zwei Mähdrescher vorgenommen wurde, die bereits im Jahr 2006 aus dem Zolllager entnommen worden waren, da sie zum damaligen Zeitpunkt durch die To in Rumänien veräußert wurden, 3) per , also nur wenige Monate nach der Abwertung, bereits 45 der insgesamt 78 Maschinen und Geräte nicht mehr auf Lager beim Tochterunternehmen waren und 4) im Jahr 2010 ein Pflug, der Teil des Zolllagers und der Abwertung war, durch die Bf. vom Tochterunternehmen zurückgenommen und folglich durch die Bf. veräußert wurde. Dieser Pflug war bei einem ursprünglichen Verkaufspreis von € 18.375,-- mit einem Betrag von € 13.975,-- Teil der Abwertung." Es erfolgte aufgrund dieser Umstände eine Gewinnerhöhung für 2008 iHv € 540.079,76.

In der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wurde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung, die Entscheidung durch den Senat, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und Folgendes ausgeführt: "Im Jänner 2008 wurde vom rumänischen Tochterunternehmen der To S.R.L. das rumänische Zollager in ZL aufgelöst. Die im Zollager befindlichen Maschinen und Geräte wurden an den Bf. in Österreich versendet. Aufgrund der Einfuhr nach Österreich wurde in weiterer Folge vom Zollamt Wien die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 219.999,70 vorgeschrieben und von der Bf. entrichtet. In weiterer Folge wurde die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für die von der Bf. eingeführten Gegenstände gem. § 12 Abs 1 Z 2 UStG als Vorsteuer in Abzug gebracht.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wurde nunmehr vom Finanzamt ABC die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer versagt und ein Nachforderungsbetrag in Höhe der von der Bf. entrichteten Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und vorgeschrieben. In der übermittelten Bescheidbegründung wurde angeführt, dass eine tatsächliche Einfuhr ins Inland stattfinden müsse und die von der Bf. vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die tatsächliche Einfuhr der Waren in das Inland für die Bf. zu belegen.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist gem. § 12 Abs 1 Z 2 UStG abzugsfähig, wenn sie entrichtet und die Einfuhr des Gegenstandes für das Unternehmen des Unternehmers erfolgt. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor.

Das Vorsteuerabzugsrecht ist vom Abgabepflichtigen - sofern daran Zweifel bestehen - durch die Einfuhrumsatzsteuervorschreibung und den Zahlungsnachweis darzulegen. Weitergehende Nachweispflichten betreffend das Vorsteuerabzugsrecht bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Abgabepflichtigen die tatsächliche Verbringung des Gegenstandes in das Inland zu belegen oder gar zu beweisen. Vielmehr obliegt es der Abgabenbehörde, den Gegenbeweis anzutreten, sofern sie an der tatsächlichen Verbringung Zweifel hegt. Schon aus dem Umstand der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich unter Zugrundelegung realitätsnaher und vernunftbegabter Überlegungen, dass die Gegenstände auch tatsächlich in das Inland eingeführt wurden.

Geht die Abgabenbehörde vollkommen realitätsfremd davon aus, dass eine Einfuhr nach Österreich nicht erfolgt sei, ist dem zu entgegnen, dass in diesem Fall auch keine Pflicht des Abgabepflichtigen, respektive der Bf., zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer besteht. Sohin wäre die von der Bf. bereits entrichtete Einfuhrumsatzsteuer umgehend rück zu erstatten.

Darüber hinaus kann jedenfalls das Vorsteuerabzugsrecht nicht zur Gänze versagt werden, wenn bei unzähligen Fahrten lediglich hinsichtlich dreier Transporte Zweifel an der Verbringung in das Inland bestehen. Zudem beruhen die von der Abgabenbehörde zur Versagung herangezogenen Angaben lediglich auf einer irrtümlichen Falschbezeichnung der Kfz-Kennzeichen der Transportfahrzeuge.

Zusammenfassend kann in Entsprechung der obigen Ausführungen festgehalten werden, dass das Abzugsrecht aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen anzuerkennen ist. Für den Fall, dass wider Erwarten von einer nicht erfolgten Einfuhr ausgegangen wird, ist die bereits entrichtete Einfuhrumsatzsteuer mangels Abgabepflicht unverzüglich an die Berufungswerberin rück zu erstatten."

Eine weitere Beschwerde vom richtet sich gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008 und 2009 jeweils vom . Es wurde Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt: "Die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008 und 2009 werden aus formellen wie aus materiellen Gründen bekämpft.

Formelle Gründe:

Die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 wurden im Zuge einer Betriebsprüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz überprüft. Das gesamte Rechnungswesen, also einschließlich der Buchungen im Zuge der Abschlusserstellungsarbeiten für 2008 und 2009, war Gegenstand dieser Prüfung. In den Jahresabschlüssen haben sich diese Abschlussarbeiten natürlich niedergeschlagen. Ein wesentlicher Grund für die Buchungen im Zuge der Ermittlung der Jahresabschlüsse waren Buchungs-Differenzen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft in Rumänien.

Der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Sachverhalt nachweislich nicht Gegenstand der für die Wirtschaftsjahre 2008-2010 erfolgten Außenprüfung war, ist schlichtweg falsch, Gegenstand der Außenprüfung waren selbstverständlich die Jahresabschlüsse, die Steuererklärungen und das gesamte Rechnungswesen, auf dem die Jahresabschlüsse und das die Steuererklärungen aufbauen.

Die Gutschrift an die rumänische Tochtergesellschaft To S.R.L. vom in Höhe von EUR 540.079,76 war selbstverständlich Bestandteil des Rechnungswesens der frühererName GmbH für das Jahr 2008.

Ein Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmegründe (). Maßgeblich ist immer der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (-0177) Es ist auch nicht Sache des Abgabenpflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind ().

Der lapidare Satz, dass ausschließlich darauf hingewiesen wird, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der für die Wirtschaftsjahre 2008-2010 erfolgten Außenprüfung war, insofern waren die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel zu würdigen, hält diesen Kriterien für eine Wiederaufnahme nicht stand.

Wie bereits erwähnt, hat der Prüfungsauftrag natürlich das gesamte Rechnungswesen der frühererName GmbH umfasst, in dem auch die entsprechenden Buchungen enthalten waren.

Materielle Gründe:

Von der frühererName GmbH wurden im Wirtschaftsjahr 2005 gebrauchte Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, die sich während Jahren durch Rücknahmen von Kunden in Österreich angesammelt hatten, nach Rumänien gebracht. Die Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte sollten nach einer technischen Überholung an rumänische Landwirte verkauft werden. Ein erheblicher Teil der 2005 gelieferten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte konnte auf diese Weise nach ihrer technischen Überholung auch verkauft werden, wenn auch praktisch ohne nennenswerten zusätzlichen Gewinn.

Durch den Beitritt Rumäniens im Jahre 2007 zur Europäischen Union änderte sich die wirtschaftliche Basis hinsichtlich des Verkaufes gebrauchter Landmaschinen und landwirtschaftlicher Geräte grundlegend. Durch die hohen EU-Förderungen beim Ankauf neuer Landmaschinen und landwirtschaftlicher Geräte brach die Nachfrage nach gebrauchten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten stark ein.

Dazu kam, dass 2007 nur mehr ein Restbestand der seinerzeit gelieferten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vorhanden war, der, da die marktgängigen Produkte bereits verkauft waren, nun mehr zunehmend schwieriger zu verkaufen war.

Der rumänische Geschäftsführer der To S.R.L. akzeptierte daher den ehemaligen Verkaufspreis, der bei der Auflösung des Zollagers im Zuge der Wiedereinfuhr verrechnet hätte werden sollen, nicht und verweigerte auch die Verbuchung der entsprechenden Rechnung in Höhe von EUR 1.049.937,85. Im Zuge der Jahresabschlusserstellung kam es zu Verhandlungen, die zu einer Kürzung der - ohne seine Zustimmung - verrechneten Preise um rund 50 % für das unverkaufte Restlager führten.

Im Übrigen konnte für einen Großteil der aus dem Zollager verbrachten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte trotz des Preisnachlasses beim Weiterverkauf kein Gewinn erzielt werden, und dies ungeachtet der Tatsache, dass in Rumänien noch erhebliche Reparaturarbeiten notwendig waren. Eine entsprechende Liste über diese Verkäufe wurde der Vertreterin des Finanzamtes ABC vorgelegt, sie wurde von ihr aber nicht gewürdigt. Davon zu sprechen, dass seitens der frühererName GmbH der bei Auslandssachverhalten gebotenen erhöhten Mitwirkungpflicht nicht entsprochen wurde, ist schlichtweg falsch. Falsch ist auch die Darstellung der Finanzbehörde, dass die Warenbewegungen im Februar 2009 von Rumänien nach Österreich und zurück nicht belegt seien. Auch wenn es bei einigen wenigen Frachtpapieren zu Verwechslungen kam, ist der Transport des weitaus überwiegenden Materials eindeutig belegt. Aus der Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich, weshalb einem, zwischen dem Geschäftsführer der To S.R.L. und dem Geschäftsführer der frühererName GmbH unter Beachtung der jeweiligen Eigeninteressen einvernehmlich festgelegtem Preis, der so auch unter fremden Dritten vereinbart worden wäre, die Anerkennung versagt wird." 

In der Stellungnahme der Prüferin zu den Bescheidbeschwerden vom wird Folgendes ausgeführt:

"Allgemeines: Das rumänische Unternehmen To S.R.L. ist eine 100%ige Tochter der österreichischen Fa. frühererName GmbH.

1) Stellungnahme zu Bescheidbeschwerde gegen Umsatzsteuer 2008:

Auszug Beschwerde:

Sachverhalt: Im Jänner 2008 wurde vom rumänischen Tochterunternehmen der To S.R.L. das rumänische Zollager in ZL aufgelöst. Die im Zollager befindlichen Maschinen und Geräte wurden an den Bf. in Österreich versendet. Aufgrund der Einfuhr nach Österreich wurde in weiterer Folge vom Zollamt Wien die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 219.999,70 vorgeschrieben und von der Bf. entrichtet. In weiterer Folge wurde die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für die von der Bf. eingeführten Gegenstände gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG als Vorsteuer in Abzug gebracht.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wurde nunmehr vom Finanzamt ABC die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer versagt und ein Nachforderungsbetrag in Höhe der von der Bf. entrichteten Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und vorgeschrieben. In der übermittelten Bescheidbegründung wurde angeführt, dass eine tatsächliche Einfuhr ins Inland stattfinden müsse und die von der Bf. vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die tatsächliche Einfuhr der Waren in das Inland für die Bf. zu belegen.

Stellungnahme:

Der in der Sachverhaltsdarstellung angeführte Satz, dass die im Zollager befindlichen Maschinen und Geräte an die Bf. in Österreich versendet wurden, kann durch die Abgabenbehörde nicht bestätigt werden, zumal es an den im Zuge der Nachschau vorgelegten Frachtpapieren materielle Zweifel an der Richtigkeit gibt. Laut Angaben der Bf. sollen die Waren von Rumänien nach Österreich und ohne Abladen umgehend wieder zurück nach Rumänien zum Tochterunternehmen transportiert worden sein (siehe Beilage 1 - Unterlagen aus dem Zollakt).

Die Vorschreibung der EUSt durch das Zollamt Wien erfolgte nicht aufgrund der nachgewiesenen Einfuhr nach Österreich, dafür fehlte das ordnungsgemäße Durchlaufen des Abfertigungsverfahrens - vielmehr wurde die EUSt nach Art 203 ZK vorgeschrieben, weil keine Gestellung der Waren beim österreichischen Zoll erfolgte.

In der Beschwerde wird angeführt, dass die Waren von der Bf. eingeführt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Eigentümer der Waren die Tochterfirma To. war und von dieser in Rumänien das Versandverfahren eröffnet wurde.

Die angebliche Rücknahme der Waren fand nicht Eingang in das Rechenwerk der Fa. frühererName GmbH im Jahr 2008.

Auszug Beschwerde:

Begründung: Die Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG abzugsfähig, wenn sie entrichtet und die Einfuhr des Gegenstandes für das Unternehmen des Unternehmers erfolgt. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Das Vorsteuerabzugsrecht ist vom Abgabepflichtigen - sofern daran Zweifel bestehen - durch die Einfuhrumsatzsteuervorschreibung und den Zahlungsnachweis darzulegen. Weitergehende Nachweispflichten betreffend das Vorsteuerabzugsrecht bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Abgabepflichtigen die tatsächliche Verbringung des Gegenstandes in das Inland zu belegen oder gar zu beweisen. Vielmehr obliegt es der Abgabenbehörde, den Gegenbeweis anzutreten, sofern sie an der tatsächlichen Verbringung Zweifel hegt. Schon aus dem Umstand der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich unter Zugrundelegung realiätsnaher und vernunftbegabter Überlegungen, dass die Gegenstände auch tatsächlich in das Inland eingeführt wurden.

Stellungnahme:

Wird nach Abgabe einer Zollanmeldung die Überführung der Waren durch das ordnungsgemäße Durchlaufen des Abfertigungsverfahrens nachgewiesen, so erfolgt die Vorschreibung der EUSt gemäß Art 201 ZK.

Würde dieser Tatbestand zutreffen, wäre nach Art 201 Abs 3 ZK jene Person Zollschuldner, die die Zollanmeldung im eigenen Namen oder im Namen ihres Auftraggebers abgibt. Dies wäre die Fa. To. und nicht die Fa. frühererName GmbH.

Im konkreten Fall wurde die EUSt, wie bereits oben dargestellt, nicht gemäß Art 201 Abs 2 ZK vorgeschrieben.

Es kann nicht beurteilt werden, warum man auf ein ordnungsgemäßes Durchlaufen des Abfertigungsverfahrens verzichtete. Tatsache ist, dass man mit dieser Vorgangsweise die ordnungsgemäße Gestellung der Waren beim Zoll umging. Auf diese Weise wurde auch "das Problem gelöst", dass nicht mehr alle Wirtschaftsgüter des Zollagers tatsächlich körperlich vor Ort waren. Im Fall von 2 Mähdreschern New Holland TC 56 HT im Gesamtwert von € 185.000,00 wurde dies durch die Finanz aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen nachgewiesen und weder von der Bf., noch vom steuerlichen Vertreter, widerlegt. Inwieweit die körperliche Gestellung beim Zoll auch noch bei anderen Waren Probleme gemacht hätte, kann nicht beurteilt werden, ist aber nach der Gesamtheit der Umstände nicht auszuschließen.

Laut UStR (Rz 1847) ist für die persönliche Abzugsberechtigung der EUSt nicht das Entstehen der EUSt-Schuld entscheidend, sondern das körperliche Verbringen in das Inland. Daher darf in Fällen, in denen etwa ein späterer Abnehmer durch zollrechliche Anmeldung zum EUSt-Schuldner wird, nur der bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte die EUSt als Vorsteuer abziehen.

Selbst wenn die Warenbewegung tatsächlich stattgefunden hätte, wäre sie als ein Verbringen zur eigenen Verwendung des rumänische Unternehmens To. zu qualifizieren. Der Verbringer wäre also der "Importeur" und hätte dafür Sorge tragen müssen, dass er die österreichische EUSt im Erstattungswege geltend macht.

Diese oben angeführten Tatsachen und Beweismittel sind im Zuge einer Nachschau, vorgenommen aufgrund einer Anfrage gemäß Art 7 und 15 der VO (EG) Nr. 904/2010 aus Rumänien, neu hervorgekommen. In der Bescheidbegründung zum Bescheid vom wurden in den Absätzen 3,5,7 und 8 die neu hervorgekommenen Tatsachen dargestellt und auf die neuen Beweismittel (Zollbescheide, Frachtdokumente, Unterlagen zu Gerätename etc.) Bezug genommen.

Auszug Beschwerde:

Geht die Abgabenbehörde vollkommen realitätsfremd davon aus, dass eine Einfuhr nach Österreich nicht erfolgt sei, ist dem zu entgegnen, dass in diesem Fall auch keine Pflicht des Abgabepflichtigen, respektive der Bf., zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer besteht. Sohin wäre die von der Bf. bereits entrichtete Einfuhrumsatzsteuer umgehend rück zu erstatten.

Darüber hinaus kann jedenfalls das Vorsteuerabzugsrecht nicht zur Gänze versagt werden, wenn bei unzähligen Fahrten lediglich hinsichtlich dreier Transporte Zweifel an der Verbringung in das Inland bestehen. Zudem beruhen die von der Abgabenbehörde zur Versagung herangezogenen Angaben lediglich auf einer irrtümlichen Falschbezeichnung der Kfz-Kennzeichen der Transportfahrzeuge.

Zusammenfassend kann in Entsprechung der obigen Ausführungen festgehalten werden, dass das Abzugsrecht aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen anzuerkennen ist. Für den Fall, dass wider Erwarten von einer nicht erfolgten Einfuhr ausgegangen wird, ist die bereits entrichtete Einfuhrumsatzsteuer mangels Abgabepflicht unverzüglich an die Berufungswerberin rück zu erstatten.

Stellungnahme:

Der österreichische Zoll erließ insgesamt 14 Bescheide, in denen er in Summe € 219.999,70 EUSt der frühererName GmbH vorschrieb (siehe Beilage 1a). Folgende Gründe liegen vor, die neben der Nichtgestellung beim österreichischen Zoll die Zweifel an den tatsächlichen Transporten nach Österreich rechtfertigen:

Neben den bereits in der Bescheidbegründung angeführten Ungereimtheiten gibt es noch folgende weitere Fahrzeuganhänger, die sich laut den vorgelegten CMR zeitgleich auf den Strecken RO-AT und AT-RO befunden hätten.


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Beladung
Ankunft
Abfahrt
Entladung
Kfz-KZ
ZL
R
Ö
To.
F1234
G1234
J1234
K2345

Auffallend ist, dass auf allen Eingangsrechnungen der Fa. Transport jeweils nur ein Transportweg (jeweils Abgangsort "ZL" und Ankunftsort "R") ausgewiesen ist. Beigelegt sind jedoch jeweils 2 CMR (1. CMR von ZL nach R und 2. CMR von R nach ZL), die optisch stark voneinander abweichen. Die verrechneten Kosten je Transport ZL-R (ohne Rücklieferung!) betrugen € 1.060,00.


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Datum ER
Abfahrtsort
Ankunftsort
km
Tonnage/kg
Verre. Frachtko
€ je km
ZL
R
1194
20.270
1060
0,89

Vergleichsweise wurden für (vom Zollager unabhängige) Transporte durch die Fa. Transport im Jahr 2008 folgende Kosten verrechnet (ER siehe Beilage 2)


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Datum ER
Abfahrtsort
Ankunftsort
km
Tonnage
Verre. Frachtko
€ je Km
Ort6
ZL
1442
?
1850
1,28
Ort7
ZL
1144
?
2050
1,79

Die für die Transporte aus dem Zollager verrechneten km-Kosten von € 0,89 ergeben sich unter Berücksichtigung von nur einer Wegstrecke (entsprechend den Angaben auf den ER). Wäre auch der Rücktransport damit beglichen worden, so würden die km-Kosten nur € 0,45 betragen!

Die Gesamtkosten der Fahrten betrugen € 14.840,00. Im Zuge der Nachschau wurde der Überweisungsbeleg angefordert. Vorgelegt wurde ein ELBA-Ausdruck, aus dem die Abbuchung des Betrages (zuzgl. Spesen über € 25,55) ersichtlich ist (Beilage 3). Die Bekanntgabe des Empfängerkontos der Überweisung wurde verweigert.

Diese Ungereimtheiten (Transport von nichtvorhandenen Wirtschaftsgütern und Transportkosten weit unter den sonst verrechneten Tarifen...) kommen also zu den laut Bf. "irrtümlichen Falschbezeichnungen der Kfz-Kennzeichen" hinzu, weshalb die Zweifel an der materiellen Richtigkeit bestehen bleiben.

Nach Ansicht der Prüferin trifft es nicht die Finanz, die Einfuhr nachzuweisen, sondern es muss jeder Unternehmer, der Waren einführt, darauf bedacht sein, dass die Voraussetzungen für den Abzug der EUSt erfüllt sind.

2) Stellungnahme Bescheidbeschwerde gegen Feststellung Gruppenträger 2008 und 2009:

Auszug Beschwerde:

Formelle Gründe:

Die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 wurden im Zuge einer Betriebsprüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz überprüft. Das gesamte Rechnungswesen, also einschließlich der Buchungen im Zuge der Abschlusserstellungsarbeiten für 2008 und 2009, war Gegenstand dieser Prüfung. In den Jahresabschlüssen haben sich diese Abschlussarbeiten natürlich niedergeschlagen. Ein wesentlicher Grund für die Buchungen im zuge der Ermittlung der Jahresabschlüsse waren Buchungs- Differenzen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft in Rumänien. Der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Sachverhalt nachweislich nicht Gegenstand der für die Wirtschaftsjahre 2008 - 2010 erfolgten Außenprüfung war, ist schlichtweg falsch. Gegenstand der Außenprüfung waren selbstverständlich die Jahresabschlüsse, die Steuererklärungen und das gesamte Rechnungswesen, auf dem die Jahresabschlüsse und das die Steuererklärungen aufbauen. Die Gutschrift an die rumänische Tochtergesellschaft To S.R.L. vom in Höhe von EUR 540.079,76 war selbstverständlich Bestandteil des Rechnungswesens der frühererName GmbH für das Jahr 2008. Ein Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmegründe (). Maßgeblich ist immer der Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (-0177). Es ist auch nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind /). Der lapidare Satz, dass ausschließlich darauf hingewiesen wird, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der für die Wirtschaftsjahre 2008 - 2010 erfolgten Außenprüfung war, insofern waren die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel zu würdigen, hält diesen Kriterien für eine Wiederaufnahme nicht stand. Wie bereits erwähnt, hat der Prüfungsauftrag natürlich das gesamte Rechnungswesen der frühererName GmbH umfasst, in dem auch die entsprechenden Buchungen enthalten waren.

Stellungnahme:

Am langte beim hiesigen Finanzamt eine Anfrage nach Art. 7 und 15 der VO (EG) Nr. 904/2010 aus Rumänien ein, in der Unterlagen und Transportpapiere zu inngergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen zwischen dem österreichischen Gruppenträger und dem rumänischen Tochterunternehmen für die Jahre 2009 und 2010 abverlangt worden waren.

Am wurde der Fa. frühererName ein Nachschauauftrag zur Kenntnis gebracht und die angefragten Unterlagen für die Jahre 2009 und 2010 angefordert.

Festgestellt wurde, dass der rumänischen Behörde großteils keine Beförderungspapiere übermittelt werden konnten, zumal die Maschinen nur auf dem Papier zurückgenommen worden waren.

Weiters wurde festgestellt, dass folgende zwei Geschäftsfälle des Jahres 2009 nicht Teil der Anfrage waren:

                                     


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Datum
Belegart
BelNr.
Empfänger
Betrag
erfasst in MIAS
Gutschrift
270016
To.
1.049.937,85
nein
AR
290231
To.
518.580,72
ja (igL)

Eine vom Finanzamt eingeleitete Anfrage an die rumänische Behörde ergab schließlich, dass die Gutschrift an das Tochterunternehmen in Höhe von € 1.049.937,85 nicht in der rumänischen Buchhaltung erfasst war. Die Buchung der Ausgangsrechnung an das Tochterunternehmen über € 518.580,72 erfolgte dort mit .

Schließlich wurde auch der Großbetriebsprüfer kontaktiert, um sicherzustellen, dass dieser Sachverhalt nicht bereits im Zuge der Prüfung gewürdigt worden war. Der Großbetriebsprüfer Herr Mag. Zauner, gab in einer Stellungnahme an, dass dieser Tatbestand im Zuge der Prüfung nicht behandelt worden sei. Da dieser Sachverhalt jedenfalls nicht Thema bei der Außenprüfung war, sind diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Nachschau sehr wohl neu hervorgekommen.

Die Feststellung der rumänischen Behörde, dass die Erlösbuchung über € 1.049.937,85 in der rumänischen Buchhaltung des Tochterunternehmens fehlt, wird nicht bestritten.

In einer Besprechung vom wurde vom steuerlichen Vertreter, Herrn Fusseis, angegeben, dass die in den Jahren 2005 und 2006 stattgefundenen Lieferungen ins Zolllager der To, trotz Vorhandenseins der entsprechenden Rechnungen, nicht Eingang in die rumänische Buchhaltung gefunden hätten. Seiner Aussage zufolge seien die Rechnungen über € 1.049.937,85 nur mit € 222.454,16 in der rumänischen Buchhaltung erfasst worden. 2009, also 4 bis 5 Jahre spöter, hätte man insofern den Ausgleich vorgenommen, als die rumänische Tocherfirma einen Wareneingang von € 296.126,52 nachbuchte.

Dazu wird angemerkt, dass wie oben angeführt, laut übermittelten Unterlagen aus Rumänien mit sehr wohl auch eine Aufwandsbuchung in Höhe von € 518.580,72 (AR 290231 - siehe oben) erfolgte.

Festgestellt wurde auch, dass die von der rumänischen Behörde übermittelte Lagerliste der rumänischen Firma zum Stichtag und die von der österreichischen frühererName GmbH vorgelegte Lagerliste hinsichtlich der Anzahl und der Nämlichkeit der Maschinen von einander abweichen.

Schließlich wurden nach der Besprechung vom zur Aufklärung des Verbleibes bzw. des Verkaufes der Maschinen Angaben zum Weiterverkauf angefordert. Von den zum nicht mehr auf Lager befindlichen 45 Geräten und Maschinen wurden nur Verkäufe von 17 Stück dokumentiert (Beilage 4). Diese Verkäufe fanden allesamt im Jahr 2008 statt, sodass sie zum Zeitpunkt der Abwertung am nicht mehr auf Lager gewesen waren. Über den Verbleib bzw. die Verkäufe der restlichen 27 Stück wurden keine Angaben gemacht.

Diese für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen und Beweismittel sind im Zuge der Erledigung der Nachschau neu hervorgekommen und wurden in der Bescheidbegründung zum Bescheid vom in den letzten vier Absätzen der Sachverhaltsdarstellung dargestellt.

Der Auffassung des Steuerberaters, wonach aufgrund einer erfolgten Außenprüfung keine Wiederaufnahmegründe vorliegen könen, kann nicht gefolgt werden, da dies bedeuten würde, dass jede Außenprüfung eine lückenlose Überprüfung aller Geschäftsfälle beinhaltet.

Auszug Beschwerde:

Materielle Gründe:

Von der frühererName GmbH wurden im Wirtschaftsjahr 2005 gebrauchte Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, die sich während Jahren durch Rücknahmen von Kunden in Österreich angesammelt hatte, nach Rumänien gebracht. Die Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte sollten nach einer technischen Überholung an rumänische Landwirte verkauft werden. Ein erheblicher Teil der 2005 gelieferten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte konnte auf diese Weise nach ihrer technischen Überholung auch verkauft werden, wenn auch praktisch ohne nennenswerten zusätzlichen Gewinn.

Durch den Beitritt Rumäniens im Jahr 2007 zur Europäischen Union änderte sich die wirtschaftliche Basis hinsichtlich des Verkaufes gebrauchter Landmaschinen und landwirtschaftlicher Geräte grundlegend. Durch die hohen Eu-Förderungen beim Ankauf neuer Landmaschinen und landwirtschaftlicher Geräte brach die Nachfrage nach gebrauchten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten stark ein.

Dazu kam, dass 2007 nur mehr ein Restbestand der seinerzeit gelieferten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte vorhanden war, der, da die marktgängigen Produkte bereits verkauft waren, nun mehr zunehmend schwieriger zu verkaufen war.

Der rumänische Geschäftsführer der To S.R.L. akzeptierte daher den ehemaligen Verkaufspreis, der bei der Auflösung des Zolllagers im Zuge der Wiedereinfuhr verrechnet hätte werden sollen, nicht und verweigerte auch die Verbuchung der entsprechenden Rechnung in Höhe von EUR 1.049.937,85. Im Zuge der Jahresabschlusserstellung kam es zu Verhandlungen, die zu einer Kürzung der - ohne seine Zustimmung - verrechneten Preise um rund 50 % für das unverkaufte Restlager führten.

Stellungnahme:

Den Ausführungen des Steuerberaters kann nicht gefolgt werden, da die Maschinen unbestrittenerweise bereits in den Jahren 2005 und 2006 zu diese Preisen (Gesamtpreis € 1.049.937,85) an das Tochterunternehmen veräußert worden waren. Die Kopien der Ausgangsrechnungen aus den Jahren 2005 und 2006 liegen den Zollbescheiden bei.

Die angeführte Auflösung des Zollagers fand Ende Jänner 2008 statt. Im Februar 2009 wurden schließlich die oben angeführte Ausgangsrechnung und Gutschrift erstellt, in denen nachweislich auch Maschinen abgewertet wurden, die nicht mehr auf Lager waren (siehe 2 Gerätename und 17 aus dem Jahr 2008 dokumentierte Verkäufe):

Die Buchungen erfolgten ca. ein jahr nach Auflösung des Zolllagers im Zuge der Bilanzerstellung. Diese Vorgangsweise ist nicht fremdüblich.

Auszug Beschwerde:

Im Übrigen konnte für einen Großteil der aus dem Zollager verbrachten Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte trotz des Preisnachlasses beim Weiterverkauf kein Gewinn erzielt werden, und dies ungeachtet der Tatsache, dass in Rumänien noch erhebliche Reparaturarbeiten notwendig waren. Eine entprechende Liste über diese Verkäufe wurde der Vertreterin des Finanzamtes ABC vorgelegt, sie wurde von ihr aber nicht gewürdigt. Davon zu sprechen, dass seitens der frühererName GmbH der bei Auslandssachverhalten gebotenen erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wurde, ist schlichtweg falsch. Vielmehr müssen wir in diesem Zusammenhang an der gebotenen Objektivität der Beamtin aufgrund verschiedener Bemerkungen zweifeln. Falsch ist auch die Darstellung der Finanzbehörde, dass die Warenbewegungen im Februar 2009 von Rumänien nach Österreich und zurück nicht belegt seien. Auch wennes bei einigen wenigen Frachpapieren zu Verwechslungen kam, ist der Transport des weitaus überwiegenden Materials eindeutig belegt.

Stellungnahme:

Zu den Angaben über die Verkäufe laut Beilage 4 wurde bereits oben Stellung genommen.

Zur Warenbewegung im Februar 2009:

Die vorgelegten Frachtdokumente betreffen den Zeitraum Jänner-Februar 2008. Frachtpapiere für Februar 2009 wurden nicht vorgelegt. Vielmehr wurde im Zuge der Beantwortung der Art. 7 Anfrage aus Rumänien angegeben, dass die Wirtschaftsgüter im Februar 2009 nicht transportiert worden sind, sondern es sich lediglich um eine Abwertung der Maschinen gehandelt habe.

Auszug Beschwerde:

Abschließend weise ich darauf hin, dass es nicht hinnehmbar ist, dass seitens der Finanzbehörde alle den Sachverhalt erläuternden Hinweise, in diesem Fall von uns als Steuerberater, nicht gewürdigt und viel mehr als unglaubwürdig dargestellt werden.

Auch wenn in der Vielzahl der Rechnungspositionen einige Irrtümer enthalten waren, muss von der Finanzbehörde die Gesamtsituation gewürdigt werden. Wegen einiger Fehler steht es nicht im Ermessen der Finanzbehörde, einen wirtschaftlichen Vorgang nicht anzuerkennen. Aus der Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich, weshalb einem, zwischen dem Geschäftsführer der To S.R.L. und dem Geschäftsführer der frühererName GmbH unter Beachtung der jeweilgen Eigeninteressen einvernehmlich festgelegtem Preis, der so auch unter fremden Dritten vereinbart worden wäre, die Anerkennung versagt wird.

Stellungnahme:

Erläuternde Hinweise für sich allein können fehlende Belege nicht ersetzen. Nach Ansicht der Prüferin wurde im konkreten Fall der erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht nicht entsprochen. So konnten die behaupteten Umstände nicht belegt werden. Demnach wurde der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende wahre wirtschaftliche Gehalt des vorgefundenen Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung festgestellt."

Es wurden keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen.

Die Beschwerden wurden am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Im Zuge des Erörterungstermines am wurde die Amtspartei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger und Wiederaufnahme 2008 und 2009 keine Entscheidungsbefugnis des BFG besteht, da keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde und auch im Gegensatz zur Umsatzsteuer 2008 dies auch nicht beantragt wurde.

Die Vertreterin der Bf. wies darauf hin, dass dieses Verfahren für die Bf. nicht das Hauptproblem sei, man wolle über das Verfahren Umsatzsteuer 2011 bis 2013 sprechen.

Mit Mail vom wurde darauf hingewiesen, dass die im Umsatzsteuerbescheid 2019 erwähnte zusätzliche Begründung der Bf. bis heute nicht zugekommen sei. Zudem wurde die Einvernahme von Zeuge seinerzeit für Import-/Exportgeschäfte bei der Bf. zuständig, als Zeuge beantragt. Der Zeuge könne bezeugen, dass im Monat Jänner 2008 die aus der Auflösung des Zollagers stammenden Maschinen tatsächlich nach Österreich transportiert/eingeführt worden seien.

Mit Mail vom wurde die Bf. durch die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass Eingaben per Mail nicht möglich seien. Sollte die Einvernahme des Zeugen gewünscht werden, sei dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am stellig zu machen.

Die Schreiben sind in Schriftform am eingelangt. Zudem langte am ein Mail vom Insolvenzverwalter ein, in dem darauf hingewiesen wurde, es sei nicht sicher, dass der Zeuge stellig gemacht werden könne, da Urlaubszeit sei und er sich seit 4 Jahren nicht mehr im Unternehmen sei. Nichtsdestotrotz werde der Beweisantrag aufrecht erhalten.

Im Steuerakt befindet sich ein Mail des Zeugen an Johann Zelechowski  (offenbar Zollamt Wien, da "Johann. zelechowski@ bmf.gv.at") (vom ) in dem ausgeführt wird:

"Hier finden sie den zeitlichen Ablauf: Im Sommer 2005 wurden diese Maschinen per Schiff nach Rumänien geliefert. Die Güter wurden über diese Zeit in einem Zollager in Rumänien aufbewahrt. Seit ist Rumänien Mitglied der EU. Im Dezember 2007 musste das Zolllager aufgelöst werden. Der Rumänische Zoll sagte uns: Entweder wir zahlen die Steuer in Rumänien oder wir müssen die Waren zurück nach Österreich bringen! Nachdem das rumänische Finanzministerium die Steuer lange nicht zurückzahlt haben wir uns entschlossen, die Ware zurückzubringen. Gesagt, getan, im Jänner 2008 haben wir die Ware nach Österreich gebracht. Mittlerweile befinden sich die Güter wieder in Rumänien, nur das Problem war/ist, dass die rumänischen LKW-Fahrer den Zollstempel nicht geholt haben, was jetzt zu diesen Problemen führt. Dies zu ihrer Information. Sollten Sie noch irgendwelche Fragen haben, kontaktieren sie mich jederzeit umgehend! Auch wenn ich nicht 100%ig mit der Materien vertraut bin, hoffe ich, Ihnen den Weg zu ebnen, dass diese Angelegenheit bald erledigt wird. Wie bereits erwähnt bräuchte der rumänische Zoll dringend ein Zuckerl, damit sie sehen, dass sich irgendetwas rührt hier in Österreich. Somit bitte ich sie, vielleicht wäre es zumindest möglich ein oder zwei T1 zu schließen, oder vielleicht den aktuellen Status zu ändern. Besten Dank für ihr Verständnis!"

In der mündlichen Verhandlung vom wurde der Zeugenantrag durch den Senat abgelehnt. Die Parteien beantragten wie schriftlich.

Rechtslage

Zu 1) Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Zu 2)

Art. 168 lit. e MwStSysRL lautet:

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

Die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.

Nach Art. 178 lit. e MwStSysRL muss der steuerpflichtige Unternehmer für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 lit. e in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d MwStSysRL unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer.

Nach Art. 30 MwStSysRL gilt als Einfuhr die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 darf der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Erwägungen

zu 1) Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008 und 2009, Wiederaufnahme 2008 und 2009

In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde (anders als bei der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008) kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens des Finanzamtes wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Laut Erkenntnis des , unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

zu 2) Umsatzsteuer 2008

a) fehlende Bescheidbegründung

Der Steuerberater schreibt in seiner Beschwerde vom selbst ausdrücklich: "In der übermittelten Bescheidbegründung…"

Das Vorbringen im Schreiben vom , dass die zusätzliche Begründung bis heute nicht zugestellt worden sei, ist demnach unzutreffend.

b) Ablehnung Beweisantrag

Im Akt befindet sich Mail vom , wo der beantragte Zeuge Name den zeitlichen Ablauf und die Vorgangsweise aus seiner Sicht darstellt. Dieses Mail wurde von der Vorsitzenden im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen.

Eine zusätzliche persönliche Aussage ist demnach nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erforderlich.

Zudem wurde der Antrag nach Ansicht des erkennenden Senates zur Verfahrensverzögerung nach §183 Abs. 3 BAO gestellt und wurde daher abgelehnt. Das Verfahren ist seit 2014 anhängig und fand im Jänner 2019 ein Erörterungstermin statt. Die Beantragung der Zeugeneinvernahme nur wenige Tage vor dem Senatstermin ist jedenfalls für eine ordnungsgemäße Ladung zu spät gestellt.

b) Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 darf der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Im Jänner 2008 ist vom rumänischen Tochterunternehmen To. (in der Folge To. genannt) das rumänische Zolllager in ZL aufgelöst worden.

Es ist beim rumänischen Zoll ein gemeinschaftliches Versandverfahren eröffnet worden. Die To. hat gegenüber dem rumänischen Zollamt in ZL angegeben, dass 78 Maschinen und Geräte im Gesamtwert von € 1.099.999,09 an das österreichische Unternehmen der Bf. versendet würden.

Das Versandscheingut ist allerdings nicht beim österreichischen Zoll gestellt worden. Da die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, ist die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK durch das Zollamt Wien geltend gemacht und sei die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von Euro 219.999,70 vorgeschrieben worden.

Dies ergibt sich aus den Bescheiden des Zollamtes Wien.

Wenn der Stb angibt, die Waren hätten sich zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zollager bereits im freien Verkehr befunden, so ist dies aufgrund der Entnahme aus einem Zollager nicht richtig. Die Waren wurden im Jahr 2005 ohne Besteuerung in das Zollager gebracht, dies entspricht ja dem Sinn und Zweck eines solchen Zollagers.

Die Besteuerung hätte im Jahr 2008 grundsätzlich in Rumänien erfolgen müssen. 

Die Bf. ist zur Entrichtung der Schuldigkeit herangezogen worden, insbesondere aufgrund des Umstandes, wonach ihr als Empfängerin der Waren der größte wirtschaftliche Vorteil zugekommen ist.

Die Einfuhrumsatzsteuer wurde in der Folge von der Bf. beglichen.

Bei ordnungsgemäßem Durchlaufen des Zollverfahrens wird die Einfuhrumsatzsteuer gem. Art 201 ZK vorgeschrieben.

Strittig verbleibt im gegenständlichen Verfahren, ob eine Einfuhr der Waren für das Unternehmen der Bf. erfolgte, was laut ausdrücklichem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist.

Abzugsberechtigt hinsichtlich der EUSt ist nämlich nicht derjenige, der die EUSt nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Dies ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, RZ 224 zu § 12)

Im gegenständlichen Fall glaubt der erkennende Senat nicht, dass die Warenbewegungen im erklärten Umfang stattgefunden haben.

Dies aus folgenden Gründen:

Es liegen Transportpapiere für zwei Mähdrescher (Gesamtwert € 185.000) vor, die nachweislich zum Einfuhrzeitpunkt bereits in Rumänien verkauft worden waren.

Die Transportdaten stimmen nicht überein. Manche Fahrzeuge haben sich zeitgleich auf verschiedenen Strecken befunden, die verrechneten Kosten entsprechen nicht den üblichen Kosten für die Beförderung. Die Gesamtkosten der Fahrten betrugen € 14.840,00. Die Bekanntgabe des Empfängerkontos der Überweisung wurde der Amtspartei verweigert.

Wenn die Bf. vorbringt, die rumänischen Fahrer "hätten den Zollstempel nicht geholt" so wird darauf hingewiesen, dass auch Frachtführer für Zollschuldigkeiten herangezogen werden können wenn die ordnungsgemäße Übergabe der Versandscheine und der Versandware im Sinne des Art. 96 ZK alter Fassung nicht bestätigt wurde. Den Frachtführern ist dies im Regelfall bekannt und legen sie auf die genaue Einhaltung diese Bestimmungen im Regelfall großen Wert. Im gegenständlichen Fall geht es um mehrere Lieferungen und zugehörigen Transportfahrten und in keinem einzelnen Fall wurden die Waren beim Zoll gestellt. Dies erscheint dem erkennenden Senat lebensfremd und unglaubwürdig und geht der Senat auch deshalb davon aus, dass die Warenbewegungen tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Auf keinem einzigen Frachtbrief ist die Nummer des zugehörigen T1-Versandscheins notiert, was international üblich ist.

Vielmehr geht der Senat davon aus, dass man Probleme mit der rumänischen Finanzverwaltung dahingehend umgehen wollte, dass nicht mehr alle Waren im rumänischen Zollager vorhanden waren, die man ohne Besteuerung im Jahr 2005 dahin transportiert hat.

Aber selbst wenn die Warenbewegungen tatsächlich so stattgefunden haben, wie von der Bf. ausgeführt, wären sie, insoweit ist der Amtspartei beizupflichten, als Verbringen zur eigenen Verwendung des Tochterunternehmens zu qualifizieren. Die Tochter war bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt und wäre bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung Schuldnerin der EUSt geworden, und hätte daraufhin die österreichische EUSt im Erstattungswege geltend machen können.

Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer war demnach bei der Bf. zu versagen, die Beschwerde war abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101363.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at