Keine doppelte Haushaltsführung aufgrund Lebensgemeinschaft am Beschäftigungsort.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XY vom betreffend Abweisung Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2015 sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Am wurde der Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 eingereicht.
Mit Mitteilung vom wurde die Familienbeihilfe für das Jahr 2015 für den Sohn A. gewährt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"Sie werden ersucht, bekannt zu geben (detaillierte Beschreibung), warum Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Es wird ersucht, die Belege der doppelten Haushaltsführung einzubringen. Betreffend der Familienheimfahrten: Fahren Sie mit dem eigenen KFZ oder mit einer Fahrgemeinschaft? Bitte bringen Sie eine Meldebestätigung von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (von Ihnen, Ihrer Partnerin, Kind....) ein.
Besitzen Sie ein Haus oder leben Sie in einer Wohnung? Weiters werden Einkommensnachweise der Jahre 2011, 2014 und 2015 (für jedes Jahr extra) der Partnerin benötigt. Dazu bringen Sie das Formular E9 ein. Ebenso Schulbesuchsbestätigung des Kindes."
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Der Beschwerdeführer sei allein mit seinem PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn und seinem Arbeitsort in Österreich gefahren. Die Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung würden vorliegen, da seine Lebensgefährtin (B.C.) am Familienwohnort berufstätig sei und ihr gemeinsames Kind gehe noch zur Schule. Die Wohnung (Familienwohnsitz in Ungarn) gehöre seiner Partnerin. In Österreich hätte er für die Miete 220,00 € im Monat gezahlt. Er würde den Einkommensnachweis (E9) für seine Partnerin für die Jahre 2011, 2014 und 2015, den Zulassungsschein, die Auftragsbestätigung (Miete), die Meldekarten, seinen Führerschein, den Grundbuchsauszug, das Formular E401 und eine Schulbescheinigung übersenden.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag und im Hinblick auf Werbungskosten lediglich der Pauschbetrag in Höhe von 132,00 € berücksichtigt und unter anderem wie folgt begründet:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag hätte nicht berücksichtigt werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Beschwerdeführer oder seine Partnerin mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen hätten.
Die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer offensichtlich in Österreich eine Lebensgemeinschaft gegründet hätte. Laut Erhebungen des Finanzamtes würde er seit in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Partnerin wohnen. Dies sei auch anhand des übermittelten Dauerauftrages der Monatsmiete ersichtlich (der Dauerauftrag laute nicht auf den Namen des Beschwerdeführers und könne somit für die beantragten Kosten nicht anerkannt werden).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag hätte somit nicht berücksichtigt werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Beschwerdeführer oder sein (Ehe-)Partner im gemeinsamen Haushalt mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen hätten. Die Besuchsfahrten des Kindes seien steuerlich nicht absetzbar.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2015 gestellt und wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer würde ersuchen, für ihn den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 zu gewähren. Er hätte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in diesem Jahr ein gemeinsames Kind erzogen. Die österreichische Familienbeihilfe sei ihm für mehr als 6 Monate gewährt worden.
Am wurde der Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016 eingereicht. Darin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.060,00 € sowie für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.000,00 € beantragt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
Der Beschwerdeführer wird ersucht, bekannt zu geben (detaillierte Beschreibung), warum Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung vorliegen würden. Es werde ersucht, die Belege der doppelten Haushaltsführung sowie den Mietvertrag einzubringen. Betreffend der Familienheimfahrten: Fahre der Beschwerdeführer mit dem eigenen KFZ - es sei ein Fahrtenbuch betreffend der Fahrten einzubringen. Weiters eine Meldebestätigung von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Weiters werden auch Einkommensnachweise für 2016 der Partnerin benötigt. Dazu sei das Formular E9 einzubringen.
Es sei zu erläutern, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde (in Österreich oder in Ungarn) und die Gründe dazu. Es seien zu den Ausführungen Belege/Beweise einzubringen. Es sei der Mietvertrag mit der Wohnungsgenossenschaft einzureichen.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Er sei im Jahr 2016 jede Woche allein mit seinem eigenen PKW zwischen seinem Familienwohnsitz (Ungarn, AdresseUngarn1) und seinem Wohnsitz in Österreich (D., AdresseÖ1) gefahren. Sein Beschäftigungsort wäre vom Familienwohnsitz zu weit entfernt gewesen (cirka 530 km), um täglich nach Hause zu fahren. Er hätte seit 2007 eine Lebensgefährtin, B.C.. Sie sei in Ungarn berufstätig und sie hätten ein gemeinsames minderjähriges unterhaltsberechtigtes Kind: A. (geboren am tt.mm.2009). Also befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in Ungarn. Seine Familie lebe in Ungarn in einer Eigentumswohnung.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 vom abgewiesen und wie folgt begründet:
Da bereits im Erstbescheid über die Thematik entschieden worden wäre und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht worden wären, wäre das Verfahren abzuweisen gewesen. Auf die Begründung im Erstbescheid Einkommensteuer 2015 bzw. auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2016 werde verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag und im Hinblick auf Werbungskosten lediglich der Pauschbetrag in Höhe von 132,00 € berücksichtigt und unter anderem wie folgt begründet:
Da die geforderten benötigten Unterlagen nur teilweise eingebracht worden wären (kein Mietvertrag, kein Zahlungsfluss, kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, keine gemeinsame Meldebestätigung, nur ungarische Unterlagen) und laut Erhebungen des Finanzamtes ein weiterer Umzug mit der seit gemeinsam in Österreich gemeldeten Dame erfolgt sei, bestehe mit dieser eine Lebensgemeinschaft. In Österreich sei nur eine Lebensgemeinschaft zulässig und diese werde anhand der Aktenlage am Beschäftigungsort angenommen. Laut dem in ungarischer Sprache eingebrachten "Grundbuchsauszug" sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Wohnung. Ebenso sei keine gemeinsame Meldebestätigung eingebracht worden. Weiters scheine auf dem eingebrachten Formular E 401 unter den Bemerkungen ein anderer Wohnsitz/Aufenthalt in Ungarn auf.
Aus diesen Gründen könnten weder die doppelte Haushaltsführung, noch die Familienheimfahrten steuerlich anerkannt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag hätte nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2015 Beschwerde erhoben wie folgt:
Der Beschwerdeführer würde ersuchen, seinem Antrag hinsichtlich Familienheimfahrten und des Alleinverdienerabsetzbetrages nachzukommen. Er würde ersuchen, die Kosten der Familienheimfahrten für das ganze Jahr zu berücksichtigen. Er hätte in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er hätte nur eine Lebensgefährtin, die in Ungarn lebe: B.C., sie sei die Mutter seines Sohnes A.. Tatsächlich lebe seine Familie unter folgender Adresse: Ungarn, AdresseUngarn1. Dies sei die Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er sende das beiliegende Formular E 401, das bestätige, dass sie drei gemeinsam unter der gleichen Adresse leben würden. Er hätte die Miete für die Wohnung in Österreich mit Bargeld bezahlt.
Ebenso mit Schreiben vom wurde Beschwerde erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom . Begründet wurde diese Beschwerde wie die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid Einkommensteuer 2015.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
Der Beschwerdeführer werde ersucht, ausführlich zu erläutern, in welchem Verhältnis er zu Frau E.F. stehe. Weiters werde erneut ersucht, eine detaillierte Aufstellung samt der Zahlungsnachweise der beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie sämtliche Mitverträge einzubringen. Alle vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen (die bis jetzt angefordert worden wären bzw. die er übermittelt hätte) seien in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Betreffend der Familienheimfahrten seien ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sowie die Überprüfungsberichte gemäß § 57 und Servicerechnungen/Reparaturrechnungen des KFZ einzubringen.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Frau E.F. sei nicht seine Lebensgefährtin, nur eine Freundin, mit der er zusammen aus finanziellen Gründen in Österreich eine Wohnung gemietet hätte. Also hätte er in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er hätte nur eine Lebensgefährtin, die in Ungarn lebe: B.C., sie sei die Mutter seines Sohnes A..
Der Mietvertrag der österreichischen Mietwohnung sei von E.F. unterzeichnet worden, aber die Miete und die Nebenkosten teilten sie zu zweit, jeder bezahle die Hälfte der jeweiligen Kosten. Ein Servicebuch für das Auto stehe leider nicht zur Verfügung, aber er sende beiliegend den Zulassungsschein, der bestätige, dass betreffend den PKW die Zulassung bestanden hätte. Außerdem sende er die anderen erforderlichen Unterlagen zu.
Beigelegt wurden Excel-Tabellen unter dem Titel "Familienheimfahrten, PKW-Kennzeichen", aus der jeweils das Datum und die Fahrt G.-D. oder D.-G. zu je 530 Kilometern angeführt wird und die Kilometer aufsummiert werden.
Im Jahr 2016 wurden wöchentliche Fahrten auch in der Zeit von bis angegeben, in der der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen hat. Zudem wird die letzte Fahrt nach G. am angeführt, wobei das Beschäftigungsverhältnis bis gedauert hat und im Dezember 2016 keine Urlaubstage konsumiert wurden.
Des weiteren ein Mietvertrag der E.F. vom , abgeschlossen mit einer Wohnungsanlagengesellschaft, wonach diese eine Wohnung in der Größe von 57,50 m² in D., AdresseÖ1, angemietet hätte. Das Entgelt würde 249,82 € betragen.
Zudem eine Bestätigung über die Höhe der Einkünfte der B.C. in Ungarn, die sich im Jahr 2016 auf etwa 5.500,00 € .
Mit Beschwerdevorentscheidungen je vom wurden die obigen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Aus der Aktenlage des Finanzamtes zu schließen (bestehende Lebensgemeinschaft in Österreich) befinde sich der Familienwohnsitz in Österreich. Entsprechende Unterlagen, welche als Nachweis tatsächlich erfolgter Familienheimfahrten dienlich sein würden (ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Servicerechnungen) seien nicht vorgelegt worden. Weiters fehle der belegmäßige Nachweis von entstandenen Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung.
Mit Schreiben vom wurde jeweils ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt begründet:
Er hätte zahlreiche Unterlagen beigebracht. Das Finanzamt hätte die vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt, als hätte er überhaupt keine Unterlagen vorgelegt, so hätte es auch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Er hätte alle Unterlagen geschickt, die den Erwartungen einer Privatperson entsprechen würden.
Er hätte mehrmals eindeutig erklärt, dass er keine Lebensgemeinschaft in Österreich gegründet habe. Er wisse nicht, woher diese falsche Information stamme. E.F. sei nicht seine Lebensgefährtin, nur eine Freundin, mit der er zusammen aus finanziellen Gründen in Österreich eine Wohnung gemietet hätte. Also hätte er in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er hätte nur eine Lebensgefährtin, die in Ungarn lebe: B.C., sie sei die Mutter seines Sohnes A..
Deshalb könnten die beantragten Kosten als Werbungskosten anerkannt werden.
Mit Vorlagebericht vom wurden die oben angeführten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt
Der Abgabepflichtige hätte für die Jahre 2015 und 2016 jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach G., Ungarn, beantragt. Sowohl im Erstbescheid für das Jahr 2015 und im darauf folgenden Abweisungsbescheid betreffend Antrag nach § 299 BAO sowie in der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 seien diese beantragten Steuerbegünstigungen seitens der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden.
Der Abgabepflichtige sei seit 2011 in Österreich und seit 2015 bei einer Firma in der Nähe von D. tätig. Er sei Vater eines minderjährigen Kindes, geboren am tt.mm.2009, welches bei der Kindesmutter B.C. in G., Ungarn wohnhaft sei. Der Abgabepflichtige sei seit 2011 in Österreich gemeldet, wobei er seit gemeinsam mit E.F. in einer Wohnung lebe und mit dieser gemeinsam auch bereits mehrmals den Wohnsitz gewechselt habe. Vom Abgabepflichtigen seien im Jahr 2011 sowie den Jahren 2014 bis 2017 Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden. Seit dem Jahr 2014 seien die beantragten Kosten nicht anerkannt worden, da seitens der Abgabenbehörde davon ausgegangen werde, dass der Abgabepflichtige mit E.F. eine Lebensgemeinschaft in Österreich führe und sohin kein Familienwohnsitz in Ungarn bestehe.
Gegen diese Beurteilung würden sich die Rechtsmittel richten und dieser führe aus, dass keine Lebensgemeinschaft in Österreich bestehe, sondern nach wie vor mit der Kindesmutter B.C. in Ungarn. E.F. sei lediglich eine Freundin, mit welcher sich der Abgabepflichtige aus Kostengründen eine Wohnung teilen würde.
Beweismittel
Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016
Beschwerden betreffend 2015 und 2016
Beschwerdevorentscheidungen betreffend 2015 und 2016
Vorlageanträge betreffend 2015 und 2016
ZMR-Abfragen für den Beschwerdeführer und E.F.
Grundbuchsauzüge
Formulare E401 aus den Jahren 2016 und 2017
Mietvertrag von E.F.
Auftragsbestätigung von E.F. über Mietzahlungen
Antwortschreiben des Beschwerdeführers zu den Vorhalten 1 bis 3
Screenshots Facebook
Zulassungsschein
Aufstellung über Familienheimfahrten
Stellungnahme
Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen würden, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden könne, wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, würden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen seien (). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt worden wäre. Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988) liege dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seien engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) habe und einen eigenen Hausstand hätte. Der Steuerpflichtige hätte einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitze, deren Errichtung seinen Lebensbedürfnissen entspreche.
Aus der Aktenlage der Abgabenbehörde sei zu schließen, dass der Familienwohnsitz des Abgabepflichtigen an der gemeldeten Adresse in D. liege. Es sei richtig, dass seitens des Abgabepflichtigen zahlreiche Unterlagen vorgelegt worden wären. Aus diesen Unterlagen sei für die Abgabenbehörde jedoch nicht glaubhaft erkennbar, dass sich der Familienwohnsitz in G., Ungarn, befinden würde. So seien zwar Fahrtaufstellungen betreffend der vermeintlich gemachten Familienheimfahrten vorgelegt worden, jedoch keine weiteren Unterlagen (Serviceheft, § 57a-Gutachten mit Kilometerständen, etc.), aus denen hervorgehe, dass die angegebenen Kilometer - z.B. im Jahr 2016 - tatsächlich zurückgelegt worden wären. Offenbar würde eine Servicebuch für das Auto nicht zur Verfügung stehen. Übermittelt worden sei lediglich (mehrmals) der Zulassungsschein des PKWs.
Auch mehrmals übermittelt worden wären Grundbuchsauszüge (in ungarischer Sprache) betreffend der Adresse AdresseUngarn1 sowie einer zweiten Adresse in G.. Dabei handle es sich offenbar um die Adresse der Eltern des Abgabepflichtigen. Diese Adresse scheine auch in der Familienstandsbescheinigung (Formular E 401) vom unter Bemerkungen auf und sei hier handschriftlich eingefügt worden. Eine Übersetzung bzw. Erklärung, weshalb auch die Adresse der Eltern angeführt worden wäre, sei nicht beigebracht worden. Den ZMR-Abfragen des Abgabepflichtigen und E.F. folgend würden diese seit an derselben Adresse wohnen und seien auch bereits mehrmals gemeinsam umgezogen.
Vorgelegt worden wäre lediglich der Mietvertrag für die Adresse AdresseÖ1, D., an welcher die beiden von bis mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen wären. Für die Zeit zuvor sei kein Mietvertrag vorgelegt worden. Der vorgelegte Mietvertrag hätte nur auf E.F. gelautet, die Zahlungen seien ebenfalls durch einen Dauerauftrag von einem Konto der E.F. erfolgt. Die vorgelegte Auftragsbestätigung betreffe jedoch offenbar das Mietverhältnis in der AdresseÖ2 in D.. An dieser Adresse wäre der Abgabepflichtige von bis mit Nebenwohnsitz und von bis mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Zahlungsnachweise, dass sich der Abgabepflichtige an der Miete und den Betriebskosten beteiligt hätte, seien nicht beigebracht worden, sodass jedenfalls auch die Höhe der Kosten einer allenfalls zustehenden doppelten Haushaltsführung für die Abgabenbehörde nicht belegt worden wären. Andere Nachweise für das Vorliegen eines nur freundschaftlichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung seien nicht erbracht worden. Weitere Erhebungen der Abgabenbehörde würden nahe legen, dass sich der Abgabepflichtige entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag jedenfalls nicht in einer Lebensgemeinschaft mit B.C. befinde. B.C. scheine sich zumindest 2017 in einer Beziehung mit H.I. zu befinden. Fotos von E.F. würden hingegen nahe legen, dass bereits seit 2014/2015 eine Nahebeziehung zu dem Abgabepflichtigen bestehe (vergleiche Screenshots Facebook). Aufgrund der bestehenden Freundschaft auf Facebook zwischen dem Abgabepflichtigen und B.C. wäre ihm deren neue Beziehung auch jedenfalls bekannt. In Zusammenschau all dieser Umstände sei die Abgabenbehörde zu dem Schluss gekommen, dass sich der Abgabepflichtige - entgegen seinen Ausführungen - in keiner Lebensgemeinschaft mit B.C. befinde und seinen Familienwohnsitz am Beschäftigungsort habe.
Da kein Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung bestehe wären auch die - nicht nachgewiesenen - Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen. Besuchsfahrten zum Sohn des Abgabepflichtigen seien steuerlich nicht absetzbar.
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich infolgedessen auch, dass kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe zu, wenn für mindestens 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder zustehe und eine mehr als 6 Monate andauernde Lebensgemeinschaft bestehe. Die Partner dürften nicht dauernd getrennt leben und die Einkünfte des anderen Partners den Betrag von 6.000,00 € nicht übersteigen. Für die Abgabenbehörde stehe fest, dass seit 2014 keine Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter mehr bestehe, sodass die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom wurde folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer versandt:
"Mit Schreiben vom wurde von Ihnen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO gestellt im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom .
§ 303 BAO lautet wie folgt:
"Abs. 1
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a)
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abs.2
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b)
die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wird."
Durch das FVwGG 2012 wurde der § 303 BAO geändert. Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nun in Abs.1 und Abs.2 leg.cit. geregelt.
Die Neufassung des § 303 ist mit in Kraft getreten (nach § 323 Abs 37 BAO) und daher auch geltende Rechtslage zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet wie folgt:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 erster Satz liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich aus § 303 Abs. 2 BAO.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, 17/2599/79; , 2010/15/0213; Ritz BAO6, § 85 Rz 15).
Da Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu entnehmen ist, auf welche Umstände iSd § 303 Abs.2 BAO dieser gestützt wird ergeht folgender
Mängelbehebungsauftrag
Binnen einer Frist von vier Wochen ab der Zustellung dieses Schreibens sind die Umstände iSd § 303 Abs.2 BAO, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, anzuführen und glaubhaft zu machen.
Wird dieser inhaltliche Mangel des Antrages nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben gilt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als zurückgenommen."
Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer wie folgt geantwortet:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu dem Zweck eingereicht worden, dass die fehlenden Steuerbegünstigungen (Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag) im Nachhinein berücksichtigt werden würden. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides () sei ihm die österreichische Familienbeihilfe für seinen Sohn noch nicht gewährt worden, also hätte das Finanzamt diese Steuerbegünstigung nicht berücksichtigen können. Deshalb hätte er nachträglich durch diesen Antrag beantragt, diese Beträge geltend zu machen. Es sei gebräuchlich, dass das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid erlasse bevor es auch die Familienbeihilfe gewähre, und zu diesem Zeitpunkt sei es unmöglich, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Deshalb könne der Steuerzahler diese Beträge nur durch einen Antrag auf Wiederaufnahme geltend machen.
Mit Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer vom wurde wie folgt ausgeführt:
"1.
Laut Zentralem Melderegister waren Sie im Jahr 2016 von 1.1. bis 26.7. wohnhaft in D., AdresseÖ2 und von 27.7. bis 31.12. in D., AdresseÖ1.
Beide Wohnungen haben Sie mit Frau E.F. bewohnt. Entspricht das den Tatsachen?
Welche Personen bewohnten die Wohnungen jeweils noch? Diese sind mit Namen und Adresse zu anzuführen.
Im Hinblick auf die Wohnung in der AdresseÖ2 ist der Mietvertrag einzureichen.
2.
Laut Antrag betreffend ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016 wurden Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.000,00 € beantragt.
Nachzuweisen ist, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Sie werden daher aufgefordert, glaubhaft zu machen, Aufwendungen in welcher Höhe im Jahr 2016 geleistet wurden und an wen.
Zahlungsbestätigungen, Überweisungsbestätigungen und dergleichen sind einzureichen.
3.
Welche Vereinbarungen mit Frau E.F. liegen den Zahlungen zugrunde? Sämtliche schriftlichen Vereinbarungen sind einzureichen. Mündliche Vereinbarungen sind mit den wesentlichen Vertragspunkten darzulegen.
4.
Der Familienwohnsitz iSd § 4 Pendlerverordnung befindet sich dort, wo ein in Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehung und einen eigenen Hausstand hat.
Ein Hausstand liegt nach § 4 Abs. 2 der VO vor, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht, besitzt. Nach der VO liegt kein Hausstand vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes mitbewohnt. Ein Hausstand liegt aber trotzdem vor, wenn der Mitbewohner der Partner ist oder eine Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
5.
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen ist.
Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die dadurch verursachten Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen.
Die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer weiteren Wohnung allein kann den Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nicht rechtfertigen. (siehe auch )
Laut Aktenlage waren Sie im Zeitraum bis sowie ab in Österreich gemeldet.
Die Lebensgemeinschaft mit B.C. in Ungarn hätte laut Ihren Angaben seit 2007 bestanden, 2009 wurde Ihr Sohn A. geboren.
Aus welchen Gründen war die Verlagerung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar? Ist ursprünglich geplant gewesen, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen?
Im Allgemeinen wird bei in Lebensgemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren für die Verlegung als ausreichend angenommen.
6.
Die eingereichte Auflistung von Fahrten nach Ungarn stellt kein Fahrtenbuch dar und ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachten Fahrten auch stattgefunden haben.
Mit welchem Fahrzeug wurden die Fahrten jeweils absolviert?
Die Auflistung verweist auf eine Kennzeichennummer, der eingereichte Zulassungsschein ergibt, dass ein Ford Focus am zugelassen worden ist.
Mit welchem PKW wurden die Fahrten von Jänner bis Mai 2016 absolviert?
Für sämtliche PKWs ist sowohl der Kaufvertrag, als auch ein allfälliger Vertrag betreffend Verkauf vorzulegen.
Welchen Kilometerstand hatte der PKW am , welchen am ? Diesbezügliche Nachweise sind einzureichen.
Von bis haben Sie in Österreich Arbeitslosengeld bezogen. Aus welchem Grund - ohne Vorliegen einer Erwerbstätigkeit - wurden die angegebenen wöchentlichen Fahrten durchgeführt?"
Mit Auskunftsersuchen vom wurden folgende Fragen an E.F. gerichtet:
"Wo wohnten Sie im Jahr 2016 - falls es mehrere Wohnsitze gegeben hat, sind diese anzuführen und sämtliche Mietverträge einzureichen.
Wohnten Sie alleine? Falls nein, geben Sie sämtliche MitbewohnerInnen mit Namen und Adresse für den jeweiligen Zeitraum an.
Wurden die Aufwendungen für Miete usw. geteilt? Wenn ja, reichen Sie sämtliche Vereinbarungen darüber ein bzw. führen Sie allfällige mündliche Vereinbarungen in den wesentlichen Vertragspunkten aus.
Aufwendungen in welcher Höhe wurden von allfälligen MitbewohnerInnen an Sie geleistet?
Listen Sie diese je Monat des Jahres 2016 auf.
Laut Zentralem Melderegister teilten Sie im Jahr 2016 Ihre Wohnsitze mit Bf..
Handelte es sich dabei um Ihren Lebensgefährten? In welcher Beziehung standen Sie zueinander?"
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Sie hätte im Jahr 2016 zwei Wohnsitze gehabt.
AdresseÖ2 bis Juli. Sie hätte mit zwei Personen zusammen gelebt. Diese sind der Beschwerdeführer sowie J.K.. Sie hätten die Miete in mündlicher Vereinbarung geteilt. Mit diesen Personen hätte sie keinen Kontakt mehr, keine Ahnung, wo die wohnen würden.
AdresseÖ1 ab Juli. Hier hätte sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gewohnt. Die Miete hätten sie auch mit mündlicher Vereinbarung geteilt.
Der Beschwerdeführer sei nicht ihr Lebensgefährte, ihre Beziehung wäre nur freundschaftlich gewesen.
Mit Ergänzungsvorhalt an das Finanzamt vom wurden der Mängelbehebungsauftrag vom sowie das Antwortschreiben vom übermittelt und wie folgt ausgeführt:
"Wann wurde die Familienbeihilfe bzw. die Ausgleichszahlung für das Jahr 2015 vom
Beschwerdeführer beantragt? Wann wurde diese zuerkannt?
Vorliegend ist eine "Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung" vom .
Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch bereits am gestellt."
Mit Schreiben vom wurde durch das Finanzamt wie folgt geantwortet:
Der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO" vom sei - da binnen Jahresfrist seit Bekanntgabe des Erstbescheides beantragt - als Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 angemerkt worden.
Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass keine aufrechte Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter bestanden hätte. Diesbezüglich seien keine neuen Unterlagen beigebracht worden, sodass nicht von der Beurteilung im Erstbescheid abgewichen worden wäre. Es werde auf die Begründung im Abweisungsbescheid sowie der BVE und der umfangreichen Vorlage verwiesen.
Der Antrag auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung für das Jahr 2015 sei seitens des Beschwerdeführers mittels beigefügten Formulars, unterzeichnet am beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden. Die Zuerkennung sei am erfolgt.
Beigelegt wurde der Antrag auf Familienbeihilfe samt Beilagen.
Der Ergänzungsvorhalt vom wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
Eine solche erfolgte nicht.
Dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt
Abweisung Wiederaufnahmeantrag Einkommensteuer 2015
Am wurde der Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 eingereicht.
Mit Mitteilung vom wurde die Familienbeihilfe für das Jahr 2015 für den Sohn A. gewährt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde weder ein Alleinverdienerabsetzbetrag, noch wurden Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO eingereicht. Aufgrund der Gewährung der Familienbeihilfe wurde die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Kinderfreibetrages beantragt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom wegen Fehlens von neuen Tatsachen oder Beweismitteln abgewiesen.
In der Beschwerdeschrift vom wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft leben würde.
Sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom , als auch der Antrag auf Vorlage vom nehmen Bezug auf die Frage, ob in Österreich eine Lebensgemeinschaft vorliegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Umstände iSd § 303 Abs. 2 BAO, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, darzulegen.
Mit Schreiben vom wurde dahingehend geantwortet, als ihm zum Zeitpunkt des Erstbescheides 2015 () die Familienbeihilfe noch nicht gewährt worden wäre.
Einkommensteuer 2016
Der Beschwerdeführer, geboren im Jahr 1978, ist ungarischer Staatsbürger und war von bis sowie ab dem in Österreich behördlich gemeldet.
Von bis sowie am bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, von bis war er unselbständig tätig in D..
Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, geboren am tt.mm.2009, der bei der Kindesmutter in Ungarn, G., lebt. Die Fahrtstrecke von D. nach G. beträgt in etwa 530 km.
Frau E.F. ist ebenfalls ungarische Staatsbürgerin, seit in Österreich behördlich gemeldet und teilte ihren Wohnsitz seit mit dem Beschwerdeführer, wobei der gemeinsame Wohnsitz auch zweimal gewechselt wurde. Sie wurde 1992 geboren und war 2016 unselbständig tätig.
Im Beschwerdejahr bewohnten der Beschwerdeführer und E.F. zwei Wohnungen, von Jänner bis in der AdresseÖ2 sowie ab in der AdresseÖ1, jeweils in D..
Sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von E.F. wurde das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Beschwerdejahr verneint.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das Bundefinanzgericht davon aus, dass aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes über drei Jahre und dessen zweimaliger Verlegung eine Lebensgemeinschaft mit E.F. bestanden hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es - abgesehen von Studentenwohngemeinschaften - unüblich, dass sich erwachsene Personen, die jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Wohnung teilen, ohne in Lebensgemeinschaft zu leben.
Laut dem eingereichten Mietvertrag ist die Wohnung in der AdresseÖ1 57,50 m² groß und das Entgelt beträgt 249,82 €.
Im Hinblick auf die Wohnung in der AdresseÖ2 wurde lediglich eine Auftragsbestätigung betreffend Dauerauftrag eingereicht, wonach E.F. monatlich 640,15 € an die Vermieterin entrichtet hat. Ein Mietvertrag konnte nicht vorgelegt werden.
Vereinbarungen mit E.F. konnten nicht eingereicht werden.
Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen betreffend Wohnungskosten wurden nicht vorgelegt. Zudem konnte nicht angegeben werden, in welcher Höhe pro Monat Kosten angefallen sind, der geltend gemachte Betrag von 3.000,00 € im Jahr 2016 konnte nicht aufgeschlüsselt werden.
Aus welchem Grund die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar war, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Betreffend Fahrtkosten wurde eine Excel-Tabelle eingereicht, die lediglich die Wegstreckenkilometer aufsummiert. Daraus gehen weder berufliche, noch private Fahrten hervor, eine fortlaufende, zeitnahe Führung ist nicht anzunehmen. Ein Anfangs- und Endkilometerstand ist nicht vorhanden.
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages aufgrund der Feststellung der Abgabenbehörde, dass mit Frau E.F. eine Lebensgemeinschaft bestanden hat und sich folglich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich befindet bzw. ein dauernd getrennt Leben iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorliegt.
Rechtliche Begründung
Abweisung Wiederaufnahmeantrag Einkommensteuer 2015
Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn
b
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO6, § 303 Rz 21).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Ritz, BAO6, § 303 Rz 24).
Im gegenständlichen Fall nennt der Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe als neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Da die Familienbeihilfe bereits mit gewährt wurde und der Erstbescheid am ergangen ist, geht der angeführte Wiederaufnahmegrund ins Leere.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des allenfalls wiederaufzunehmenden Bescheides war die "neue Tatsache" bereits bekannt.
Die Beschwerde betreffend Abweisung Wiederaufnahmeantrag Einkommensteuer 2015 war folglich als unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuer 2016
Doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Verfügt ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz über einen betrieblich veranlassten zweiten Wohnsitz am Ort der Tätigkeit, dann sind die Aufwendungen für diesen zweiten Wohnsitz sowie die Kosten der Fahrten zwischen den beiden Orten als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten absetzbar.
Die doppelte Haushaltsführung ist betrieblich veranlasst, wenn weder die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz, noch die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort zumutbar ist. Dass der Familienwohnsitz in unüblicher Entfernung von der Arbeitsstätte beibehalten wird, ist grundsätzlich nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch private Umstände veranlasst (Doralt, Kommentar zum EStG19, § 4, Rz 346). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ().
Grundsätzlich stützt sich die Rechtsprechung des VwGH zur doppelten Haushaltsführung auf den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff (und nicht auf die Pendlerverordnung).
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().
Da der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in D. und somit am Beschäftigungsort lag, war eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben und die Beschwerde folglich in diesem Punkt abzuweisen.
Familienheimfahrten
Gemäß § 20 Abs. 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit d angeführten Betrag übersteigen nicht abgezogen werden.
Unter Familienheimfahrten wird der typische Fall der Heimfahrt an einen Ort erfasst, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1) einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (, Doralt20, Kommentar zum EStG, § 20 Rz 104/11).
Da der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in D. und somit am Beschäftigungsort lag, war eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, weshalb auch keine Familienheimfahrten vorgelegen sind und es war die Beschwerde folglich in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienenden zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt Steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Da der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit E.F. und sein Kind in Ungarn bei der Kindesmutter gelebt hat, somit eine dauernde Trennung von der Kindesmutter gegeben war, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Familienbeihilfe für das Jahr 2015 bereits vor dem Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2015 gewährt wurde und ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in Österreich in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100643.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at