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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2019, RV/4100423/2018

Zustellung eines Bescheides an eine Verlassenschaft nach Einantwortung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom

der Frau Dr. Bf als Rechtsnachfolgerin des Herrn VN VS, vertreten durch Herrn Mag. Hartwig F. Allmaier, Steuerberater in St27, gegen die als Bescheid intendierte behördliche Erledigung des FA vom betreffend Umsatzsteuer 2011

be­schlossen :

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

In der Umsatzsteuererklärung des Verlasses nach dem am 2.9.A1A26 verstorbenen Herrn VN VS, geb. 1.3.A2A2, vom 11.Dezember A1A26 wurde ein Vorsteuerabzug 2011 in Höhe von 29.044,31 € begehrt.

Der Nachlass nach dem verstorbenen Herrn VN VS wurde mit Beschluss vom der Erbin des Verstorbenen, Frau Dr. Bf, geb. 19.2.1x1y, eingeantwortet. Dieser Beschluss ist seit rechtskräftig (Beschluss vom mit Rechtskraftsbestätigung und mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom ).

Mit „Umsatzsteuerbescheid“ 2011 vom an den Verlass nach dem Verstorbenen wurden nur Vorsteuern in Höhe von 2.947,65 € gewährt.

Mit nach Fristverlängerungen eingebrachter Beschwerde vom wurde der in der Steuererklärung angesetzte Vorsteuerabzug begehrt (S. 9,10).

In dieser Beschwerde wird Frau Dr. Bf als Universalerbin des Verstorbenen bezeichnet (S. 5).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung des BFG beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der strittige „Umsatzsteuerbescheid“ 2011 vom wurde an den Verlass nach dem im Jahr A1A26 Verstorbenen adressiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Verlass bereits seit der Alleinerbin eingeantwortet war (Umsatzsteuerbescheid 2011 vom , Einantwortungsbeschluss des BG vom ).

Nach dem Tod des Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten, nach der Einantwortung an die Erbin als Rechtsnachfolgerin des Abgabepflichtigen (; , 90/17/0331).

Das Finanzamt hätte daher den bekämpften Bescheid an die Alleinerbin als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen richten müssen. Die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen war nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses () nicht mehr parteifähig.

An nicht Parteifähige zugestellte „Bescheide“ sind nichtig, dh, sie sind rechtlich nicht existent. Das gilt auch für nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichtete „Bescheide“ (Ritz, BAO § 79 TZ 4; § 97 TZ 2 m. w. N.; § 260 TZ 8 m.w.N.).

Die bekämpfte behördliche Erledigung ist nicht wirksam geworden.

Gegen eine unwirksame behördliche Erledigung darf keine Beschwerde erhoben werden (Ritz, BAO , 6. Auflage, § 260 TZ 8 m.w.N.).

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Die bekämpfte behördliche Erledigung wurde nach der Einantwortung einer Verlassenschaft an die Verlassenschaft adressiert . Daher war diese Erledigung unwirksam (; , 90/17/0331; ).

Gegen eine unwirksame behördliche Erledigung darf nicht Beschwerde erhoben werden. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen ().

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100423.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at