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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2020, RV/2100988/2018

Werbungskosten: Aufwendungen eines Lehrers für Tageszeitung, Internet und Notebooks

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen des BF, Adresse, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2013 bis 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer in Euro:
9.436,56
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-9.549,67
Rundung in Euro:
0,11
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-113,00

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer in Euro:
10.439,84
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-10.560,57
Rundung in Euro:
-0,27
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-121,00

Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer in Euro:
10.688,71
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-10.792,22
Rundung in Euro:
-0,49
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-104,00

Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer in Euro:
10.022,98
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-10.165,81
Rundung in Euro:
-0,17
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-143,00

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 881,82 Euro (Arbeitsmittel: 179,69 Euro, Fachliteratur: 455,22 Euro, Pflichtbeiträge, etc.: 213,34 Euro und sonstige Kosten: 33,57 Euro) als Werbungskosten geltend.

In seiner Erklärung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für Pflichtbeträge, etc. in der Höhe von 220,79 Euro, für Arbeitsmittel in der Höhe von 179,69 Euro und für Fachliteratur in der Höhe von 466,22 Euro sowie sonstige Kosten in der Höhe von 51,11 Euro (insgesamt 917,81 Euro) als Werbungskosten geltend.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für Pflichtbeträge, etc. in der Höhe von 229,08 Euro, für Arbeitsmittel in der Höhe von 179,69 Euro und für Fachliteratur in der Höhe von 471,42 Euro sowie sonstige Kosten in der Höhe von 7,08 Euro (insgesamt 887,27 Euro) als Werbungskosten geltend.

Für das Jahr 2016 wurden in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von 1.026,62 Euro und Pflichtbeiträge in der Höhe von 229,08 Euro als Werbungskosten geltend gemacht.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Belege für die geltend gemachten Werbungskosten vorzulegen. Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor und teilte mit, er unterrichte nur EDV-Gegenstände und brauche daher die angeführten und eingegebenen Unterrichtsmittel ausschließlich für seine Unterrichtsvorbereitung. Dies habe er, wie schon in den Jahren davor, mit einem Eigenanteil von 10% in Abzug gebracht. Das Online-Abonnement für die Zeitung „Die Presse“ brauche er dringendst für seinen Unterrichtsaufbau, auch wie eine Zeitung online umgesetzt werde.

Mit dem Einkommenssteuerbescheid vom wurden für das Jahr 2013 Aufwendungen in der Höhe von 655,02 Euro als Werbungskosten berücksichtigt, mit den Einkommenssteuerbescheiden vom wurden für das Jahr 2014 Aufwendungen in der Höhe von 680,01 Euro, für das Jahr 2015 solche in der Höhe von 587,15 Euro und für das Jahr 2016 Aufwendungen in der Höhe von 1.085,70 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. In den gleichlautenden Begründungen der Bescheide wurde ausgeführt, die beantragten Kosten für die Presse gehörten zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handle, die eine breite Öffentlichkeit ansprächen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Die unter Pflichtbeiträge beantragten Kosten für die Lehrer- und die Haftpflichtversicherung seien als sonstige Werbungskosten zu gewähren gewesen.

In den gegen die genannten Einkommenssteuerbescheide erhobenen Beschwerden vom führte der Beschwerdeführer aus:
Inhaltlich wurde bei der Antragstellung der Einkommensteuerbescheid 2013, 2014, 2015 und 2016 die Notwendigkeit des Presse-Abo als Unterrichtsmittel aufgezeigt, aber näher nicht zum Lehrplan eingegangen. Seitens des FA wurde deren Notwendigkeit nicht geprüft, ob tatsächlich notwendig ist, eine Zeitschrift inhaltlich sehr gut die wirtschaftlichen Gegebenheiten aufzeigt, nicht geprüft, ob diese in Zusammenhang des Lehrplanes stehen. Somit können wirtschaftliche Zusammenhänge erfasst und aufgearbeitet werden und sind im Unterricht eingebunden.
Somit bringe ich den Nachweis für meine beruflichen Zusammenhang meines diePresse-Abo und führe nachfolgendes an:
-meine zu erfühlenden Lehrplaninhalte für meine Unterrichtsgegenstände
- unmittelbaren bzw. inhaltliche Aufzeichnungen meiner Klassenbucheintragungen 2013-2016
diese wurde GELB gekennzeichnet, soweit diese zuzuordnen waren. Der Rest ist Interpretationssache. Dokumente liegen bei.
Somit ist laut ständiger Judukatur mein Nachweis nachvollziehbar und sollte zu eine Anerkennung zugeführt werden. Eigenanteil für meines Presse-Abo wird mit 10% geschätzt. Somit ersuche ich sie die restlichen 90% in meiner Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen. (…).

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, aus dem vorgelegten Klassenbuch gehe hervor, dass im Zeitraum 2014 bis 2016 sieben Artikel der „Presse“ im Unterricht verwendet worden seien. Ebenso sei mehrmals auf die Homepage des Unternehmens „www.diepresse.com“ verwiesen worden. Laut Recherchen stünden diese Artikel im Internet der Allgemeinheit frei zur Verfügung. Als Arbeitsmittel seien für Jahr 2016 90% der Anschaffungskosten für zwei Notebooks beantragt worden. Bei beiden Geräten handle es sich um für die Mitnahme zum Arbeitsplatz geeignete Computer. Bei der Rechnung für ein Gerät sei nicht ersichtlich, auf wen die Rechnung laute. Abschließend ersuchte die belangte Behörde um Vorlage einer Kopie der Polizze über die Rechtschutzversicherung sowie um die Vorlage weiterer Belege und um die Abgabe einer Stellungnahme.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, das Fehlen der Adresse auf einer Rechnung sei ihm gar nicht aufgefallen. Das Notebook sei laut beiliegendem Kontoauszug von ihm bezahlt worden. Zum Abonnement der Zeitung führte der Beschwerdeführer aus:
Die im Rahmen des Klassenbuches angeführten Hinweise "www.diepresse.at", eben Hinweis zu meinem Abo sind für mich als Lehrer nur symbolisch angeführt (Bildschirm-Screen Abo liegt bei), um SchülerInnen aufzuzeigen, wie wichtig es auch in der heutigen Zeit ist, Zeitungsinformationen abzurufen, lesen und unterrichtsmäßig einbeziehen zu können, somit in einem ursächlichen und direkten Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit stehen
Sollte es spezielleren Inhalt geben, bekommt man diese Information eben nur in einer gedruckten Form einer Zeitungsausgabe oder eines elektronischen Abo. Auch werden sehr viele/spezielle "diePresse-lnhalte" nicht OnLine gestellt (nur über Abo und Zeitungsausgabe). Hierzu kann ich nur einen neueren Fall aufzeigen, da sie auch wissen, das Webseiteninhalte nicht auf Dauer im Internet dargestellt werden (eben aus dem Netz verschwinden). Ihrer Meinung war, dass Artikel aus der Zeitung 1:1 abgebildet werden. Das kann ich Ihnen wiederlegen, diese Artikel sind ausgegraut und nicht lesbar. Siehe beigelegte pdf-file!
Weiteres wurden und dies kann ich unter Eides bestätigen, dass ich laufend mit diePresse-Artikel arbeite/aufzeige, obwohl diese nicht immer ins Klassenbuch eingetragen werden, meist verursacht, weil sie am Ende der Unterrichtsstunde noch Zeit bleibt und noch zum Lehrstoff/Lehrplaninhalt dazu passen und nicht mehr in Klassenbuch eingetragen werden können. Klassenbucheintragungen werden meinerseits am Anfang der Unterrichtsstunde gemacht, da hier die Anwesenheit der SchülerInnen festgehalten wird und in diesem Zusammenhang auch der Lehrstoff eingetragen wird. Problematik der Klassenbucheintragungen ist es, dass dies elektronisch erfolgt bzw. seine eigene Anmeldung am System bleibt fünf Minuten erhalten, danach müsste ich mich erneut anmelden. Dh für mich, neben meiner Unterrichttätigkeit müsste ich mich des Öfteren am System anmelden, dass somit nicht geht und am Ende der Unterrichtsstunde muss ich eventuell in einen anderen EDV-Saal weiter. Ob dies ein Fehlverhalten meinerseits verursacht, müsste von meinem Arbeitgeber geklärt werden.
Desweiters möchte bei meiner letzenden Eingabe der Lehrpläne hinweisen, wo nicht nur das Klassenbuch für meinen Unterricht nachvollziehbar sondern auch der Lehrplan ausschlaggebend ist und derzeit Ihrerseits dazu nichts erwähnt bzw. geprüft wurde. Auch in diesen Lehrplänen ist ersichtlich, dass ein Lehrer sehr wohl auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte in seinen Unterricht einbeziehen muss und dies kann nur mit aktuellen Informationsmaterialen umgesetzt werden.
Deswegen ist auch meine Presse-Zeitungs-Abo (in elektronischer Form und als Zeitungsausgabe) eine Sache des Vertrauens, wo inhaltliche und informative Gesichtspunkte angeführt sind die immer wieder im Unterricht eingebunden werden. Und auch deswegen als gedrucktes Zeitungformat, dies ich in der Früh und auch für Unterrichtsstunden-Vorbereitung einbinde, brauche aber diese Inhalte nicht einscannen, sondern hole sie mir als pdf-file von der Online-Abo-Ausgabe.
Und leider kommt es immer wieder vor, dass einige Internetinhalte zu Fehlinformationen neigen, deswegen ist es für mich ein sehr guter und unerlässlicher Arbeitsmitteleinsatz "diePresse", da diese Inhalte sehr gesetzeskonform aufgezeigt werden. Den, wenn ich alles mit dem teils vorhandenen (jede Klasse/Jahrgang nicht) Schulbuch unterrichten müsste, würde ein Unternehmer keine Freude haben, nichts aus dem aktuellen Leben gegriffen zu haben und dieser wiederum profitiert aus der Bildung seiner neuen Mitarbeiter, seinen Betrieb, wie heute das Schlagwort heißt,
Industrie 4.0" zu bringen.
Weiters habe ich noch eine Bestätigung seitens meiner Schule/Arbeitgeber, dass ich die Presse für meinen Unterricht brauche. Sollten sie eine neuere Ausführung benötigen, bitte mir dies mitzuteilen!
Weiters habe ich einen pdf-file beigelegt, wo ersichtlich ist, dass diese gesammelten Beiträge im Internet/diePresse nicht gefunden werden können, überzeugen Sie sich selbst. Leider kann ich den Rest der Artikel in diesem Zeitraum der Arbeitnehmerveranlagung nicht finden, da diese älteren Dokumente keinen diePresse versehenen Dateinamen verfügen.
Somit ist laut ständiger Judikatur mein Nachweis nachvollziehbar und sollte zu eine Anerkennung zugeführt werden. Eigenanteil für meines Presse-Abo ist 10%. Somit ersuche ich sie die restlichen 90% in meiner Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.
Eine Meinung in eigener Sache:
Eine Zeitung für den privaten Bereich, um mich täglich mit schlechten Nachrichten zu beglücken und herunterzuziehen zu lassen, würde ich mir keine bestellen!“

Im Zuge eines Telefonats teilte der Beschwerdeführer am der belangten Behörde mit, er wähle Artikel aus der Zeitung „die Presse“ aus und mache diese den Schülern über den Medienordner zugänglich. Das Abonnement für öffentlich Bedienstete koste rund die Hälfte des Normalpreises, von seinem Dienstgeber erhalte er hierfür keinen Ersatz. Das Abonnement umfasse die Papier- und Onlineausgabe, er lese jeden Morgen die für ihn interessanten Seiten, bei Anwendbarkeit könne er im Unterricht die Onlineausgabe verwenden. Er verwende diese Artikel auch am Ende der Unterrichtseinheit, dann sei dies nicht im Klassenbuch eingetragen. Er überlege, nach seiner Pensionierung das Abonnement zu kündigen, da die allgemeinen Themen ihn zu sehr herunterziehen würden. Zu den Notebooks befragt teilte der Beschwerdeführer mit, eines sei immer in seiner Aktentasche und eines am Lehrertisch. Das eine Gerät werde als Backup für das andere verwendet. Das Schulnetz sei gegen Hackerangriffe der Schüler zu schlecht geschützt. Auch gebe es immer wieder Netzwerkprobleme in der Schule. Er habe seine Unterlagen und schülerbezogene Daten nur am Notebook, auch die Programme habe er auf beiden Notebooks. Falls ein Gerät Probleme mache, könne er auf das andere zurückgreifen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom für das Veranlagungsjahr 2013 und mit den Beschwerdevorentscheidungen vom für die Veranlagungsjahre 2014, 2015 und 2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen für eine Rechtschutzversicherung nicht als Werbungskosten berücksichtigt. In den Begründungen wurde neben der zusammengefassten Wiedergabe des Verfahrenslaufes ausgeführt:
„Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei der beantragten Zeitung handelt es sich um einen Gegenstand, der typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dient, auch wenn Sie daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichtes entnehmen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise schließt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für solche Gegenstände aus. Dass die Tageszeitung - wie von Ihnen vorgebracht - beinahe ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung angeschafft und eingesetzt wird, nimmt ihr nicht die Eignung, ihrem Eigentümer nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH (…)) Ihrem Einwand, es bestehe kaum private Nutzung (nur 10%) ist entgegenzuhalten , dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidungsrelevant ist (siehe dazu die oben angeführte Judikatur des VwGH). Ihrer Beschwerde konnte daher nicht stattgegeben werden.
AA-Rechtschutzversicherung:
Die von Ihnen vorgelegte Versicherungspolizze dokumentiert folgende aufrecht versicherte Risken: Allgemeine Rechtschutz (RS) Plus AA-Sonderleistungen (ARS 2000) ohne Verkehrsbereich und RS für Grundstückseigentum und Miete sowie Reise-Service für Personen im Inland, Europa und den Mittelmeer-Anrainerstaaten/Sicherheitspass
Im beigefügten Anhang wird dann der Versicherungsumfang wie folgt beschrieben:
Der vereinbarte Versicherungsschutz umfasst
- Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereit und die AA.-Plus-Leistungen
- Daten-Rechtsschutz
- Steuer-Gerichts-Rechtsschutz
- Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
- Auslandsreise-Rechtsschutz Reise-Service für Personen im Inland, Europa und den Mittelmeer-Anrainerstaaten/Sicherheitspass
- Reise-Service Versicherung
- Verkehrs-Service-Versicherung
Prämien zu Rechtsschutzversicherungen können unter Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn die Versicherung im Rahmen eines Betriebes oder im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen abgeschlossen wird. Ein Aufteilungsverbot besteht nicht (vgl. (…)). Der Versicherungsumfang umfasst It. der im Berufungsverfahren vorgelegten Leistungsübersicht Versicherungsschutz für den Privat- und den Berufsbereich, einschließlich eines Reise-Services. Die Prämie beträgt (…) im Veranlagungsjahr. Ein nach § 184 BAO geschätzter beruflich veranlasster Aufwand von (…) (50%) ist anzuerkennen. Der Berufsrechtsschutz wurde unter Berücksichtigung von Vergleichspreisen mit 55% der Kosten für Privat- und Berufsrechtsschutz angenommen. Mit dem zusätzlichen Reise-Service wird daher vom Gesamtbetrag 50% als Werbungskosten geschätzt.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer brachte vor:
„Zu meinen bisherigen eingereichten Unterlagen und Ergänzungen bringen ich weiteres zur Kenntnis bzw. zur Darstellung, da die Zeitschrift/Abo diePresse" ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft worden ist.
Diese „diePresse" wird ausschließlich für meinen Unterricht als Lehrer benötigt.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ich beantrage nachfolgende Beträge als Werbungskosten „diePresse" stattzugeben:
(…)
Ausführungen und Begründung meiner Beschwerde
Zur bisherigen Darstellungen wo
diePresse" 7x im Klassenbuch eingetragen wurde, verweise ich eidesstattlich, dass weitere Inhalte der diePresse" zuzuordnen sind, aber nicht dezidiert gelb kennzeichnet sind, diese werden nachfolgend angeführt: Dies ist ausführlich in meinen Klassenbuchaufzeichnungen angeführt und werden ergänzend noch einmal inhaltlich dargestellt. Inhaltlich werden diese weiteren nicht Seiten- bzw. Datum zugeordnet, da diese zum pdf-file über den Suchbefehl gefunden werden können (…).
- Matriken-Inhalte (ca. 47 mal)
- Handysignatur (ca. 25 mal)
- ELGA (4 mal);
- Datenschutz (11 mal)
- FinanzOnline (9 mal);
- Stromverbrauch/-messung (ca. 30 mal)
- Weiters sind noch zwei Artikel die sehr wohl als diePresse gekennzeichnet sind, aber nicht zu den 7x summiert worden sind (…);
Der Arbeitgeber hat erkannt, das nicht nur EDV-Schulbücher (teils bis zu 5 Jahre veraltet) für den Unterricht einzusetzen sind, sondern auch
diePresse" - siehe Bestätigung .
Zu den bisherigen Verfahren wurde weder auf die Bestätigung der Schule bzw. auf den Lehrplaninhalt (Inhalte wurden gelb gekennzeichnet) eingegangen bzw. das Printmedien verwendet werden müssen oder nicht dezidiert beschrieben, da jeder Lehrer seine Unterrichtsmittel vielseitig aussuchen und umsetzen sollte. (…)
neue Entwicklungen in den Bereichen Kommunikations-, Medien- und Informationstechnologie wahrnehmen und reflektieren sowie situationsbezogen umsetzen;
Sachverhalte des Alltags und des Berufslebens mit Hilfe verschiedener Methoden in Modellen abbilden, berechnen und analysieren, Daten beschaffen und strukturiert darstellen sowie Ergebnisse unter Nutzung von zeitgemäßen rechen- und informationstechnischen Hilfsmitteln ermitteln, interpretieren und präsentieren.
Kompetenzen in den Bereichen Kommunikations- und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sowie Informationstechnologie;
Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.
Wirtschaft und ihre Rahmenbedingungen als positiv und aktiv gestaltbaren Teil der Gesellschaft wahrnehmen.
Und weiteres im Lehrplan-HLW GELB gekennzeichnet!
Zum Thema Datenschutz im Unterricht ist teils ein Auszug in Lehrbüchern vorhanden, aber kann nicht auf den aktuellen Stand bzw. praktisch Bezug genommen werden, deswegen
diePresse" als Lehrmittel.
Versetzen Sie sich in den Unterricht eines Lehrers, der nur Seite für Seite im Lehrbuch den Unterricht herunter klopft, da werden Sie als Lehrer wenig Aufmerksamkeit erreichen. Da ist eben die EDV so manch ein Unterrichtsgegenstand, nach dem Motto, dass Sie „heute lernen, ist morgen schon wieder veraltet".
Weiters zeige ich Judikatur bzw. -entscheidungen auf, wo ähnlich Sachverhalt dargestellt wurden:
- 96/15/0198,
-99/14/0064
- 2012/15/0190
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (; ).
Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise muss, wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 96/14/0154, und vom , 96/15/0198, Vw 2012/15/0190 Slg 7306/F, ausgesprochen hat, bei Personen Platz greifen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt (vgl. nochmals 2010/15/0197). Anderes kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 99/14/0064, ausgesprochen hat - auch dann gelten, wenn Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden, was aber vom Steuerpflichtigen - wie eingangs dargelegt -nachzuweisen ist.“

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Vorlage von Unterlagen, mit denen die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für ein Internet-Telekom-Paket nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer wurde auch ersucht, zu belegen, dass der als Werbungskosten geltend gemachte Anteil der für die Anschaffung der Notebooks getätigten Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig war.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom Nachfolgendes mit und legte Rechnungen über ein Mobilfunkpaket, eine diesbezügliche zusammenfassende Aufstellung und Zeugnisse über Ausbildungen vor.
Einen Hinweis zu meiner Berufssituation, ich bin Lehrer für IT-Supportmanagement, IOM, OMAI, AIM, AINF, diese Gegenstände beschäftigen sich ausschließlich mit EDV und deren dazugehörenden Aktivitäten. In der heutigen Zeit ist es unabkömmlich, kein oder nur schlechtes Internet zur Verfügung zu haben bzw. ein dementsprechendes Werkzeug, hier eben Laptops für die ganze Abwicklung sämtlicher Aktivitäten zur Verfügung zu haben. Als Nachweis lege ich meine Lehrberechtigung bei bzw. meine hier befähigten Ausbildungen bei.
Nachfolgend eine kurze Beschreibung, warum ich eingereichten Arbeitsmitteln benötige:
Bezüglich zum Nachweis meiner beruflichen Internetkosten verwende ich das BB „Internet-Telekom-KombiPaket“. Unterlagen und Kosten hatte ich Veranlagungszeitraum bei der Arbeitnehmerveranlagung beigelegt. Dieses wird ausschließlich für meinen beruflichen/schulischen Lehrtätigkeit genutzt. Auch hat dieses Internet-Telekom-KombiPaket noch eine Telefonische-Hausleitung dabei, diese ist aber nicht im Betrieb, dies können sie sich Vorort anschauen. Es wurde in diesen Veranlagungsabschnitt 2013-2016 auf dieses Produkt zugegriffen, da es das preisgünstigste, stabilste und funktionierendes Internet war. Davor hatte ich immer wieder andere Produkte, die nur halbherzig funktionierten.
Für meinen privaten Bereich als Internetnutzung nutzen ich meine CC Leitung-Zugang seit 2004 (seit 2019 CC). Dazu meine Ausschnitte von Rechnung bzw. Bank-Überweisungsaufzeichnungen dieser bezahlten Rechnungen an CC, die in diesem Abschnitt bezahlt wurden. Gleiche Situation benutze ich auch noch im Jahre 2019, Rechnung liegt bei.
Weiters zu den drei angeführten Laptops.
Diese werden ausschließlich für den beruflichen Einsatz genutzt. Die im Jahre 2015 zwei Laptop wurden notwendig, da im schuleigenen Netzwerk es immer wieder verstärkten Ausfall gab und ich meine Vorbereitung meines Unterrichts und Lehrtätigkeit rein auf digitalen Dateninformationen aufgebaut hatte und zurückgreifen musste. Weiteres Kriterium war ein datenschutzrechtlcher Aspekt, weil es immer problematisch war, seinen zu Hause beruflichen Laptop im Schulnetzwerk zu intergrien. Auch war auf diesen am Schulnetz integrierter Laptop das schulische Betriebssystem der deren Zusatzprogrammen installiert wurde. Großteils wird dieser Laptop immer wieder als Testzwecke für Neuinstallation verschiedener Betriebssystem genutzt bzw. als Laborgerät im Einsatz gebracht, da es keine eigenes Schullabor diesbezüglich gibt und musste hier den Schulzweig „IT-Supportmanagement“ abdecken.
Anmerkung: Hätten sie eine Tochter bzw. einen Sohn an der Schule, und dieser EDV-Lehrer würde sich nicht nach den Lehrplan vorbereiten bzw. seine schulischen administrativer Tätigkeiten, wie WebUntis, Sokrates Bund etc. nicht umsetzen, würden sie sich auch aufregen!

Für meinen privaten Bereich nutze ich ausschließlich einen Stand-PC, dazu habe ich keine Rechnungen mehr, die teils auch selber zusammengebaut wurden, diesbezüglich habe ich eine Ausbildung als „IT-Supportmanagent“. Hier gebe ich nur eine eidesstattliche Erklärung ab, dass diese Privatnutzung an diesem Stand-PC umgesetzt wurde.
Sollten etwas noch fehlen, ersuche ich Sie diese auszuführen!

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, der Angaben des Beschwerdeführers und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen stand fest, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Gegenstände wie Officemanagement, angewandte Informatik und angewandtes Informationsmanagement unterrichtet hat. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrplan sind zum Beispiel die Grundlagen der Informationstechnologie, die Text- und Bildverarbeitung, gesetzliche Bestimmungen oder die Tabellenkalkulation Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern. Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen ().

Tageszeitung:

Der Beschwerdeführer hatte in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Tageszeitung die „Die Presse“ abonniert und 90% der hierfür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht.

Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Tageszeitungen in der Regel nicht abzugsfähig. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen muss (). Anderes kann auch gelten, wenn Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung und Abhaltung des Unterrichts angeschafft werden (); das ist aber vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar. Das Gericht möchte dem Beschwerdeführer nicht absprechen, dass die Verwendung tagesaktueller Artikel zur verbesserten Unterrichtsgestaltung beiträgt. Allerdings kann daraus, insbesondere in Zusammenschau mit dem Lehrplan, nicht abgeleitet werden, dass ein zeitgemäßer Unterricht ohne regelmäßige Lektüre der vom Beschwerdeführer abonnierten Tageszeitung nicht möglich ist. Mit den Eintragungen im vorgelegten Klassenbuch und den ergänzenden Ausführungen im Vorlageantrag konnte nicht nachgewiesen werden, dass die (eine) Tageszeitung (nahezu) ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung des Unterrichts angeschafft worden ist. Bei Betrachtung der Vielzahl von Artikeln und Beiträgen, die in einer Tageszeitung erscheinen, ist die im Vorlageantrag dargestellte Anzahl der im Unterricht verwendeten Artikel verschwindend gering. Mit seinen Vorbringen und auch mit seiner Ausführung, wonach er sich für den privaten Bereich eine Zeitung nicht bestellen würde, um nicht täglich mit schlechten Nachrichten beglückt zu werden und sich nicht herunterziehen zu lassen, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wieso die Aufwendungen für das Abonnement einer Tageszeitung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen. Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass eine Tageszeitung auch bei einem Lehrer dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet werden muss (). Daran vermochte auch eine im Jahr 2004 von seinem Arbeitgeber ausgestellte, an die Tageszeitung adressierte Bestätigung nichts zu ändern. Mit dieser, wonach der Beschwerdeführer als Lehrer tätig sei und die Zeitung für den Unterricht brauche, wird eine (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der Tageszeitung nicht bestätigt. Diese Bestätigung diente ob ihrer Adressierung offensichtlich – wie der belangten Behörde am mitgeteilt - vielmehr dem günstigeren Erwerb der Tageszeitung. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Tageszeitung die Presse waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Kosten für das Internet Paket:

Der Beschwerdeführer hat 90% der hierfür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht.

Der beruflich veranlasste Anteil der diesbezüglichen Kosten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest glaubhaft zu machen. Aus den in Beantwortung eines Vorhalts vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgelegten Rechnungen über ein Mobilfunkpaket (eines anderen Anbieters als des Internet-Paketes) und aus seinen Ausführungen, für den privaten Bereich habe er den Zugang über das Mobilfunkpaket genutzt, lässt sich der beruflich bedingte Anteil nicht ableiten. Im Gegenteil, Gegenstand dieser Rechnungen ist ein Paket für die Mobilfunktelefonie, dieses inkludiert unter anderen ein Datenvolumen von drei Gigabyte; die die verfahrensgegenständlichen Jahre betreffenden Rechnungen weisen ein verbrauchtes Datenvolumen von lediglich 278,03 und 38,77 Megabyte aus. Ein Datenvolumen in dieser Größenordnung ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung schon allein durch die Nutzung eines Mobilfunkgerätes. Mit diesen Rechnungen konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Aufwendungen für das Internet-Paket zu 90% beruflich veranlasst waren und somit dieses Paket privat (fast) nicht zum Einsatz gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht mangels beweiskräftiger Unterlagen über die berufliche Nutzung des Internets zur Schätzung des Werbungskostenanteiles verhalten. Der Beschwerdeführer hat trotz Vorhalts keine detaillierten Unterlagen beigebracht noch schlüssige Angaben gemacht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der berufliche Anteil grundsätzlich mit 25% der angefallenen Kosten zu schätzen; im konkreten Fall war unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer unterrichteten Gegenstände der berufliche Anteil mit 40% der angefallenen Aufwendungen zu schätzen. Als Werbungskosten waren daher in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils 101,52 Euro zu berücksichtigen.

Computer:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 ein Notebook und im Jahr 2016 zwei Notebooks erworben. 90% der hierfür getätigten Aufwendungen hat der Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemacht.

Bei privat angeschafften Computern ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese auch privat genutzt werden. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, kann eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ().

Mit den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Telefonats vom und mit seinen Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom konnte nicht belegt werden, dass der geltend gemachte Anteil für die Anschaffung der Notebooks für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ließ sich klar und eindeutig ableiten, dass sein Dienstgeber die für den Unterricht erforderliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt hätte, der Beschwerdeführer diese aus verschiedenen Gründen (Netzwerkprobleme, befürchtete Hackerangriffe, schulisches Betriebssystem, etc.) jedoch nicht nutzen wollte; bloße Wünsche oder Befürchtungen des Beschwerdeführers vermochten eine Notwendigkeit nicht begründen.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Privatanteil mindestens 40% beträgt. Mit seinen Vorbringen – auch unter Berücksichtigung der Angaben, wonach für private Zwecke ein Standgerät benutzt werde - konnte der Beschwerdeführer eine geringere private Nutzung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Es waren daher 60% der für das im Jahr 2013 gekaufte und für das mit Rechnung vom gekaufte Notebook getätigten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Jahr 2013 bis Jahr 2015: jeweils 119,79 Euro; Jahr 2016: 227,40 Euro).

Zu dem mit Rechnung vom gekauften Notebook ist festzuhalten, dass die Anschaffung des zweiten Notebooks für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers nicht notwendig war. Im Gegenteil, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ableiten, dass ein schulinternes Netzwerk zur Verfügung gestanden ist und es seine freie Entscheidung war, für Backups ein privates Notebook zu verwenden. Die Aufwendungen für den Ankauf des mit Rechnung vom erworbenen Notebooks waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Sonstiges:

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat die belangte Behörde mit den Berufungsvorentscheidungen Aufwendungen für eine Rechtschutzversicherung in ausreichender Höhe als Werbungskosten berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die Begründung in den Berufungsvorentscheidungen verwiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Für die Rechtschutzversicherung waren daher folgende Aufwendungen zu berücksichtigen: Jahre 2013 und 2014: 78,11 Euro; Jahre 2015 und 2016: 85,98 Euro.

Die übrigen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen waren erklärungsgemäß zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen setzen sich die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen und Kosten wie folgt zusammen:

Jahr 2013:
Computer: 119,79 Euro; Internet Paket: 101,52 Euro; Versicherungen (einschließlich „Lehrerversicherung“): 138,96 Euro; Sonstige Aufwendungen: 33,57 Euro. Insgesamt: 393,84 Euro

Jahr 2014:
Computer: 119,79 Euro; Internet Paket: 101,52 Euro; Versicherungen (einschließlich „Lehrerversicherung“): 138,96 Euro; Sonstige Aufwendungen: 51,11 Euro. Insgesamt: 411,38 Euro

Jahr 2015:
Computer: 119,79 Euro; Internet Paket: 101,52 Euro; Versicherungen (einschließlich „Lehrerversicherung“): 143,10 Euro; Sonstige Aufwendungen: 7,08 Euro. Insgesamt: 371,49 Euro

Jahr 2016
Computer: 227,40 Euro; Internet Paket: 101,52 Euro; Versicherungen (einschließlich „Lehrerversicherung“): 143,10 Euro. Insgesamt: 472,02 Euro

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100988.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at