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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2019, RV/7102230/2019

Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags infolge "Missverständnisses"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102230/2019-RS1
Wenn über die Einbringung eines Vorlageantrags zwischen Abgabepflichtigem und seiner steuerlichen Vertretung aus welchen Gründen immer keine Kommunikation erfolgt, obwohl ein ausdrücklicher Auftrag des Abgabepflichtigen zur Stellung eines Vorlageantrags nicht vorliegt, ist dieses Unterlassen grob fahrlässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, vertreten im Wiedereinsetzungsverfahren durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom 17. / betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in Bezug auf die "Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom beziehungsweise " (Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am )betreffend die Beschwerde vom gegen 1.1.) die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2012, 1.2.) die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012, 1.3.) die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012, alle vom , 2.1) die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012, 2.2.) die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012, 2.3.) die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 bis 2012, alle vom , alle zur Steuernummer 06 164/***[7]***, abgewiesen wurde, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Rechtsanwalt Mag. Gerhard Walzl und von Thomas Podesser, LL.B. (WU) für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheide vom und vom

Gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Ing. ***[1]*** ***[2]*** ergingen an dessen Adresse in Wien 16. in Folge einer abgabenbehördlichen Prüfung unter anderem folgende Bescheide:

1.

1.1.) Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2012,
1.2.) Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012,
1.3.) Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012,
alle vom ,

2.

2.1) Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012,
2.2.) Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012,
2.3.) die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 bis 2012,
alle vom .

Der Bericht vom gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung führt aus, dass Anlass für die Prüfung eine Prüfung einer Miteigentümergemeinschaft, an der der Bf mehrheitlich beteiligt sei, gewesen sei. Im Zuge der Prüfung seien neue Überschusserklärungen gelegt worden.

Die Prüfungsfeststellungen betreffen im Wesentlichen Einkünfte aus Hausverwaltung, Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ***[8]*** ***[9]*** sowie verschiedene nichtabzugsfähige Aufwendungen und die Berücksichtigung der neu festgestellten Einkünfte aus der Miteigentümergemeinschaft.

Während der Außenprüfung war der Bf durch Dkfm ***[18]*** ***[19]*** vertreten.

Beschwerde vom

Gegen die am , am und eingelangten, oben unter 1. und 2. angeführten Bescheide wurde namens des Bf mit Schriftsatz der damaligen steuerlichen Vertretung (***[20]*** ***[21]*** ***[22]*** Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH) vom Beschwerde erhoben. Die angefochtenen Bescheide mögen wie teilweise näher ausgeführt abgeändert werden.

Für den Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht wird bereits in der Bescheidbeschwerde gem. § 83 Abs. 4 BAO iVm § 265 Abs 6 BAO darauf hingewiesen, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bzw. eine bestehende Vertretungsbefugnis mit des oben angeführten Klienten vorliegt.

Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde lassen sich weder der Beschwerde noch dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akts entnehmen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , nachweislich zu Handen ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen die oben unter 1. und 2. angeführten Bescheide als unbegründet ab. Laut Begründung sei die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Inhaltlich setzt sich die Beschwerdevorentscheidung auf mehreren Seiten mit dem Beschwerdevorbringen auseinander.

Wiedereinsetzungantrag und Vorlageantrag vom

Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom stellte der Bf einerseits Wiedereinsetzungsantrag, andererseits Vorlageantrag:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, dessen Vollmacht auf das gegenständliche Wiedereinsetzungsverfahren beschränkt ist, hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom beziehungsweise nachstehenden

Wiedereinsetzungsantrag

Ich werde hinsichtlich meiner Steuernummern 164/***[7]*** und 916/***[10]*** von der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ..., steuerlich vertreten. Die Steuerberaterin hat am zwei inhaltlich zusammenhängende Beschwerdevorentscheidungen vom , die mich persönlich betrifft, und vom , die mich und die Miteigentümer der ***[13]*** Straße 102 betreffen, zugestellt erhalten. Mit beiden Beschwerdevorentscheidungen wurden meine Beschwerden vom als unbegründet abgewiesen.

Die Steuerberaterin hat mir die beiden Beschwerdevorentscheidungen kommentarlos mit E-Mail vom weitergeleitet.

Ich bin davon ausgegangen, dass die Steuerberaterin fristgerecht einen Vorlageantrag hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen stellen wird. Dies schon allein auf Grund der besonderen Wichtigkeit der gegenständlichen Verfahren und der Tatsache, dass meinen Beschwerden zur Gänze keine Folge gegeben wurde.

In dieser Woche hat sich jedoch herausgestellt, dass zu meinem Entsetzen die Steuerberaterin keinen Vorlageantrag eingebracht hat, weil diese auf eine entsprechende Weisung meinerseits gewartet hätte. Meines Erachtens war jedoch bereits bei der Beauftragung der Steuerberaterin durch mich klar kommuniziert, dass jedenfalls das Bundesfinanzgericht in diesen Sachen entscheiden muss, soferne das Finanzamt nicht meinen Beschwerden selbst Folge gibt. Hinzu kommt, dass Deckung durch die Rechtsschutzversicherung besteht.

Ich wurde deshalb durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages einzuhalten, wobei mich bzw. meine Steuerberatungskanzlei an der Nichteinhaltung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens trifft,

Dass die 3-Monats-Frist des § 308 Abs 3 BAO für den Widereinsetzungsantrag gewahrt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom und stammen.

Beweis:

im Original beiliegende eidesstättige Erklärung;

Zeugin Mag. ***[14]*** ***[15]***, Angestellte, per Adresse der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ...

Zeugin ***[16]*** ***[17]***, Angestellte, per Adresse der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ...

Die beiden Zeuginnen kommen über telefonische oder schriftliche Aufforderung jederzeit zur Einvernahme.

Ich stelle daher den

ANTRAG,

mir die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Wien 8/16/17 zur Steuernummer 06-164/***[7]*** vom und zur Steuernummer 06-916/***[17]*** vom , zu bewilligen.

Gleichzeitig hole ich die versäumten Handlungen nach und stelle die

ANTRÄGE,

hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom , Steuernummer 06-164/***[7]***, meine Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen;

sowie

hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom , Steuernmmer 06-916/***[17]*** meine Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Beigefügt war folgende eidesstättige Erklärung des Bf vom :

Eidesstättige Erklärung

Ich, Ing. ***[1]*** ***[2]***, geb. ..., erkläre hiemit an Eides statt:

Ich werde hinsichtlich meiner Steuernummern 164/***[7]*** und 916/***[10]*** von der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ..., steuerlich vertreten. Die Steuerberaterin hat am zwei inhaltlich zusammenhängende Beschwerdevorentscheidungen, nämlich eine vom , die mich persönlich betrifft, und eine vom , die mich und die Miteigentümer der ***[13]*** Straße 102 betreffen, zugestellt erhalten. Mit beiden Beschwerdevorentscheidungen wurden meine Beschwerden vom als unbegründet abgewiesen.

Die Steuerberaterin hat mir die beiden Beschwerdevorentscheidungen kommentarlos mit E-Mail vom weitergeleitet.

Ich bin davon ausgegangen, dass die Steuerberaterin fristgerecht einen Vorlageantrag hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen stellen wird. Dies schon allein auf Grund der besonderen Wichtigkeit der gegenständlichen Verfahren und der Tatsache, dass meinen Beschwerden zur Gänze keine Folge gegeben wurde.

In dieser Woche hat sich jedoch herausgestellt, dass zu meinem Entsetzen die Steuerberaterin keinen Vorlageantrag eingebracht hat, weil diese auf eine entsprechende Weisung meinerseits gewartet hätte. Meines Erachtens war jedoch bereits bei der Beauftragung der Steuerberaterin durch mich klar kommuniziert, dass jedenfalls das Bundesfinanzgericht in diesen Sachen entscheiden muss, soferne das Finanzamt nicht meinen Beschwerden selbst Folge gibt. Hinzu kommt, dass Deckung durch die Rechtsschutzversicherung besteht.

Ich wurde deshalb durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages einzuhalten.

Dass die 3-Monats-Frist des § 308 Abs 3 BAO für den Widereinsetzungsantrag gewahrt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom und stammen.

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom

Mit Bescheid vom an den Bf per Adresse ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, zugestellt, wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag vom 17. / ab:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (; ; ).

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (; ; VwGH27.1.1999; 98/16/0290).

Der in dem Antrag vorgebrachte Grund für die Fristversäumnis, nämlich dass durch die zustellbevollmächtigte steuerrechtliche Vertretung, zwar die Beschwerdevorentscheidung an den Antragsteller, Herrn Ing. ***[2]*** ***[1]*** weiterlgeleitet wurde, aber kein Vorlageantrag innerhalb der Frist gestellt wurde, kann weder als unvorhergesehen noch als unabwendbar gewertet werden.

Es war nicht unvorhersehbar, dass die Beschwerdevorentscheidung an den von dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten gehen würde und dieser rechtzeitig ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat. Unter Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte der Antragsteller auch auf Grund der Weiterleitung der Beschwerdevorentscheidung an ihn durch seine steuerrechtliche Vertretung, den Kontakt mit dieser aufnehmen müssen, um sicherzustellen, dass diese auch einen Vorlageantrag, wie von ihm gedanklich vorausgesetzt, stellen würde. Mit Kenntnisnahme von der Beschwerdevorentscheidung hätte der Antragsteller also eine entsprechende Vorsorge für eine rasche Informationsweitergabe treffen müssen. Die Fristversäumnis war auch nicht unabwendbar, da der Antragsteller beispielsweise durch ein einfaches Fristverlängerungsansuchen eine Fristversäumnis hätte verhindern können.

Zu erwähnen wäre noch, dass ein im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eventuell angedeutetes Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten wäre. Ein berufsmäßiger Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen gesichert erscheine.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO war daher abzuweisen.

Vorlage vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Am wurde durch das FA Wien 8/16/17 bei dem Beschwerdeführer, Ing. ***[2]*** ***[1]***, eine Außenprüfung gem. § 147 BAO für den Zeitraum 2008 bis 2013 begonnen. Gegenstand der Prüfung war Umsatzsteuer und Einkommensteuer für o.g. Zeitraum.

Auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung im Schlussbericht gem. § 150 BAO vom wurden am die Umsatzsteuerbescheide 2008 – 2012, die Einkommensteuer 2008 – 2012, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 – 2012 sowie darauffolgend am die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 vom , die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 und die Bescheide über die Anspruchszinsen für 2008 - 2012 erlassen.

Am brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die o.g. Bescheide ein. Diese wurde am (Zugestellt via RSb-Brief am ) mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer nicht fristgerecht am einen Vorlageantrag an das BFG und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Finanzamtes Wien 8/16/17 am abgewiesen (siehe unter Beweismittel).

Sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die Beschwerdevorentscheidung wurden rechtswirksam zugestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom . wurde der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung, nachweislich am zugestellt. Mit Schriftsatz vom wurde der Vorlageantrag verfasst und am verspätet bei der belangten Behörde eingebracht. Es wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages nicht eingehalten wurde.

Beweismittel:

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stellungnahme:

Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. der (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Beschwerden und Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (Ritz, BAO6, § 260, Tz 21 bezüglich Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden ohne weitere Nachweise).

Die für den Vorlageantrag normierte Monatsfrist ist demnach am , einem Freitag und Werktag, abgelaufen, sodass der erst am verfasste und am eingebrachte Vorlageantrag verspätet ist.

Aus Sicht des Finanzamtes Wien 8/16/17 wäre der Vorlageantrag daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Beschwerde vom

Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , der ihm am zugestellt worden sei:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, der sich gemäß § 8 RAO, § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung beruft und dessen Vollmacht auf das gegenständliche Wiedereinsetzungsverfahren beschränkt ist, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Abgabenkontonummer 06-164/***[7]***, mit dem mein Wiedereinsetzungsantrag vom abgewiesen wurde, nachstehende

BESCHWERDE

an das zuständige Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht).

1. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Der angefochtene Bescheid wurde mir am zugestellt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.

2. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich wie folgt:

Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach ständiger Rechtsprechung als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heiß die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 2013/17/0137; 2009/03/0089; 2002/15/0109 uva).

Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (2009/15/0096 ua).

Ich habe mich hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom beziehungsweise ein Missverständnis zwischen der Steuerberatungskanzlei und mir dargelegt.

Gerichtsnotorisch ist, was auch aus meinem Steuerakt hervorgeht, dass für den Steuerpflichtigen (und seinen Steuerberater) der wesentliche (Zeit- und Kosten)Aufwand in der Verfassung der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes selbst liegt, sowie in der weiteren Beantwortung von Ergänzungsfragen. Liegt dann eine Beschwerdevorentscheidung vor, ist der Vorlageantrag ein Schriftsatz einfachster Art, der keiner Begründung bedarf, und für den keine besonderen juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.

Wenn wie im vorliegenden Fall der aufwendigen Beschwerde überhaupt keine Folge gegeben, also der Bescheid nicht einmal in Teilbereichen abgeändert wird, besteht objektiv betrachtet, kein Grund, den Vorlageantrag nicht einzubringen, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht zu erwirken.

Insoweit gibt es bei einer derartigen Beschwerdevorentscheidung auch keinen Bedarf nach einer Besprechung oder Erörterung, geschweige denn nach einer Diskussion über die weitere Vorgangsweise oder gar einer Weisung.

All das belegt aber bereits, dass es zu einem Missverständnis gekommen sein muss, welches dazu geführt hat, dass der Vorlageantrag unterblieben ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind vor solchen Missverständnissen auch extrem penible, äußerst sorgfältige Menschen nicht gefeit.

Gerade weil ich im Umgang mit den Steuerbehörden auf größtmögliche Sorgfalt, Professionalität und Fachkunde bedacht bin, habe ich hinsichtlich meiner Steuernummern 164/***[7]*** und 916/***[10]*** eine Steuerberaterin mit der Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen betraut. Ich werde von der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ..., steuerlich vertreten. Das führt aber nicht dazu, dass ich gezwungen bin, meine steuerliche Vertretung zu kontrollieren oder gar laufend zu überwachen oder ständig nachzufragen, ob Fristen eingehalten und notwendige Schritte gesetzt werden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung steigt die Fehlergeneigtheit drastisch an, wenn Steuerberater und Klient wechselseitig alles ständig hinterfragen, weil dann aus der Fülle der hin- und hergehenden Informationen das Wesentliche geradezu zwingend untergeht.

Ich halte mein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom vollinhaltlich aufrecht.

Die Steuerberaterin hat am zwei inhaltlich zusammenhängende Beschwerdevorentscheidungen vom , die mich persönlich betrifft, und vom , die mich und die Miteigentümer der ***[13]*** Straße 102 betreffen, zugestellt erhalten. Mit beiden Beschwerdevorentscheidungen wurden meine Beschwerden vom als unbegründet abgewiesen. Dass die Steuerberaterin keinen Vorlageantrag eingebracht hat, weil diese auf eine entsprechende Weisung meinerseits gewartet hätte, obwohl ich bereits bei der Beauftragung der Steuerberaterin mitgeteilt hatte, dass jedenfalls das Bundesfinanzgericht in diesen Sachen entscheiden muss, falls das Finanzamt meinen Beschwerden nicht Folge gibt, ist eine Fehler, der auf einem Missverständnis beruht. Die Steuerberaterin und ich hielten die Situation für eindeutig, hatten jeweils eine klare Vorstellung, von dem was nun passieren muss, und jeweils die Auffassung, dass auch der andere dies so sieht, nur leider war dem nicht so.

Bei einem Missverständnis liegt ein in der Natur des Menschen begründeter, trotz größter Sorgfalt und Umsicht nie zur Gänze vermeidbarer Fehler vor, welcher auch extrem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Ich wurde deshalb durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages einzuhalten, wobei mich bzw. meine Steuerberatungskanzlei an der Nichteinhaltung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens trifft,

Beweis:

meine bereits vorgelegte eidesstättige Erklärung;

Zeugin Mag. ***[14]*** ***[15]***, Angestellte, per Adresse der ***[11]***-***[12]*** Wirtschafitsconsulting KG, ...

Zeugin ***[16]*** ***[17]***, Angestellte, per Adresse der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG, ....

Meinem Wiedereinsetzungsantrag war deshalb Folge zu geben.

3.

Aus allen diesen Gründen stelle ich den

ANTRAG,

1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

2) die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändem, dass mir die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des

Finanzamtes Wien 8/16/17 zur Steuernummer 06-164/***[7]*** vom vom , bewilligt wird;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab: 

Am wurde durch das FA Wien 8/16/17 bei dem Beschwerdeführer, Ing. ***[2]*** ***[1]***, eine Außenprüfung gem. § 147 BAO für den Zeitraum 2008 bis 2013 begonnen. Gegenstand der Prüfung war Umsatzsteuer und Einkommensteuer für o.g. Zeitraum.

Auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung im Schlussbericht gem. § 150 BAO vom wurden am die Umsatzsteuerbescheide 2008 Einkommensteuer 2008 - 2012, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 - die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012, die 2012 sowie darauffolgend 2008 - 2012 vom , die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 und die Bescheide über die Anspruchszinsen für 2008 - 2012 erlassen.

Am brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die o.g. Bescheide ein. Diese wurde am (Zugestellt via RSb-Brief am ) mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer nicht fristgerecht am einen Vorlageantrag an das BFG und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Finanzamtes Wien 8/16/17 am abgewiesen, da weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis gegeben war.

Stellungnahme

Vorab ist zu erwähnen, dass wenn von einem Beschwerdeführer eine sogenannte Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht gewünscht wird, die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde nur dann nicht mehr besteht und § 262 Abs. 2 BAO anwendbar ist, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Bescheidbeschwerde beantragt wird.

Weiters verkennt, der Beschwerdeführer, das die Beschwerdevorentscheidung eine Formalerledigung des Rechtsmittels ist und diese nicht zwangsläufig, bei einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde, an das Bundesfinanzgericht vorzulegen ist. Wie dies in der Beschwerde vom dargestellt wird. Aber die Darstellung, dass aus Sicht des Beschwerdeführers, ein Vorlageantrag lediglich eine Formsache ist und immer bei einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde erfolgt, widerspricht schon dem Gedanken, dass es sich bei dem "Missverständnis“ zwischen der steuerlicher Vertretung und dem Beschwerdeführer, ob ein Vorlageantrag eingebracht werden soll oder nicht, um ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis handeln könnte.

Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Fehlergeneigtheit drastisch steigt, wenn Steuerberater und Klient wechselseitig alles ständig hinterfragen und deshalb, keine Besprechung zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Klienten darüber stattfand ob und wer nun einen Vorlageantrag stellen sollte, ist aus Sicht der Abgabenbehörde kein Argument dafür, dass ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegen soll. Eher wird wohl ein sorgfältiger Mensch davon ausgehen, dass genau wie in diesem Fall auch, eben kein Vorlageantrag eingebracht werden wird.

Aus Sicht der Abgabenbehörde liegt jedenfalls kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vor.

Denn wie schon im Bescheid vom begründet, war es nicht unvorhersehbar, dass die Beschwerdevorentscheidung an den von dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten gehen würde und dieser rechtzeitig ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat. Unter Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit hätte und Vorsicht der Antragsteller auch auf Grund der Weiterleitung der Beschwerdevorentscheidung an ihn durch seine steuerrechtliche Vertretung, den Kontakt mit dieser aufnehmen sicherzustellen, dass diese auch einen Vorlageantrag, wie von ihm gedanklich vorausgesetzt, stellen würde. Mit Kenntnisnahme von der Beschwerdevorentscheidung hätte der Antragsteller also eine entsprechende Vorsorge für eine rasche Informationsweitergabe treffen müssen. Die Fristversäumnis war auch nicht unabwendbar, da der Antragsteller beispielsweise einfaches Fristverlängerungsansuchen eine Fristversäumnis hätte verhindern können.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignisverhindert war, die Frist einzuhalten.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (; , 94/13/0236; , 98/16/0290).

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (; , 94/13/0236; 98/16/0290).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom stellte der Bf Vorlageantrag, ohne auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, der sich gemäß § 8 RAO, § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung beruft und dessen Vollmacht auf das gegenständliche Wiedereinsetzungsverfahren beschränkt ist, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Abgabenkontonummer 06-164/***[7]***, über meine Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem mein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, gemäß § 264 BAO den

ANTRAG,

meine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mir am zugestellt. Der Vorlageantrag ist somit rechtzeitig.

Vorlage vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Am wurde durch das FA Wien 8/16/17 bei dem Beschwerdeführer, Ing. ***[2]*** ***[1]***, eine Außenprüfung gem. § 147 BAO für den Zeitraum 2008 bis 2013 begonnen. Gegenstand der Prüfung war Umsatzsteuer und Einkommensteuer für o.g. Zeitraum.

Auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung im Schlussbericht gem. § 150 BAO vom wurden am die Umsatzsteuerbescheide 2008 – 2012, die Einkommensteuer 2008 – 2012, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 – 2012 sowie darauffolgend am die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 vom , die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 und die Bescheide über die Anspruchszinsen für 2008 - 2012 erlassen.

Am brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die o.g. Bescheide ein. Diese wurde am (Zugestellt via RSb-Brief am ) mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer nicht fristgerecht am einen Vorlageantrag an das BFG und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Finanzamtes Wien 8/16/17 am abgewiesen, da weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis gegeben war.

Gegen den abweisenden Bescheid über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zugestellt via RSb-Brief am ) als unbegründet abgewiesen wurde.

Am wurde fristgerecht ein Vorlageantrag an das BFG gestellt.

Beweismittel:

Beschwerde vom

Stellungnahme:

Es wurden keine weiteren Beschwerdegründe im Vorlageantrag angeführt, sondern lediglich die Vorlage an das BFG zur Entscheidung beantragt. Das Finanzamt Wien 8/16/17 hält daher die in der BVE vom angeführte Begründung aufrecht und ist weiter der Meinung, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Mündliche Verhandlung

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen.

Seitens des Finanzamts wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfügen.

Einer Veröffentlichung der anonymisierten Fassung des Erkenntnisses gemäß § 23 BFGG entgegenstehende Umstände wurden nicht bekanntgegeben.

Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde nachweislich der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin, der ***[11]***-***[12]*** Wirtschaftsconsulting KG am zugestellt.

Innerhalb eines Monats, also bis Montag, (§ 108 Abs. 2 BAO i. V. m. § 108 Abs. 3 BAO), wurde Vorlageantrag nicht gestellt.

Der Vorlageantrag wurde - zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag - nach Ablauf der Frist am gestellt.

Nach dem Vorbringen des Bf erhielt dieser die Beschwerdevorentscheidung von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom "kommentarlos".

Der Bf ging nach seinen Angaben davon aus, dass die steuerliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag stellen werde, "dies schon allein auf Grund der besonderen Wichtigkeit der gegenständlichen Verfahren und der Tatsache, dass meinen Beschwerden zur Gänze keine Folge gegeben wurde."

Die steuerliche Vertretung wartete demgegenüber laut Vorbringen des Bf auf eine entsprechende Weisung durch den Bf.

Bereits bei der Beauftragung der KG mit seiner steuerlichen Vertretung hat der Bf nach seinem Vorbringen "klar kommuniziert, dass jedenfalls das Bundesfinanzgericht in diesen Sachen entscheiden muss, soferne das Finanzamt nicht meinen Beschwerden selbst Folge gibt", zumal eine Rechtsschutzversicherung bestehe.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.

Im Übrigen legt das Bundesfinanzgericht das Vorbringen des Bf seiner Entscheidung zugrunde, da ein Nichtzutreffen der Behauptungen des Bf keine andere Entscheidung nach sich zöge.

Daher erübrigt sich auch die Beweisaufnahme durch Einvernahme der als Zeuginnen genannten Mitarbeiterinnen der steuerlichen Vertretung.

Rechtsgrundlagen

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 308 BAO lautet:

§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

Wiedereinsetzungsgrund

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (; ; vgl. auch , m. w.N., und Ritz, BAO6, § 308 Tz 20).

Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist daher das Vorbringen des Bf, es habe ein Missverständnis zwischen ihm und seiner steuerlichen Vertretung - wie unter "Sachverhalt" näher ausgeführt - hinsichtlich der Erhebung eines Vorlageantrags gegeben.

Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO Satz 1 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,  wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, liegt hier weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vor.

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. etwa ).

Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. etwa ).

Dass ein Parteienvertreter ohne Auftrag seines Klienten kein Rechtsmittel erhebt, ist nicht unvorhersehbar, sondern vielmehr vorhersehbar.

Weder die nach Ansicht des Bf "besondere Wichtigkeit der gegenständlichen Verfahren" noch der Umstand, dass mit der Beschwerdevorentscheidung den Beschwerden nicht Folge gegeben wurde, ist für einen Parteienvertreter ein Anlass, "automatisch" einen Vorlageantrag zu stellen. Wenn es der Bf für nicht erforderlich erachtet hat, in Kenntnis der Beschwerdevorentscheidung seine steuerliche Vertretung mit der Einbringung eines Vorlageantrags zu betrauen, war es vorhersehbar, dass ein Vorlageantrag unterbleiben wird.

Im Übrigen ist es im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren keineswegs gerichtsnotorisch, es sei "der Vorlageantrag ein Schriftsatz einfachster Art, der keiner Begründung bedarf, und für den keine besonderen juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind". Vielmehr bedarf es im Gegenteil im Vorlageantrag einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Beschwerdevorentscheidung (vgl. etwa ; BFG 30. 10.2 017, RV/7104275/2017; i. d. S. auch ; ; ; ; VwGH , jeweils zu Berufungsvorentscheidungen). Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt.

Dass es bei einer "Beschwerdevorentscheidung auch keinen Bedarf nach einer Besprechung oder Erörterung, geschweige denn nach einer Diskussion über die weitere Vorgangsweise oder gar einer Weisung" gibt, wie die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren ausführt, entspricht nicht der Auffassung des Bundesfinanzgerichts.

Wenn Klient und Parteienvertreter es unterlassen, miteinander in einer Weise zu kommunizieren, dass Missverständnisse ausgeschlossen oder zumindest minimiert sind, ist dies nicht unabwendbar, sondern durch eine im Geschäftsleben übliche Kommunikation zu verhindern.

Die Beschwerdevorentscheidung im Wiedereinsetzungsverfahren verweist zutreffend darauf, dass es von einem sorgfältigen Bf zu erwarten gewesen wäre, sich bei seiner steuerlichen Vertretung zumindest zu vergewissern, ob diese auch Vorlageantrag stellt, und mit der steuerlichen Vertretung zu erörtern, ob und in welcher Weise im Vorlageantrag auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung im Abgabenverfahren eingegangen werden soll.

Minderer Grad des Versehens

Nach § 308 Abs. 1 BAO Satz 2 hindert ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. dessen Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa ; ; ; ; ).

Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. ; ). Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. ; ).

Davon, dass im gegenständlichen Fall ein Missverständnis vorliegt, vor dem "auch extrem penible, äußerst sorgfältige Menschen nicht gefeit" sind, kann keine Rede sein.

Sowohl der Bf als auch die steuerliche Vertretung haben es offenbar unterlassen, der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags entsprechende Beachtung zu schenken.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren vorbringt, "nach der allgemeinen Lebenserfahrung steigt die Fehlergeneigtheit drastisch an, wenn Steuerberater und Klient wechselseitig alles ständig hinterfragen, weil dann aus der Fülle der hin- und hergehenden Informationen das Wesentliche geradezu zwingend untergeht", grenzt dies im gegenständlichen Fall an Mutwillen.

Der Bf und seine steuerliche Vertretung hätten nicht "wechselseitig alles ständig hinterfragen" sollen, sondern sich zu einem zentralen Punkt im Beschwerdeverfahren, nämlich ob Vorlageantrag zu stellen ist, abstimmen sollen.

Wenn über die Einbringung eines Vorlageantrags zwischen Abgabepflichtigem und seiner steuerlichen Vertretung aus welchen Gründen immer keine Kommunikation erfolgt, obwohl ein ausdrücklicher Auftrag des Abgabepflichtigen zur Stellung eines Vorlageantrags nicht vorliegt, ist dieses Unterlassen grob fahrlässig.

Vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens kann hier keine Rede sein.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre (vgl. etwa ; ; ). Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102230.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at