Antrag auf Vertagung der mündlichen (Senats-)Verhandlung; Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht (§§ 119, 138 BAO); freie Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Gerhild Fellner und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Josef Ungericht, C. und D. im Beisein des Schriftführers MMag. Ulrich Seidl in der Beschwerdesache des X., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 in der Sitzung vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) machte in der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 (eingebracht per FinanzOnline am ) Werbungskosten (Pendlerpauschale, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus- und Fortbildungskoten sowie sonstige Werbungskosten), Sonderausgaben (Personenversicherungen, Spenden für mildtätige Organisationen und Steuerberatungskosten), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) sowie die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf., die beantragten und angeführten Werbungskosten (Aus- und Fortbildungskosten 3.000,00 Euro, Sonstige Werbungskosten 500,00 Euro, Arbeitsmittel 350,00 Euro, Fachliteratur 700,00 Euro und Reisekosten 500,00 Euro) und Sonderausgaben (Steuerberatungskosten und Spenden von je 200,00 Euro) mit entsprechenden Unterlagen (Belegen) vollständig und fristgerecht nachzuweisen. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, die im Jahr 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen vollständig zu belegen.
Hinsichtlich des beantragten Pendlerpauschales führte das Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom aus, um die Voraussetzungen für die Anerkennung überprüfen zu können, werde um "Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätte/n; genaue Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung; kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km; Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB etc.) ersucht.“ Sollte die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sein, wären die Gründe (unter Angabe der Normalarbeitszeiten) zu erläutern bzw. die unzumutbare Wegzeit aufzuschlüsseln.
Zur Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens vom wurde dem Bf. eine Frist bis zum eingeräumt.
Dieses Ergänzungsersuchen vom wurde vom Bf. nicht beantwortet.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2009 (Ausfertigungsdatum ) hat das Finanzamt den Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 Euro) und den Pauschbetrag für Sonderausgaben (60,00 Euro; Anm.: das Viertel der geltend gemachten Aufwendungen zu Personenversicherungen von 85,00 Euro beträgt weniger als das Sonderausgabenpauschale) sowie die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten 250,00 Euro), die sich allerdings im Hinblick auf den Selbstbehalt einkommensteuerlich nicht auswirken, berücksichtigt. Im Übrigen wurden die in der Einkommensteuererklärung weiters beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zuerkannt. Im Begründungsteil wird u.a. Folgendes angegeben: "Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden."
3. Dagegen wurde vom Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben und die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie die Durchführung einer mündliche Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wird seitens des Bf. ausgeführt, er habe sehr wohl Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, denn er habe im gesamten Jahr 2009 für seinen Sohn S. den gesetzlichen Unterhalt geleistet (Pkt. 1 der Beschwerde). Weiters heißt es in der Beschwerde: "2. Die Arbeitsmittel im geltend gemachten Betrag von EUR 350,00 sind in Abzug zu bringen. 3. Der für Fachliteratur geltend gemachte Betrag von zumindest EUR 700,00 ist in Abzug zu bringen. 4. Auch im Jahr 2009 hat der Bf im Nebenerwerb sich zum Fußballmanager (ABCinstitut in Stadt, Deutschland) ausbilden lassen, weil er auf dem Markt als solcher Ausschau hielt (Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr). Im gesamten Jahr 2009 erzielte er diesbezüglich keine Einnahmen, sondern nur Ausgaben, nämlich Fahrkosten O.Österreich Stadt und retour, pauschal EUR 500,00, Ausbildungskosten etc EUR 3.000,00, Kosten der Marktsichtung etc (sonstige Werbungskosten) EUR 500,00. Damit bestand bei ihm ab dem Jahr 2009 auch die Einkunftsart Gewerbebetrieb (§ 23 EStG), die freilich noch im Aufbau begriffen war. Dennoch bestand eine Gewinnabsicht. lm Wirtschaftsjahr 2009 entstand aus dieser Einkunftsart ein weiterer Anfangsverlust von EUR 4.000,00. Daher kommt es zum Verlustausgleich mit der anrechenbaren Lohnsteuer (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit)."
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Als Begründung wurde angegeben: "Sie haben trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei Unterlagen und Nachweise über die beantragten Aufwendungen beigebracht. Selbst im Beschwerdeverfahren haben Sie keine Belege nachgereicht. Daher war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
5. Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein, in dem neuerlich die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ). Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht ergänzend ausgeführt, da vom Bf. auf das Ergänzungsersuchen vom nicht reagiert worden sei, habe die Abgabenbehörde am den Einkommensteuerbescheid 2009 ohne die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und den Unterhaltsabsetzbetrag erlassen. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da seitens des Abgabepflichtigen keinerlei Beweismittel eingebracht worden seien.
6. Die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung wurde am durchgeführt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
II. Sachverhalt
Der Bf. war im Jahr 2009 vom bis bei seinem Dienstgeber DG.1 und vom bis bei seinem Dienstgeber DG.2 beschäftigt und erzielte aus diesen beiden Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die geltend gemachten Werbungskosten und die geltend gemachten Sonderausgaben als abzugsfähig anzuerkennen sind oder nicht. Weiters ist strittig, ob der geltend gemachte Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen ist.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
a) Vertagung der mündlichen Verhandlung
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies der Bf. auf seine Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren. Weiters wurde seitens des Bf. die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt. Dazu wurde vom Bf. vorgebracht, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung Mitte November erhalten habe. Er habe sich zehn Tage im Ausland befunden. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht gelungen, die angeforderten Unterlagen zeitgerecht zusammenzustellen bzw. würde er eine Frist von ungefähr zwei Wochen benötigen, um alle Unterlagen vorzulegen. Seitens des Bf. wurde ein Beleg bzw. eine Ausfertigung eines Diploms betreffend einer Ausbildung zum Fußballmanager (datiert mit ; in Kopie) dem erkennenden Senat übergeben. Dieser Beleg wurde zum Akt genommen.
Dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wurde nicht Folge gegeben.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde u.a. eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde (lit. a) oder im Vorlageantrag (§ 264; lit. b) beantragt wird. Nach § 274 Abs. 4 BAO hat der Senatsvorsitzende den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. In § 275 Abs. 1 BAO wird bestimmt, dass der Senatsvorsitzende die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen hat. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
Seitens des Vertreters des Finanzamtes wurde dazu ausgeführt, der Bf. hätte genug Zeit gehabt, die verhältnismäßig wenigen Belege zusammenzustellen. Ergänzend dazu wurde seitens des Finanzamtsvertreters unter Bezugnahme auf eine vom Finanzamt erstellte Übersicht betreffend der im Laufe der Jahre 2006 bis 2012 vom Finanzamt angeforderten und vom Bf. nicht eingereichten Unterlagen allgemein angemerkt, dass der Bf. in den Jahren 2006 bis 2012 die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen durchgängig nicht vorlegte. Die Übersicht wurde zu den Akten genommen. Der Finanzamtsvertreter sprach sich sodann gegen eine Fristverlängerung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung aus, da es sich um eine reine Verschleppung des Verfahrens handeln würde.
Dazu ist nun festzustellen, dass das Finanzamt im Zuge der Prüfung der eingereichten Abgabenerklärung mit Ergänzungsersuchen vom den Bf. ersuchte, die geltend gemachten Aufwendungen (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Sonderausgaben) und die Voraussetzungen des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Für die beantragte Vertagung der mündlichen Verhandlung liegen keine erkennbaren gewichtigen Gründe vor. Der Bf. stützte sein Begehren auf Vertagung der mündlichen Verhandlung darauf, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung Mitte November erhalten habe. Weiters brachte er vor, dass er sich zehn Tage im Ausland befunden habe. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Bf. keine gewichtigen Gründe für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung auf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf. im Rahmen des postalischen Zustellverfahrens bzw. Zustellversuchs am über die Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung (Ausfertigungsdatum ) verständigt wurde (Verständigung über die Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. des Beginns der Abholfrist ). Im Übrigen wurde der Bf. auch seitens des Bundesfinanzgerichtes in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals ersucht, die Unterlagen bzw. Belege hinsichtlich der beantragten Aufwendungen beizubringen. Auch darauf reagierte der Bf. nicht.
Bei der mündlichen Verhandlung hat der Bf. vorgebracht, dass er dem Finanzamt keine Unterlagen bzw. Belege vorlegen würde. Unter Hinweis darauf, dass im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot bestehe, würde er die Unterlagen bzw. Belege nur dem Bundesfinanzgericht übermitteln oder vorlegen.
Diesbezüglich ist nun seitens des Bundesfinanzgerichtes anzumerken, dass diese vom Bf. aufgezeigte Vorgangsweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in Widerspruch steht. Grundsätzlich gilt im Abgabenverfahrensrecht der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. § 115 Abs. 1 BAO). Diese amtswegige Ermittlungspflicht kann den Steuerpflichtigen aber nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht befreien (vgl. §§ 119, 138 BAO). So bestimmt § 138 BAO, dass Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben (§ 138 Abs. 1 BAO). Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Abgabenbehörden des Bundes sind die im AVOG 2010 aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter und Zollämter; vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 49 BAO Rz 1). In § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, wird gesetzlich betimmt, dass Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen (Z 1), Finanzämter (Z 2) und Zollämter (Z 3) sind. Der Abgabepflichtige ist somit ex lege verpflichtet, einem Auftrag des Finanzamtes (= Abgabenbehörde) nach § 138 BAO, der eine verfahrensleitende Verfügung bzw. ein Beschluss im Sinne der §§ 94 und 244 BAO ist, nachzukommen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 138 BAO Rz 2). Weigert sich der Abgabepflichtige, handelt er dem § 138 BAO zuwider bzw. verstößt gegen die ihn treffende Mitwirkungs- Wahrheits- und Offenlegungspflicht (§§ 119, 138 BAO).
Dass der Bf. die angeforderten Unterlagen bzw. Belege ohnehin auch dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt hat, wurde bereits festgestellt.
Dem Bf. wäre es insgesamt nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls ohne größeren Aufwand zumutbar und auch möglich gewesen, die - im Hinblick auf die geltend gemachten Aufwendungen - wohl wenigen Unterlagen bzw. Belege zumindest bis spätesten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am dem Bundesfinanzgericht beizubringen bzw. vorzulegen. Allgemein wäre es auch zu erwarten, dass der als Jurist tätige Bf. in einem ihn selbst betreffenden anhängigen Abgabenverfahren die mehrmals angeforderten Unterlagen bzw. Belege beibringt.
Dies hat der Bf. aus nicht erkennbar gewichtigen Gründen unterlassen. Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abzuweisen.
b) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Sonderausgaben, Unterhaltsabsetzbetrag
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und als Sonderausgaben als abzugsfähig anzuerkennen sind. Weiters ist strittig, ob der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen ist.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1998). Die Begriffe „Werbungskosten“ und „Betriebsausgaben“ werden grundsätzlich inhaltsgleich angesehen. Für „Werbungskosten“ wie auch „Betriebsausgaben“ ist sohin maßgeblich, dass der Aufwand durch die Einkünfteerzielung „veranlasst“ ist (vgl. Zorn/ Stanek in EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 16 Tz 3ff).
Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des/der Steuerpflichtigen vorliegt. Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des/der Arbeitnehmers/-in (§ 20 Abs 1 Z 2) gehören (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 21, 28 und 77 zu § 16 EStG).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (; Quantschnigg, RdW 1992, 384). Der/die Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gem §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 98 zu § 16 EStG, uHa , und § 4 Abs 4 zu Betriebsausgaben).
Nach den Ausführungen in der Beschwerde habe sich der Bf. im Jahr 2009 (Anm.: wie bereits im Jahr 2008) im Nebenerwerb zum Fußballmanager ("ABCinstitut" in Stadt, Deutschland) ausbilden lassen, "weil er auf dem Markt als solcher Ausschau hielt (Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr). lm gesamten Jahr 2009 erzielte er diesbezüglich keine Einnahmen, sondern nur Ausgaben, nämlich Fahrkosten O.Österreich Stadt und retour, pauschal EUR 500,00, Ausbildungskosten etc EUR 3.000,00, Kosten der Marktsichtung etc (sonstige Werbungskosten) EUR 500,00." Damit habe ein Gewerbebetrieb bestanden. lm Wirtschaftsjahr 2009 sei aus dieser Einkunftsart ein weiterer Anfangsverlust von 4.000,00 Euro entstanden (Anm.: wie bereits laut eingereichter Abgabenerklärung für das Jahr 2008 in Höhe von 3.900 Euro).
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach dem mit "C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen. 1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht." überschriebenen § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht der bereits oben in Pkt. III. a) (Vertagung der mündlichen Verhandlung) angeführte § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bf. trotz Ersuchens des Finanzamtes und auch des Bundesfinanzgerichts keinerlei Unterlagen bzw. Belege hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen zur Einsichtnahme vorgelegt. Im Hinblick auf die beantragten Aufwendungen ist auch davon auszugehen, dass die vom Finanzamt angeforderte Vorlage für den Bf. jedenfalls leicht zumutbar gewesen wäre. Einzig und allein wurde seitens des Bf. bei der mündlichen Verhandlung ein Beleg bzw. eine Ausfertigung eines Diploms betreffend einer Ausbildung zum Fußballmanager (ABCinstitut in Stadt/Deutschland; in Kopie) dem erkennenden Senat übergeben. Im Übrigen liegt dem erkennenden Senat auch keine nähere Spezifizierung der beantragten Aufwendungen vor (laut Beschwerde: Arbeitsmittel 350,00 Euro, Fachliteratur 700,00 Euro; im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fußballmanager Reisekosten 500,00 Euro, Aus- und Fortbildungskosten 3.000,00 Euro, Marktsichtungskosten 500,00 Euro (Anm.: die Marktsichtungskosten werden in der Beschwerde auch als sonstige Werbungskosten bezeichnet); Steuerberatungskosten und Spenden zu je 200,00 Euro).
Ausgehend davon, dass sich der Bf. unter Verletzung seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht weigerte, bei den von ihm geltend gemachten Aufwendungen sowohl die tatsächliche Höhe als auch ihre berufliche bzw. betriebliche Verursachung nachzuweisen, gelangte der erkennende Senat in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zur Auffassung, dass eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht vorliegt und somit die steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hatte. Im Übrigen ist zudem zu beachten, dass die strittigen Aufwendungen zur Gänze jenem Bereich zuzuordnen sind, bei dem gemäß § 20 EStG 1988 eine Abgrenzung der durch den Betrieb (Beruf) einerseits und die private Lebensführung andererseits veranlassten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist (vgl. ). Im Zusammenhang mit der aufgezeigten Ausbildung zum Fußballmanager wurde der Bf. vom Finanzamt bereits im Zusammenhang mit der Veranlagung für das Jahr 2008 auch ausdrücklich ersucht, eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen (Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ). Auch diesbezüglich hatte der Bf. keine weitere Aufklärung abgegeben.
Im Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. auch um Angaben bzw. um sachverhaltsmäßige Aufklärung betreffend das von ihm geltend gemachte Pendlerpauschale ersucht. Auch dieser Punkt blieb völlig unbeantwortet. Mangels jeglicher Angaben des Bf. dazu (insbesondere Frage der genauen Arbeitsstätte(n), Frage der überwiegenden Zurücklegung der Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum) wurden seitens des erkennenden Senates die gesetzlichen Voraussetzungen des Pendlerpauschales in freier Beweiswürdigung als nicht gegeben erachtet und war das Pendlerpauschale nicht zu gewähren.
Aus den gleichen Erwägungen war auch den beantragten Sonderausgaben (Steuerberatungskosten und Spenden) durch den erkennenden Senat die Abzugsfähigkeit zu versagen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass Sonderausgaben nur dann anzuerkennen sind, wenn ihre Bezahlung durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen ist (vgl. Renner in EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 18 Tz 14ff, uHa , 1985, 109; ).
Auch hinsichtlich des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988) liegen keinerlei sachverhaltsmäßige Angaben des Bf. vor bzw. blieb das Ersuchen des Finanzamtes im Ergänzungsersuchen vom , die im Jahr 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen vollständig zu belegen, unbeantwortet (Anm.: auch im Zusammenhang mit der Veranlagung 2008 blieb das diesbezügliche Ergänzungsersuchen vom betreffend Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Unterhalts unbeantwortet). Da keine näheren Angaben des Bf. oder ein Nachweis über die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Unterhalts vorliegen bzw. ob der Bf. seiner gesetzlichen Unterhalsverpflichtung tatsächlich nachgekommen ist (vgl. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - arg. … "Einem Steuerpflichtigen, der … den gesetzlichen Unterhalt leistet, …), konnte dieser Absetzbetrag nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zuerkannt werden.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vertagung der mündlichen (Senats-)Verhandlung Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100352.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at