Steuerliche Behandlung von Pension aus einer freiwilligen Weiterversicherung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NG in der Beschwerdesache Bf, Straße Top 7, Ort, steuerlich vertreten durch die SteuerberatungsGmbH, Straße1, Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von € 1.754,00 fest.
Mit Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) die Abänderung des Erstbescheides unter Berücksichtigung des steuerfreien Anteils der in den Pensionseinkünften enthaltenen Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen führte es aus, dass in den Pensionseinkünften Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthalten seien, die im vollem Ausmaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen . Der Bf. habe die Beiträge gezahlt, um die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu erfüllen. Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG seien zum Zeitpunkt der Entrichtung zur Gänze als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen, weshalb solche Leistungen bei der Lohnsteuerberechnung nunmehr zur Gänze zu erfassen seien.
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, da das Arbeitsmarktservice für ihn keine Pensionsbeiträge eingezahlt habe. Nur eine aus deckenden Versicherungszeiten resultierende Höherversicherung werde zu 100 % versteuert. Die Versicherungszeiten während seiner Arbeitslosigkeit gelten lediglich als Ersatzzeiten.
Mit Vorlagebericht vom verwies das Finanzamt auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
In Streit steht, ob die in der Alterspension des Bf. beinhaltete freiwillige Höherversicherung bzw. Weiterversicherung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern oder gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG zu 25 % steuerlich zu erfassen ist.
Der Bf. wurde am tt.mm.1953 geboren und hat zur Erlangung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bezahlt. Diese Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung deckten sich mit einer ohnehin vorhandenen Versicherungszeit aufgrund eines Bezuges von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
Nach Anfrage des Finanzamts bei der Pensionsversicherung wurde mit Schreiben vom folgende Auskunft erteilt:
"Es ist zwar korrekt, dass Steigerungsbeträge aus der Höheversicherung grundsätzlich nur mit 25 % als lohnsteuerpflichtig zu erfassen sind. Dies betrifft allerdings nur die eigentliche Höherversicherung gemäß § 20 ASVG - also jenen Teil, der aus tatsächlich zur Höherversicherung entrichteten Beiträgen resultiert ("entrichtete Höherversicherung"). Derartige entrichtete Beiträge zur Höherversicherung liegen im konkreten Fall nicht vor. Im konkreten Fall handelt es sich um eine "errechnete Höherversicherung".
Der Versicherte hat zur Erlangung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitig Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gem. § 17 ASVG bezahlt. Da sich diese Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung mit einer ohnehin vorhandenen Versicherungszeit aufgrund eines Bezuges von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) decken, führen die geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu einem besonderen Steigerungsbetrag.
Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG können allerdings, im Gegensatz zu Beiträgen zur Höherversicherung gemäß § 20 ASVG vollständig als Sonderausgaben im Sinne des EStG geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist diese errechnete Höherversicherung keinesfalls einer entrichteten Höherversicherung gleichzusetzen, sondern entspricht vielmehr einer errechneten Höherversicherung, wie auch bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse, die in Summe die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, entstehen kann.
Solche Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Entrichtung abzugsfähig im Sinne des EStG waren, sind bei der Berechnung der Lohnsteuer zur Gänze zu erfassen (§ 25 Abs. 3 lit. a EStG).
Wir verweisen dazu auch auf die Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 Rz 684 wonach Leistungen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung in vollem Ausmaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Somit sind diese Leistungen auch in vollem Ausmaß zu erfassen."
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bf. ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Die Feststellungen bezüglich der vom Bf. geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und deren Zweck beruhen auf der oben ausgeführten Anfragebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt vom .
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind jedoch nach dieser Norm nur mit 25 % zu erfassen. Soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.
Personen, die gemäß § 16 a ASVG aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausgeschieden sind oder ausscheiden, können sich gemäß § 17 Abs. 1 lit. a ASVG in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich gemäß § 20 Abs. 3 ASVG beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern.
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind Ausgaben, die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG kein jährlicher Höchstbetrag.
Für Personen, die bis zum geboren sind, werden Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden.
Ersatzzeiten sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen. Als Ersatzzeit gelten nach §§ 224 und 227 Abs 1 Z 5 ASVG Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem .
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben. Für Ersatzzeiten werden keine Beiträge entrichte, sie gelten aber als Versicherungsmonate.
Der Bf. bezog zeitweise Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Diese Zeiten sind gemäß §§ 224 und 227 Abs. 1 Z 5 ASVG Ersatzzeiten der Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung des Bf..
Der Bf. schloss laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt zeitgleich zum Empfang von Leistungsbezügen aus der Arbeitslosenversicherung eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG ab. Gemäß § 232 Abs. 1 ASVG gelten solche Versicherungsmonate als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. D urch die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung wurde ihm bei Vorliegen von Ersatzzeiten ermöglicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversicherungspension "Ha cklerregelung" (besonders lange Versicherungsdauer von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten für Frauen bzw. Männer) zu erfüllen. Im vorliegenden Fall deckten sich mehrere Versicherungsmonate zeitlich. Gemäß § 233 ASVG sind sie nur einfach zu zählen, wobei gesetzlich eine Reihenfolge festgelegt ist. Di e Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung gehen demnach den durch Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung begründeten Ersatzzeiten vor.
Besondere Steigerungsbeträge aus Höherversicherungen bzw. Höherversicherungspensionen werden nur mit 25 % steuerlich erfasst. Diese liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Die Steuerbegünstigung für Pensionen aus freiwilligen Höherversicherungen ist nicht ist nicht analog auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung anzuwenden (Doralt, EStG12, § 25 Tz 60/3), da die Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind ().
Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG sind demnach Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die auf einer freiwilligen Weiterversicherung beruhen, voll zu besteuern und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
IV. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgte bei der ertragsteuerlichen Behandlung der vom Bf. geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt wurden, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | freiwillige Weiterversicherung freiwillige Höherversicherung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100361.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at