Die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass nach Art. 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG liegen nicht vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Beschwerdesache Bf., als Masseverwalter im Konkurs der NN., Adresse1, vertreten durch B., gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Abgabenerlass nach Art. 239 Zollkodex zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf als Masseverwalter im Konkurs der NN. (im Folgenden kurz: NN) gerichteten Sammelbescheid vom , GZ. zZz, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung fest.
Bescheid I betrifft die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld in der Höhe von € 318.078,57 im Grunde des Art. 220 Abs. 1 ZK.
Bescheid II betrifft die Festsetzung einer Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 530.917,20. Das Zollamt stellt dazu fest, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen im Bescheid genannten eingangsabgabenpflichtigen Waren sei es zur Überführung in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Code 42xx) gekommen und die NN habe die hiefür erforderlichen Pflichten nicht erfüllt. Für die NN sei dadurch gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm §§ 2 Abs. 1 und 71a ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 67.216,31 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diese Berufung mit Berufungsvor-entscheidung vom , Zl. ZzZ, als unbegründet ab.
Der damalige Unabhängige Finanzsenat entschied über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0128-Z1W/09. Der Unabhängige Finanzsenat setzte mit dieser Entscheidung die Höhe der Abgaben mit insgesamt € 588.066,91 (€ 147.735,13 an Zoll, € 393.875,65 an Einfuhrumsatzsteuer und € 46.456,13 an Abgabenerhöhung) fest, änderte den Tatbestand hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Berufungsentscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies mit Bescheid vom , Zl. zzz, den Antrag auf Erlass der mit o.a. Bescheid vom vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.
Diese Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom zu Zl. ZRV/0127-Z1W/09, zog der Bf. u.a. auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zurück.
Das Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die für die vorliegende Entscheidung wesentlichsten Bestimmungen lauten:
Art. 239 ZK:
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.
Art. 899 ZK-DVO:
(1) Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. ...
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO:
Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,
- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder
- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder
- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr betragen.
Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.
Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die NN als Zollanmelderin gab zwischen und bei den Zollämtern Wien bzw. St. Pölten Krems Wiener Neustadt die im o.a. Sammelbescheid vom bezeichneten 76 Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung ab. Bei den eingeführten Waren handelte es sich um Schuhe chinesischen Ursprungs.
Im Zuge einer nach den Zollabfertigungen durchgeführten Betriebsprüfung kam u.a. hervor, dass die den Zollanmeldungen zugrunde gelegten Fakturen gefälscht waren. In der Niederschrift vom , Zl. ZZz, die u.a. auch die verfahrensgegenständlichen 76 Zollanmeldungen umfasst, finden sich auch Feststellungen zu den dort als Versender genannten Unternehmen mit Sitz in China. Demnach existieren diese Unternehmen etwa überhaupt nicht, oder aber sie hatten mit den angeblichen Lieferungen an die NN nichts zu tun. Es handelt sich dabei um die in der Aufstellung auf Seite 30 der Niederschrift mit den Buchstaben "A, E, F, G, H, J, K und L" bezeichneten Unternehmen. Die dazu getroffenen Feststellungen in den Seiten 30 bis 35 der Niederschrift werden in die Begründung dieser Entscheidung übernommen. Die Zuordnung dieser Buchstaben zu den einzelnen WE-Nr. bzw. CRN erfolgte in der Anlage 1 zur Niederschrift und zwar in der letzten Spalte "Zollwert".
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ermittelte auf Grund dieser Feststellungen den Zollwert der eingeführten Waren neu und legte diese Werte der Berechnung des erwähnten Nachforderungsbescheides (Bescheid I) zugrunde.
Darüber hinaus kam das Zollamt im Rahmen der angesprochenen Betriebsprüfung zum Schluss, dass in allen 76 Fällen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht vorlagen. Diese Feststellungen führten schließlich zur Abgabenfestsetzung gemäß Bescheid II.
Auf diesen Sammelbescheid bezieht sich der mit Schriftsatz vom eingebrachte Antrag auf Erlass gem. Art. 239 ZK. Der Bf. stützt dieses Begehren auf die Behauptung, der NN könne nicht vorgehalten werden, in betrügerischer oder fahrlässiger Weise gehandelt zu haben. Es hätten mehrere Zollbeschauen stattgefunden und die Behörde habe den Zollwert von USD 10.000,00 je Container akzeptiert, so wie dieser auch im Rahmen einer Besprechung mit den Zollbehörden vereinbart worden sei.
Diesem Einwand hält das Zollamt in seinem o.a. Bescheid vom u.a. entgegen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit den Zollorganen nicht bestanden habe. Der begehrte Erlass der Abgaben sei schon deshalb zu verwehren, weil der NN im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Verzollungsunterlagen betrügerisches Handeln vorzuwerfen sei. Ein Erlass der Einfuhrabgaben gem. Art. 239 Abs. 1 zweier Anstrich ZK komme daher nicht in Betracht.
Auch in der o.a. Berufungsvorentscheidung vom bleibt das Zollamt dabei, dass vorsätzliches Handeln und damit betrügerische Absicht der NN vorliegt. Das Zollamt stützt sich dabei u.a. auch auf Aussagen des M., der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum bei der NN als Zollsachbearbeiter bzw. als Zolldeklarant tätig war.
Dieser habe im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vor dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am u.a. eingeräumt, bei der Betrügerei mitgewirkt zu haben. Da sich sohin bei den zugrunde liegenden 76 Zollabfertigungen die betrügerische Absicht der NN und der Beteiligten eindeutig nachweisen lasse, sei der Erlass der Einfuhrabgabe zu versagen. Gleiches gelte auch für die Abgabenerhöhung und für die Einfuhrumsatzsteuer.
Zur ernsthaften Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung iSd § 83 ZollR-DG wies das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass über das Vermögen der NN bereits am TT.MM.2007 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der dem Erstattungsverfahren zugrundeliegende Abgabenbescheid sei am (somit erst nach Konkurseröffnung) ergangen. Existenzielle Probleme habe die NN also schon vor der Geltendmachung der Abgabenschuld gehabt. Die Existenz sei schon vorher ernsthaft gefährdet gewesen. Obwohl sich die Sanierungswahrscheinlichkeit der NN allerdings zugegebenermaßen mit den Konkursforderungen sicherlich nicht erhöht habe, gehe das Zollamt davon aus, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung der NN nichts ändern würde. Es liege kein besonderer Fall vor.
Schließlich spreche auch eine Gesamtbetrachtung des Falles nach Ansicht des Zollamtes gegen den Antragsteller. Es könne nicht im Interesse der Zollverwaltung der Republik Österreich und auch aller korrekten Steuerzahler sein, mit betrügerischer Absicht in Zollverfahren handelnde Speditionen gegenüber korrekt und rechtschaffen handelnden Speditionen und anderen Wirtschaftsbeteiligten mit einem Erlass von Eingangsabgaben zu unterstützen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Berufungsvorentscheidung in ihrem gesamten Inhalt angefochten. Der Bf. erneuert darin sein Vorbringen, wonach ein besonderer Fall iSd Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO vorläge.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Gewährung des begehrten Erlasses gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK von der Erfüllung im subjektiven Bereich gelegener Tatbestandsmerkmale abhängig ist. Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, scheidet Erstattung/Erlass nach der bezogenen Norm aus ().
Es ist daher zu prüfen, ob dem Einwand des Bf., das Zollamt habe der NN zu Unrecht betrügerische Absicht unterstellt, Berechtigung zukommt.
Der Bf. bemängelt vor allem, dass sich das Zollamt bei seiner diesbezüglichen Argumentation auf die Aussagen des M. stützt und meint die Berücksichtigung der entsprechenden Zeugenaussage sei im vorliegenden Verfahren unzulässig, da sie in dem gegen den Zeugen eingeleiteten Strafverfahren getätigt worden sei.
Dem ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung und Lehre im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (). Die Zollbehörden dürfen daher entgegen der Rechtsansicht des Bf. auch Beweismittel verwerten, die andere Behörden erhoben haben.
Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde gestand M., zur Zollabfertigung Fakturen und Zertifikate im Wissen darüber herangezogen zu haben, dass es sich dabei um Fälschungen, nämlich in Ungarn hergestellte Dokumente gehandelt habe. Der damalige Geschäftsführer der NN habe aber dem Personal stets versichert, dass die Betrügereien nicht auf die Mitarbeiter der Spedition zurückfallen könnten, da diese ja nur ordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten. Er räumte auch ein, dass allen Mitarbeitern bewusst gewesen sei, dass es bei den Verzollungen nicht mit rechten Dingen zugegangen sei.
Unbeschadet des Umstandes, dass die anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen ihrer Vernehmungen keine derart massiven Anschuldigungen gegen die Unternehmensleitung vorgebracht haben, erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die Aussagen des M. der Wahrheit entsprechen.
Dies auch deshalb, weil die Richtigkeit seiner Verantwortung in den Skype Protokollen ihre Deckung findet. Diese im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen zu Tage gekommenen Unterlagen zeigen, dass M. mit den für die Rechnungsfälschung zuständigen Personen korrespondierte und u.a. schriftliche Anordnungen hinsichtlich unzutreffender Warenbezeichnung und unrichtiger Mengenangabe erteilte, die allesamt erkennbar darauf abzielten, Zollbestimmungen zu umgehen bzw. die Abgabenbelastung für die Warenempfänger zu minimieren (siehe Abschlussbericht des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Zl. zZZ).
Dass der NN im Zusammenhang mit der Einfuhrzollabfertigung der verfahrensgegenständlichen Waren betrügerisches Handeln vorzuwerfen ist, zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass ihre Mitarbeiter in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben getätigt und die Zollvorschriften auf das Gröbste missachtet haben.
Die NN hatte - nach den insofern glaubwürdigen Aussagen des Bf. in der Berufungsverhandlung vom - keinerlei Kontakte mit den in den Zollanmeldungen als Versender genannten chinesischen Unternehmen.
Damit steht aber auch fest, dass Letztere keinesfalls die NN zur Vertretung bevollmächtigt bzw. zur Verzollung beauftragt haben können. Dessen ungeachtet hat die NN aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin treffen (siehe Witte, 5. Auflage, Zollkodex, Rz 39 zu Artikel 5 ZK).
Diese Verfehlung bewirkt, dass der Zollbehörde auf Grund der unrichtigen Angaben der NN nicht wie vermeint gemäß Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK zwei Zollschuldner je Zollanmeldung zur Verfügung stehen (die NN als Vertreterin und die jeweiligen Versender als indirekt Vertretene) sondern einzig die Zollanmelderin.
Diese völlig rechtswidrige Vorgehensweise lässt sich nur damit erklären, dass die Verantwortlichen der NN - wie schon vom Zollamt festgestellt - in den Gesamtplan der Hauptprofiteure der Betrügereien eingeweiht waren und alles unternommen haben, um wissentlich und willentlich sowohl die Herkunft, den Wert, die Beschaffenheit als auch die Bestimmung der eingeführten Waren zu verschleiern und damit eine größtmögliche Reduzierung der Abgabenbelastung zu erreichen bzw. die Heranziehung der tatsächlichen Erwerber als Zollschuldner zu verhindern.
Nach der Aktenlage und nach den Ausführungen des im Rahmen der o.a. Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen dürfte die NN stets als Vertreterin der S. bzw. der Chinesin K., eingeschritten sein. Hinweise auf dieses Vertretungsverhältnis finden sich freilich in den Zollanmeldungen nicht. Diese Tatsache und der Umstand, dass die betreffenden Speditionsdienstleistungen der NN trotz des enormen Umfanges (laut Zeugen erzielte die NN einen Umsatz von deutlich mehr als 1 Million Euro jährlich mit derartigen Zollabfertigungen) mit der S. bzw. mit K. stets bar abgewickelt worden sind, sprechen ebenfalls für die angesprochene Verschleierungsabsicht.
Wie bereits oben erwähnt, hat Herr M. gestanden, dass die NN zur Zollabfertigungen gefälschte Fakturen herangezogen hat. Diese Aussage deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen des Zollamtes, das unter Befassung der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich in Shanghai herausgefunden hat, dass die in den Rechnungsvordrucken genannten Unternehmen mit Sitz in China entweder gar nicht existierten oder mit den angeblichen Verkäufen nichts zu tun hatten.
Aus all diesen Gründen erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die Aussagen des M., wonach den Zollanmeldungen gefälschte Urkunden zugrunde gelegt worden sind, den Tatsachen entsprechen.
Die Verantwortung des Bf., wonach die NN nicht betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt habe, ist angesichts der oben dargestellten Beweislage somit nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Der Bf. behauptet auch, die NN habe vor Verzollung des ersten Containers bei der Zollbehörde vorgesprochen und den gesamten Sachverhalt, wie die Verzollungen durchgeführt werden sollten, erklärt. Er meint, kein Betrüger würde vor der Betrugshandlung die Behörde verständigen und den Sachverhalt genau schildern.
Dem ist zu entgegnen, dass nach den Angaben des Bf. in der o.a. Berufungsverhandlung diese Gespräche - so sie überhaupt stattgefunden haben sollten - bloß die Höhe des Rechnungspreises zum Inhalt hatten.
Es kann somit keine Rede davon sein, dass die NN das Zollamt vor den Abfertigungen über alle Betrugshandlungen (falsche Angaben in den Zollanmeldungen, Vorlage gefälschter Rechnungen, Täuschung über die tatsächlich bestehenden Vertretungsverhältnisse, Verschleierung der tatsächlichen Käufer und Verkäufer etc.) in Kenntnis gesetzt hat.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich erster Satz ZK sowie des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO ergibt sich e contrario, dass Umstände, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, nicht "besondere Fälle" im Sinn des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO sein können, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erstattet bzw. erlassen werden können. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-48/98 - Söhl & Söhlke, wonach das Fehlen einer "offensichtlichen Fahrlässigkeit" unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist (RN 52), siehe auch .
Der begehrte Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK war daher alleine deshalb zu verwehren, weil der NN – wie oben ausführlich dargelegt worden ist – betrügerisches Handeln vorzuwerfen ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bf., wonach ein besonderer Fall im Sinne der bezogenen Norm vorliege, war somit entbehrlich.
Zum Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des § 83 ZollR-DG wird ausgeführt:
Die genannte Norm definiert für den Bereich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) den Begriff des "besonderen Falles" und schließt betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten nur bei Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nicht aus. Letztere liegt im Beschwerdefall - wie unten noch auszuführen sein wird - nicht vor.
Dies bedeutet wiederum, dass die Beantwortung der Frage eines besonderen Falles im Sinn des § 83 ZollR-DG ausgenommen in Fällen der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners dahingestellt zu bleiben hat, wenn - wie hier (siehe oben) - die maßgeblichen Umstände auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Der Bf. stützte sein Vorbringen, es läge eine existenzielle Bedrohung vor, zunächst vor allem auf die Behauptung, nur die schon im MM.2007 vorhandenen Zollschulden hätten dazu geführt, dass über das Vermögen der NN der Konkurs zu eröffnen gewesen sei. In der o.a. Berufungsverhandlung nahm er dieses Vorbringen zurück und wandte ein, nicht die erwähnten Zollschuldigkeiten, sondern der Entzug der zollrechtlichen Bewilligungen habe zur Konkurseröffnung geführt.
Die Beschwerde behauptet dazu, die NN sei durch den gegenständlichen Bescheid, noch mehr aber durch die gesamten Maßnahmen, die seit dem Jahr 2007 von der Zollbehörde durchgeführt worden seien, existenziell gefährdet worden, was schließlich zur Konkurseröffnung geführt habe.
Dies deckt sich auch mit den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen ehemaligen Geschäftsführers der NN, der auf Befragen des Vertreters des Bf. im Rahmen der o.a. Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, dem genannten Unternehmen sei ab März 2007 das "Arbeiten als Spedition" nicht mehr möglich gewesen (siehe Seite der 3 der Niederschrift über die Zeugenvernehmung).
Damit steht fest, dass - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Existenzbedrohung dadurch eingetreten ist, dass die Spedition keine Verzollungen mehr durchführen konnte. Es kann somit auch aus diesem Grund keine Rede davon sein, dass die dem vorliegenden Erlassverfahren zugrunde liegende Zollschuldentstehung kausal für die Existenzbedrohung war.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der die Nachsichtsmaßnahme rechtfertigenden Abgabenbelastung nicht um irgendeine beliebige handeln darf. Es ist vielmehr gefordert, dass jene konkrete Abgabenvorschreibung ursächlich für die Gefahr der Existenzgefährdung ist, die den Gegenstand des Nachsichtsverfahrens bildet. Dass die Festsetzung der streitgegenständlichen Zollschuld geeignet war, den Bestand des Unternehmens zu gefährden, hat der Bf. aber nie behauptet.
Unbestritten ist, dass über das Vermögen der NN bereits im MM 2007 das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Zollschuldbescheid erst im März 2008 ergangen ist. Die dadurch gemäß § 10 Insolvenzordnung bewirkte Exekutionssperre betrifft auch die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung. Eine Gefährdung der Existenz der Abgabenschuldnerin NN durch diese Abgabenbelastung liegt daher auch aus diesem Grund nicht vor.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Einfuhrumsatzsteuer im Grunde des § 83 ZollR-DG zu erlassen sei, kann aus all diesen Gründen nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die NN entgegen der vom Bf. vertretenen Ansicht hinsichtlich der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, da die Wirtschaftsgüter nicht für das Unternehmen der NN eingeführt worden sind und auch die sonstigen in § 12 UStG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Für die begehrte Anwendung des § 83 ZollR-DG bestand somit kein Raum.
Die Entscheidung, keine Revision zuzulassen, wird wie folgt begründet:
Bei der Lösung der vom Bf. im Mittelpunkt seiner Einwendungen gestellten Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom und vom stützen. Ob die NN zum Vorsteuerabzug berechtigt war und ob die Voraussetzungen des § 83 ZollR-DG vorlagen, war jeweils als Tatfrage zu beurteilen. Da auch sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten, war die Revision als unzulässig zu erklären.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200045.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at