Nichtvorliegen einer Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2018 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Brief beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre im März 1998 geborene Tochter rückwirkend ab Februar 2018. Begründend führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an, dass ihre Tochter am erfolgreich die Mathematik-Matura absolviert habe und sie nun mit dem Studium beginne. Dem Antrag beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung, sowie eine Studienbestätigung, der zufolge die Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2018/19 als außerordentliche Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) an der Universität ***Ort*** gemeldet sei. Am reichte die Beschwerdeführerin erneut einen entsprechenden Antrag über das FinanzOnline-Portal ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab März 2018 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer Bezug nehmend auf § 2 Abs 1 lit b 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gelte. Zudem bestehe ein Familienbeihilfenanspruch nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
In der gegen den oa Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass die für den Familienbeihilfenanspruch erforderlichen Kriterien „Ausbildung wird ernsthaft und zielstrebig betrieben“, „Vorbereitung und Ablegen der Prüfungen nimmt die volle Zeit in Anspruch“ und „Prüfungstermine wurden ehest möglich wahrgenommen“ im Falle ihrer Tochter vollständig gegeben seien. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu wie folgt aus: „[Die Tochter der Beschwerdeführerin] hat sich auf die Reifeprüfung im Fach Mathematik für den Haupttermin Mai/Juni 2018 intensiv vorbereitet, hat diese jedoch nicht erfolgreich bestanden. (…) Sie ist daher zum nächstmöglichen Termin Sept/Okt 2018 erneut angetreten und hat die Reifeprüfung schließlich am erfolgreich bestanden. (…) Zum positiven und finalen Ablegen der Reifeprüfung fehlt derzeit noch die positive Beurteilung der verwissenschaftlichen Arbeit (VWA) sowie die diesbezügliche mündliche Prüfung, welche am stattfindet. (…) Um keine Zeit für ihre weitere Ausbildung zu verlieren, hat sich meine Tochter für das Wintersemester 2018/2019 als außerordentliche Hörerin an der Universität ***Ort*** eingeschrieben. Aufgrund der noch offenen VWA konnte sie dies nicht als ordentliche Hörerin tun. Positiv abgelegte Prüfungen können für ihr Studium, welches sie im Sommersemester 2019 als ordentliche Hörerin beginnen wird, entsprechend angerechnet werden. Wesentliche Ursache für die schulischen Verzögerungen waren gesundheitliche Probleme meiner Tochter. Sollten diese für die Zuerkennung der Familienbeihilfe von rechtlicher Relevanz sein, können entsprechende ärztliche Atteste – sofern unbedingt notwendig – beigebracht werden.“
Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde um Vorlage fachärztlicher Bestätigungen (mit Diagnose und Zeitraumangabe) ersucht. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom einen ihre Tochter betreffenden ärztlichen Befund, datiert mit , sowie das Reifeprüfungszeugnis ihrer Tochter, welches den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge nach der positiv absolvierten mündlichen Prüfung am entsprechend ausgestellt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde dabei unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 wie folgt ausgeführt: „Ihre Tochter […] absolvierte die 8. Klasse des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums im Schuljahr 2015/2016, 2016/2017 und schloss die Reifeprüfung im Februar 2019 ab. Der Haupttermin der Reifeprüfung für den Jahrgang 2016/2017 war Juni 2017. Ihre Tochter schloss die 8. Klasse im April 2017 negativ ab. Die Nachprüfung hierzu absolvierte sie im September 2017 und konnte somit im Oktober 2017 zur Reifeprüfung antreten. Sie bestand diese nicht und trat zum 1. Nebentermin im Jänner/Februar 2018 an. Die Familienbeihilfe wurde bis zum 1. Nebentermin im Februar 2018 gewährt. Letztendlich schloss Ihre Tochter die Reifeprüfung des Jahrgangs 2016/2017 im Februar 2019 ab (nach 1,5 Jahren). Lt. des von Ihnen vorgelegten Befundes wurde im Februar 2016 eine Erkrankung Ihrer Tochter festgestellt. Mangels weiterer Bestätigungen über den Krankheitsverlauf (Krankenhausaufenthalte, Therapien etc.) für den Zeitraum 2016 bis 2019 war es nicht möglich, eine Beeinträchtigung auf die Ausbildung während der Maturaprüfungen festzustellen. Die Zielstrebigkeit der Ausbildung ab März 2018 konnte nicht festgestellt werden.“
Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin führte die Beschwerdeführer wie folgt aus: „ Die Erkrankung meiner Tochter war – wie in meiner Beschwerde bereits angeführt – eine wesentliche Ursache für die schulischen Verzögerungen. Kurzzusammenfassung:
- 2016: aufgrund gesundheitlicher Beschwerden wurde eine MRT vom behandelnden Arzt beauftragt
- Der Verdacht auf einen in der Erstdiagnose möglichen bösartigen Gehirntumor hat sich nicht bestätigt
- Der Befund v. (s. Anlage 1) bestätigt jedoch ein Prolaktinom (gutartiger Tumor) im Bereich des Gehirns
- Symptome: u.a. starke Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Depression (Details siehe https://de.Wikipedia.org/wiki/Prolaktinom)
- Zum Glück konnte durch eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung ein operativer Eingriff vermieden werden.
- Meine Tochter ist nach wie vor in medikamentöser Behandlung und medizinischer Beobachtung. In einem 4-6 monatigen Rhythmus wird ein Blutbild erstellt.
Trotz dieser Schwierigkeiten hat meine Tochter ihr klares Berufsziel nie aus den Augen verloren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles unternommen, um ihre Ausbildung im BORG ***Ort*** positiv zu absolvieren. Sie hat alle jeweils frühest möglichen Prüfungstermine wahrgenommen. Parallel dazu hat sie im ‚Forschungsinstitut für Limnologie Mondsee‘ Praktika (tlw. unbezahlt) absolviert (s. Anlage 2). Darüber hinaus hat sie ihr Studium als außerordentliche Hörerin im Wintersemester 2018/19 an der Universität begonnen.“
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf einen entsprechenden Vorhalt des Bundesfinanzgerichts unter anderem zu der Frage Stellung, wie hoch der wöchentliche Zeitaufwand der Tochter für die Vorbereitung auf die von ihr wahrgenommenen Prüfungstermine sowie für die Abfassung der sog vorwissenschaftlichen Arbeit im Zeitraum März 2018 bis Jänner 2019 gewesen sei. Demnach sei der Zeitaufwand unter Berücksichtigung von Nachhilfeunterricht und selbständigen Lern- und Arbeitseinheiten auf ca 20 Stunden/Woche zu schätzen.
Zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen im Zeitraum bis führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Lehrveranstaltung „Mikrobiologie“ besucht worden sei. Prüfungen seien in diesem Zeitraum keine abgelegt worden. Der Zeitaufwand für den Besuch der Lehrveranstaltung habe ca 5 Stunden/Woche betragen.
Zudem legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Bestätigung, datiert mit , betreffend den Krankheitsverlauf ihrer Tochter vor. Demnach habe seit Februar 2016 erfolgreich (wesentliche Verkleinerung des Prolaktinoms) eine medikamentöse Behandlung durchgeführt werden können. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Krankengeschichte klinisch eine Konzentrationsstörung sowie Kopfschmerzen verursachen könne.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Die 1998 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter der Beschwerdeführerin wiederholte vom bis die 8. Klasse des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums ***Ort***.
Im Oktober 2017 erfolgte ein erstmaliger Antritt zur Reifeprüfung. Ein neuerlicher Antritt zur Reifeprüfung erfolgte im Februar 2018 (schriftliche Prüfung aus Mathematik; mündliche Prüfung aus Biologie). Am erfolgte ein erneuter Antritt zur schriftlichen Reifeprüfung aus Mathematik und am zur Kompensationsprüfung. Am erfolgte ein neuerlicher Antritt zur Reifeprüfung aus Mathematik und in weiterer Folge am zur Kompensationsprüfung, die bestanden wurde. Am wurde mit der Präsentation der sogenannten vorwissenschaftlichen Arbeit, die am eingereicht worden war, die Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen.
Im Zeitraum bis besuchte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Lehrveranstaltung an der Universität ***Ort*** als außerordentliche Hörerin (außerordentliches Studium; Studienkennzahl U 990).
Der wöchentliche Zeitaufwand der Tochter der Beschwerdeführerin für die Vorbereitung auf die von ihr wahrgenommenen Prüfungstermine, für die Abfassung der sog vorwissenschaftlichen Arbeit sowie für den Besuch der Lehrveranstaltung betrug im Zeitraum März 2018 bis Jänner 2019 weniger als 30 Stunden/Woche.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2015/144 und BGBl I 2019/24 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.“
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN). Zur Berufsausbildung gehört (ihrem Inhalt nach) zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung ().
Bei einem Studium (Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG) gilt gem § 2 Abs 1 lit b elfter Satz FLAG 1967 die „Aufnahme als ordentlicher Hörer […] als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.“ Der im Beschwerdefall im Zeitraum bis erfolgte Besuch einer Lehrveranstaltung an der Universität ***Ort*** als außerordentliche Hörerin führt somit nicht zu einer Anwendung der in § 2 Abs 1 lit b zweiter Satz ff FLAG 1967 für den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG vorgesehenen Sonderregelungen (vgl zB auch ).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl ; , mwN).
Betreffend den Fall des Besuchs einer Maturaschule hat der VwGH in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiere. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl mwH). Auch in anderen Fällen hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, zwar essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung sei; es komme jedoch nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl zB ).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der stRsp des VwGH allerdings nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch „in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen“ (vgl ; , mwN). Betreffend das quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 2 Rz 40; vgl zB auch mwN).
Das Vorliegen einer Berufsausbildung, die diesem quantitativen Erfordernis entspricht, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. So habe die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum März bis August 2018 den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge nur ca 20 Stunden pro Woche für die Schulausbildung aufgewendet. Im Zeitraum September 2018 bis Jänner 2019 habe sich die für die Berufsausbildung aufgewendete Zeit durch den Besuch einer Lehrveranstaltung an der Universität ***Ort*** dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge auf ca 25 Stunden pro Woche erhöht.
Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lag somit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor (vgl zu ähnlichen Fällen zB auch ; ).
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Krankheit ihrer Tochter eine wesentliche Ursache für die schulischen Verzögerungen gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese in Zusammenhang mit der Frage, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorlag, in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Berücksichtigung finden kann. So sieht zwar § 2 Abs 1 lit b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 vor, dass die Studienzeit unter anderem bei einer Studienbehinderung von (mindestens) drei Monaten durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) um ein Semester verlängert wird. § 2 Abs 1 lit b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 ist nach seiner Stellung im Gesetz aber eindeutig nur dann anwendbar, wenn das Kind eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besucht, nicht aber im gegenständlichen Fall des Besuchs eines Gymnasiums (vgl in diesem Zusammenhang zB auch ).
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl zB mwN). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101724.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at