Aussetzungszinsen Verjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend Aussetzungszinsen zu StNr. XY zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen im Betrag von 19.975,21 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und beantragt, die Zinsen mit 11.237,93 € festzusetzen, zumal mit Einhebungsverjährung eingetreten sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet ab. Auf Grund einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom sowie vom sei bis zur Verfügung des Ablaufes am Zahlungsaufschub eingetreten. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei daher zu recht erfolgt. Zudem könne die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen nicht von der Dauer der verfügten Aussetzung getrennt werden. Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen wird, später als die Beschwerdeerledigung ergeht, richte sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungsbescheid (Ablaufbescheid) und nicht nach dem früheren, die Beschwerde erledigenden Bescheid. Letztendlich erfolgte ein Hinweis auf § 212a Abs. 8 BAO.
Im Vorlageantrag vom führte die steuerliche Vertretung unter Hinweis auf die Entscheidung des UFS zu GZ RV/2074-W/08 ergänzend aus, dass die belangte Behörde zur behaupteten Verjährung eine Begründung schuldig geblieben sei. Gemäß der zitierten Entscheidung entstehe der Aussetzungszinsenanspruch nicht erst mit dem Tag der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, sondern laufend während jener Zeit in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei die Berufungsentscheidung am ergangen. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei jedoch erst am erfolgt, somit außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist vielmehr die Rechtsfrage inwieweit Verjährung eingetreten ist.
Rechtslage
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Nach § 212a Abs. 9 erster Satz BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , GZ. 2002/13/0075, ausgesprochen, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Vielmehr bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte vorgenommen hat.
Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. ). Infolge Bewilligung der Aussetzung trat hinsichtlich dieses Betrages ein Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu entrichten sind. Diese wurden infolge Ergehens des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung mit dem angefochtenen Zinsenbescheid festgesetzt. Hätte der Bw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte er den durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden können.
Der eingewendete Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung von Aussetzungszinsen scheitert bereits an § 209a Abs. 2 BAO. Diese Bestimmung sieht für den Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer Beschwerde vor, dass der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht, wenn die Beschwerde vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht auch für Aussetzungszinsen eine solche Abhängigkeit von einer Beschwerdeerledigung betreffend eine ausgesetzte Abgabe (vgl. Ritz, BAO 6. Auflage, § 209a, Tz 6; und -I/07 und , RV/3151-W/07).
Bereits aus dieser Überlegung heraus war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abweicht, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101437.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at