Kein Unterhaltsabsetzbetrag bei Bezug von Familienbeihilfe (auch wenn diese weitergeleitet wird); kein Alleinverdienerabsetzbetrag wenn Kinder weniger als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt leben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner elektronischen Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) begehrte der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge „Bf.“) die Berücksichtigung des Alleinerzieher-, bzw. Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages.
Die belangte Behörde erkannte den Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung nicht an, dass der Bf. für seine Kinder die Familienbeihilfe bezogen habe.
In seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, dass er die Familienbeihilfe im vollen Ausmaß an seine Exfrau auszahle und ihm daher der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.
Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung versagte die belangte Behörde neben dem Unterhaltsabsetzbetrag auch die Berücksichtigung des Alleinerzieher-, bzw. Alleinverdienerabsetzbetrages, da die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. wohnen würden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag, in dem der Bf. geltend macht, dass die Kinder des Bf. seit Mitte 2012 durchgehend jede zweite volle Woche im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. wohnten.
II. Erwägungen
1. Sachverhalt
Der Bf. ist geschieden und hat zwei Kinder.
Im Streitzeitraum 2013 bezieht der Bf. für seine beiden Kinder die Familienbeihilfe.
Der Bf. leitet die gesamte Familienbeihilfe an seine Exfrau, Exfrau, weiter.
Dem Vorbringen des Bf. nach wohnen die Kinder des Bf. seit Mitte 2012 durchgehend jede zweite volle Woche im Haushalt des Bf. ("Halbe-Halbe"-Regel). Seit sind die Kinder des Bf. polizeilich bei der Exfrau des Bf. gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Dass der Bf. geschieden ist und zwei Kinder hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Der Bezug von Familienbeihilfe für die beiden Kinder ergibt sich durch die Einsichtnahme in das elektronische Steuerkonto des Bf.
Dass der Bf. die bezogene Familienbeihilfe in voller Höhe an seine Exfrau weiterleitet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde sowie aus dessen Vorlageantrag.
Dass die Kinder des Bf. durchgehend jede zweite volle Woche im Haushalt des Bf. leben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. im Rahmen des Vorlageantrages. Im Rahmen einer Befragung der Exfrau des Bf. wurde bestätigt, dass die vom Bf. vorgebrachte „Halbe-Halbe“-Regel tatsächlich existierte. Diese Regelung wurde jedoch de facto nicht so gelebt, da die Kinder fast nie durchgängig eine ganze Woche beim Bf. wohnten. Dass die Kinder seit bei der Exfrau polizeilich gemeldet sind, ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich folgende Beweiswürdigung hinsichtlich des gemeinsamen Haushalts der Kinder und des Bf.: Die polizeiliche Meldung hat eine Indizwirkung dafür, dass die Kinder nicht mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. idS Jakom/Kanduth-Kristen, EStG12 (2019) § 106 Rz 4; ) . Zudem ergibt sich im Rahmen der Befragung der Exfrau des Bf., dass die vom Bf. vorgebrachte „Halbe-Halbe“-Regelung tatsächlich nicht so gelebt wurde und die Kinder nicht mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. wohnten. Dass die Kinder nicht mehr als sechs Monate mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt lebten, wird schließlich auch vom Bf. bestätigt (vgl. Telefonat vom und darüber aufgenommene Aktennotiz).
3. Würdigung
3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung
3.1.1. Unterhaltsabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG in der im Streitzeitraum anwendbaren Fassung normiert auszugsweise:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Um die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages in einzelnen Monaten des Streitzeitraumes zu erfüllen, darf dem Bf. für diese Zeit keine Familienbeihilfe gewährt worden sein. Es steht fest, dass der Bf. im Streitzeitraum für seine Kinder Familienbeihilfe bezog, weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht vorliegen. Die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Exfrau ist dabei ohne Bedeutung (vgl. ).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.2. Alleinerzieherabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG normiert auszugsweise:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf. und seine Exfrau nicht in einer Gemeinschaft leben. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. mit den Kindern nicht mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt lebt.
Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen zum ergeben sich aus direkt aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG zum Unterhaltsabsetzbetrag; § 33 Abs. 4 Z 2 zum Alleinerzieherabsetzbetrag) und sind die Folge der Beweiswürdigung.
Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105238.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at