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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2019, RV/7103426/2019

Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt voraus, dass der Ehegatte in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Bf die Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag erfüllt.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und führte in der Begründung des Bescheides aus, dass dieser nicht zustehe, da der Ehepartner der Bf in Österreich weder unbeschränkt steuerpflichtig sei noch EU- oder EWR-Bürger sei. Der Alleinerzieherabsetzbetrag könne auch nicht berücksichtigt werden, da die Bf im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Die Bf führte darin aus, dass der Ehemann jetzt auch in Österreich wohne.

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei, dass der Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sei. Unbeschränkt steuerpflichtig seien jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im maßgeblichen Zeitraum 2018 habe der Ehegatte der Bf in Serbien und nicht in Österreich gelebt. Mangels dieser gesetzlichen Voraussetzung bestehe kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf Beschwerde erhoben. Die Bf führte an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie als Alleinerzieher eingestuft werde, so lange ihr Ehemann nicht den Hauptwohnsitz bei ihr habe und sie daher den Alleinerzieherabsetzbetrag hätte beantragen müssen. Sie ersuche daher, den Bescheid nochmals aufzurollen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf ist mit dem serbischen Staatsbürger EhegatteBf verheiratet und hat zwei Kinder, für die sie die Familienbeihilfe bezieht. Sie lebte im Streitjahr 2018 in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten.

Der Ehegatte der Bf hatte im Streitjahr 2018 seinen Wohnsitz noch in Serbien und keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. Er hatte im Streitjahr 2018 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.

Als Grundvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind daher anzuführen:

  • mindestens ein Kind,

  • für das Familienbeihilfe bezogen wird,

  • mehr als sechs Monate verheiratet,

  • in aufrechter Ehe lebend,

  • unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten in Österreich,

  • ……..

Unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind jene Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Ehegatte der Bf hatte im Streitjahr weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war somit in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Die genannten Voraussetzungen sind allesamt zu erfüllen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so steht der Absetzbetrag nicht zu.

Die Bf bzw ihr Ehegatte erfüllt die oben unter Punkt 1 bis 4 aufgezählten Voraussetzungen, jedoch nicht die unter Punkt 5 genannte Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann daher nicht gewährt werden.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen, mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.

Da die Bf in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten lebte, ist sie keine Alleinerziehende im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988. Die Bf erfüllte damit im Veranlagungsjahr 2018 die Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht somit im Veranlagungsjahr 2018 nicht zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103426.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at