Erwerbsunfähigkeitspension - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nichtzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und behandelte die Einnahmen aus einer Erwerbsunfähigkeitspension als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Dagegen richtete sich die Berufung vom mit den Argumenten, dass laut Auskunft der SVA NÖ die Pensionseinkünfte steuerfrei ausbezahlt werden und ein Freibetrag von 10.000,00 € für Pensionisten besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies in der Begründung darauf, dass neben den Pensionseinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Das Einkommen übersteigt 11.000,00 € und der übersteigende Teil ist der Einkommensteuer zu unterziehen.
Am wurde eine Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht. Darin wird behauptet, dass es sich bei der gewährten Berufsunfähigkeitspension um eine steuerfreie Entschädigung aufgrund eines medizinischen Bescheides der SVA NÖ handelt. Ebenso wurde vorgebracht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um Betriebskosten in der Höhe von 356,62 € zu verringern sind.
Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die gemäß § 188 BAO festgestellt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 einerseits Einkünfte aus einer ihr von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bescheidmäßig zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension sowie andererseits aus einer gemeinschaftlichen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. Das Einkommen übersteigt nach der Aufsummierung dieser Einkünfte und dem Abzug von Sonderausgaben 11.000,00 €.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Abweisung (siehe I.)
- Erwerbsunfähigkeitspension
Nach § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zählen Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Abschnitt III des Bundesgesetzes vom über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) zählt die möglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung auf, wobei § 111 iVm § 112 Abs 1 Z 2 lit b GSVG für den Fall der Erwerbsunfähigkeit die Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension vorsieht.
Die der Beschwerdeführerin zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension ist als Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu qualifizieren. Die dementsprechenden Einnahmen zählen gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Da kein Fall einer Steuerbefreiung vorliegt, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer.
Werden zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind diese gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einer Summe der Einkommensteuer zu unterziehen.
Übersteigt das folglich ermittelte Einkommen 11.000,00 €, so sind die diesen Betrag übersteigende Einkommensteile steuerpflichtig.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hinsichtlich des Vorbringens, dass Betriebskosten von 356,62 € abzuziehen seien, ist festzuhalten, dass im Rahmen der gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften (Sonder-)Werbungskosten nicht im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden können, soweit sie nicht im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid erfasst worden sind ().
Sind diese Betriebskosten abzugsfähig und im Rahmen des Feststellungsverfahrens noch nicht abgezogen worden, so ist nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen eine Änderung des Feststellungsbescheides anzustreben. Ein solches Vorbringen ist mit Erfolg nur im Feststellungsverfahren möglich.
3.2. Unzulässigkeit einer Revision (siehe II.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Bundesfinanzgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Behandlung der Einnahmen aus einer Erwerbsunfähigkeitspension als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Es liegt daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Hinsichtlich der fehlgeschlagenen Berücksichtigung von Werbungskosten, die aus einer gemeinschaftlichen Tätigkeit resultieren, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 112 Abs. 1 Z 2 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100260.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at