Pfändung eines Abgabenguthabens (Zweitverbot), Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages unerheblich Abrechnung, keine Überrechnung eines gepfändeten Guthabens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A., vertreten durch Austria Treuhand Holding Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür 4a, 1060 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10, Steuernummer N., vom betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 265 AbgEO und vom betreffend Abrechnung gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung des in Höhe von € 51.958,24 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin (Bf.) bestehenden Guthabens zur Hereinbringung der in verbleibender Höhe von € 644.936,34 mit Sicherstellungsaufträgen vom und in Höhe von € 1.004.916,09 sichergestellten Nachforderungen.
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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides und brachte begründend vor, dass sich auf ihrem Abgabenkonto mit Buchungstag ein Guthaben in Höhe von € 51.958,24 befunden habe. Mit Buchungstag sei eine Umbuchung dieses Guthabens auf Finanzverwahrnisse durchgeführt worden. Da nicht nachvollziehbar sei, mit welcher Begründung diese Umbuchung erfolgt sei, werde die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragt.
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Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei und führte begründend aus, dass dem am Buchungstag entstandenen Guthaben zwei Sicherstellungsaufträge vom über € 1.004.916,09, später herabgesetzt auf € 471.290,33 und vom über € 533.625,76 gegenüber gestanden seien.
Ein Sicherstellungsauftrag sei ein Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren, welcher durch eine Pfändung vollzogen werde. Diese sei am erfolgt. In der Folge sei mit gleichem Tag die Umbuchung auf das Verwahrungskonto des Finanzamtes veranlasst worden. Da sich aus dem Angeführten ergebe, dass dieser Vorgang rechtmäßig erfolgt sei, sei spruchgemäß abzusprechen gewesen.
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Gleichzeitig mit dem Abrechnungsbescheid vom wurden auch der Pfändungsbescheid vom in Kopie sowie das dazu ausgestellte Verfügungsverbot im Original (erst) am an die Bf. zugestellt.
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In der gegen beide Bescheide am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus:
1. Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung:
Zum Abrechnungsbescheid vom , welcher am eingegangen sei, habe die Abgabenbehörde nunmehr eine Kopie eines Bescheides „Pfändung und Überweisung einer Geldforderung“ vom an das Finanzamt Wien 4/5/10 betreffend die Bf. hinsichtlich eines Abgabenrückstandes von € 644.936,44 vorgelegt und hierbei mitgeteilt, dass sie am das Guthaben in Höhe von € 51.958,24 gepfändet habe, wobei sich das Guthaben auf dem Abgabenkonto N. befände. Dieser Bescheid sei der verpflichteten Partei bisher nicht zugegangen.
2. Bescheid Verfügungsverbot:
Weiters sei am an die Bf. ein „Bescheid – Verfügungsverbot“ mit Bescheiddatum vom erlassen worden, wobei dieser an die Adresse der Bf. in PLZ1, A., angeblich übermittelt worden, aber bei ihr niemals eingegangen sei. Diesen Zustellmangel habe man nunmehr anlässlich der Ausfertigung des Abrechnungsbescheides erkannt und deshalb als Beilage zum Abrechnungsbescheid eine handschriftlich korrigierte Version mit der Adresse A., PLZ2, sowie der Anmerkung „Korrektur Neuzustellung“ ausgefertigt.
Dieser Ausfertigung werde widersprochen, da diese die Grundlage für die Exekution im Sinne der Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Exekutionsordnung sei und hierbei die Wirksamkeit erst zum Zeitpunkt der Zustellung eintreten könne. Diese sei am erfolgt.
3. Grund für die Beantragung der Ausfertigung eines Abfindungsbescheides (gemeint wohl: Abrechnungsbescheides):
Grund für die Beantragung sei der Umstand gewesen, dass am Finanzamtskonto der Bf. mit Buchungstag ein Guthaben in Höhe von € 51.958,24 bestanden habe.
Mit Buchungstag sei die Umbuchung des bestehenden Guthabens von € 51.958,24 mit dem Text „Umbuchung / Finanzverwahrnisse“ durchgeführt worden. Dies ohne weitere Begründung. Nunmehr versuche die belangte Behörde diese Umbuchung damit recht zu fertigen, dass ein Pfändungsbescheid am ergangen sei. Hierbei sei festzuhalten, dass bereits vor diesem Pfändungsbescheid ein Überrechnungsantrag auf das Abgabenkonto eines Abgabenpflichtigen gestellt worden sei und somit, neben den vorliegenden Zustellmängeln, eine Pfändung am nicht mehr rechtskräftig durchgeführt werden könne.
4. Sicherstellungsaufträge:
Die belangte Behörde begründe die Pfändung mit einem Sicherstellungsauftrag vom im Betrag von € 1.004.916,09, welcher hinsichtlich eines Betrages von € 471.290,33 nach Einbringung einer Beschwerde aufgehoben worden sei. Darüber hinausgehend sei ein weiterer Sicherstellungsauftrag am in Höhe von € 533.625,76 ergangen. Auch gegen diesen Sicherstellungsauftrag sei eine Beschwerde anhängig.
5. Geltendmachung einer Amtshaftung:
Die Bf. mache bereits jetzt eine Amtshaftung wegen schwerer Verstöße gegen gültige Verfahrensbestimmungen geltend und begründe ihren Schaden damit, dass sie auf Grund des Entzugs und Liquidität von Vorsteuerbeträgen, welche sie dem Lieferanten ordnungsgemäß bezahlt habe, die Möglichkeit nicht habe, ihrerseits ihre Lieferantenverbindlichkeiten gegenüber der Firma G-1 (vormals G-2) zu bezahlen, weshalb die Firma G-1 in der Zwischenzeit einen Konkursantrag stellen habe müssen. Der sich daraus ergebende Schaden werde bereits jetzt geltend gemacht.
6. Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom :
Mit Bescheid vom sei der am eingebrachte Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen worden. Diesbezüglich sei dies damit begründet worden, dass kein Guthaben bestanden habe.
Aus der Buchungsmitteilung Nr. 07/2015 vom sei ersichtlich, dass mit Wirksamkeit vom ein entsprechendes Guthaben (insgesamt von € 166.359,87) bestanden habe.
Natürlich sei auch gegen diesen Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages das Rechtsmittel einer Beschwerde eingebracht worden, über welche ebenfalls bis heute nicht entschieden worden sei.
7. Zusammenfassung:
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeantrag aufrecht bleibe, den Abrechnungsbescheid vom hinsichtlich der obigen Darstellungen zu berichtigen und den unrichtigen Bescheid aufzuheben.
8. Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung:
Bereits jetzt verzichte die Bf. auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, um eine direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht sofort zu ermöglichen.
9. Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht:
Bereits jetzt werde somit der Antrag gestellt, die Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durchzuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 78 AbgEO lautet:
(1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamt in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
§ 65 AbgEO lautet:
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
§ 216 BAO lautet:
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Strittig ist, ob bzw. wann der Pfändungsbescheid sowie das Verfügungsverbot, jeweils vom , wirksam wurden und rechtgemäß erfolgten.
Dazu ist festzustellen, dass mit Sicherstellungsauftrag vom (zum Teil aufgehoben durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101223/2016; saniert durch den weiteren Sicherstellungsauftrag vom ) die Sicherstellung der Umsatzsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 1.004.916,09 angeordnet wurde.
Durch die Verbuchung der bescheidmäßig bewilligten Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und Körperschaftsteuern 2014 und 2015 sowie der entsprechenden Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge entstand auf dem Abgabenkonto per ein Guthaben von € 51.958,24.
In den Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (sogenanntes Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen.
In Entsprechung dieser Sicherstellungsaufträge erfolgte am die Sicherstellung durch Pfändung dieses Guthabens auf das Verwahrungskonto der Abgabenbehörde.
Aus dem Einwand der Bf., dass gegen den Sicherstellungsauftrag vom noch eine Beschwerde anhängig sei, lässt sich nichts gewinnen, weil gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO aufgrund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt seiner Rechtskraft Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden können und im Übrigen das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde bereits mit (abweisendem) Erkenntnis vom , RV/7105906/2018, entschieden hat.
Dieser Pfändungsbescheid wurde einschließlich des darin enthaltenen Zahlungsverbotes entgegen der Rechtsansicht der Bf. bereits mit der Bestätigung seiner Übernahme durch den Vorstand des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO wirksam.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, diesfalls an den Vorstand des Finanzamtes Wien 4/5/10, der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers) begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabepflichtigen nur deklarative Wirkung zukommt () und der Einwand der Bf., dass die Pfändung als Grundlage für die Exekution erst zum Zeitpunkt der erst am erfolgten Zustellung des Verfügungsverbotes wirksam wurde, ins Leere geht.
Zum Vorbringen der Bf., dass ihr am eine Kopie des mit datierten Bescheides „Pfändung und Überweisung einer Geldforderung“ zugestellt worden sei, ist festzustellen, dass der in § 65 Abs. 1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid auch an den Abgabenschuldner ergehen muss und von diesem mit Beschwerde uneingeschränkt bekämpfbar ist (vgl. ).
Entgegen der Rechtsansicht der Bf. wurde ihr allerdings keine Kopie, sondern ein weiteres Original zugestellt, das den Vermerk „Zweitschrift des an den Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheides“ enthält, das deshalb keine Kopie sein kann, da zum einen der an den Vorstand des Finanzamtes gerichtete Pfändungsbescheid den Vermerk „Ausfertigung für den Drittschuldner“ aufweist und zum anderen die an die Bf. versendete sogenannte „Zweitschrift“ mit einem Stempel versehen und unterfertigt wurde.
Die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid war somit meritorisch zu erledigen, da sie andernfalls mangels Bescheidcharakters zurückzuweisen gewesen wäre.
Dem Einwand der Bf., dass bereits vor dem Pfändungsbescheid vom ein Überrechnungsantrag gestellt worden sei, weshalb die Vollstreckungsmaßnahme der Umbuchung des Guthabens auf Finanzverwahrnisse nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Überrechnungsantrag nach § 239 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, abzuweisen ist (vgl. ).
Der Hinweis der Bf. auf die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom (Beschwerdeverfahren BFG RV/7105030/2016) lässt hingegen keinerlei Bezug zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die erst zwei Jahre später ergangenen Bescheide erkennen.
Da der Pfändungsbescheid somit am rechtswirksam und rechtmäßig erging, war auch die am selben Tag erfolgte Umbuchung des Guthabens von € 51.958,24 rechtskonform.
Informativ wird festgestellt, dass das Finanzamt über die in der Beschwerde erhobene „Geltendmachung einer Amtshaftung“ bereits mit Bescheid vom (zurückweisend) entschieden wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101350.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at