Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2020, RV/5101628/2019

Jahressechstel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom (Arbeitnehmerveranlagung) zu StNr. XY zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat am elektronisch die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom und wies eine Gutschrift in Höhe von 221,00 aus.

In der Beschwerde vom wurde die Berechnung der Einkommensteuer insbesondere die Berechnung des Jahressechstels beanstandet. So müsste auf Grund des „15. Gehaltes“ ein höheres Jahressechstel und in weiterer Folge eine niedrigere Einkommensteuer angesetzt werden. Die Vertretung ermittelte die Einkommensteuer unter Einbeziehung eines Jahressechstels in Höhe von 4.875,00 € (1.950 x 15 : 6). Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurde hingegen ein Jahressechstel in Höhe von 3.900,00 € (1.950 x 12 : 6) zur Berechnung herangezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des Jahressechstels wurde von der Vertretung die Abgabengutschrift mit 513,22 € ermittelt. Dem Beschwerdeschreiben waren die Lohnzettel der Bf. des Jahres 2018 beigelegt. So betrug das Bruttogehalt 1.950,00 €. Im  Dezember 2018 wurde eine zusätzliche Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes ausbezahlt.

Am erging an die Bf. ein Ergänzungsersuchen. Darin wurde die Bf. aufgefordert vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung etc.) bezüglich der im Dezember 2018 ausbezahlten Sonderzahlung in Höhe von 1.950,00 € vorzulegen.

Am übermittelte die steuerliche Vertretung eine Anfrage, ob die Beschwerde vom bei der zuständigen Behörde eingegangen und wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Am übermittelte die Bf. die Vereinbarung (E-Mail) ihres Dienstgebers mit dessen Steuerberater, dass der Bf. im Dezember 2018 ein zusätzliches, freiwilliges und einmaliges 15. Monatsgehalt in Höhe des vereinbarten Grundgehaltes ausbezahlt werden soll.

Unter Berücksichtigung des Antwortschreibens vom wurde am die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass gem. § 67 Abs 2 EStG 1988 sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die Berechnung dieses Sechstels sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () immer von den gesamten im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen. Konkret seien die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen. Der so ermittelte Durchschnitt sei auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen. Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, blieben gem. § 67 Abs 9 EStG 1988 bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht, mit dem Verweis auf § 41 Abs 4 EStG 1988.

Im Vorlageantrag vom wurden keine neuen Unterlagen vorgelegt bzw. Argumente vorgebracht.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist hingegen die Berechnung des Jahressechstels.

Rechtslage

Gemäß § 67 Abs. 1 EStG setzt die begünstigte Besteuerung mit den festen Steuersätzen dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige Bezüge erhält.

§ 67 Abs. 2 EStG begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist dieses Sechstel immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen. Auch die Lehre (Doralt, EStG4, § 67 Tz 20; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 67 Abs. 1 und 2, Tz 3.2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch: EStG 1988, § 67 Tz 18) vertritt diese Rechtsansicht.

Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben gem. § 67 Abs 9 EStG 1988 bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht, mit dem Verweis auf § 41 Abs 4 EStG 1988. Nach § 41 Abs 4 EStG 1988 bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Bezüge die mit den festen Sätzen des § 67 zu versteuern waren außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 entfällt, ist aber gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2.100,00 € übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988, sowie die Bezüge gem. § 67 Abs 5 EStG 1988 zweiter Teilstrich, die gem. § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenen Beträge gem. § 62 Z 3, 4, und 5 EStG 1988.

Erwägungen


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Finanzamt
Bf
Brutto
29.250
29.250
KZ 220
3.900 (1950x12:6)
4875 (15:6)
ohne SV
3.232,32
4.041,37
KZ 245
20.065
19.090
Steuer
2.072,75
1.731,50
KZ 220
3.232,32
4.041,37
Steuer
156,74
205,28
E-Steuer
2.229,49
2.450,23
anrechenbar
2.450,01
2.450,01
Gutschrift
220.52
513,23

Der Verwaltungsgerichtshof interpretiert die Gesetzesbestimmung so, dass das Jahressechstel von der bezugsausstellenden Stelle immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen ist. Dabei sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen. Aus diesem Betrag ist das Jahressechstel zu ermitteln (; , 94/15/0197 und )

Voraussetzung für das Vorliegen von sonstigen Bezügen ist eine eindeutige Abgrenzung von den laufenden Bezügen. In der Beschwerde ist von einer "Sonderzahlung", einem 15. Gehalt die Rede, sodass die geforderte eindeutige Abgrenzung zum laufenden Bezug bereits gegeben ist. Dies kommt auch zum Ausdruck, dass seitens der Vertretung das Bruttogehalt mit 15 multipliziert und durch 6 dividiert wird, während die belangte Behörde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes das Bruttogehalt von 1.950,00 € lediglich mit 12 multipliziert und in der weiteren Folge durch 6 dividiert und dabei die 3 verbleibenden Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat. Da die Sonderzahlungen bei der Ermittlung der begünstigten sonstigen Bezüge außer Ansatz zu bleiben haben, erweist sich die im bekämpften Bescheid vorgenommene Berechnung als richtig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist ein ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101628.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at