Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.01.2020, RV/7105919/2019

Zurückweisung wegen fehlender Aktivlegitimation iZm § 17a VfGG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/7105920/2019
RV/7105921/2019
RV/7105922/2019
RV/7105923/2019

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2020/16/0042 bis 0046. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr betreffend Erstattung der zu viel gezahlten bzw. eingezogenen Pauschalgebühr im Verfahren beim VfGH beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gem. § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt

Mit an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (FA GVG) gerichteter Eingabe vom beantragte die RA GmbH die Erstattung des zu viel gezahlten bzw. eingezogenen Betrages in Höhe von € 1.680.-- (7 x € 240,00) betreffend die Eingabegebühren für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Sowohl die eingezogene Gebühr in Höhe von € 1.440,00 (6 x € 240,00), als auch die von ihr irrtümlich doppelt überwiesene Gebühr in Höhe von € 440,00 (2 x € 220,00) beträfen dieselbe Beschwerde. Zwar würden in dieser Beschwerde sechs Erkenntnisse von fünf Beschwerdeführern bekämpft werden, gem. § 7 GebG sei die Gebühr jedoch nur einmal zu entrichten, wenn der Anspruch - wie es hier auch der Fall sei - aus gemeinschaftlichen Rechtsgründen abgeleitet werden würde.

Die Beschwerde war von der Rechtsanwälte GmbH als Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden.

Mit dem ausschließlich an die RA GmbH adressierten Bescheid vom vom FA GVG wurde ausdrücklich über "ihr Ansuchen vom XX eingebracht am XX betreffend die Erstattung der zu viel gezahlten bzw. eingezogenen Pauschalgebühr im Verfahren beim Verfassungsgerichtshof.." entschieden.

Gegen diesen Bescheid brachte ua der Bf vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH eine Bescheidbeschwerde ein, welche mit nunmehr an den Bf gerichteten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des FA GVG vom gem. § 260 BAO unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 246 BAO zurückgewiesen wurde.

Dagegen brachte ua der BF vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzamt verkenne bei der Zurückweisung, dass die RA GmbH (wie bei Rechtsanwälten üblich) ausschließlich in Vertretung der Antragsteller einschreite.
Mit Schreiben vom sei die Erstattung der Gebühr in Vertretung der Antragsteller beantragt worden. Wenn der Bescheid vom sodann an die RA GmbH adressiert ist, so sei diese auch in Vertretung der Antragsteller Adressat des Bescheides. Parteien des Verfahrens seien jedenfalls ausschließlich die Antragsteller, sie hätten die Gebühr auch wirtschaftlich zu tragen.

Die Abgabenbehörde legten den Akt dem Bundesfinanzgericht am zur weiteren Bearbeitung vor.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben und Unterlagen des Bf bzw. seines Rechtsvertreters sowie auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist insoweit unstrittig.

Rechtliche Würdigung

Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gem. § 246 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gem. § 260 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gem. § 264 BAO gilt die Bescheidbeschwerde von der Erledigung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Im Bescheid vom ist ausschließlich die Rechtsanwälte GmbH als Bescheidadressat genannt, was selbst der Rechtsvertreter im Vorlageantrag anführt. Die Annahme, dass bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes der Bescheid - der eindeutig an die Rechtsanwälte GmbH adressiert ist - der Antragsteller auch automatisch Bescheidadressat sein soll, ist in diesem Fall nicht möglich. Auch die im Bescheid angeführte Abgabenkontonummer ist die der Rechtsanwälte GmbH.

Die Beschwerde wurde vom Bf vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH zu eben diesem Bescheid eingebracht ("angefochtener Bescheid: Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom , Nr").

Wird eine Berufung (nunmehr Beschwerde) von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so hat die Abgabenbehörde nach Rechtsprechung des VwGH die Berufung (nunmehr Beschwerde) auf Grund des § 273 Abs. 1 lit. a BAO (entspricht nunmehr § 260 Abs. 1 lit a BAO) zurückzuweisen (; ).

Angemerkt wird, dass aus dem Antrag der Rechtsanwalts GmbH vom sowie den Unterlagen erkenntlich ist, dass die Entrichtung der Eingabegebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 a VfGG erfolgte und nicht auf Grund eines an den Bf gerichteten Bescheides und dass die Rechtsanwalts GmbH auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabegebühren ist.

Die Beschwerde des Bf ist daher gem. § 260 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es entspricht der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105919.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at