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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.11.2019, RV/7106184/2019

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchen von ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vormals ***[4]***, Familienbeihilfe (1.285,40 €) und Kinderabsetzbetrag (525,60 €) für den im Juli 1999 geborenen ***[5]*** ***[2]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***[6]***, beschlossen:

I. Die am eingebrachte Beschwerde vom selben Tag gegen den am zugestellten Rückforderungsbescheid vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]*** Familienbeihilfe (1.285,40 €) und Kinderabsetzbetrag (525,60 €) für den im Juli 1999 geborenen ***[5]*** ***[2]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

Begründend führte das Finanzamt (lediglich) aus:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der zurückzuzahlenden Beihilfe nicht aufgehalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 212a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge hiefür Zinsen zu entrichten.

Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis von der Bf am persönlich übernommen.

Beschwerde

Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Vordrucks erhob die Bf am persönlich am Finanzamt Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom . Hierin wurde auf unter einem vorgelegte Kopien verwiesen.

Beigefügt war die Kopie des Reifeprüfungszeugnisses vom und des Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2017/18 vom .

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück.

Begründung:

Gemäß § 260 BAO ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

Laut vorliegendem Rückschein wurde Ihnen der bekämpfte Bescheid am zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am .

Vorlageantrag

Ebenfalls unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars stellte die Bf am ersichtlich Vorlageantrag und führte aus:

DA WIR NIOCHT UNBERECHTIGT KINDERABSETZBETRAG FÜR 2017, 2018 SOWIE FAMILIENBEIHILFE FÜR 2017, 2018 BEKOMMEN HABEN, SIND WIR DER MEINUNG, DASS EIN FRISTVERSÄUMNIS BEI BESCHWERDEABGABE NICHT HUMAN UND MENSCHLICH ISTR, OBWOHL DAS GEMÄSS § 260 VERTRETBAR IST.

Beigefügt war die Kopie des Jahreszeugnisses des Schuljahres 2013/14 (9. Schulstufe), des Schuljahres 2014/15 (10. Schulstufe), des Schuljahres 2015/16 (11. Schulstufe), des Schuljahres 2016/17 (12. Schulstufe) und des Schuljahres 2017/18 (13. Schulstufe), ferner des Reifeprüfungszeugnisses.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2017-06.2018)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Rückschein RF-Bescheid

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Überprüfung

7 Überprüfung

8 Überprüfung

Bezughabende Normen

§§ 245, 260 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde die FB für den Zeitraum Oktober 2017 - Juni 2018 von der Bf zurückgefordert. Laut Rückschein wurde der Bescheid am übernommen und somit auch an diesem Tag zugestellt. Am wurde von der Bf Beschwerde eingebracht, die mit BVE vom zurückgewiesen wurde.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Mit am erfolgter Zustellung beginnt die Monatsfrist zur Einbringung der Beschwerde zu laufen und endet diese gemäß §§ 108 Abs 2 iVm 245 BAO somit am . Die am eingebrachte Beschwerde ist daher nicht fristgerecht und war die Zurückweisung gem § 260 BAO somit zu Recht erfolgt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bf die in der BVE festgestellte Versäumung der Frist im Vorlageantrag auch nicht zu bekämpfen versuchte. Es wird daher beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Rückforderungsbescheid vom wurde der Bf nachweislich am durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am wurde gegen den Bescheid vom Beschwerde erhoben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Beschwerde

Die Bf hat ihre Eingabe vom ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet und in weiterer Folge auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, "Beschwerde" gegen den Rückforderungsbescheid einzulegen und die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu beantragen.

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. ).

Allerdings lagen in dem vom BFG am entschiedenen Fall mehr als ein halbes Jahr zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und dessen Bekämpfung. Auch war im dortigen Verfahren die Formulierung der "Berufung" weit weniger konkret als der Beschwerde im gegenständlichen Fall. Daher konnte das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren davon ausgehen, dass unbeschadet der Bezeichnung als "Berufung" tatsächlich ein Aufhebungsantrag nach § 299 BAO gestellt wurde.

Hingegen lässt im gegenständlichen Fall die Formulierung der Eingabe vom erkennen, dass die Bf bewusst Beschwerde gemäß § 243 BAO erheben wollte. Dafür spricht auch die zeitliche Nähe der Einbringung der Beschwerde zum Ablauf der Beschwerdefrist. Schließlich ist der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nur bei einer Bescheidbeschwerde, nicht aber bei einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zulässig (vgl. ).

Verspätete Beschwerde

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und zufolge § 2 lit. a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat.

Wie den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid vom durch persönliche Übernahme am Dienstag, zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 108 Abs. 2 BAO am Montag, .

Da die mit Beschwerde erst am beim Finanzamt persönlich eingereicht wurde, ist diese - wie das Finanzamt zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - verspätet. Dies räumt die Bf in ihrem Vorlageantrag auch ein.

Die Entscheidung des Finanzamts ist nicht bloß gemäß § 260 BAO "vertretbar", sondern das ebenso wie das Bundesfinanzgericht an das Gesetz gebundene (Art. 18 Abs. 1 B-VG) Finanzamt ist verpflichtet, nach dieser Bestimmung vorzugehen und eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Abgesehen von der Frage der voraussichtlich mangelnden Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 308 BAO im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen im Vorlageantrag auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§ 308 BAO) zu verstehen. Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt. 

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Die Bf wird jedoch gemäß § 113 BAO darauf hingewiesen, dass es ihr freisteht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Rückforderungsbescheides (§ 302 Abs. 1 BAO) einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO beim Finanzamt zu stellen, wenn sie den Rückforderungsbescheid für rechtswidrig halten sollte.

Das Finanzamt kann auch unabhängig von einem Antrag den Rückforderungsbescheid von Amts wegen nach § 299 BAO aufheben (oder gemäß § 303 BAO vorgehen), wenn es auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen einen Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren sich in Schulausbildung befunden habenden Sohn für gegeben erachtet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106184.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at