TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2020, RV/6100475/2017

Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., Adr._Bf., vertreten durch Trust Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg, vom betreffend die Umsatzsteuer 2015 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend die Umsatzsteuer 2015 wird gemäß
§ 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Sachverhalt

Das Finanzamt Salzburg-Land setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer der beschwerdeführenden GmbH (kurz: Bf.) für Dezember 2015 fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin die Bf. am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde einbrachte. Sodann legte das Finanzamt Salzburg-Land am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015. Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom abermals Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde sodann aufgrund eines Antrags vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Weder im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom noch im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde vom lag eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend die vorgelegte Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2015 vor.

B. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensverlauf sind in den vom Finanzamt vorgelegten Akten abgebildet und ergeben sich aus der Einsicht in die vorgelegten Bescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden sowie die eingebrachten Vorlageanträge. Der geschilderte Sachverhalt ist unstrittig.

C. Rechtliche Würdigung

C/1. Gemäß § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheids tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Nach § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen ab Vorlage der Beschwerde bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.

Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids durch die Erlassung des Jahresbescheids ist hingegen nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen ().

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a.         nicht zulässig ist oder
b.         nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn Schriftstücke ohne Bescheidcharakter angefochten werden (Ritz, BAO6, § 260, Rz 8).

Laut § 264 Abs 4 BAO ist § 260 Abs 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

C/2. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, erfolgte die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2015 vom im zeitlichen Ablauf nach der Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2015 vom . Damit trat der Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides.

Da die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 wirkt und die Entscheidung über diese Beschwerde ab der Vorlage ebenjener am dem Bundesfinanzgericht zukam, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom Finanzamt entgegen der Bestimmung des § 300 BAO erlassen. Folglich handelt es sich hierbei um einen absolut nichtigen Vorgang.

In Fällen, in denen ein Jahresbescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides tritt und die diesbezügliche Beschwerde bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen (). Ein Schriftsatz, mit dem gegen den Jahresbescheid Beschwerde erhoben werden soll, ist nach der Rechtsprechung lediglich als ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde zu beurteilen (siehe etwa ; ).

Da sich der Vorlageantrag vom auf die Beschwerdevorentscheidung vom bezieht und es sich bei diesem Schriftstück entsprechend den obigen Ausführungen um einen Nichtbescheid handelt, war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 4 iVm § 260 Abs 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Klarstellung wird zudem ausgeführt, dass durch diesen Beschluss die vorgelegte Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid unberührt bleibt. Da diese Beschwerde auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 gerichtet gilt, wird darüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

Die in der Beschwerdeschrift vom beantragte mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat konnte aufgrund der Bestimmungen der §§ 272 Abs 4 sowie 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO entfallen.

D. Zulässigkeit der Revision

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit gegenständlich Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom zu Ro 2015/15/0035 ausreichend geklärt bzw. sind die anzuwendenden Normen eindeutig, und die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100475.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at