Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2020, RV/3200015/2019

Bescheidaufhebung nach § 299 BAO;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., AdrA, AdrB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom , GZ Zahl* betreffend Aufhebung der Bewilligung eines einfachen Brenngerätes nach § 299 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom gab A. (Beschwerdeführer) bekannt, dass ihm das einfache Brenngerät von seinem Vater C. übergeben worden ist.

Das Zollamt Innsbruck erteilte mit Bescheid vom , Zahl: Zahl**, gemäß § 61 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die Zulassung für dieses einfache Brenngerät mit Aufbewahrungsort D., AdrB.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Standortverlegung dieses Brenngerätes von der Adresse D. nach AdrA, beide in AdrB, da die alte Hofstelle geschlossen und an seine Schwestern übergeben worden sei.

Mit Bescheid vom , Zahl Zahl*, hob das Zollamt Innsbruck gemäß § 299 BAO den Zulassungsbescheid vom , wegen Rechtswidrigkeit auf. 
Laut Übergabe- und Schenkungsvertrag vom habe eine Realteilung der ursprünglichen Landwirtschaft stattgefunden. Das GSt- Nr. Zahl, Gst-Adresse D., sei an die Schwestern des Beschwerdeführer übergeben worden. Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft Gst-Nr. Zahl, D., sei, habe er auch das Eigentum am Brenngerät verloren. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass mit Abbau des Brenngerätes und Aufbau andernorts das 300 l Brennrecht unwiderruflich erlischt.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der vor, dass er Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl EZ, BG X sei. Es handle sich dabei im Wesentlichen um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer Nr. handeln. Sein Vater habe ihm diesen Betrieb per notariellem Übergabe- und Schenkungsvertrag vom in sein Alleineigentum übertragen, weshalb er Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater C.
, geb. Zahl1 sei. Die Hofstelle dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes habe sich ursprünglich in D., AdrB, befunden. Auf Grund der zunehmend beengten und von zunehmendem Siedlungsdruck eingeengten Hoflage bzw. auf Grund von extremen Platzmangel habe er sich gezwungen gesehen, im Rahmen der Hofübernahme die Hofstelle vom Siedlungs- und Dorfbereich zu verlagern und diese unter der Adresse AdrA, AdrB, neu und größer zu errichten. Auf der alten Hofstelle habe sich ein sogenanntes einfaches Brenngerät mit der Zulassung nach § 61 AlkStG befunden.
In der Folge habe das Zollamt Innsbruck-Zollstelle Landeck mit Bescheid vom , Zahl: Zahl**, ihm als Eigentümer der Hofstelle AdrB, AdrA seinem Antrag vom entsprechend, nach § 61 AlkStG die Zulassung für ein einfaches Brenngerät erteilt.
Nach Fertigstellung der neuen Hofstelle habe er das besagte Brenngerät von der ehemaligen alten und aufgelassenen Hofstelle zur neuen Hofstelle verbracht.

Über ausdrücklichen Ratschlag eines Mitarbeiters im Zollamt lnnsbruck-Zollstelle Landeck habe er diese Absicht seines Erachtens rechtzeitig, konkret im Jänner 2018, schriftlich mitgeteilt. Die damalige Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters habe ihn in seiner Meinung ermutigt, dass diese Vorgangsweise rechtens sei. Konkret habe er damals die Auskunft erhalten, dass die Verbringung des einfachen Brenngerätes von der alten Hofstelle hin zur neuen, nichts an der bereits erteilten Genehmigung ändern würde, dies somit zulässig sei und dadurch das 300 l Brennrecht nicht erlöschen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das "historische Brennrecht" könne nicht neu begründet werden. Beim gegenstandlichen 300 I Brennrecht handle es sich nicht um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht, welches im Wege der (Gesamt-)Rechtsnachfolge bzw. im Wege der Miteigentümerschaft übertragen werden könne.

Gemäß § 110 Abs. 2 AlkStG iVm. § 111 Abs. 1 Z 2 AlkStG sei wesentlich und entscheidend, dass allein auf Grund der Rechtsnachfolqe im Grundeigentum das Brennrecht auf den oder die Begünstigten übergeht. Entsprechend dieser Bestimmungen sei daher nicht ausschlaggebend, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geerbt, übergeben bzw. geschenkt werde sondern wer Rechtsnachfolger der mit dem Brennrecht behaftenden Liegenschaft sei.
Aus dem Schenkungs- und Übergabsvertrag gehe hervor, dass das mit dem Brennrecht behaftete Grundstück Zahl, auf dem sich die Hofstelle mit dem Wohnhaus, Anschrift AdrB, D., befindet, den Töchtern zu je 1/6 übertragen worden sei, diese daher auch als Personengemeinschaft Miteigentum an der Liegenschaft erworben haben.

Der Beschwerdeführer brachte in der Folge einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein. Laut Schenkungs- und Übergabevertrag vom habe er den ehemaligen väterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt allem rechtlichem und tatsächlichem Zubehör, damit auch mit allen realrechtlich verbundenen Berechtigungen im Alleineigentum übernommen.
Im Zuge der behördlich genehmigten Aussiedlung des übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei ihm zwingend schon aus widmungstechnischen Gründen die Auflage erteilt worden, an der ehemaligen Hofstelle keinen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Trotz bestehender ehemaliger Hofstelle an ihrer bisherigen Örtlichkeit in "D., AdrB" habe er sein Brennrecht nicht mehr ausüben können. Aufgrund der zwingenden Aussiedelung sei seiner Ansicht nach auch das Brennrecht an die neue Adresse mitgegangen. Die nicht mehr landwirtschaftlich verwendeten "Bauobjekte" in D. habe er daher vollkommen berechtigungsfrei an seine Schwestern in Abfindung ihrer jeweiligen Erb- bzw. Pflichtteile übertragen können.

Sachverhalt:

Die Liegenschaft GST-NR Zahl, inneliegend in EZ EZ, GB X, auf welchem auch das Wohnhaus mit der Anschrift AdrB, D., errichtet ist, ist mit einem 300 l Brennrecht verbunden.

Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom übergab der bisherige Eigentümer, C. seinen Töchtern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieses mit dem 300 l Brennrecht verbundene Grundstück samt Wohnhaus jeweils zu 1/6-Anteilen im Miteigentum.

Der Beschwerdeführer erhielt ebenfalls Liegenschaften aus dem Besitz seines Vaters C., insbesondere auch das Vieh und alle landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte aus der ehemals an der Anschrift AdrB, D. bestehenden landwirtschaftlich genutzten Hofstelle.

Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:

§ 110 AlkStG
(1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

§ 111 AlkStG
(1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,

1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und

2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.

§ 55 Abs. 1 AlkStG: Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Rechtliche Erwägungen:

§ 299 BAO:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid der Abgabenbehörde aufgehoben werden. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb die Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (Ritz, BAO6 , § 299, Tz 10, 11 und 13).

Gegenständlich bedarf es daher vorerst der Bescheidüberprüfung nach dem Maßstab des materiellen Rechts, weil nur die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit seine Aufhebung rechtfertigt (vgl. : Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit).

Das Zollamt hat den Bescheid betreffend Zulassung eines einfachen Brenngerätes nach § 61 AlkStG aufgehoben, weil beim Bf. die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht vorlagen.

§ 111 Abs. 1 AlkStG legt den Kreis der Berechtigten fest, welche 300 Liter Alkohol unter Abfindung herstellen dürfen. Dies sind demnach alle diejenigen, die am berechtigt waren, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes waren, auf welchem sie bereits vor diesem Zeitpunkt Branntwein unter Abfindung bis zu drei Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Weiters sind die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung zu erfüllen.

Eine Übertragung des Rechts eines Abfindungsberechtigten, 300 l Alkohol herstellen zu dürfen, sieht § 111 AlkStG nicht vor.
Im Hinblick auf die persönlichen (Wer...berechtigt war, Branntwein...herzustellen,...;...ausschließlich durch dessen Eigentümer...) und von der Liegenschaft bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb (Verarbeitung selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe, Brenngerät darf vom Aufbewahrungsort grundsätzlich nicht weggebracht werden) anzuleitenden Elemente ist eine Übertragung des Rechts, ohne dass es eines Formalaktes des Zollamtes bedarf, dann gegeben, wenn der Übernehmer gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung am Brenngerät durch Kaufvertrag, Testament, Vermächtnis, Ausgedinge- oder Übergabsvertrag, sowie durch Verpachtung, Schenkung oder Bittleihe an den voraussichtlichen Erben (Angehörige) in die Lage versetzt wird, über die Liegenschaft bzw. den landwirtschaftlichen Betrieb (letztere müssen ident mit dem Aufbewahrungsort sein) und das Brenngerät zu verfügen.

Da das "Historische" Brennrecht mit der Liegenschaft dauernd und untrennbar verbunden ist, kann dieses Recht nur im Falle der Rechtsnachfolge im Grundeigentum übertragen werden.
Der Übernehmer muss daher nicht nur Eigentümer am Brenngerät sondern auch Eigentümer jener Liegenschaft bzw. des landwirtschaftlichen Betriebes sein, welche mit dem Aufbewahrungsort des Brenngerätes ident sind.

Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, bestand an der Adresse AdrB, D., der von seinem Vater geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb. Auf der alten Hofstelle befand sich auch das nach § 61 AlkStG zugelassene Brenngerät.
Da ein Weiterbestand des Betriebes an diesem Ort aufgrund des Siedlungsdruckes und der beengten Lage nicht mehr möglich war, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Hofübernahme den Betrieb an die Adresse 6491, AdrA/1 verlagert.

Die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück, an dem sich die Hofstelle und der Aufbewahrungsort des Brenngerätes befand, erfolgte an die Geschwister des Beschwerdeführers.

Wie bereits oben festgestellt, kann eine Übertragung des Rechts 300 l Alkohol unter Abfindung herstellen zu dürfen, nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass auch eine Eigentumsübertragung am mit dem Brennrecht behafteten Grundstück erfolgt ().

Der Einwand, er habe den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mit allen Rechten und Pflichten übernommen und somit auch das Brennrecht, ist nicht berechtigt. Das sogenannte "Historische Brennrecht" hängt nicht am Betrieb sondern an der Liegenschaft, an der das Brenngerät aufbewahrt wurde.

Der Bescheid vom , mit dem dem Beschwerdeführer die Zulassung nach § 61 AlkStG für das einfache Brenngerät erteilt worden ist, war mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO von Amtswegen erfolgte zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 111 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 111 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3200015.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at