Lohnzettel und Bezüge Insolvenzausfallsfonds stimmen überein - Abweisung der Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch NameVertreter, AdresseVertreter, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Bezüge von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH in der richtigen Höhe und im richtigen Zeitraum steuerlich erfasst wurden.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Der Bf war bis zum Dienstnehmer bei der X-GmbH. Das Dienstverhältnis wurde durch frist- und terminwidrige Kündigung durch den Arbeitgeber gelöst. In der Folge wurde über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet. Der Bf stellte einen Antrag auf Insolvenzentgelt, welches ihm von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH gewährt wurde.
In der Folge brachte der Bf eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein. Das Finanzamt erließ den Bescheid auf Grund der abgegebenen Erklärungen und unter Zugrundelegung der von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH und vom Arbeitsmarktservice mitgeteilten Bezüge. Auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld im Veranlagungszeitraum erfolgte bei der Berechnung der Einkommensteuer eine Umrechnung der Bezüge auf einen Jahresbetrag, wodurch für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes noch ein Umrechnungszuschlag in der Höhe von 1.863,91 Euro zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid ergab eine Abgabennachforderung in der Höhe von 3.861,00 Euro.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Bf im Jahr 2017 auch steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld bezogen habe. Dies ziehe eine besondere Steuerberechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 nach sich. Die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte seien daher auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden. Dies habe einen Durchschnittssteuersatz ergeben, welcher auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte darin, die Entgelte der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH im Betrag von 15.806,35 Euro zuzüglich des Umrechnungszuschlages aus der Abgabenberechnung herauszunehmen, da der entsprechende Zufluss erst im Jahr 2018 erfolgt sei. Aus der Mitteilung der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH vom und vom und auf Grund der Eröffnung des Konkurses am TT.1.2018 sei ersichtlich, dass ein Zufluss 2017 denkunmöglich sei.
In Eventu könnte der Zufluss der Bezüge auf Grund der Bestimmungen des § 19 Abs 3 EStG 1988 unmaßgeblich sein und die Zuordnung der Bezüge nach dem Anspruchsprinzip erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass die Gehaltsteile, die das Jahr 2018 betreffen, einen Anspruch im Jahr 2018 begründen und erst in der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aufzunehmen seien. Es werde daher in eventu der Antrag gestellt, einen korrigierten Jahreslohnzettel für die Jahre 2017 und 2018 vom Masseverwalter anzufordern, um diesem Anspruchsprinzip zu entsprechen. Auf die Aufteilung in den übermittelten Bescheiden der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH werde verwiesen. Es werde daher um die Berichtigung des Bescheides 2017 und Berücksichtigung des Zuflusses im Jahr 2018 ersucht.
Der Beschwerde beigelegt waren der Teilbescheid der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH vom , der Bescheid der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH vom samt Begleitschreiben vom und die Forderungsanmeldung des Bf vom .
Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung, da der Zufluss von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 in dem Jahr zu erfassen sei, für das der Anspruch bestehe. Im Falle des Insolvenzausfallsgeldes sei es ex lege der Austritt des Arbeitnehmers (der ). Damit gälten alle Forderungen, auch die aufschiebenden Forderungen, noch im Kalenderjahr 2017 fällig.
Der Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte darin sein Beschwerdevorbringen. Die bereits vorgelegten Unterlagen wurden dem Vorlageantrag nochmals als Beilagen angeheftet.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf war bis bei der X-GmbH als Dienstnehmer beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Bf fristwidrig gekündigt.
Über das Vermögen der X-GmbH wurde am TT.1.2018 der Konkurs eröffnet.
Für den Zeitraum vom bis zum bezog der Bf Arbeitslosenunterstützung vom Arbeitsmarktservice (Meldung vom Arbeitsmarktservice an das Finanzamt).
Für den Zeitraum vom bis erhielt der Bf vom Arbeitsmarktservice einen Vorschuss für die Kündigungsentschädigung bzw für die Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 4.426,61 Euro (Teilbescheid der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH vom , Meldung des Arbeitsmarktservice an das Finanzamt).
Der Bf meldete mit Schreiben vom Ansprüche für offenes Gehalt, Weihnachtsremuneration, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung, Entgelt für geleistete Mehr- bzw Überstunden inklusive Zuschläge, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen für Kündigungsentschädigung und sämtliche offenen monatlichen Gehaltsabrechnungen für 2017 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der späteren in Konkurs befindlichen Gemeinschuldnerin, an.
Mit Bescheiden vom , vom und vom wurden dem Bf die geltend gemachten Beträge von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH zuerkannt. Er erhielt nachstehende Brutto- und Nettobezüge:
Bescheid vom :
Brutto: 4.164,37 Euro
Netto: 2.571,00 Euro
Die zuerkannten Bezüge wurden im Jahr 2018 nur in der Höhe von 2.548,00 Euro (Nettobeträge) zur Auszahlung an den Bf gebracht, die enthaltene Anmeldegebühr von 23 Euro wurde einbehalten.
Bescheid vom :
Brutto: 13.331,55 Euro
Netto: 9.663,00 Euro
Die zuerkannten Bezüge wurden im Jahr 2018 nur in der Höhe von 5.236,39 Euro (Nettobeträge) zur Auszahlung an den Bf gebracht, der restliche Betrag von 4.426,61 Euro (Nettobeträge) wurde als Rückersatz an das Arbeitsmarktservice Wien überwiesen.
Bescheid vom :
Brutto: 9.676,37 Euro
Netto: 7.054,00 Euro
Dieser Betrag (Nettobetrag) wurde im Jahr 2018 vollständig zur Auszahlung an den Bf gebracht.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Lediglich der Bescheid vom , GZ. 9/XX wurde vom Bf nicht vorgelegt und in seinem Vorbringen nicht angesprochen. Dieser Bescheid liegt dem Bundesfinanzgericht in Kopie vor. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Zeitpunkt des Zuflusses
Insolvenzausfallsgeld ist wie jene Bezüge, die damit ersetzt werden sollen, dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und der Besteuerung mit Einkommensteuer zu unterwerfen. Zur Auszahlung an den Anspruchsberechtigten gelangen nur die bereits um den Steuerabzug und den Abzug von Sozialversicherungsbeträgen verminderten Nettobeträge.
§ 16 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz bestimmt:
Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird die Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. ..…… Wird Insolvenzentgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt hinsichtlich dieses Anspruches, dass der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des gewährten Vorschusses übergeht. Dieser Vorschuss ist vom Insolvenz-Entgelt-Fonds vorrangig zu befriedigen.
Auf Grund dieser Bestimmung erfolgt im Falle, dass dem Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice Vorschüsse auf die Kündigungsentschädigung gewährt wurden, vorrangig der Rückersatz des Vorschusses aus den zuerkannten Insolvenzentgeltbezügen. Nur die verbleibenden zuerkannten Insolvenzentgeltbezüge gelangen zur Auszahlung an den arbeitslosen Anspruchsberechtigten.
Im vorliegenden Fall erhielt der Bf noch vor Zuerkennung von Insolvenzausfallsgeld für die Kündigungsentschädigung einen Vorschuss auf diese Kündigungsentschädigung durch das Arbeitsmarktservice. Nach Zuerkennung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung und Ersatzleistung durch die Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH wurde daher vor Auszahlung derselben der vom Arbeitsmarktservice an den Bf geleistete Vorschuss an das Arbeitsmarktservice rückerstattet. Nur der Restbetrag des Teilbescheides vom von 5.236,39 Euro (netto) gelangte im Jahr 2018 an den Bf zur Auszahlung.
Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. …….
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
Nachzahlungen von Pensionen …...
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
………..
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005) wurden neben den Pensionsnachzahlungen nunmehr auch Nachzahlungen im Insolvenzverfahren (Insolvenz-Ausfallgeld) erfasst. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 (BudBG 2012) wurde ab der Veranlagung 2011 klargestellt, dass durch diese Regelung die Hochrechnung steuerfreier Bezüge gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 inhaltlich unberührt bleibt.
Nach § 19 Abs 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist für die steuerliche Zuordnung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren somit der jeweilige Kalendermonat maßgeblich, für den der Anspruch besteht. Die Nachzahlungen sollen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Sonderregelung will somit die Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden.
Die Zurechnung von Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes erfolgt somit zu dem Jahr, für das der Anspruch besteht. Bis 2005 erfolgte die Zurechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nach der allgemeinen Regel des § 19 Abs 1 EStG 1988 im Zeitpunkt der Zahlung. Das konnte allerdings zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der Progressionswirkung beim Anspruchsberechtigten führen, weil die Zahlungen in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr erfolgten, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten und das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist.
Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
Bei einem vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund gebührt dem Arbeitnehmer gemäß § 29 Abs 1 und 2 AngG die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis zu drei Monaten sofort ("unbedingte" Kündigungentschädigung). Hinsichtlich dieses Bezuges ist so wie für die übrigen, bereits fälligen Gehaltsansprüche, Urlaubsersatzansprüche und Ansprüche auf Sonderzahlungen die Fiktion des Zuflusses für den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses im § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 normiert. Sie fließen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu (vgl ).
Für eine Kündigungsentschädigung, die den drei Monate übersteigenden Zeitraum betrifft ("bedingte" Kündigungsentschädigung) ergibt sich aus § 29 Abs 2 iVm § 15 AngG, das sie erst im jeweils betroffenen Monat zu leisten ist. Sie ist mangels materiell rechtlicher Fälligkeit nicht sofort durchsetzbar und fließt somit erst im jeweilig zu entlohnenden Kalendermonat zu. Die Fiktion des Zuflusses des § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 gilt hier nicht (vgl ).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge betreffen ausschließlich Bezüge der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH, die auf Grund gesetzlicher Fiktion als im Jahr 2017 zugeflossen gelten und daher in diesem Jahr der Besteuerung zu unterziehen sind. Wiewohl die Bezüge von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH auf Grund der Rückerstattung an das Arbeitsmarktservice nur zum Teil und erst im Jahr 2018 zur Auszahlung an den Bf gelangten, stellen sie Bezüge des Bf dar, die von diesem im Jahr der Auflösung des Dienstverhältnisses zu versteuern sind.
Lediglich für die bedingte Kündigungsentschädigung gilt diese Fiktion nicht. Diese ist daher nach der allgemeinen Regel des § 19 Abs 1 EStG 1988 im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern, also im Jahr 2018. Diese wurde zeitlich richtig im Lohnzettel für 2018 erfasst.
Da der von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH übermittelte Lohnzettel geringfügig geringere Bezüge zu Gunsten des Bf als die laut Bescheiden der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH tatsächlich zugeflossenen Bezüge ausweist und somit einer rechnerischen Überprüfung standhält, war dem Beschwerdebegehren nicht zu folgen.
Die einzelnen Beträge können der beiliegenden Berechnungstabelle entnommen werden.
Hochrechnung:
§ 3 Abs 2 EStG 1988 regelt die Besteuerung des Einkommens, wenn im Besteuerungszeitraum Transferleistungen wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung bezogen werden, wie folgt:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit. a (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde."
Zweck dieser Regelung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es, einen rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne, insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuererstattung höher sei als das Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun die Milderung der Steuerprogression auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden, den Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge (dazu zählen auch die steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung) für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der Transferleistungen eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum EStG 1978, § 3, Tz 36).
Zu beachten ist, dass § 3 Abs 2 nur die für "das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 (das sind: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" als Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung ) zu unterziehen, während ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte und Einkünfte, die nicht ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der Transferleistungen erzielt wurden, nicht mithochgerechnet werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen und im selben Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine Arbeitslosenunterstützung ausbezahlt wurde (dies ist der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum ) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Beschäftigung bei der Firma X-GmbH erzielt. Die in diesem Zeitraum erhaltenen Bezüge (Bezüge aus der aktiven Beschäftigung) sind unter die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des § 3 Abs 2 EStG 1988 einzuordnen. Es kommt in dieser Bestimmung lediglich darauf an, dass der in Frage stehende Bezug zum laufenden Tarif zu versteuern ist und nur in einem Zeitraum bezogen wurde, für den kein Arbeitslosengeld erhalten wurde. Dies liegt im gegebenen Fall im Hinblick auf die Bezüge von der Firma X-GmbH vor.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind damit erfüllt. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall anzuwenden und eine Hochrechnung vorzunehmen. Die im Bescheid erfolgte Hochrechnung steht daher entgegen der Auffassung des Bf in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage.
Die Hochrechnung erfolgt sodann, indem die erzielten Einkünfte, die als Umrechungsgegenstand in Frage kommen, durch die Anzahl der Tage, in denen keine Transferleistungen (Arbeitslosenunterstützung, steuerfreies Krankengeld) bezogen wurden, dividiert werden und mit 365 Tagen multipliziert werden, um jenen Betrag an Einkünften zu erhalten, der zur Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens herangezogen wird. Auf diesen errechneten Betrag zuzüglich der tatsächlich erzielten, übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht umgerechnet werden, wird sodann der Einkommensteuertarif angewendet. Aus der auf diese Weise errechneten Steuer ergibt sich sodann der Durchschnittsteuersatz, der auf die tatsächlich erzielten, steuerpflichtigen Einkünfte (nicht auf die hochgerechneten Einkünfte) anzuwenden ist. Auf diese Weise wird jener Steuerbetrag errechnet, der bei dem vorliegenden Sachverhalt der Gesetzeslage entspricht.
Die Überprüfung des Bescheides zeigt, dass der laut dieser Gesetzesbestimmung anzuwendende Durchschnittsteuersatz korrekt berechnet wurde und auf das vom Bf tatsächlich erzielte, zu versteuernde Einkommen (Einkünfte aus der Beschäftigung bei der X-GmbH plus Einkünfte von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH) angewendet wurde. Die Überprüfung des Bescheidergebnisses führt daher zu keinem anderem Steuerbetrag als dem im Bescheid ausgewiesenen Ergebnis.
Diesbezüglich wird klarstellend darauf hingewiesen, dass in die Umrechnung nur die laufend zu versteuernden Bezüge einbezogen wurden. Die steuerfreien Transferleistungen wie Arbeitslosenunterstützung oder die zu versteuernden Bezüge von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH wurden nicht in die Umrechnung einbezogen. Die steuerfreien Transferleistungen wie Arbeitslosenunterstützung wurde auch nicht dem ermittelten Durchschnittssteuersatz unterworfen.
Das Vorliegen der steuerfreien Bezüge an Arbeitslosengeld neben zu versteuernden laufenden Bezügen aus der Beschäftigung als Dienstnehmer der Firma X-GmbH löst die Umrechnung und die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 aus, ohne dass es der Bezüge von der Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH bedürfte.
Der Umrechnungszuschlag und der ermittelte Durchschnittsteuersatz sowie der errechnete Steuerbetrag stehen damit in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw folgte sie hinsichtlich Zeitpunkt des Zuflusses der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
2 Beilagen: Berechnungstabelle und Bescheid vom in Kopie
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977 § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Abs. 1 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 § 15 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102990.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at