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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2019, RV/7400383/2018

Haftungsbescheid gemäß § 23 Abs. 2 KKG und 25 Abs. 1 WVG mit Argumenten gegen die Höhe der Abgaben bekämpft.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache der A- GmbH, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Vertreter, über die Beschwerde der Haftungspflichtigen vom gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , MA 31, nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Vertreterin der Haftungspflichtigen Mag. B., der Vertreterinnen des Magistrats der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser C. sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren vom , MA 31, Konto 10, wurde die A- GmbH gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als neue Wasserabnehmerin des Hauswasseranschlusses in Wien zur Haftung des auf dem Konto 10 für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren von der Verlassenschaft nach Frau D. (verstorben am 2015) im Betrag von EUR 12.808,52 + Nebengebühren EUR 346,49, somit insgesamt EUR 13.155,01, herangezogen und gemäß § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgefordert, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

Gemäß § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.

Laut Aktenlage hat die A- GmbH den in Wien befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per übernommen.

Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren im Gesamtbetrag von EUR 13.155,01, die aus dem in Kopie beiliegenden Gebührenbescheid vom resultiert, ist bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der Verlassenschaft nach D. (Frau D.; verstorben am 2015), nicht möglich, zumal laut Verständigung des Bezirksgerichtes vom die Abhandlung mangels Aktivnachlasses unterblieben ist, laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom , Aktenzeichen 3A, die Verlassenschaft überschuldet ist, keine unbedingte Erbserklärung vorliegt sowie der Nachlass (geringfügig) zur Bezahlung der Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen wurde.

Der Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren setzt sich wie folgt zusammen:

Gebührenbescheid vom ; fällig am
Wasserbezugsgebühr für die Zeit vom bis EUR 6.217,28
Wasserzählergebühr für das 2. Quartal 2014 bis 3. Quartal 2014 EUR 12,06
Abwassergebühr für die Zeit vom bis EUR 6.804,38
auf diesen Vorschreibungsbetrag von EUR 13.033,64
ist die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung zum Teil anrechenbar, da diese im Zuge von Ratenzahlungen teilweise bezahlt wurde:
Fälligkeit: Wasser EUR 258,93, Abwasser EUR 276,79: EUR – 225,12,
sind die nachstehenden vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt wurden:
Fälligkeit: Wasser EUR 258,93, Abwasser EUR 276,79:
Fälligkeit: Wasser EUR 258,93, Abwasser EUR 276,79:
Summe Teilzahlungen: Wasser EUR 776,79, Abwasser EUR 830,37.
Wasser- und Abwassergebührenrückstand für die Zeit vom bis somit EUR 12.808,52.

Aus dem daraus resultierenden Wasser- und Abwassergebührenrückstand von EUR 12.808,52 zuzüglich der ebenfalls nicht entrichteten Nebengebühren von EUR 346,49 (Säumniszuschläge für die nicht/nicht fristgerecht entrichteten Fälligkeiten , , und sowie Pfändungsgebühren und Zinsen) resultiert der im Spruch ausgewiesene Rückstand von EUR 13.155,01.

Zu dem Vorbringen in der E-Mail vom betreffend die Höhe des Rückstands darf darauf hingewiesen werden, dass der Mehrverbrauch durch einen Schaden an den WC-Anlagen / Innenanlage (Einleitungsmengen) entstanden ist. Eine Herabsetzung der Gebühren ist für einen derartigen Schadensfall weder im WVG (vgl. § 20 Abs. 1 WVG) noch im KKG (vgl. § 13 Abs. 1 KKG) vorgesehen.

Zu dem vorgebrachten Hinweis auf die Verjährung wird mitgeteilt, dass es sich bei der Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung handelt.

Nach § 238 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Eine Verjährung der Rückstände im Zeitraum bis kann daher noch nicht eingetreten sein.“
 

Dagegen wurde fristgerecht mit Beschwerde eingebracht und als Begründung (Punkt 5) ausgeführt:

„5. BESCHWERDEGRÜNDE

Der nunmehr angefochtene Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5.1. Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung
Die belangte Behörde hat die Haftung der Beschwerdeführerin damit begründet, dass diese den in Wien befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per übernommen habe.

Frau D. war vom bis Mieterin der von ihr während dieses Zeitraums als Hotel – Pension betriebenen Räumlichkeiten der Liegenschaft in Wien. Richtig ist, dass sie somit auch für den Zeitraum vom bis Wasserabnehmerin war.

Gemäß Punkt 5.2. der Zusatzvereinbarung vom zum Mietvertrag vom übernahm Prof E. für den verlängerten Mietvertrag die persönliche Haftung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Mieterin für die Dauer des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses.

Die belangte Behörde hätte daher zunächst Prof E. als persönlich Haftenden zur Entrichtung der rückständigen Beträge verpflichten müssen. Eine Haftungspflicht der Beschwerdeführerin würde erst dann eintreten, wenn von Prof E. als persönlich Haftendem die Abgabenschuld nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht hätte werden können. Zudem würde die Geltendmachung der Haftung die Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Beweis: Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom , weitere Beweise vorbehalten.

Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt bzw. diesen nicht ausreichend erhoben.

Der Sachverhalt ist sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.

5.2. Verletzung des Parteiengehörs
Die Beschwerdeführerin war in das erstinstanzliche Verfahren nicht eingebunden. Hätte der Beschwerdeführer die in 5.1. ausgeführten Tatsachen vorbringen können, hätte die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.

5.3. Unrichtigkeit der Bescheidgrundlagen
Die seitens der belangten Behörde ermittelten Mengen sind unrichtig und der Grundlagenbescheid ist unrichtig; es wird ausdrücklich die richtige Messung der Durchflussmengen bestritten. Insbesondere wird die amtliche Eichung des Wasserzählers bestritten. Die von der belangten Behörde angeblich gemessen Bezugsmengen würden einen Wasserverbrauch von 14,5 m3 pro Tag nahelegen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine rational nicht nachvollziehbare Verbrauchsmenge handelte wäre die Behörde gezwungen gewesen dementsprechende Ermittlung anzustellen. Derartige Ermittlungen sind jedenfalls unterbelieben.

6. BESCHWERDEANTRÄGE

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO durch den gesamten Beschwerdesenat entscheiden;
3. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom , GZ: MA 31 aufheben und Prof E., Wien als persönlich Haftenden zur Entrichtung der rückständigen Beträge verpflichten;
4. in eventu den angefochtenen Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom , GZ: MA 31 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Festgehalten wird, dass mit weiterer Eingabe vom gegen den dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Gebührenbescheid vom Beschwerde gemäß § 248 BAO eingebracht wurde.



Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, MA 31, vom wurde die Beschwerde abgewiesen mit folgender Begründung:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 WVG und gemäß § 23 Abs. 2 KKG als neue Wasserabnehmerin des Hauswasseranschlusses in Wien zur Haftung für den auf dem Konto 10 für den Zeitraum bis bestehenden Rückstandes an Wasser- und Abwassergebühren im Betrag von 12.808,52 + Nebengebühren EUR 346,49, somit insgesamt EUR 13.155,01 von der A- GmbH herangezogen.

Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

Gemäß § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.

Dass diese Haftung auch Nebengebühren umfasst ergibt sich sowohl aus den vorangeführten Bestimmungen, als auch aus § 7 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach sich persönliche Haftungen auch auf die Nebenansprüche und damit auf die in den §§ 3 und 3a BAO angeführten Nebenansprüchen erstreckt.

Gegen den Haftungsbescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die belangte Behörde die Haftung der Beschwerdeführerin damit begründet habe, dass diese den in Wien befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per übernommen habe. Frau D. wäre vom bis Mieterin der von ihr während dieses Zeitraums als Hotel - Pension betriebenen Räumlichkeiten der Liegenschaft in Wien gewesen. Richtig sei, dass sie somit auch für den Zeitraum bis Wasserabnehmerin war. Gemäß Punkt 5.2. der Zusatzvereinbarung vom zum Mietvertrag vom habe Prof E. für den verlängerten Mietvertrag die persönliche Haftung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Mieterin für die Dauer des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses übernommen. Die belangte Behörde hätte daher zunächst Prof E. als persönlich Haftenden zur Entrichtung der rückständigen Beträge verpflichten müssen. Eine Haftungspflicht der Beschwerdeführerin würde erst dann eingetreten, wenn von Prof E. als persönlich Haftendem die Abgabenschuld nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht hätte werden können. Zudem würde die Geltendmachung der Haftung die Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt bzw diesen nicht ausreichen erhoben. Der Sachverhalt sei sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die Beschwerdeführerin wäre in das erstinstanzlichen Verfahren nicht eingebunden gewesen. Hätte der Beschwerdeführer die ausgeführten Tatsachen vorbringen können, hätte die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.

Nach der Aktenlage steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler in Wien per als neue Wasserabnehmerin übernommen hat. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin entspricht somit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch wegen der Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung der Haftung den vorangeführten Bestimmungen. Der maßgebliche Gebührenbescheid wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt und die Zusammensetzung des Rückstandes ausführlich dargestellt.

Das Vorbringen, wonach Herr Prof. E. als Haftender heranzuziehen wäre, ist schon im Ansatz verfehlt, da es diesbezüglich an jeglicher gesetzlichen Grundlage sowohl im § 25 WVG als auch im § 23 KKG fehlt. Eventuell getroffene privatrechtliche Vereinbarungen sind auf zivilrechtlichem Weg zwischen der Beschwerdeführerin und Herr Prof. E. selbst zu klären.

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 Abs. 1 WVG und damit Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin (vgl. § 20 Abs. 1 WVG und § 14 Abs. 1 KKG) ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt. Zudem darf die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung nur aufgrund schriftlicher Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen (vgl. § 17 WVG).

Eine schriftliche Anmeldung des Wasserbezugs bzw. der Übernahme des Wasseranschlusses durch Herrn Prof E. als Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner ist den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Haftungsvoraussetzungen können daher auch aus diesem Rechtstitel nicht gegeben sein.

Zu dem Hinweis auf die Verletzung des Parteiengehörs wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am , über den Stand des Haftungsverfahrens informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, zu dem bisherigen Verfahrensergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die dazu von Herrn Vertreter mit E-Mail vom abgegebene Stellungnahme wurde in der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides vom berücksichtigt.

Die Ermessensentscheidung, die Beschwerdeführerin zur Haftung heranzuziehen, ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (vgl. § 20 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien“ und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung von „öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (vgl. Zl. 2003/1710132).

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, ist Frau D. am 2015 verstorben. Laut Verständigung des Bezirksgerichtes vom ist die Abhandlung mangels Aktivnachlasses unterblieben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom , Aktenzeichen 3A, ist die Verlassenschaft überschuldet, liegt keine unbedingte Erbserklärung vor und wurde der Nachlass (geringfügig) zur Bezahlung der Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen.

Auf Grund der Aktenlage steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin, Frau D., nicht eingebracht werden können. Dass die Beschwerdeführerin durch die Geltendmachung der Haftung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, wird in der Beschwerde zwar mit einem Satz erwähnt, diesbezügliche Ausführungen oder Beweise sind der Eingabe jedoch nicht zu entnehmen. Derartige Umstände liegen im Übrigen nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage gefährdet oder die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Angesichts der h.a. aufliegenden Bilanz der Beschwerdeführerin zum ist nicht davon auszugehen, dass ein Betrag von knapp EUR 13.000,00 nicht, und sei es auch im Wege von Raten, abgestattet werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit und die Abgabenbehörde würde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig gehen. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung einer Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden.

Über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom (Punkt 5.3. der Ausführungen in der Beschwerde) ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden, da von der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom die Rechtsmittelbefugnis gegen diesen Gebührenbescheid abhängig ist. Auf das gleichzeitig ergehende Schreiben betreffend das bisherige Ermittlungsergebnis darf jedoch hingewiesen werden.“


In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wird hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens und der gestellten Anträge auf die Beschwerde vom verwiesen und beantragt,
1. die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren vom , GZ: MA 31, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen;
2. das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen;
3. das Bundesfinanzgericht möge gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO durch den gesamten Beschwerdesenat entscheiden […].
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

§ 7 Abs. 1 WVG: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.
 

Zur Beschwerde:

Die Abgabenbehörde hat schon zutreffend darauf verwiesen, dass es nach dem WVG auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers ankommt und der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht (§ 25 Abs. 1 WVG).

Auch nach § 23 Abs. 2 KKG kommt es auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Gebührenschuldners an; ab diesem Zeitpunkt haftet auch hier der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 KKG ist der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG Gebührenschuldner.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sowohl für das WVG als auch für das KKG der Zeitpunkt des Wechsels des Wasserabnehmers ausschlaggebend ist.

Nach der Aktenlage steht unbestritten fest, dass die A- GmbH den Wasseranschluss samt Wasserzähler der gegenständlichen Liegenschaft in Wien mit Stichtag (bis ) als neue Wasserabnehmerin und damit Gebührenschuldnerin übernommen hat.

Frau D. ist am 2015 verstorben. Laut Verständigung des Bezirksgerichtes vom ist die Abhandlung mangels Aktivnachlasses unterblieben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom , Aktenzeichen 3A, ist die Verlassenschaft überschuldet, liegt keine unbedingte Erbserklärung vor und wurde der Nachlass (geringfügig) zur Bezahlung der Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Auf Grund der Aktenlage steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin, Frau D., nicht eingebracht werden können.

Im vorliegenden Beschwerdefall war keine Verschuldensprüfung wie etwa bei einer Haftung nach § 9 BAO vorzunehmen. Ebenso unbeachtlich sind allfällige zivilrechtliche interne Absprachen der Vorgängerin, die nur in einem Innenverhältnis zu beachten wären. Die Haftung basiert allein auf der Tatsache, wer Wasserabnehmer nach dem WVG oder Gebührenschuldner nach dem KKG bzw. im betroffenen Jahr bei der Übernahme war.

Zum Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte sich zuerst an Herrn Prof. E. als Haftenden wenden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich an jeglicher gesetzlichen Grundlage sowohl im § 25 WVG als auch im § 23 KKG fehlt. Mit den Ansprüchen aus privatrechtlichen Vereinbarungen wie zwischen Frau D. und Herrn Prof. E. wird die beschwerdeführende Partei auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei haftet demnach für die rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind, sowohl nach dem WVG als auch nach dem KKG. Sie haftet damit auch für die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom bis , welche ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden waren.

Das Vorbringen, die verrechnete Wassermenge wäre nicht korrekt ermittelt worden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Frage im (nachfolgenden) Verfahren gemäß § 248 BAO zu klären sein wird und die Haftung an den zugrunde liegenden Abgabenbescheid gebunden ist.

Soweit im Vorlageantrag der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs aufrecht erhalten wird, wonach die Beschwerdeführerin in das erstinstanzliche Verfahren nicht eingebunden gewesen sein soll, ignoriert sie die Tatsache, dass sie mit Schreiben vom über den Stand des Haftungsverfahrens informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, zu dem bisherigen Verfahrensergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und sie auch mit E-Mail vom eine Stellungnahme abgegeben hat. Dass die belangte Behörde sich nicht ihrer Rechtsmeinung angeschlossen hat kann nicht als Verletzung des Parteiengehörs gewertet werden.

Auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen zur Höhe der Gebühren ( wonach im Zuge der Sanierung neue Unterlagen aufgetaucht sind samt Versicherungsbericht, woraus hervorgeht, dass im August 2014 ein Wasserschaden im Erdgeschoss festgestellt wurde, bei dem über längere Zeit Wasser ausgetreten ist. Die aufgetretene Schimmelbildung wurde saniert, die Ursache wurde zunächst nicht gefunden, schließlich hat sich als Ursache eine korrodierte Rohrleitung ergeben, über die das Wasser ausgetreten ist.) wären im nachfolgenden Verfahren gemäß § 248 BAO vorzubringen und ist in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 25 WVG bzw. § 23 KKG nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Da schließlich die Ermessensübung im Rahmen des Gesetzes erfolgt ist, war auch insoweit keine Änderung vorzunehmen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die eindeutige Gesetzeslage wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 23 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400383.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at