Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.01.2020, RV/2100766/2019

Zurückweisung einer Beschwerde gegen a) eine Benachrichtigung über Höhe und Fälligkeit des für ein Quartal zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an KöSt sowie b) eine Aufforderung zur Abgabe von Abgabenerklärungen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom  gegen

1) das an die X-GmbH zu Handen des Bf. gerichtete, als Bescheid bezeichnete Schriftstück der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Aufforderung zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung 2017,

2) die an die X-GmbH zu Handen des Bf. gerichtete Benachrichtigung vom  über Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 04-06/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Körperschaftsteuer

folgenden Beschluss gefasst:  

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit als Bescheid bezeichnetem, an die X-GmbH zu Handen des Beschwerdeführers (Bf.) adressiertem Schriftstück, datiert mit , forderte die belangte Behörde die X-GmbH zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung 2017 bis spätestens  auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung einer Zwangsstrafe an.

Mit als Benachrichtigung bezeichnetem, an die X-GmbH zu Handen des Bf. adressiertem Schriftstück, datiert mit , teilte die belangte Behörde der X-GmbH Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 04-06/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Körperschaftsteuer mit.

Gegen diese abgabenbehördlichen Erledigungen erhob der Bf. mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin auszugsweise wörtlich wie folgt aus:

"[...] Ich war organschaftlicher Vertreter (Geschäftsführer) der obengenannten Gesellschaft und habe den Bescheid vom am sowie den Bescheid vom am vom Finanzamt Graz-Stadt rechtsverletzend und rechtswidrig zugestellt bekommen. Deswegen schreite ich im Lichte des § 9 iVm § 80 BAO als 'Beschwerdeführer' bzw. 'Antragsteller nach § 264 Abs. 2 BAO' ein. [...]"

Zur Begründung verwies der Bf. im Wesentlichen darauf, die X-GmbH sei am im Firmenbuch gelöscht worden. Die Zustellung einer Entscheidung oder Aufforderung an den früheren organschaftlichen Vertreter sei rechtlich unwirksam und somit nichtig.  

Der Bf. verzichtete in seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und begründete dies im Vorlagebericht vom  im Wesentlichen damit, die X-GmbH sei am gemäß § 10 Abs. 2 FBG im Firmenbuch gelöscht worden. Somit sei auch die Funktion des Bf. als deren organschaftlicher Vertreter erloschen. Es habe daher keine wirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgen können und seien diese mangels Wirksamkeit nicht beschwerdefähig.

        

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Die X-GmbH wurde am gemäß § 10 Abs. 2 FBG ohne Angabe eines Grundes im Firmenbuch gelöscht.

Der Bf. war zu diesem Zeitpunkt einziger im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der X-GmbH.

Die Y-LTD, Alleingesellschafterin der X-GmbH, wurde am im englischen Handelsregister gelöscht.

Mit als Bescheid bezeichnetem, an die X-GmbH zu Handen des Bf. adressiertem Schriftstück, datiert mit , forderte die belangte Behörde die X-GmbH zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung 2017 bis spätestens  auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung einer Zwangsstrafe an. Dieses Schriftstück, welches dem Bf. am zugegangen ist, enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Mit als Benachrichtigung bezeichnetem, an die X-GmbH zu Handen des Bf. adressiertem Schriftstück, datiert mit , teilte die belangte Behörde der X-GmbH Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 04-06/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Körperschaftsteuer mit. Dieses Schriftstück ist dem Bf. am zugegangen.

Gegen diese abgabenbehördlichen Erledigungen erhob der Bf. mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bf. in seiner Beschwerde selbst angegeben hat, an welchen Tagen ihm die beiden abgabenbehördlichen Erledigungen zugegangen sind. 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

3.1.1. Zur Beschwerde gegen die Benachrichtigung über Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 04-06/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Körperschaftsteuer: 

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Bei dem hier angefochtenen, mit datierten Schriftstück handelt es sich um eine - ausdrücklich als solche bezeichnete - "Benachrichtigung" über Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 04-06/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Körperschaftsteuer.

Etwa einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung erhält der Steuerpflichtige eine solche Benachrichtigung, welche die Art der Vorschreibung (hier Körperschaftsteuer), die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Höhe des maßgeblichen Vierteljahresbetrages, dessen Fälligkeit und die Darstellung der Berechnung der Teilbeträge für das Kalenderjahr bekannt gibt (vgl. Pucher/Stangl in Renner/Strimitzer/Vock, KStG, § 24 Tz 28 [31. Lfg. 2018] unter Verweis auf  ​SWK 2006, S 284 ).

Einer solchen abgabenbehördlichen Erledigung kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. etwa Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 92 Tz 17 unter Verweis auf -I/08).

Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 243 Tz 6). Eine Bescheidbeschwerde, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist unzulässig (vgl. ; ). 

Da sich im vorliegenden Fall die Bescheidbeschwerde gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter richtet, war gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO - schon aus diesem Grund - mit Zurückweisung wegen Unzulässigkeit vorzugehen.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Fragen, ob nach erfolgter Löschung der X-GmbH im Firmenbuch eine an diese zu Handen des Bf. gerichtete abgabenbehördliche Erledigung einen rechtswirksam erlassenen Bescheid darstellen kann und ob der Bf. überhaupt beschwerdelegitimiert ist.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Aufforderung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung 2017:

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.  

Mit dem hier angefochtenen, als Bescheid bezeichneten, an die X-GmbH zu Handen des Bf. adressierten Schriftstück forderte die belangte Behörde die X-GmbH zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung 2017 bis spätestens  auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung einer Zwangsstrafe an.

Auch hier kann die Frage dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser als Bescheid intendierten abgabenbehördlichen Erledigung, die erst nach erfolgter Firmenbuchlöschung der X-GmbH ergangen ist, um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid handelt.

Denn selbst unter der Annahme, dass es sich dabei um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid handelt, wäre gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit vorzugehen. Die Aufforderung zur Abgabe von Abgabenerklärungen ist eine verfahrensleitende Verfügung (vgl. ), gegen die gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Auch gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. etwa Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 111 Tz 12). Hinzu kommt, dass die gegenständliche Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde. Das hier angefochtene, an die X-GmbH zu Handen des Bf. adressierte, mit datierte Schriftstück ist dem Bf. am zugegangen, wodurch die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO in Gang gesetzt wurde. Diese war somit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (Schreiben vom , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) längst abgelaufen, weswegen auch aus diesem Grund mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa auf die Beschwerdelegitimation. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



-I/08
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100766.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at