Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden GmbH
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R2, R3 und R4, in der Beschwerdesache Bf., zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vertreten durch X, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt YY vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2017, in nichtöffentlicher Sitzung am beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Das Finanzamt legte mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Bf. (= Beschwerdeführerin (Bf.)) vom gegen den im Spruch angeführten Bescheid zur Entscheidung vor.
Über das Vermögen der Bf., die ihre Tätigkeit im Mai 2016 aufgenommen hatte, wurde mit Beschluss des GerichtsA vom Datum1, GZ. B, der Konkurs eröffnet, wobei in der Insolvenzdatei die Geringfügigkeit dieses Konkurses eingetragen wurde. Am Datum2 wurde die Anzeige des Masseverwalters bekannt gemacht, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Mit Beschluss des GerichtsA vom Datum3, GZ. B, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichts, GZ. C (ins Firmenbuch eingetragen am Datum4), wurde die Bf. von Amts wegen gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
Rechtslage und Erwägungen:
Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Firmenbuch von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöschte Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des Finanzamts ersichtlich, dass die streitgegenständliche Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.
In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist () und führt dazu weiter sinngemäß aus:
Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe (was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte). Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde (da die streitgegenständliche Abgabennachforderung (strittig ist ein Umsatzsteuerbetrag von 5.000,00 €) bislang nicht entrichtet wurde, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH (auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet ein fälliger Rückstand von 31.886,35 € aus); weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. ; )).
Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt auch eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend (), zumal mit der Konkurseröffnung eine zuvor von der Bf. erteilte Vollmacht gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen ist (die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1 f. mwN)).
Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. bspw. ).
Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine (ordentliche) Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105680.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at