Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2020, RV/7105761/2019

Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2016 zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) legte gegen die im Schätzungswege erlassenen Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2016 am fristgerecht Beschwerde ein. Sie kündigte insbesondere an, dass die Begründung in Form der bislang fehlenden Erklärungen postalisch übermittelt wird. Mangels Einlagen entsprechender Unterlagen wurde die Bf. mit Bescheid vom , zugestellt am , zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist aufgefordert. Da die Bf. dieser nicht nachkam, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als zurückgenommen erklärt. Dagegen brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein und legte in diesem Zusammenhang die geforderten Unterlagen dem Finanzamt vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs. 1 BAO  normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd. § 85 Abs. 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Steuererklärung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ).

Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Inhalt, dass die Beschwerde vom folgende Mängel aufweise:
Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO

b.) es fehlt die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde,

c.) es fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d.) es fehlt eine Begründung.

Der Bf. wurde aufgetragen, die Mängel gem. § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben und mitgeteilt, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurden der Bf. gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am mit Rückschein wirksam zugestellt.

Seitens der Bf. wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO muss von der Behörde eine angemessene Frist zur Mängelbehebung vorgesehen werden. Eine Frist ist iSd. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und die Berufungswerberin in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ).

Die Frist zur Behebung der Mängel erstreckte sich vom bis zum , und war somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt ausreichend, um der Bf. Gelegenheit zu bieten die Mängel zu beheben.

Das Finanzamt ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Bf. eingebrachte Beschwerde mit Mängeln behaftet war und hat daher zu Recht Mängelbehebungsaufträge gem. § 85 Abs. 2 BAO erlassen.

Da die Bf. jedoch innerhalb der angemessenen Fristen den wirksam an ihn zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären.

Der Eintritt dieser Folge kann auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. , mwN).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bf. vorbringt, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten, weil es aufgrund eines Mitarbeiterwechsels bzw. einer verabsäumten Neuzuteilung der Fälle von dem Steuerberater übersehen wurde. Nach Rechtsprechung des BFG kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Bspw. steht selbst ein erlittener Unfall bzw. ein anschließender stationärer Krankenhausaufenthalt dem Eintritt der Folgen der Fristversäumnis nicht entgegen (RV/1100157/2016).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch in den Mängelbehebungsaufträgen hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages und der Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Nichtbeachtung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105761.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at