Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2019, RV/7500222/2018

Einwendungen gegen den Titelbescheid im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde der Bf, AdrBf, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlungsreferenz ZRef, zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

III) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, GZ. MA 67XX vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 61 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis RSb nach erfolglosem Zustellversuch am an der Abgabestelle der Bf. bei der Postfiliale Post hinterlegt; der Beginn der Abholfrist war der .

Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein RSb in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Da diese Sendung innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht abgeholt wurde, retournierte das Postamt diese an die Magistratsabteilung 67, wo sie am einlangte.

Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom :

Zahlungsreferenz: ZRef

Zu zahlender Betrag: EUR 61,00

Zahlungsfrist:

und wies in den Zusatzinformationen auf die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67XX vom wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz mit Angabe des KFZ-Kennzeichens, des Datums und des Ortes der Tat sowie auf die bislang nicht erfolgte Zahlung der Strafe hin.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat die Bf. Beschwerde erhoben und Folgendes eingewendet:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte hiermit gegen die Parkometerstrafe vom in der Adresse1 Einspruch erheben, da ich an diesem Tag eine zahnärztliche Vertretungstätigkeit in der Ordination von Ordination mit der Adresse Adresse, ausübte. In meinem Auto mit dem Kennzeichen Kennz lag ein "Arzt im Dienst" Schild auf. Ich bitte diese Strafe daher nochmals zu überprüfen. Vielen Dank, mit freundlichen grüßen"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangene Strafverfügung wurde der Bf. durch Hinterlegung zugestellt, sie bestreitet den Erhalt auch nicht. Da die Bf. die  Strafverfügung unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet daher einen tauglichen Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass die Bf. ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen "... da ich an diesem Tag eine zahnärztliche Vertretungstätigkeit in der Ordination von Ordination mit der Adresse Adresse, ausübte. In meinem Auto mit dem Kennzeichen Kennz lag ein "Arzt im Dienst" Schild auf" wendet sie sich ausschließlich gegen den Titelbescheid.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da die Bf. sohin nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Nichtzulassen der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis  von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser.
Aus diesen Gründen ist die Revision wie im Spruch ausgeführt nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 54 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500222.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at