Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2019, RV/7106001/2019

Säumniszuschlag - kein grobes Verschulden an der Säumnis iSd § 217 Abs. 7 BAO iZm vereinbarter Überrechnung der Umsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Säumniszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2019 auf 0,00 Euro herabgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden gegenüber der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf) Säumniszuschläge betreffend die Lohnsteuer 04/2019 iHv 674,75 Euro, betreffend den Dienstgeberbeitrag 04/2019 iHv 120,43 Euro, betreffend die Umsatzsteuer 03/2019 iHv 81,38 sowie betreffend die Umsatzsteuer 05/2019 iHv 10.400 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich gewesen seien, da die Bf die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet habe.

Mit Eingabe über FinanzOnline vom erhob die Bf gegen den Bescheid vom hinsichtlich der Festsetzung des Säumniszuschlages iHv 10.400 Euro betreffend die Umsatzsteuer 05/2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 05/2019 mit einer Zahllast iHv 522.361,06 Euro fristgerecht erklärt worden sei. Von der X-GmbH sei innerhalb der Respirofrist ein Betrag von 520.000 Euro mit Zweckwidmung umgebucht worden. Die Verhängung eines Säumniszuschlages entbehre somit jeder rechtlichen Grundlage.

Die belangte Behörde erledigte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom und wies das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. Werde eine Abgabenschuldigkeit durch Umbuchung vom Konto eines anderen Abgabepflichtigen entrichtet, so gelte diese gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 Bundesabgabenordnung (BAO) mit dem Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet. Die in § 211 Abs. 2 BAO normierte Respirofrist sei auf diese Entrichtungsart nicht anzuwenden. Da im gegenständlichen Fall die am fällige Umsatzsteuer 05/2019 erst durch die am beantragte Umbuchung entrichtet worden sei, bestehe der mit Bescheid vom festgesetzte Säumniszuschlag zu Recht.

Am stellte die Bf einen Vorlageantrag und brachte darin ergänzend vor, die Umsatzsteuerschuld stammt aus dem Teilbetriebsverkauf des Y-Teilbetrieb an die X-GmbH. Es sei die Überrechnung der Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Rechnungsunterlagen seien bereits am und dann nochmals am an die Steuerberatungskanzlei der Erwerberin übermittelt worden.

Es sei auch dort nachgefragt worden, ob verlässlich mit dem termingerechten Überrechnungsantrag gerechnet werden darf. Nach Auskunft der Steuerberatungskanzlei sei die Umsatzsteuervoranmeldung der Erwerberin mindestens 1 Woche vor dem beim Finanzamt eingereicht und danach mehrfach nachgefragt worden, wann mit der Buchung der Gutschrift zu rechnen sei. Die Gutschrift sei für die Steuerberatungskanzlei laut deren Auskunft erst am ersichtlich gewesen. Der Antrag auf Überrechnung sei von einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei am bereits um 07.43 Uhr gestellt worden. Bei dieser Sachlage treffe die Bf kein grobes Verschulden an der Säumnis, weshalb die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO beantragt werde.

Die belangte Behörde legte daraufhin am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in einer Stellungnahme auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.

Am übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf dem Bundesfinanzgericht mehrere Dokumente betreffend den Teilbetriebsverkauf des Y-Teilbetrieb, eine Dokumentation der Korrespondenz betreffend die Umsatzsteuerüberrechnung sowie den Antrag auf Übertragung vom . In einer Stellungnahme wurde dazu neuerlich festgehalten, dass von der Bf als Verkäuferin alles unternommen worden sei, um eine rechtzeitige Überrechnung zu ermöglichen. Es wäre eine erhebliche Härte, wenn die Bf für ein Versäumnis, dass der Käuferseite zuzurechnen sei, mit einem Säumniszuschlag bestraft werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom veräußerte die Bf den Teilbetrieb Y-Teilbetrieb an die X-GmbH als Käuferin. Hinsichtlich der Umsatzsteuer vereinbarten die Vertragsparteien, dass die aus dem Kauf resultierende Umsatzsteuer iHv 520.000 Euro durch Überrechnung (im gegenständlichen Fall richtig Umbuchung) auf das Abgabenkonto der Bf als Verkäuferin beglichen wird. Die Käuferin verpflichtete sich vertraglich weiters, für ausreichend Deckung am Steuerkonto zu sorgen und unmittelbar nach Übermittlung einer umsatzsteuerfähigen Rechnung durch die Verkäuferin den Antrag auf Überrechnung beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Ebenfalls am erfolgte die Rechnungslegung durch die Bf mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer iHv 520.000 Euro.

Am übermittelte die Bf als Verkäuferin der Käuferin die Rechnung betreffend den Teilbetriebsverkauf und ersuchte um fristgerechte Beantragung der Umsatzsteuerüberrechnung. Auf Nachfrage der Bf bestätigte die steuerliche Vertretung der Käuferin am erneut, die Überrechnung des Vorsteuerguthabens zu veranlassen.

Am reichte die Käuferin ihre Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2019 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein, die Buchung des Guthabens iHv 519.953,07 Euro erfolgte am . Mit Eingabe über FinanzOnline vom beantragte die Käuferin die Übertragung eines Betrages iHv 520.000 Euro auf das Abgabenkonto der Bf.

Die Bf reichte ihre Umsatzsteuererklärung für Mai 2019 am mit einer errechneten Vorauszahlung iHv 522.361,06 Euro beim Finanzamt ein. Die Umbuchung der Gutschrift iHv 520.000 Euro erfolgte mit Wirksamkeit per .      

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf das Vorbringen der Bf samt den nachgereichten Dokumenten sowie den elektronischen Steuerakt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall kommen folgende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben
Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten
eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 lautet:

„Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.“

Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 2019 tatsächlich verspätet entrichtet worden ist. Nach der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 hätte die Bf bis spätestens die Zahllast iHv 522.361,06 Euro entrichten müssen. 

Gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen erst am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend ausgeführt hat, wurde die Umsatzsteuervorauszahlung 05/2019 aufgrund der erst mit geltenden Entrichtung verspätet (größtenteils) getilgt und der strittige Säumniszuschlag somit zu Recht verwirkt.

Dagegen hat die Bf in ihrem Vorlageantrag vom vorgebracht, dass sie im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO an der Säumnis treffe.

Da Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO grundsätzlich unbefristet sind und auch in einer Beschwerde oder – wie im vorliegenden Fall – erst im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden können (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 65f), war über den Antrag der Bf durch das Bundesfinanzgericht wie folgt abzusprechen.

Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz, BAO6, § 217 Tz 43, mit Judikaturnachweis). Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO6, § 217 Tz 44, mit Judikaturnachweisen).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (bspw ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB ; , 2009/15/0096; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051).

Angesichts der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO (idF Jahressteuergesetz 2018 ab nunmehr § 211 Abs. 1 Z 4 BAO) ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen (, zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor (vgl Unabhängiger Finanzsenat (UFS) , RV/0764-L/04; , RV/0415-W/05).

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der angeführten (höchst-)gerichtlichen Judikatur und in Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Bf kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Nach den beigebrachten Unterlagen wurde – wie von der Bf im Vorlageantrag vorgebracht –  die Entrichtung der Umsatzsteuer im Wege der Überrechnung (im gegenständlichen Fall richtig Umbuchung) vereinbart. Das Vorbringen der Bf, dass sich ihre steuerliche Vertretung vor Fälligkeit der Umsatzsteuer bei der steuerlichen Vertretung der Käuferin vergewissert hat, dass der Antrag auf Überrechnung fristgerecht eingebracht werden wird, ist anhand der vorliegenden Korrespondenz zwischen den beiden Steuerberatungskanzleien dokumentiert. Die Bf hat daher die für die termingerechte Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Umsatzsteuer erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Weiters ist auf die Tatsache zu verweisen, dass bei der Käuferin per , dh zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld 05/2019 der Bf, ein der Umbuchung zugängliches Guthaben in ausreichender Höhe bestanden hat.

Aus dem von der Käuferseite – offenkundig nur um einige Stunden – verspätet abgegebenen Antrag auf Übertragung kann das Vorliegen eines groben Verschuldens der Bf nicht abgeleitet werden, da dem Abgabepflichtigen Fehler Dritter nicht zuzurechnen sind. Eine Untersuchung dahingehend, welche Faktoren zu der um einen Tag verspäteten Antragstellung per geführt hatten, konnte daher unterbleiben.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Vorbringen der Bf, wonach sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe, im Vorlagebericht nicht entgegengetreten ist.

Das Beschwerdebegehren auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 05/2019 war daher stattzugeben.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da lediglich zu prüfen war, ob der Bf ein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeit anzulasten ist. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at