Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate als außergewöhnliche Belastung
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/13/0008. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7101110/2022 erledigt.
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Rechtssätze | |
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RV/7104441/2019-RS1 | Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate, die einer Person, bei der keine zielgerichtete schulmedizinische Therapie zur Behandlung ihrer schweren Erkrankung mehr möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humanenergetikers, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, empfohlen werden, sind als medizinisch indiziert anzusehen und stellen somit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer des Jahres 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Einkommensteuererklärung für dieses Jahr am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte der Bf. u.a. Krankheitskosten iHv Euro 12.264,00 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mittels Vorhaltes vom forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer Aufstellung der einzelnen Krankheitskosten (abzüglich Rückvergütungen seitens einer Versicherung bzw. sonstiger Rückvergütungen) sowie der Bezug habenden Belege (Rechnungen, Zahlungsnachweise etc.) auf.
In der Folge legte der Bf. die mit obigen Vorhalt abgeforderten Dokumente dem Finanzamt vor.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2016 am und brachte in diesem außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes - iHv Euro 5.978,26 zum Ansatz wobei es begründend ausführte, dass es für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erforderlich sei, dass eine Krankheit vorliege, dass die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und dass die Behandlung eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle.
Nicht als außergewöhnliche Belastung einzustufen seien Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung, es sei denn diese seien medizinisch indiziert.
Kosten für alternativmedizinische Behandlungen, wie die Behandlung mit homöopathischen Präparaten, seien nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn deren Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen werden könne.
Aus diesen Gründen hätten Krankheitskosten in Höhe von Euro 6.285,74 nicht anerkannt werden (Tisso, Young Living, Platinum, Biogena, Vital, La Vita) können.
In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter des Bf. unter Bezugnahme auf die vorstehende Bescheidbegründung aus, dass der Begriff der Krankheitskosten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des VwGH als weit auszulegen sei. Daher sei die im bekämpften Bescheid erstellte exemplarische Ablehnung keine taugliche Bescheidbegründung. Dies schon aus der Sicht des Steuerpflichtigen dem keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Leidensweg darzustellen. Der Bf. sei schwer erkrankt. Bei den dargereichten Präparaten handle es sich durchwegs um existentielle Arzneien. Diese seien auch medizinisch indiziert. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich schon aus dem Umstand, dass ein Absetzen der Arzneien nicht möglich sei. Diese Ausführungen seien jedoch nur überblicksmäßigen Charakters. Ein umfangreiches diesbezügliches Statement werde vom Bf. direkt nachgeliefert.
Mittels Vorhaltes vom gab das Finanzamt dem Bf. bekannt, dass in der Beschwerde angeführt worden sei, dass betreffend der nicht anerkannten Krankheitskosten ein umfangreiches Statement und die dazugehörigen ärztlichen Unterlagen direkt nachgeliefert werden würden.
Da bis dato noch keine Ausführungen übermittelt worden seien, werde der Bf. nochmals ersucht, diese zu übersenden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Bf. folgende Begründung zu seiner Beschwerde ein:
Der Bescheid führe an, dass für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung Folgendes erforderlich sei:
1. dass eine Krankheit vorliege - dies sei der Fall, laut Diagnose leide der Bf. seit März 2016 an Lungenkrebs, aufgrund einer Biopsie sei ein Tumor bzw. seien Metastasen, der/die auf zahlreiche getestete Zytostatika negativ reagiert hätten, festgestellt worden, auch in einer Studie in Amerika getestete Zytostatika seien ausnahmslos negativ gewesen. (Beilagen Befunde Otto Wagner Spital Wien, KH der barmherzigen Brüder Eisenstadt)
2. dass die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit sei - dies sei ebenfalls der Fall, die Nahrungsergänzungsmittel von der Fa. Tisso, Biogena und Vital seien von Dr., Wien, verordnet worden, die Nahrungsergänzungsmittel von Platinum bzw. die ätherischen Öle von Young Living von Mag., Wien2.
3. dass die Behandlung eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung darstelle. Auch dieses sei der Fall, erst nach dem Abbruch der damals sinnlosen Chemo (wie oben schon beschrieben, habe kein Chemomedikament - Zytostatika- auf von mir biopsiertes Zeltmaterial angesprochen, und trotzdem sei eine Chemo verabreicht worden, mehr habe die Schulmedizin damals nicht bieten können, mein Zustand hätte sich während der Chemo drastisch verschlechtert, Gewichtsabnahme in 1,5 Monaten von 24 Kg) und des Beginnes der alternativen Therapien sowie die Umstellung auf natürliche biologische Nahrungsmittel, das Weglassen aller industriell gefertigten Cremes, Zahnpasten, Duschgels, Seifen usw., das Verbannen von Haushaltsreinigern und Lösemitteln aus dem Haushalt habe sich eine von den Medizinern unerwartete schnelle Regeneration und Besserung ergeben.
Damals wie heute seien die Mediziner verwundert, warum es dem Bf. besser gehe als vergleichbar anderen an Lungenkrebs erkrankten Personen, erwartet worden sei ja eine weitere Metastasierung in verschiedenen Organe wie, Bsp, Milz und Leber, bzw. Knochen und Gehirn, nichts von dem sei eingetreten.
Der Bf. hätte auch nur ihm Verordnetes eingereicht, natürliche Körperpflegeprodukte, wie sie die Ayurvedamedizin empfehle sowie die Bio Lebensmittel, die in Summe ein Vielfaches gegenüber einer normalen Lebensführung ausmachten und nicht verordnete Nahrungsergänzungsmittel hätte der Bf. nicht eingereicht, obwohl diese nachweislich für dessen jetzigen Gesundheitszustand mitverantwortlich seien.
Zudem wolle der Bf. noch anführen, dass im Bescheid vom Widersprüchliches angeführt werde:
"Nicht als außergewöhnliche Belastung einzustufen sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit; für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung, es sei denn diese sind medizinisch Indiziert".
Die Originalunterlagen übermittle der Bf. dem Finanzamt detailliert und chronologisch aufgelistet fristgerecht eingeschrieben per Post (ärztliche Atteste, einen kleinen Teil meiner Befunde, Befunde der Tumorboards, und ein Begleitschreiben).
In Beilage 1 dieser Vorhaltsbeantwortung befindet sich Bezug habendes, vom Bf. erstelltes Begleitschreiben in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Anfang März 2016 erhielt ich die Diagnose Lungenkrebs, It. Aussage der Ärzte damals gut heilbar, allerdings unmittelbar (3 Tage) nach der Biopsie im Otto Wagnerspital bekam ich eine weitere Metastase in der rechten Leiste, dieser Lymphknoten wurde dann ebenfalls biopsiert, mit dem Ergebnis gleiches Zellmaterial wie in der Lunge, folglich war dann meine Diagnose unheilbar, die vorgesehene kurative Therapie (auf Heilung ausgerichtet) wurde auf palliativ (lebenserhaltend, sterbebegleitend) umgestellt.
Obwohl viele der bekannten Zytostatika (Chemo) im Otto Wagner Spital im Vorfeld sowie in einer Studie in Amerika zahlreiche neue Präparate getestet wurden, konnte keines dieser Medikamente "krebsspezifisch" (Aussage von Dr.Spital, Otto Wagner Spital) eingesetzt werden, da mein Primär Tumor (ein nicht kleinzelliges Adenokarzinom) sehr selten sei, hieß es damals. Trotzdem verabreichte man mir eine Chemo "sehr breit angelegt" (wiederum Aussage von Dr.Spital) mit Carboplatin, Paclitaxel und Avastin, in der Hoffnung, das Krebswachstum zumindest einmal einzudämmen.
Diese Erwartungen erfüllten sich nicht, die Haare waren bereits nach der ersten Chemo vollständig ausgegangen, ich verlor meine Stimme über ein Jahr fast zur Gänze, konnte nur mehr maximal eine Silbe sprechen und das nur mehr sehr leise, (kaum jemand konnte mich mehr verstehen) dann war die Luft weg, bei längeren Sprechversuchen von nur einer halben Minute wurde mir schwindelig sodass ich mich setzen musste, zudem vergrößerte sich der Knoten in der Leiste, ich bekam extreme Schmerzen in den Beinen (meine Füße sind seit damals noch immer kalt und taub, bei Kälte schmerzen sie extrem - It. Aussage der Ärzte eine bleibende Nervenschädigung) und sämtlichen Gliedmaßen, konnte nach der 2. Chemo kaum mehr gehen, bekam Hustenanfälle fast bis zum Ersticken, nahm 24 Kilogramm in nur 1.5 Monaten ab, der Zungenboden schwoll über meine Zähne usw., deshalb beschloss ich in Absprache mit Dr.Spital, diese Art der Chemo zu beenden.
Auf seine Empfehlung wechselte ich dann in das Krankenhaus Eisenstadt.
Zwischenzeitlich wurde das ImmunpräperatNivolumab getestet, diese Therapie bekam ich dann von Juli 2016 bis März 2017 im KH. Eisenstadt, die musste dann allerdings auch beendet werden, da die Eosinophile auf den 5fachen Höchstwert (Wert von 29,7 - Normwert 0-7) angestiegen waren und ich eine Allergie entwickelte in Form von dicken Pusteln am ganzen Körper.
Seit Ende März 2016 bin ich in medizinischer Betreuung bei Dr. in Wien, der mir anfangs, begleitend zur Chemo, Infusionen intravenös mit Vit C hochdosiert, Selen, Alpha Lipponsäure usw. verabreicht hatte, zusätzlich Nahrungsergänzungsmittel wie Homöostase (Vit C, E usw.), Clean Immun (Chlorophyll), Pro Curmin (Kurkuma, schwarzer Pfeffer), Glutamin (Aminosäure), L-Carnipur (Aminosäure), Co Enzym Q 10, Alpha Lipponsäure, Vit. D3 usw. verordnet hatte. All diese Therapieformen halte ich bis Dato - wenn auch nicht mehr in dem Ausmaß - bei, weil es eine außerordentlicheVerbesserung meines Gesundheitszustandes gebracht hat.
Seit Mai 2016 nehme ich auch die Therapieempfehlungen meines Bioenergetikers Mag. sehr konsequent wahr in Form von ätherischen Ölen der Firma Young Living, um u. A. meinen Säure Basenhaushalt basisch zu halten (im basischen Milieu gibt es keine Krebszellen!) und nehme zusätzlich zu den von Dr. verordneten Nahrungsergänzungsmitteln noch Vit D3 hochdosiert in Verbindung mit K2 (Buch von Jeff T: Bowles - Vit D3 hochdosiert), von der Firma Platinum Hippokrates Power zur Versorgung mit Mikronährstoffen, und fallweise andere der Situation entsprechende wichtige Nahrungsergänzungsmittel im Kampf gegen meinen Krebs sehr erfolgreich ein.
Das Krebswachstum ist eingestellt und stabil, die Metastasen im oberen Mediastinum und in der Leiste sind zum Erstaunen der Ärzte verschwunden, sogar meine Stimme ist entgegen den Prognosen der Ärzte wieder vollständig da, obwohl das linke Stimmband weiterhin gelähmt ist, der Ausschlag ist verschwunden und die Eosinophile sind wieder normal!!!
Auf Dauer kann ich mir allerdings diese Therapien, die völlig nebenwirkungsfrei bei gleichzeitig außerordentlich gutem Therapieerfolg sind, wohl in weiterer Zukunft nicht leisten, und ein Absetzen dieser würde mit Sicherheit wieder zu einer Verschlechterung meines Gesundheitszustandes führen.
Bemerken möchte ich noch, dass ich auf sündteure Therapien der Schulmedizin seit fast 2 Jahren verzichte, viel Eigenverantwortung über meine Krankheit übernommen, meinen Gesundheitszustand weit verbessert habe und es auch weiterhin so vorhabe, ich meine Ernährung umgestellt und mittlerweile wieder mit Sport begonnen habe und deswegen zumindest wieder halbtags in meiner Firma arbeiten kann.
Ich bitte daher um Anerkennung der ätherischen Öle, der mikronährstoffreichen Nahrungsergänzungen der Fa. Platinum und um den aus Kostengründen mittlerweile schon reduzierten Bedarf an Nahrungsergänzungsmitteln, um meinen jetzigen Gesundheitszustand zumindest aufrecht erhalten zu können, wenn nicht sogar noch weiter zu verbessern.
Auf Wunsch können auch Fotos meines Zustandes vor meiner Erkrankung, während der Chemo und jetzt übermittelt werden, um ein noch klareres Bild zu veranschaulichen.
Weiters übermittle ich auf Wunsch gerne alle Befunde (mittlerweile über 2 Ordner), auch das negative Ergebnis der in der Studie negativ getesteten Zytostatika (umfasst allerdings alleine 55 Seiten!), weiters zahlreiche in Studien bewiesene Erkenntnisse in Form von Auszügen aus renommierten Büchern wie "After Cancer Care", die "China Study", "9 Wege in ein krebsfreies Leben", "How not to die" usw., um zu beweisen, dass gewisse Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen lebensnotwendig sind, weil der Stoffwechsel eines Krebspatienten eben ein anderer als der eines Gesunden ist, und zusätzlich das Immunsystem dadurch noch extrem gestärkt wird. Diese Fakten sind in anderen Teilen unserer Erde der Wissenschaft und der Schulmedizin teilweise schon lange bekannt, in Österreich scheint es allerdings noch nicht angekommen zu sein!
Erwähnen möchte ich noch, dass generell in einem Falle wie bei mir- Lungenkrebs im Stadium IV mit zahlreichen Metastasen - von der Schulmedizin davon ausgegangen wird, das die Metastasierung weiter in den verschiedensten Organen wie Leber, Nieren usw., Knochen und in das Gehirn voranschreitet, was das bedeutet dürfte wohl jedem klar sein, dieses ist entgegen den Erwartungen der Schulmedizin aus oben angeführten Gründen nicht passiert, im Gegenteil, im Letztbefund vom wird keine einzige Metastase mehr erwähnt, einzig der Primärtumor mit einer Größe von 10x15mm weiter rückläufig, und genau das bestätigt mich in all dem, was ich gegen meine Krankheit unternehme!!!!!!!"
In Beilage 1 dieser Vorhaltsbeantwortung befindet sich ein von Dr., Arzt für Allgemeinmedizin, am erstelltes und an das Finanzamt gerichtetes Schreiben in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Herr bf geb. 1.1. leidet seit Februar 2016 an einem nichtkleinzelligem Bronchuscarcinom, welches zunächst wegen Inoperabilität mit Chemo- und Immuntherapie behandelt wurde. Begleitend erhielt er von Beginn an komplementäre Zusatzbehandlungen.
Seit ca. 1 Jahr bekommt der Patient keine konventionelle Therapie, da sein Zustand unter der nunmehr ausschließlich durgeführten Behandlung mit entsprechend dosierten Vitaminen, Homöopathika und Immuntherapeutika stabil ist.
Diese Behandlung muss kontinuierlich und regelmäßig angewendet werden um den gewünschten Effekt zu erzielen.
Sein Gesundheitszustand ist unter dieser Behandlung ausgezeichnet und er ist als Leiter seines eigenen Unternehmens voll arbeitsfähig.
Die Kosten der eingesetzten Therapeutika werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen."
In Beilage 1 dieser Vorhaltsbeantwortung befindet sich ein weiteres Schreiben, erstellt von Mag. am , in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Situationsbericht über bf
Vor 2 Jahren und 9,5 Monaten kam Hr. Bf zu mir mit folgendem Befund (KH Eisenstadt vom ):
Rechtsseitiges Lungen Carcinom (Größe 2x2x2,6 cm) mit Metastasierungen in Lunge (Größe 2,1x2 cm), in das obere Mediastinum (Größe 3,5x2,5 cm) und zahlreichen bis über 1 cm dargestellten Metastasen in den Lymphstationen und Milz, Diagnose NSCLC (nicht kleinzelliges Adenokarzinom), Stadium IV, unheilbar.
Seitens der Schulmedizin wurden zahlreiche bekannte Zytostatika getestet, leider alle ausnahmslos negativ, auch zahlreiche neueste in einer Studie getesteten Chemotherapeutika waren negativ (keine drugable Target).
Trotzdem erfolgte eine Chemotherapie (1. Chemo am und 2. Chemo am ), weitere Chemos mussten aufgrund von schwersten Unverträglichkeiten und Nebenwirkungen abgebrochen werden, anstatt dieser erfolgte eine Immuntherapie bis März 2017, die wegen eines Anstieges der Eosinophile auf über 30 und einer starken Allergie ebenfalls abgebrochen werden musste.
Hr. Bf nimmt seit Mai 2016 Präparate der Fa. Platinum und essentielle Öle der Fa. Young Living zu sich.
Ziel dieser Präparate: Schaffung eines basischen, remethylierten Milieus und Versorgung des Organismus mit biologischen, hochwertigen Bausteinen zur Reorganisation eines gesunden Zellverbandes.
Der zeitliche, schulmedizinisch auch bildgebend begleitete Verlauf zeigt seit Beginn der Einnahme oben beschriebener Präparate neben einer raschen, subjektive Verbesserung der Lebensqualität - die eine schnelle, zumindest teilweise Rückkehr in den Arbeitsalltag ermöglichte - eine Normalisierung des Blutbildes sowie eine kontinuierliche Remission der Metastasierung auf Null und eine Größenreduktion des Primär Carcinoms auf nunmehr 1,5x1,0 cm (aktueller Befund September 2018)."
In den Beilage 2 und 3 dieser Vorhaltsbeantwortung befinden sich zahlreiche Befunde verschiedener Krankenanstalten sowie zwei Tumorboards. Angemerkt wird, dass aus diesen Schriftstücken das vom Bf. hinsichtlich seiner Erkrankung Ausgeführte in zweifelsfreier Weise hervorgeht.
Im Zytologischen Befund, Bürstenbiopsie, des SMZ Otto Wagner-Spitals vom wurden u. a. zum Teil großkernige Tumorzellen eines nicht kleinzelligen Karzinoms diagnostiziert. Die dort erstellte Diagnose der Ebus Lymphknoten#5-Untersuchung ergab, dass der Bf. an einem Adenokarzinom leidet.
Ebenso wurde am vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt u. a. ein nicht kleinzelliges Bronchuskarzinom im rechten Oberlappen des Bf. diagnostiziert. Am kam diese Krankenanstalt anlässlich einer Untersuchung zum Ergebnis, dass der Primärtumor des Bf. im rechten Oberlappen an Größe rückläufig und wieder solide dargestellt sei.
Im am vom SMZ Otto Wagner-Spital erstellten Diskurs - Beschreibung des Krankheitsverlaufes - wurde von Dr.Spital u. a. wörtlich ausgeführt wie folgt:
"subjektiv wird die Therapie sehr schlecht vertragen werde (Stromatitis, Gliederschmerzen, Haarausfall) da kein drugable Target somit keine zielgerichtete Therapie möglich - fortsetzung der Chemotherapie empfohlen"
Eine beim Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt am in Anwesenheit von neun Ärzten abgehaltene Tumorkonferenz (Tumorboard) kam hinsichtlich des Zuweisungstextes
"Onkologische Erkrankung (1): NSCLC
* Histo: Adeno CA
- CTX: Nivolumab seit 06/2016 -04/2017
* Letzte TU-spezifische Untersuchung: CT Thorax + Sono Abdomen
Fragestellung an Tumorboard: Staging nach 6 Monaten Therapiepause (wurde von Pat. aufgrund von Eosiniphilie beendet) - Im CT stabiler Befund - Operabilität? Reetablierung Nivolumab?"
zur Einschätzung, dass bei stabilem Befund auch unter Therapiepause zunächst mit einer neuerlichen Fortsetzung der Immuntherapie zugewartet werden könne und dass auch für eine Strahlentherapie zu diesem Zeitpunkt keine Indikation bestehe. Die nächste Einschätzung zur Evaluierung einer Fortführung der Immuntherapie habe in drei Monaten zu erfolgen.
Eine weitere bei der o. a. Krankenanstalt am in Anwesenheit von sieben Ärzten abgehaltene Tumorkonferenz (Tumorboard) kam hinsichtlich des Zuweisungstextes
"Onkologische Erkrankung (1): NSCLC
* Histo: Adeno CA
- CTX: Nivolumab seit 06/2016 -04/2017
* Letzte TU-spezifische Untersuchung: CT Thorax + Sono Abdomen
Fragestellung an Tumorboard: Staging nach Therapiepause - im Wesentlichen stableDiseaes-Therapiepause fortführen?"
zur Einschätzung, dass sich unter der Therapiepause ein stabiler Befund zeige und dass diese somit fortzusetzen sei. Die nächste Einschätzung habe in drei Monaten unter Erstellung einer Computertomographie des Brustkorbes und einer Sonographie des Bauches zu erfolgen.
Mittels Vorhaltes vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass es für die Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit der beantragten Krankheitskosten erforderlich sei, dass diese medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung bzw. durch einen medizinischen Behandlungsplan nachgewiesen werde.
Die Schreiben von Dr. vom bzw. von Mag. vom stellten keine ärztliche Verordnung dar. In diesen Schreiben werde der Krankheitsverlauf nur näher erläutert und die Einnahme verschiedenster Präparate erwähnt.
Aus diesem Grund ersuche das Finanzamt den Bf., die medizinische Notwendigkeit folgender Präparate mittels einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes nachzuweisen:
- Pro Curmin Complete II von Tisso
- Pro Interest von Tisso
- verschiedene ätherische Öle der Firma Young Living
- Gla Vital Homöostase Exklusiv
- La Vita Konzentrat
- Coenzym Q10 von Biogena
- Hippokrates Power Standard von Platinum Health
- Vektor Resveratrol
Im Falle der Nichterbringung dieser Nachweise, könnten diese Krankheitskosten nicht anerkannt werden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Bf. am nachstehendes Schreiben, in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde, beim Finanzamt ein:
"Zur Information: Pro CurminComplete II von Tisso, Gla Vital Homöostase Exclusiv, Coenzym von Biogena wurden von Dr. verordnet, der Behandlungsplan ist in den Beilagen ersichtlich, ebenso sind die ätherischen Öle der Firma Young Living (wissenschaftlich belegte Studien zu den Wirkungsweisen der verschiedenen Öle in den Beilagen ersichtlich) und Hippokrates Power Standard von Platinum Health (Tumorkachexie - Gewichtsverlust von 91 auf 67 Kg in nur 1,5 Monaten) von mag verordnet, der Behandlungsplan ist ebenfalls in den Beilagen ersichtlich. Vektor Resveratrol, Pro Interest und La Vita (Behandlung zur Mangelernährung) wurden von Heilpraktikern empfohlen.
Im Anhang übersenden wir Ihnen weiters die geforderten Beilagen, gesammelte Studien und Berichte (zur Vereinfachung ist wichtiges gelb markiert) über
I. Ätherische Öle
II. Resveratrol
III. Kachexie-Hippokrates Power
IV. Therapiepläne
V. Checkpoint Inhibitor Nivolumab
VI. Ganzheitliche Krebstherapie vonDr.2
VII. Neueste Befunde betreffend meines Krankheitsverlaufes - zusätzlich zum Therapieplan Dr. eine Bestätigung zur Verordnung, erhalten am
Erläuterungen:
Zu I.: Mit den ätherischen Ölen wurde folgende Symptome und Ursachen erfolgreich behandelt
- Schmerzen in der linken Schulter
- Schmerzen und Schwellung rechtes Bein und Knie
- Schmerzen in beiden Beinen und Füßen nach Chemo
- Übelkeit
- Entzündungen der Mundschleimhaut
- Appetitlosigkeit
- generell Entzündungen, innerlich und äußerlich angewendet
- Alopezie
- Abhusten von Schleim
- Atembeschwerden - Verbesserung der Atmung durch bloßes einatmen, inhalieren,
Verdampfen der Öle mit einem eigenen Verdampfer der Firma Young Living
- Magenbeschwerden
- Kopfschmerzen
- Ausschläge
- Allgemeine Schwäche- und Erschöpfungszustände
- Unterstützung der Sauerstoffversorgung
- Brechreize
- Nach Chemo Herpesausbrüche deutlich verringert bzw. eingedämmt
- und als Strahlenschutz eingesetzt.
zu II.: Resveratrol ist eines der stärksten Antioxidantien (Unterstützung meines Immunsystems), Berichte über klinische Studien und Wirkungsweisen, Einsatz in Tumortherapie.
zu III.: Kachexie-Mangelernährung - wie in meinen Vorbericht vom erwähnt, habe ich in nur 1,5 Monaten 24 kg abgenommen, Essen war durch extreme Schluckbeschwerden nur sehr schwer möglich, die Belastung der Chemo sehr groß, eine unbestrittene Hilfe zur Nahrungs- und Energieversorgung war Hippokrates Power, ein biologisches, hochwertiges Produkt der Firma Platinum Health.
zu IV.: auf Wunsch können gerne die Original Therapiepläne vorgelegt werden.
zu V.: Lungenkrebs im Stadium IV hat im Gesamtdurchschnitt eine Lebenserwartung von 6 Monaten bis ein Jahr, moderne Therapeutika der Schulmedizin wie das Immuntherapeutika Nivolumab verlängern die Überlebenszeit gerade mal um 3,2 Monate!!!! Die Chemo hatte damals bei mir eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Wachstum der Metastasen in der rechten Leiste und im oberen Mediastinum, gänzlichen Stimmverlust und Haarausfall gebracht!
Zu VI.: Ein Arzt beschreibt die ganzheitliche Sichtweise in der Krebsmedizin- er geht über die Diagnostik zu den verschiedensten Therapien, Ernährung, Abwehrmechanismen, Stoffwechselregulation, Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Antioxidantien und Nahrungsmittel mit hohen Mengen an antikanzerogenen Pflanzeninhaltsstoffen bei der Behandlung von Krebspatienten. Die Homöopathie und die Verwendung der ätherischen Öle und deren Wirkungsweisen beschreibt er wissenschaftlich fundiert.
Zu VII.: Aus den neuesten Befunden geht eindeutig hervor, dass das Krebswachstum seit über 2 Jahren in Remission ist, Metastasen verschwunden sind bzw. sich zu normalen Lymphknoten zurückgebildet haben. Die letzte bildgebende Untersuchung - PET am - hat ergeben, dass der Tumor größenreduziert zwar noch da ist, allerdings den Zucker nicht mehr malignomtypisch aufnimmt, erstmalig seit April 2016 bin ich aus Sicht der Ärzte nun heilbar, bis dato war ich ja unheilbar, (weswegen meine damaligen schulmedizinischen Therapien auch anstatt kurativ auf palliativ - lebenserhaltend, sterbebegleitend - ausgerichtet wurden). Erstmalig wird die Resektion des Primus angedacht und sogar empfohlen, bis dato war das wegen zu erwartender Fern- und Weitermetastasierung nicht möglich, erst der langjährige und stabile Verlauf und die letztlichen Dokumentationen bestätigen dies.
Zusammenfassend und wie schon in meinem Bericht vom erwähnt, hat sich mein durchaus positiv zu bewertender Gesundheitszustand anhand all der oben angeführten Maßnahmen ergeben, beginnend mit begleitenden Therapien, der Nahrungsumstellung und sinnvollen Nahrungsergänzungen und den ätherischen Ölen, all dies hat den positiven Verlauf erheblich beeinflusst.
Diese Dokumentation beruht auf vorhergehende jahrelange Recherchen und nunmalige tagelange Zusammenstellung, zusammengefasst zur allgemeinen leichteren Verständlichkeit bei einer Erkrankung wie Krebs.
Ich bitte nochmals um genaue Einsicht in die Dokumentation und bitte um positive Erledigung meines Falles"
Hinsichtlich der in der Vorhaltsbeantwortung unter IV. erwähnten Therapieplänen wird angemerkt, dass diese von Dr. und von mag erstellt wurden. Im von mag erstellten Therapieplan wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
"MAP: 30 Stk./d
Hippokrates Power Standard 2x3 Messlöffel/d
Joint Flex und Renew Hair, Skin & Nails nach Verzehrsempfehlung
Longevity: 2x1 Kapsel zu je einer Mahlzeit
0800/296 205-2
Citrus Fresh: abends mit insgesamt 30 Tropfen ganzen Körper einreiben
hl. Weihrauch: 2x täglich mit jeweils 10 Tropfen Brust und Rücken einreiben
Myrrhe: 1x Täglich mit 20 Tropfen Gesicht, Brust und Rücken einreiben
Thymian: 1x täglich mit 10 Tropfen Brust und Rücken einreiben
Vitamin D: 50 Tropfen morgens
Vit. K: mittags 10 Kaps.
Vit. B12: täglich 1 Tablette zu einer Mahlzeit
Wolfsbeeren: täglich 20 Gramm
3 Liter Wasser mindestens /Tag
3 Gramm Salz täglich (Steinsalz, METRO: Fa. Wiberg_PUR)
2 Esslöffel Leinsamen /d
100 % Gemüse (1 Avokado/d)
Kein Essen nach 18 Uhr, 3 Mahlzeiten am Tag, keine Zwischenmahlzeiten
Morgens auf nüchternen Magen so viel Wasser wie möglich (mind. 0,5 Liter) 1/2 Stunde vor jedem Essen 0,5 L Wasser trinken, danach kein Wasser bis 1,5 Stunden nach dem jeweiligen Essen.
Abends vor oder nach dem Essen mindestens % Stunde lang schnell gehen oder anderweitig Sport betreiben."
Hinsichtlich der in der Vorhaltsbeantwortung unter VII. erwähnten neuesten Befunde wird angemerkt, dass diese vom AKH in Wien, vom Donauspital in Wien sowie von den Barmherzigen Brüdern Eisenstadterstellt wurden.
Außerdem wurde der Vorhaltsbeantwortung ein am von Dr. erstelltes und an das Finanzamt gerichtetes Schreiben beigelegt in dem dieser u. a. ausführte, dass der Bf.bekam im Februar 2016 die Diagnose:" Nichtkleinzelliges Bronchuscarcinom" erhalten habe. Diese sei wegen Inoperabilität und trotz Chemo- und Immuntherapie als höchstwahrscheinlich unheilbar anzusehen gewesen. Infolgedessen habe der Bf. begleitend mit tumorbekämpfenden Zusatztherapien begonnen.
Dass sich der Bf. wider Erwarten seit ca. zwei Jahren in Vollremission befinde, sei mit Sicherheit auf die von Dr. angewandten Therapien und die als Medikamente dosierten Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen.
Die erfreuliche Tatsache, dass der Bf. schon deutlich länger überlebt habe, als es die Statistik prognostiziere, sei hoffentlich ein ausreichender Beleg für die Sinnhaftigkeit der Therapie bzw. der verordneten Medikamente.
Im o. e. Befund des AKH vom wurde u.a. wörtlich wie folgt ausgeführt:
"bisherige Behandlung: 2 Zyklen Carbi/Taxol/Avastin - Progressio
ab 07/16 - Nivo bis
ab 04/17 keine weiteren Therapien, Pat. gibt an sich bewusst ernährt zu haben, alternativmedizinische Ansätze
Im CT/PET-CT von 11/18 bzw : Resttumor im OL unter 2 cm, kein Hinweis für mediastinale LK, kein Hinweis für Fernmetastasierung
Patient im ausgezeichneten AZ, Karnofsky 100, ECOG 1
Gibt keinerlei respiratorische Beschwerden an.
Patient ist topfit und betreibt regelmässig Sport.
Prinzipielll kann ausserhalb jeglicher Protokolle eine Resektion des Primus angeboten werden, bei dzt. kontrollierter Errankung mit keinen Hinweisen auf eine mediastiastinale Metastasierung bzw. Fernmetastasierung.
Chirugisches Vorgehen mit dem Patienten besprochen, er erbittet jedoch Bedenkzeit und wird sich mit mir wegen dem weiteren Prozedere in Kontakt setzen."
Im o.e. (Konsens)Befund des Donauspitales vom wurde zusammenfassend wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Röntgenmorphologisch malignomsuspekten Herd im rechten apicalen Oberlappen mit unveränderter Morphologie zu den Vorbefund von 11/2018 jedoch ohne malignomtypischemUptake nach Therapiezyklen 2016 und 2017.
Kein morphologischer oder metabolischer Hinweis auf Sekundaria, insbesonders kein Nachweis von pathologisch vergrößerten Lymphknoten."
Im o. e. Befund - Tumorboard des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom wurde u.a. wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Zuweisungstext:
Onkologische Erkrankung (1): NSCLC
* Histo: Adeno CA
- CTX: Nivolumab seit 06/2016 -04/2017
* Letzte TU-spezifische Untersuchung: CT Thorax + Sono Abdomen
Anwesende Ärzte:
...
Aufgrund des langjährigen stabilen Verlaufs und der negativen PET-CT Zuweisung zur Thorax-Chirurgie zur Evaluierung einer Operation."
Am erließ das Finanzamt eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es nunmehr Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes im Ausmaß von 6.503,61 zum Ansatz brachte.
In der diesbezüglich am ergangenen gesonderten Begründung führte das Finanzamt nach Anführung der Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 aus, dass es für die Anerkennung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung entscheidend sei, dass diese einen unmittelbaren Zusammenhang mit z.B. der Krebserkrankung erkennen ließen und die Heilmittel durch einen medizinischen Therapieplan bzw. durch einen Arzt verordnet worden seien.
Bei der Beurteilung als außergewöhnliche Belastungen im Beschwerdeverfahren seien folgende Aufwendungen strittig gewesen:
- Pro Curmin Complete II von Tisso
- Gla Vital Homöostase Exklusiv
- Coenzym Q10 von Biogena
- verschiedene ätherische Öle der Firma Young Living
- Hippokrates Power Standard von Platinum Health
- Pro Interest von Tisso (empfohlen von Heilpraktikern)
- La Vita Konzentrat (empfohlen von Heilpraktikern)
- Vektor Resveratrol (empfohlen von Heilpraktikern)
Pro Curmin Complete II von Tisso, Gla Vital Homöostase Exclusiv und Coenzym Q10 von Biogena seien von Dr. (Wien) verordnet und mittels ärztlichem Therapieplan nachgewiesen worden. Diese Ausgaben seien somit nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die ätherischen Öle der Firma Young Living und Hippokrates Power Standard von Platinum Health seien von Mag. empfohlen worden. Bei diesem handle es sich um keinen Arzt, sondern um einen Heilpraktiker bzw. Bioenergetiker.
Laut Auszug aus firmen.wko.at (Magister) verfüge dieser über folgende aufrechte Berechtigungen:
Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen beziehungsweise energetischen Ausgewogenheit, mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden und mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit
Betreffend der "ätherischen Öle der Firma Young Living" habe ein Auszug der der Website youngliving.com - Über ätherische Öle (https://www.voungliving.com/de AT/discover/about) hinsichtlich der Anwendung ätherischer Öle Folgendes ergeben:
Diese dienten der emotionalen Ausgeglichenheit, dem körperlichen Wohlbefinden, einem wirklich sauberen Zuhause, einer schöneren Haut sowie einem tiefen spirituellen Bewusstsein.
Ein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang mit der Krebserkrankung sei nicht erkennbar. Die Aufwendungen müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig seien (vgl. das VwGH Erkenntnis vom , 2001/15/0116). Dieser Nachweis könne zB mittels ärztlicher Verordnung oder medizinischem Therapieplan nachgewiesen werden. Bei Mag. handle es sich um keinen Arzt, somit könne dieser weder eine medizinische Behandlung durchführen, noch eine ärztliche Verordnung ausstellen.
Mangels Nachweises einer medizinischen Indizierung und mangels Zwangsläufigkeit könnten die Ausgaben in Höhe von Euro 4.820,62 betreffend der ätherischen Öle der Firma Young Living nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Betreffend des Mittels "Hippokrates Power Standard von Platinum Health" hätte ein Auszug der Website platinumeurope.biz - Hippokrates Power Standard, 768 g(https://www.platinunneurope.biz/abe/product/2280e) Folgendes ergeben:
Das Produkt Hippokrates Power von Platinum Europe enthält Nahrungsmittel, die wertvolle "Powernahrung" darstellen.
Getreidegräser spenden die Vitalität des auf keimenden Lebens und liefern wertvolles Chlorophyll.
Spirulina, die Mikroalge, ist allein bereits ein vollwertiges Nahrungsmittel. Ihr blaugrünes Pigment Phycozyan und ihr Gehalt an Aminosäuren, Mineralien und Vitaminen sind legendär. BVitamine liefern Nahrung für gesunde Nerven und gesundes Blut.
Angekeimte Gerste gibt dem Körper eine besonders gesunde Form von Kohlenhydraten. Diese besondere Form, die Betaglukan genannt wird, wird basenbildend verstoffwechselt, und kann helfen, den Blutzucker stabil zu halten. Es sättigt gleichzeitig schnell und auch lange, enthält lebendige Enzyme und kann eine gesunde Darmflora begünstigen.
Reiskeime enthalten die kraftvollsten Vitamine der E-Gruppe, die der Körper für den Schutz der Zellen und der Gefäße benötigt sowie Lezithin, das für eine optimale Gehirnleistung und Konzentration nötig ist. Zusammen mit Alfalfa und dem Saft junger Karotten entstand ein nahrhaftes, sättigendes Getränk, das den Körper auf einzigartige Weise mit dieser "Powernahrung" in Rohkostqualität flutet.
Es handle sich dabei um ein Nahrungsergänzungsmittel, welches durch den Heilpraktiker Mag. empfohlen worden sei. Ein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang mit der Krebserkrankung sei nicht erkennbar.
Die Aufwendungen müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig seien (vgl. das VwGH Erkenntnis vom , 2001/15/0116). Dieser Nachweis könne zB mittels ärztlicher Verordnung oder medizinischem Therapieplan nachgewiesen werden. Bei Mag. handle es sich um keinen Arzt, somit könne dieser weder eine medizinische Behandlung durchführen, noch eine ärztliche Verordnung ausstellen.
Mangels Nachweises einer medizinischen Indizierung und mangels Zwangsläufigkeit könnten die Ausgaben in Höhe von Euro 303,6 betreffend Hippokrates Power Standard von Platinum Health nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Die restlichen Heilmittel Vektor Resveratrol, Pro Intest von Tisso und La Vita Konzentrat seien laut Vorhaltsbeantwortung vom von Heilpraktikern empfohlen worden. Es liege somit keine Bestätigung vor, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung der Krebserkrankung nachweislich notwendig seien.
Mangels Nachweises einer medizinischen Indizierung und mangels Zwangsläufigkeit könnten die Ausgaben in Höhe von Euro 537,56 betreffend der drei oben genannten Heilmittel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Bei den beiden Büchern "Hochdosiert Vitamin D3" sowie "Heilung der Mitte, was dir deine Krankheit sagen will" und den Produkten Speisesoda, Miradent Kaugummi, Meridol Saft und Veralgin Spray handle es sich um Produkte, die keine Zwangsläufigkeit mit der Krebserkrankung aufwiesen und dementsprechend keine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 darstellten.
Mangels Nachweises einer medizinischen Indizierung und mangels Zwangsläufigkeit könnten die Ausgaben in Höhe von Euro 98,61 betreffend der im vorigen Absatz genannten Produkte nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Die KZ 730 "Krankheitskosten" sei in Ansehung des vorstehend Gesagten wie folgt zu ändern:
Krankheitskosten It. eingereichter Erklärung: Euro 12.264,00 - ätherische Öle der Firma Young Living: Euro 4.820,62 - Hippokrates Power Standard von Platinum Health: Euro 303,60 - Vektor Resveratrol: Euro 454,61 - Pro Intest von Tisso: Euro 32,95 - LaVita Konzentrat: Euro 50,00 - sonstige Belege: Euro 98,61 ergibt Krankheitskosten laut BVE iHv Euro 6.503,61.
Im am beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag beantragte der Bf. die Entscheidung durch den Senat gem. § 272 (2) Z 1 lit b BAO und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 (1) Z 1 lit b BAO.
Mit Schreiben vom zog der steuerliche Vertreter des Bf. die im vorigen Absatz erwähnten Anträge zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass beim Bf. im Zuge mehrerer im März 2016 und April 2016 in diversen Krankenanstalten vorgenommenen Untersuchungen Lungenkrebs in Form eines nichtkleinzelligen Bronchus- bzw. Adenokarzinoms festgestellt wurde. Die diesbezügliche Behandlung erfolgte wegen Inoperabilität mit zwei Chemotherapien am und am .
Diese zogen massive Nebenwirkungen mit sich. So erlitt der Bf. u. a. einen vollständigen Haarausfall, einen nahezu vollständigen Verlust der Stimme sowie innerhalb von eineinhalb Monaten einen Gewichtsverlust im Ausmaß von 24 Kilogramm. In einem am von Dr.Spital am SMZ Otto Wagner-Spital erstellten Diskurs wurde festgestellt, dass die Therapie subjektiv sehr schlecht vertragen werde und dass in Folge des Nichtvorliegens eines drugable Targets keine zielgerichtete Therapie möglich sei. Auf Grund dieser Umstände brach der Bf. die Chemotherapie in Absprache mit Dr.Spitalab.
Außerdem unterzog sich der Bf. im Zeitraum 6/2016 bis 3/2017 einer Immuntherapie die wegen Unverträglichkeit ebenfalls abgebrochen wurde. Seit Ende des Jahres 2017 erhielt der Bf. keine konventionellen Behandlungen mehr.
Ab März 2016 erhielt der Bf. u. a. von Dr. komplementäre Zusatzbehandlungen. Dieser verordnete dem Bf. folgende Präparate: Pro Curmin Complete II von Tisso, Gla Vital Homöostase Exclusiv und Coenzym Q10 von Biogena und erstellte diesbezüglich einen ärztlichen Therapieplan.
Außerdem nimmt der Bf. seit Mai 2016 die Dienste des Humanenergetikers Mag.,der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, in Anspruch. Dieser empfahl dem Bf. ätherische Öle der Firma Young Living sowie das Nahrungsergänzungsmittel Hippokrates Power Standard von Platinum Health und erstellte einen diesbezüglichen Behandlungsplan.
Weiters nahm der Bf. Kontakt zu Heilpraktikern, die ihm die Präparate Vektor Resveratrol, Pro Intest von Tisso und La Vita empfahlen, auf.
Der Gesundheitszustand des Bf. verbesserte sich nach dem Abbruch der schulmedizinischen Behandlungen deutlich.
Der festgestellt Sachverhalt beruht auf dem gesamten Akteninhalt, den als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen des Bf., dem o. e. zytologischen Befund, Bürstenbiopsie, des SMZ Otto Wagner-Spitals vom , der o. e. Diagnose des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom , dessen o. e. Tumorboards vom , vom und vom , dem o. e. und am vom SMZ Otto Wagner-Spital erstellten Diskurs, dem o. e. Befund des AKH vom , dem o.e. (Konsens)Befund des Donauspitales vom sowie den o. a. Schreiben von Dr. vom und vom sowie von Mag. vom und ist unstrittig.
Strittig ist nunmehr - im Zuge der Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgte die Anerkennung der dem Bf. auf Grund seiner Krankheit entstandenen Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen, Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes, iHv Euro 5.978,26, im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte die Anerkennung der von Dr. verschriebenen Präparate Pro Curmin Complete II von Tisso, Gla Vital Homöostase Exclusiv und Coenzym Q10 von Biogena - die Anerkennung der o. e. Aufwendungen für ätherische Öle der Firma Young Living iHv Euro 4.820,62, für das Nahrungsergänzungsmittel Hippokrates Power Standard von Platinum Health iHv Euro 303,60, für das Präparat Vektor Resveratrol iHv Euro 454,61, für das Präparat Pro Intest von Tisso iHv Euro 32,95, das LaVita Konzentrat iHv Euro 50,00 sowie der o. e. Bücher, des Speisesodas, des Miradent Kaugummis, des Meridol Saftes und des Veralgin Sprays iHv insgesamt Euro 98,61 als außergewöhnliche Belastungen.
Rechtliche Würdigung:
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung berücksichtigt wesentlich die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
höchstens 7.300 Euro | 6% |
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro | 8% |
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro | 10% |
mehr als 36.400 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehe(Partner) Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106)."
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. z.B. ).
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten und die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, eine künstliche Befruchtung, eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78, mit den dort zitierten hg. Erkenntnissen), weil in diesen Fällen keine oder keine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit besteht.
Absetzbar sind v.a. Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathische Präparate und Aufwendungen für Heilbehelfe (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78).
Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) werden von der Verwaltung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden.
Nach der Lehre wird heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Auch Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind daher nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff) .
Sinn der Forderung nach einer Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei ist eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich sind auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und aufgrund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheint.
Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine "ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes" oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erscheint in dieser pauschalen Form aber als zu eng. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und sich die damit verbundenen Kosten von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen sieht das erkennende Gericht die in Rede stehenden Aufwendungen für die ätherischen Öle der Firma Young Living sowie für das Nahrungsergänzungsmittel Hippokrates Power Standard von Platinum Health aus folgenden Gründen als medizinisch indiziert an:
Im Rahmen eines am von Dr.Spital am SMZ Otto Wagner-Spital erstellten Diskurses wurde festgestellt, dass beim Bf. keine zielgerichtete Therapie möglich war. Außerdem erlitt der Bf. im Zuge der ihm verordneten Chemotherapie neben einem vollständigen Verlust der Haare sowie einem fast vollständigen Verlust seiner Stimme innerhalb von eineinhalb Monaten einen Gewichtsverlust von 24 Kilogramm. Dass eine derart erkrankte Person alles dafür tut, um die Krankheit, an der sie leidet, zumindest ein wenig erträglicher zu machen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da die Schulmedizin im vorliegenden Fall weder hinsichtlich der gegenständlichen Erkrankung noch hinsichtlich der aus deren Behandlung resultierenden Nebenwirkungen taugliche Mittel aufbieten konnte, um eine Besserung oder wenigstens ein Erträglichmachen des Gesundheitszustandes des Bf. zu erreichen, war dessen Entscheidung, komplementärmedizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, geradezu alternativlos.
Wie das Finanzamt in der BVE selbst ausführte, dienen die ätherischen Öle der Firma Young Living u. a. dem körperlichen Wohlbefinden. Da beim Bf. ein solches zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mag. erstmals aufsuchte, zweifelsfrei - siehe das diesbezüglich im vorigen Absatzes Gesagte - in keiner Weise vorhanden war und da dieser diverse Produkte des vorgenannten Unternehmens im Rahmen eines Behandlungsplanes - auf dessen obige Darstellung wird verwiesen - empfahl, sieht das BFG die medizinische Indikation der gegenständlichen ätherischen Öle in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei Mag. um einen Humanenergetiker mit aufrechter Gewerbeberechtigung handelt, als gegeben an. Eine Bestätigung, dass die in Rede stehenden Produkte der Firma Young Living zumindest der Erlangung eines gewissen Wohlbefindens dienten und somit eine sinnvolle Maßnahme zur Linderung der Folgen der Krankheit des Bf. darstellten, liegt somit vor.
Auf Grund des enormen Gewichtsverlustes, den der Bf. im Zuge der Chemotherapie erlitt, gilt für das ebenfalls von Mag. im Rahmen des o. a. Behandlungsplanes empfohlene Nahrungsergänzungsmittel Hippokrates Power Standard von Platinum Health in Ansehung des in den beiden vorigen Absätzen Gesagten das Gleiche.
Die für die o. a. ätherischen Öle sowie für das o.e. Nahrungsergänzungsmittel geltend gemachten Kosten iHv insgesamt Euro 5.124,22 sind daher als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen.
Anders sind die Aufwendungen für die Präparate Vektor Resveratrol, Pro Intest von Tisso und La Vita zu beurteilen. Dies bereits deshalb, da diese nicht im Rahmen eines Behandlungsplanes empfohlen wurden und somit das Vorliegen von deren medizinischer Indikation keinesfalls feststeht. Ob jene Heilpraktiker, die dem Bf. diese Präparate empfahlen, ebenfalls über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügten oder nicht, kann daher dahingestellt bleiben. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 537,56 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Eine Ausnahme ist nur in jenen seltenen Fällen denkbar, in denen der Erwerb im Rahmen einer konkreten Therapie unterstützend angeordnet wird (Jakom/Vock EStG, 2016, § 34 Rz 90). Eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 64,31 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
Da Speisesoda der Übersäuerung des Magens vorbeugt und da die Produkte Miradent Kaugummi, Meridol Saft und Veralgin Spray allesamt der Zahn- bzw. Zahnfleischpflege dienen, vermag das BFG nicht zu erkennen, dass diese Produkte im vorliegenden Fall als medizinisch indiziert anzusehen sind. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 34,30 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
In Ansehung des oben Gesagten betrugen die dem Bf. im Jahre 2016 als außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes - entstandenen Krankheitskosten insgesamt Euro 11.627,83 (Euro 6.503,61 laut BVE zuzüglich Euro 5.124,22).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate bzw. ätherische Öle, die ein Humanenergetiker mit aufrechter Gewerbeberechtigung einer Person, die derart an Krebs erkrankt ist, dass bei dieser laut einem von einer Krankenanstalt erstellten Diskurs keine zielgerichtete Therapie möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes empfiehlt, als medizinisch indiziert anzusehen sind und damit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen, liegt, soweit erkennbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schlager in SWK 8/2020, 406 Fuchs in AFS 2020/1, 11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104441.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at