Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2019, RV/7106092/2019

Kein Vorlageantrag ohne Einbringung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Steuerspezialist Steuerberatungs GmbH, Löwengasse 47A/3, 1030 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom  stellte die steuerliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom und führte wie folgt aus:

"Aufhebung gem. § 299 (1) BAO
NameBf - St.Nr. *****

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen und Auftrag unseres Klienten erheben wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom das Rechtsmittel der

Aufhebung.

….."

Diesen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab.

Mit Eingabe vom beantragte die steuerliche Vertretung - bezugnehmend auf den Abweisungsbescheid vom - die Vorlage beim "Verwaltungsgerichtshof" gemäß § 264 Abs. 1 BAO.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die elektronisch vorgelegten Aktenteile.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz, BAO6 , § 85, Rz 1  mit Verweis auf ; , 2006/16/0129; , 2010/15/0188; , 2010/15/0195).

Der Eingabe vom ist die Bescheidbezeichnung ("Abweisungsbescheid 2016") und das Bescheiddatum ("Bescheiddatum: 19062019") zu entnehmen. Mit diesem Abweisungsbescheid hat die belangte Behörde den (zulässigen) Antrag der steuerlichen Vertretung vom  auf Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO abgewiesen. Der Hinweis in der Eingabe vom auf eine Beschwerde vom ist insoweit unverständlich, als es sich bei der Eingabe vom um keine Beschwerde, sondern ausdrücklich um einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO handelte. Über genau diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abweislich entschieden. Eine Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid wurde nicht erhoben.

Unabdingbare Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist jedoch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO). Da eine solche Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom nicht eingebracht wurde, war der diesbezügliche Vorlageantrag vom  im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung unzulässiger Vorlageanträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106092.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at