Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.01.2020, RV/7105339/2015

Zurückweisung eines Vorlageantrags mangels Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. über den Antrag der Bf., Adr., auf Vorlage der Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 den Beschluss:

1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm §§ 260 Abs. 1 lit. a und 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin Bf. (in der Folge „Bf.“) brachte ein elektronisches Anbringen mit dem Titel „Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO“ via Finanzonline am 09.05.2015 für den Zeitraum 2013 ein:

Liebes Finanzonline Team!

Ich ersuche Sie um nochmalige Prüfung meiner Aussergewöhnlichen Belastungen für Behinderung, ich verstand das so, dass diese ohne Selbstbehalt sind, da ich durch meine Erkrankung Mehrkosten habe, die wegen einer Behinderung entstehen. Ich habe dafür ja auch einen Behindertenpass.

Im Jahr 2014 und 2015 sind diese exponnentiell gestiegen, da sich mein Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert hat und ich 2014 10 Monate im Krankenstand war. Dies führe ich nochmals für die Arbeitgeberveranlagung 2014 gesondert an.

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Freundliche Grüße Bf.

Die Bf. brachte den Erstantrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 elektronisch am 03.01.2018 ein. Die belangte Behörde erließ den Bescheid erklärungsgemäß am .

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in das elektronische Steuerkonto der Bf.

Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.

3. Erwägungen

   3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zufolge des § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, setzt ein Vorlageantrag unabdingbar die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0371; , 2006/15/0373).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. mit elektronischer Eingabe vom 09.10.2015, tituliert mit „Vorlageantrag gem. 264 (1) BAO“ den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge die von der Bf. beantragten außergewöhnlichen Belastungen für den Zeitraum 2013 einer neuerlichen Prüfung unterziehen. In diesem Zeitpunkt war von der Bf. noch kein Erstantrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 gestellt worden. Dieser langte elektronisch am 03.01.2018 ein.

Die belangte Behörde legte das Anbringen vom 09.10.2015 als Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor. Im Zeitpunkt der Einbringung des Anbringens der Bf. war noch kein Erstantrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt. Von der belangten Behörde war für das Streitjahr 2013 noch kein Bescheid erlassen worden, weswegen von Seiten der belangten Behörde auch nicht über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen werden konnte. Eine Beschwerdevorentscheidung kann – mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt des Einbringens des „Vorlageantrages“ – nicht vorliegen.

Da abschließend keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde bzw. werden konnte, ist der eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl.  ; , RV/7102328/2015; , RV/7103761/2016, Ritz, BAO6, § 264 Rn 6).

   3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; , 2006/15/0371; , 2006/15/0373), wonach unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist. Eine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105339.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at