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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2019, RV/7500660/2019

Parkometer - Lenkererhebung nicht beantwortet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67/196700631216/2019 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 51 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EURO 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten).

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei  wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom aufgefordert worden, Auskunft darüber zu geben, wem er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123*** in 1010, Wien, Friedrich Schmidt Platz 1 überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 19:39 Uhr gestanden ist (Lenkererhebung).

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Strafverfügung vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der Nichtauskunft eine Verwaltungsstrafe von € 60,00, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Daher wurde vom Magistrat das ordentliche Verfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 2 VStG Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom ).

Eine Rechtfertigung erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nachzukommen, Auskunft darüber zu geben, wem er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123*** in 1010 Wien, Friedrich Schmidt Platz 1 überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 19:39 Uhr gestanden ist. Dadurch habe er § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz verletzt und derart eine Verwaltungsübertretung begangen. Von der eingeräumten Möglichkeit der Rechtfertigung habe er keinen Gebrauch gemacht.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass
- dem Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, auf welchen Vorfall sich die Halteranfrage bezogen habe;
- die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Schriftstück sei beim (für seinen Wohnsitz in Salzburg zuständigen) Postamt hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei während der Hinterlegungsfrist und darüber hinaus durchgehend ortsabwesend gewesen;
- es wäre daher um die Möglichkeit gebracht worden, in der Sache selbst entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Tatsächlich hätte er sich im Februar in Zypern aufgehalten, und wäre am erst 28.2. zu seinem Wohnsitz in Salzburg zurückgekehrt. Dort habe er keine entsprechenden Angaben zur Halteranfrage machen können, da das Fahrzeug in Wien angemeldet gewesen sei und sich auch alle Unterlagen in Wien befunden hätten.

Der Beschwerdeführer beantragte aus diesen Gründen seiner Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass ein Fahrzeughalter normalerweise einen Überblick darüber hat, wer sein Fahrzeug benutzt und dies gegebenenfalls im kurzen Wege zB mit einem Telefonat abgeklärt werden könne, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, bei dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug habe es sich um ein Betriebsfahrzeug gehandelt. Der Betrieb wäre seine Rechtsanwaltskanzlei gewesen, die sich allerdings (aus Altersgründen) in Liquidation befunden habe. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Dem Beschwerdeführer wurde eine Lenkererhebung des Magistrats der Stadt Wien vom ordnungsgemäß zugestellt. Diese blieb unbeantwortet.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde am  bei der zuständigen Postdienststelle (5163 Mattsee) hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Das Schriftstück wurde innerhalb der Hinterlegungsfrist und bis  nicht behoben.

Der Beschwerdeführer war von  bis  ortsabwesend.

Der Beschwerdeführer bezieht monatliche Einkünfte von rund EUR 4.000,00 brutto und hat Sorgepflichten für seine Ehegattin.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat am eine Urlaubsreise angetreten und ist erst am  an seine Wohnadresse in Salzburg zurückgekehrt, was er durch die Vorlage entsprechender Reisedokumente (Buchungsbestätigung, Kreditkartenauszug, Bahntickets) nachgewiesen hat. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und stehen im Übrigen im Einklang mit der Aktenlage.

Die Feststellung über die Höhe der Einkünfte und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 2 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Übertretungen des § 2 sind gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat dem Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom  nicht entsprochen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz verwirklicht. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs 2 ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Versäumt es die Strafbehörde, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, so begründet dies einen Verfahrensfehler. Die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens saniert werden, wenn der Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährtem Parteiengehör der Fall gewesen wären (vgl zB ). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs muss vom Beschuldigten zum Anlass genommen werden, im Rechtsmittel eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten ().

Dem Beschwerdeführer wurde nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens gemäß § 40 Abs 2 VStG Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde an den Salzburger Wohnsitz des Beschwerdeführers versendet. Dem Beschwerdeführer war es wegen Ortsabwesenheit nicht möglich, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung durch Hinterlegung war daher rechtsunwirksam. Der Beschwerdeführer hatte daher keine Gelegenheit zur Rechtfertigung. Dieser Verfahrensfehler wurde allerdings im Rechtsmittelverfahren saniert. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung wahrgenommen hat.

Es besteht kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen.

Seine Rechtfertigung, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, die Lenkererhebung zu beantworten, da sich die entsprechenden Unterlagen nicht an seinem Aufenthaltsort befunden hätten kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Verantwortung ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Selbst wenn es sich bei dem Kraftfahrzeug, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht hat, um ein Betriebsfahrzeug gehandelt hat, kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch von Salzburg aus, leicht möglich gewesen sein muss, den Lenker bekannt zu geben. Bei einer (sich in Liquidation befindlichen) Rechtsanwaltskanzlei wird sich der Kreis der möglichen Fahrzeuglenker in überschaubarem Rahmen halten. Wenn der  Beschwerdeführer nicht ohnehin gewusst hat, wem er sein Fahrzeug zur Nutzung überlassen hat, wäre es ihm jedenfalls ein Leichtes gewesen, auch von Salzburg aus zB durch ein Telefonat aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen, den konkreten Lenker zu erfragen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren daher nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sind durchschnittlich; er hat Sorgepflichten für die Ehegattin.

Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat erscheint die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung verhängte Geldstrafe von EURO 60,00 schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und zum gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Kostenentscheidung

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Danach ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500660.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at