Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.12.2019, RV/7400013/2019

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch NameVertreter, AdresseVertreter, vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser,  

1.) vom , MA 31-***, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis und

2.) vom , MA 31-***, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom stellte die Bf, eine Immobilienberatungsgesellschaft, durch ihren bevollmächtigten Vertreter unter Beilage der Vollmacht die Anträge, die Abwassergebühr für die in einer Liste angeführten Liegenschaften ab dem Jahr 2012 und Folgejahre herabzusetzen und für das Jahr 2011 zurückzuerstatten. Die entsprechenden Gutachten würden nachgereicht werden. Mit Schreiben vom wurden die Gutachten nachgereicht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheiden vom  für die Zeit vom bis und vom für die Zeit vom bis abgewiesen. Beide Bescheide ergingen an die Bf zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters.

Der Spruch lautete jeweils: „Der Antrag von ………... (Bf), vertreten durch …….. (ihren ausgewiesenen Vertreter),  auf Herabsetzung der Abwassergebühr wird  ………. abgewiesen."

Gegen diese beiden Bescheide erhob mit Eingabe vom , eingelangt am beim Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, der ausgewiesene Vertreter Beschwerde. In der eingebrachten Beschwerde fand sich kein Hinweis, dass die Beschwerde für die Bf eingebracht worden war.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war in ihrem Spruch an die Bf, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters gerichtet.

Der Spruch lautete: "Über die von …. (Bf), vertreten durch ………. (ihren ausgewiesenen Vertreter), eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide vom und vom , ……. wird ……...… wie folgt entschieden:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." 

Gegen diesen Bescheid wurde am , eingelangt bei der MA 31 - Wiener Wasser am , von der Bf, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, ein Vorlageantrag eingebracht.

Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 243 Abs 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 93 Abs 2 BAO  ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl zB /00179).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch die den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffenden Bescheide sind an die Bf zu Handen ihres Vertreters gerichtet und wurden der Bf zugestellt, somit ihr gegenüber wirksam. Dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Zustellverfügung der Bescheide ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach für die Bf bestimmt waren.

Die Beschwerde wurde vom ausgewiesenen Vertreter der Bf im eigenen Namen eingebracht.

Die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren  wurden an die Bf adressiert und zu Handen ihres Vertreters zugestellt. Daher haben die Bescheide auch nur gegenüber der Bf Wirkung entfaltet, und ist nur sie als Bescheidadressatin aktiv legitimiert gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs 1 lit a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.

Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl zB , ), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl VwGH 2 , 90/15/0078).

Bescheidadressatin des oben angeführten Bescheides betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühren war die Bf. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut vorliegendem Zustellnachweis zu Handen des von ihr beauftragten Zustellbevollmächtigten.

Damit steht unbestritten fest, dass nur die Bf berechtigt war, gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen. Der Vertreter war nicht Bescheidadressat und somit nicht berechtigt, Beschwerde zu erheben.

Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann das Recht zur Einbringung einer Beschwerde nicht zukommen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Infolgedessen war im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abzusprechen, ob vom Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser der abweisende Bescheid zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jene Bescheide, die den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht gebildet haben, gerichtet waren. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich Aktivlegitimation für eine Beschwerde wurde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen (vgl ).

Aus diesem Grund wurde die Revision gegen diesen Beschluss für unzulässig erklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400013.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at