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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2019, RV/7101397/2017

Löschung der GmbH im Firmenbuch - Gegenstandsloserklärung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch "SANCO" Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Raaber Bahn-G 12/2/17, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab und ersuchte, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zu den nachstehend angeführten Zahlungsterminen zu entrichten:


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Abgabe
Betrag in Euro
Zahlungstermin
Säumniszuschlag 1 2013
855,41
Säumniszuschlag 1 2014
1.009,05
Säumniszuschlag 1 2015
787,31
Umsatzsteuer 2012
4.346,26
Umsatzsteuer 2013
5.000,00
Umsatzsteuer 2014
8.587,81
Kapitalertragsteuer 01-12/2013
42.770,53
Kapitalertragsteuer 01-12/2014
50.452,52
Kapitalertragsteuer 01-09/2015
39.365,59

Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Mit Eingabe vom erhob die Bf dagegen Beschwerde und begründet diese wie folgt:

„Die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde wurde nicht erledigt, da weitere Beschwerden und Berufungen eingelegt wurden. Daher ist die Aussetzung der einzuhebenden Beträge zu bewilligen.

Auch darf verwiesen werden, dass der Mängelbehebungsauftrag noch nicht beantwortet wurde, wie vom Finanzamt verlangt wurde, da bis Zeit gegeben wurde. Auch wurde der Bericht erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung an uns gesandt, somit wussten wir gar nicht, wie das Finanzamt zu diesen doch irrtümlichen Annahmen kommt. Allein dies stellt schon einen Aufhebungsgrund in sich dar.

Es wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlag 1 2013 € 855,41, Säumniszuschlag 1 2014 € 1.009,05, Säumniszuschlag 1 2015 € 787,31, Umsatzsteuer 2012 € 4.346,26, Umsatzsteuer 2013 € 5.000,00, Umsatzsteuer 2014 € 8.587,81, Kapitalertragsteuer 2013 € 42.770,53, Kapitalertragsteuer 2014 € 50.452,52 und Kapitalertragsteuer 2015 € 39.365,59 aufzuheben.

Gleichzeitig wird die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden gem. § 212 BAO weiterhin beantragt und ist aufgrund der Einnahmen der Firma zu gewähren, da eine Leistbarkeit immer gegeben ist.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich ergehender Beschwerdevorentscheidungen zu verfügen. Mit seien sämtliche offenen Beschwerden (betreffend im Spruch angeführter Bescheide) mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden worden. Somit sei auch der Aussetzungsantrag zwingend abzuweisen gewesen.

Ein Mängelbehebungsverfahren betreffend die angeführten Abgaben sei im Akt nicht ersichtlich.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei eine Aussetzung Einhebung nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheine. Es werde auf den ausführlichen Betriebsprüfungsbericht und die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die angeführten Abgaben verwiesen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, von den Festsetzungen abzuweichen.

Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründet dies wie folgt:

"Es bleibt bei unseren bisherigen Beschwerdeausführungen. Die Beschwerde kann nicht als unbegründet abgewiesen werden, da sämtliche Begründungen von unserer Seite aus richtig sind und eine wenig erfolgsversprechende Beschwerde absolut falsch ist. Somit ist die Begründung des Finanzamtes in dieser kurzen Form nicht richtig.

Es wird daher nochmals auch auf alle Beschwerden hingewiesen und den darin zugrunde liegenden Begründungen. Die Aussicht ist nach Aktenlage sehr wohl erfolgsversprechend, da es hier durch die kriminellen Handlungen von X1 erst zu diesem Fall gekommen ist und auch der X1 von Seiten des Finanzamtes zur Rechenschaft gezogen werden muss, obwohl dies bis dato nicht einmal ansatzweise geschehen ist.

Die Aussetzung aller Beträge sind aufgrund der bisherigen Beschwerden zu genehmigen und es ist daher vorerst bis zur Beendigung der Verfahren keine Einhebung vorzunehmen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, Verhandlung vor dem Bundesfinanzgerichtes in öffentlicher Sitzung, Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, Aufhebung der Abweisung der Aussetzungsanträge, Neuausstellung eines Bescheides mit 0 Euro und/oder Rücküberweisung an das Finanzamt 2/20/21/22 zur neuerlichen Entscheidungsfindung und Vorladung von Zeugen, insbesondere Herrn X1.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Laut Firmenbuchauszug wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.MM.2017 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen. Die Firma der Bf wurde am TT.MM.2018 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter () und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist () und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; ; , 2006/13/0187).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann das Verfahren nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei nicht fortgeführt werden. Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit kann eine Zustellung unterbleiben, zumal zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 809) in einem solchen Fall kein Anlass besteht.

Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung der Bf zuzustellen,  ergeht der Beschluss nur an die Amtspartei.

Hinsichtlich der Frage, die Rechtspersönlichkeit der GmbH als fortdauernd anzusehen ist, ist zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen des Beschwerdeführers ergeben könnte.

Da im Beschwerdefall über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung abzusprechen ist, somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch besteht und auch ein anderweitiges Vermögen und damit ein Abwicklungsbedarf nicht vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der gelöschten GmbH fortbesteht, da das Verfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Vermögen der gelöschten GmbH betrifft.

Zur Vorschrift, die bei Vollbeendigung der GmbH nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, verweist das zitierte Erkenntnis auf § 278 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandslos zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101397.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at