Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden, Mag. Dieter Fröhlich und die weiteren Senatsmitglieder Richter Mag. Christian Seywald, Ing. Dr. Martin Jilch und Johannes Steiner über die Berufung vom (nunmehr Bescheidbeschwerde) des Bf.,, O. wohnhaft, vertreten durch Schebesta Helmut Wirtschaftstreuhand- und Steuerbetratung GmbH&CoKG, 3100 St. Pölten, Schreinergasse 6, gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, StNr. X1,vom und
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung des landwirtschaftlichen Betriebes der Ehegatten VN-Bf. und VN-G2 NN-Bf. erließ das Finanzamt für die Jahre 2006 bis 2009 Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und gemäß § 295 BAO von diesen Grundlagenbescheiden abgeleitete, geänderte Einkommensteuerbescheide und Anspruchszinsenbescheide gemäß § 205 BAO für die Jahre 2006 bis 2009.
Bf., (in der Folge Bf. genannt) erhob durch seinen steuerlichen Vertreter (StV) mit Schreiben vom , eingebracht am form- und fristgerecht Berufung gegen sämtliche auf Grund der Betriebsprüfung ergangene Abgabenbescheide.
In diesem Schreiben wurde das Datum der rechtswirksamen Zustellung der maßgebenden Bescheide angeführt: am : die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008, am : der Feststellungsbescheid 2009, am : der Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2006, am : die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für 2007 und 2008 und am : der Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2009.
In der Berufung erhob der StV Einwände über die Richtigkeit der Feststellungen der Außenprüfung, die mit BP-Bericht vom abgeschlossen worden sei. Das Finanzamt habe bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung übernommen. In den Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ehegatten NN-Bf. sei zur Begründung auch auf den BP-Bericht verwiesen worden. Diese angefochtenen Grundlagenbescheide seien wegen der unzutreffenden Feststellungen im Prüfungsbericht nicht rechtmäßig.
Andere Einwände, die sich unmittelbar gegen die auf Grund der Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangenen, abgeleiteten Einkommensteuerbescheide und gegen die ebenfalls abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide richten würden, brachte der Bf. nicht vor.
Der Bf. beantragte die Feststellungen der Betriebsprüfung mit Ausnahme der Tz. 4 und 5 des BP-Berichtes zurückzunehmen. Im Falle der Nichtstattgabe wurde die direkte Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt hat mit Vorlagebericht vom die Berufung samt bezugshabender Verwaltungsakten ohne Erlassung einer BVE dem UFS zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO ist dieses Rechtsmittel nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde zu erledigen.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 252 BAO lautet:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 252 Abs 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. § 252 Abs 1 und Abs. 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff BAO ( ). § 252 Abs 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide.
Werden Einwendungen im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069).
Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ( ).
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO für Einkommensteuerbescheide ( ; , 97/13/0098; . Die Bestimmung des § 252 Abs 2 gilt für von Abgabenbescheiden abgeleitete Abgabenerhöhungen sowie für Anspruchszinsen ( Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 252 Anm 2). Ein Anspruchszinsenbescheid ist daher nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der "Stammabgabenbescheid" sei rechtswidrig.
Unstrittig ist, dass die Grundlagenbescheide, die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide sowie die Anspruchszinsenbescheide rechtswirksam zugestellt worden sind.
Da der Bf. ausschließlich Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit der Grundlagenbescheide erhoben hat, war auf Grund der Einschränkung des Beschwerderechtes gemäß § 252 BAO seine Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.
Angemerkt wird, dass der Bf. ohnehin die Grundlagenbescheide angefochten hat. Auf Grund der Systematik der Bundesabgabenordnung ist sichergestellt, dass im Rechtsmittelverfahren erfolgte Änderungen der Grundlagenbescheide in der Folge in den abgeleiteten Bescheiden Berücksichtigung finden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103384.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at