Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2019, RV/2100636/2019

Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin F in der Beschwerdesache A vertreten durch Dr. Wilhelm Anton Kubin, Münzgrabenstraße 36, 8010 Graz über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StrNr betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) unterfertigte am einen Kauf- und Anwartschaftsvertrag für ein Wohnungseigentumsobjekt an der Adresse Ort welcher mit elektronischer Abgabenerklärung am dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur Anzeige gebracht wurde.

Der Vertrag, abgeschlossen mit der GmbH als Verkäuferin, betrifft die EZ 1, Grundbuchsgericht Graz-Ost, zu deren Gutsbestand das Grundstück 2 mit einer Fläche von zirka 1.756 m2, gehört.

Verkauft wurde aus der Wohnungsanlage Ort, die Wohnung W 15/2. OG sowie der KFZ-Abstellplatz 15 an die Käuferin. Der Kaufpreis beträgt laut Vertragspunkt Drittens EUR 219.864,00.

Die Kosten der Errichtung dieses Kauf- und Anwartschaftsvertrages samt grundbücherlicher Durchführung wurden mit 1,5 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer laut Vertragspunkt 17 vereinbart. Es verpflichtete sich die Käuferin diese Vertragserrichtungskosten zu bezahlen.

Aufgrund dieses Vertrages setzte die Abgabenbehörde die Grunderwerbsteuer (GreSt) mit Bescheid vom ausgehend vom vereinbarten Kaufpreis zuzüglich der Vertragserrichtungskosten mit 7.833,75 EURO (3,5%) fest.


Gegen die Festsetzung der GrESt erhob die anwaltlich vertretene Bf. fristgerecht Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung dass ihr bereits vor Legung des Kaufanbotes, nicht nur die Person des Vertragserrichters, der von ihr alleine im Fall der Annahme des Kaufanbotes zu beauftragen sei, die damit verbundenen, von ihr zu tragenden Vertragserrichtungskosten, sondern auch der Vertragsinhalt, ebenso wie das Projekt und die Abwicklungsmodalitäten bekannt gewesen sei.  In Kenntnis dieser Umstände wurde letztlich von der Bf ohne Druck oder Zwang in freier Entscheidung gehandelt. Die Kosten der Vertragserrichtung seien daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(BVE) vom mit folgender Begründung ab: "Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Gegenleistung ist alles, was der Käufer über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Hätte der Käufer den Vertrag nicht beim gegenständlichen Vertragsverfasser unterschrieben, dann wäre kein Vertrag mit der Verkäuferin zustande gekommen und das Kostenrisiko für die Erstellung des Vertragsentwurfes hätte nur die Verkäuferin und nicht auch den Käufer treffen können. Dieser Umstand spricht für eine ausschließlich von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Vertragsverfassung. Die Verkäuferin hat den Vertragsverfasser als Treuhänder im Sinne des Bauträgergesetzes bestellt und ihn mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Projektes beauftragt. Dabei wurden zur Gewährleistung einheitlicher Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit den weiteren Käufern und Miteigentümern des Projektes gleichartige Verträge abgeschlossen. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich USt war somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG und die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage erweist sich laut Erkenntnis des zu GZ 2001/16/0353 daher als nicht rechtswidrig."


Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Bf am einen Vorlageantrag ohne
ergänzende Begründung ein.

Festgestellter Sachverhalt


Mit Kauf— und Anwartschaftsvertrag vom erwarb die Bf von der Verkäuferin
eine Eigentumswohnung um einen Gesamtkaufpreis lt. § 3 des Vertrages von 219.864,00 Euro. Die Vertragserrichtungskosten dafür betrugen 3.957,56 Euro. Die Verkäuferin ist Bauträgerin iSd BTVG. Treuhänder sowie Vertragserrichter war RA.

Bei Einsichtnahme des Gerichts in die Urkundensammlung des Grundbuches wurde festgestellt, dass RA bei sämtlichen Verkäufen als Vertragserrichter fungierte und diese Verträge - jeweils angepasst an Wohnungseigentumsobjekt sowie Kaufpreis - nahezu gleichlautend sind.


Der Kaufvertrag lautet auszugsweise:


§ 1 Präambel
3. Der WEB (Wohnungseigentumsbewerberin) ist über das Bauvorhaben Ort Graz informiert und bestätigt hiermit, eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung, vom Bauträger diesen Vertragstext sowie schriftlich nachstehende Informationen und Projektunterlagen erhalten zu haben:
a) Beschreibung, Darstellung, Ausmaß, Lage und Widmung des eigentlichen
Vertragsgegenstandes (Wohnungseigentumsobjekt samt Zubehör) sowie der,
vom WEB gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage samt Plänen, Bau und
Ausstattungsbeschreibung sowie Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder
die Gesamtanlage nicht in einem Hochwasserabflussgebiet liegt und die Liegenschaft
nicht im Verdachtsflächen- oder Bombenkataster oder Altlastenatlas verzeichnet ist,
b) Fixpreis, mit dem Erwerb verbundene Abgaben und Steuern, die Kosten der
Vertragserrichtung und -abwicklung sowie die Fälligkeit dieser Zahlungen,
c) spätester Übergabetermin des eigentlichen Vertragsgegenstandes und Zeitpunkt der
Fertigstellung der vom WEB gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage,
d) allfällige vom WEB zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten,
e) Sicherstellung des WEB gemäß § 9 BTVG 2010 durch Anmerkung der Zusage der
Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 und Zahlung
nach Ratenplan B gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 BTVG 2010,
f) RA, als der vom Bauträger gemäß § 12 BTVG 2010 bestellte Treuhänder,
[. . .]


§4 Treuhänderbestellung und Sicherstellung gem. BTVG 2010
1. Der Bauträger hat bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages mit einer gesonderten
Urkunde Herrn RA, Rechtsanwalt, 8010 Graz Münzgrabenstraße 36, zum Treuhänder für dieses Projekt gemäß §12 BTVG 2010 bestellt und vereinbaren die Vertragsparteien zur Sicherstellung der, vom WEB geleisteter Zahlungen, die grundbücherliche Sicherstellung gemäß § 9 BTVG 2010 durch Anmerkung
der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs. 2 WEG
2002 und Zahlung nach Ratenplan B gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 BTVG 2010.

2. Der WEB nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Treuhänderbestellung gemäß § 12
BTVG 2010 die Treuhandfunktion von Herrn RA, Rechtsanwalt, 8010 Graz Münzgrabenstraße 36, und somit seine Tätigkeit als Treuhänder erst mit Ende der Sicherungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 BTVG 2010, somit mit tatsächlicher Übergabe des fertig gestellten Vertragsobjektes und rechtskräftiger Einverleibung des ideellen Mindestanteiles gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 WEG 2002 samt
Wohnungseigentum zugunsten des WEB, endet. Aufgrund der Bestimmungen des BTVG
2010 hat der Treuhänder insbesonders die Verpflichtung,
a) den WEB über die Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in
rechtlicher Hinsicht zu belehren, insbesonders über die, nach dem Vertrag zur Verfügung
stehenden, Möglichkeiten der Sicherung gemäß § 7 BTVG 2010 einschließlich der
jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bauträgers sowie über den Haftrücklass gemäß § 4 Abs. 4 BTVG 2010 und
seine Rechtsfolgen,[…]
[…]


§ 7 Wohnungseigentumsvertrag
Der, aufgrund der Bestimmungen des WEG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, vom
Treuhänder und Vertragserrichter, Herrn RAim Namen der Vertragsparteien  umgehend nach Vorliegen sämtlicher zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Unterlagen und Urkunden zu errichtende, abzuschließende und zu unterfertigende Wohnungseigentumsvertrag hat die gesetzlichen Mindesterfordernisse bzw. nachstehende wesentliche Vertragsbestandteile wie folgt zu enthalten:
[…]


§ 17 Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren
1. Die Kosten der Errichtung dieses Kauf- und Anwartschaftsvertrages sowie
des Wohnungseigentumsvertrages samt grundbücherlicher Durchführung und
Treuhandabwicklung gemäß § 12 BTVG 2010, die mit diesen Verträgen verbundenen
Barauslagen, die Treuhandkontoführungsgebühren und -Spesen, die Grunderwerbsteuer
und die grundbücherliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht, mit Ausnahme
der vom Bauträger zu tragenden Kosten der Baufortschrittsüberprüfung durch den
Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 2 BTVG 2010, der vertraglich ausbedungenen
Geldlastenfreistellung der vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile und der
Erstellung des Nutzwertgutachtens gemäß § 9 Abs. 1 WEG 2002, gehen zu Lasten des
WEB, der auch ausschließlich den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat.[…]

Die Kosten der Errichtung dieses Kauf- und Anwartschaftsvertrages sowie des
Wohnungseigentumsvertrages samt grundbücherlicher Durchführung werden mit 1,5%
des Bruttogesamtkaufpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zuzüglich der notariellen Beglaubigungsspesen und zuzüglich jeweiliger Barauslagen (Pauschalgebühr, Grundbuch, Archivierungsgebühren, Grundbuchsauszüge, Kopierspesen und Porto) vereinbart und verpflichtet sich der WEB, diese Kosten binnen vierzehn Tagen nach Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 zu bezahlen.
[...]


Die Abgabenbehörde setzte aufgrund des Vertrages die GrESt mit 3,5 % vom Kaufpreis
inklusive Vertragserrichtungskosten fest.

Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten sowie von diesem eingesehenen Unterlagen, den Grundbuchsauszug samt Kauf-und Anwartschaftsvertrag sowie aus der Urkundensammlung die weiteren Verträge zur gegenständlichen Liegenschaft.

Rechtslage und Erwägungen


Strittig ist im konkreten Fall die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten iHv
10.468,87 Euro in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, sohin GrESt iHv 366,41 Euro.


Gem. § 5 Abs. 1 Z1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare — geldwerte entgeltliche - Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage.

Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb
des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück
erhält (siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
Grunderwerbsteuer, Rz 1 — 6 zu § 5 mit einer Vielzahl von Judikaturverweisen).
Zum Begriff sonstige Leistung zählen alle Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer
oder für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren, wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit
dem Erwerb des Grundstückes steht (zB ,
98/16/0319).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf
Grund einer Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, zur Gegenleistung
(). Übernommene Leistungen iS des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987 sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des
Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund
der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (siehe Fellner aaO, Rz 64 ff.
zu § 5 und die dort angeführten zahlreichen hg. Erkenntnisse).

Festzuhalten ist, dass der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht im
wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist, für deren Beurteilung es sohin nicht auf die
äußere Form von Verträgen, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt
bzw. die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht
außer Acht gelassen werden können. Wenn die Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer
zwar an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs anknüpft, kann auch bei einer solchen Abgabe die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ganz außer Betracht bleiben.

So dürfen etwa bei Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, die wahren wirtschaftliche Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VwGH 23.20.1969, 1485, 1486/68). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und dem Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde ( 531, 532/74 u. a.).
Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nach der Rechtsprechung (VwGH
, 2001/16/0353) und Lehre (nochmals Fellner, Rz 79 zu § 5 GrEStG) nur dann
zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur
Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann
entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer diese für
den Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser
zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er
aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.


Die Beurteilung der hier strittigen Frage, ob gegenständliche Vertragserrichtungskosten einen Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung bilden ist nach oben dargelegter Rechtsprechung danach zu beurteilen, wer von den beiden Vertragsparteien den vertragserrichtenden Rechtsanwalt mit der Errichtung  beauftragt hat und wer zivilrechtlich zur Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet war.


Die Bf bestätigt im § 1 Punkt 3 des Kauf – und Anwartschaftsvertrages, dass sie über
das Bauvorhaben informiert worden ist und vom Bauträger diesen Vertragstext erhalten
habe. Weiters bestätigt sie den Erhalt von Informationen und Projektunterlagen (vgl § 1
Punkt 3b: „Fixpreis, mit dem Erwerb verbundene Abgaben und Steuern, die Kosten der
Vertragserrichtung und –abwicklung sowie die Fälligkeit dieser Zahlungen).


Im § 4 des Vertrages nimmt die Bf zur Kenntnis, dass die Treuhandfunktion von RA erst mit tatsächlicher Übergabe des fertig gestellten Vertragsobjektes und rechtskräftiger Einverleibung des ideellen Miteigentumsanteiles zu Gunsten des WEB endet. Der Treuhänder hat auf Grund der Bestimmungen des BTVG insbesondere die Verpflichtung, den WEB über die Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren. 


Im § 13 des Vertrages verpflichtet sich die Bf als WEB wiederum, bei
entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile bzw.
ihres Anwartschaftsrechtes bis zum Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung
ausschließlich den beauftragten Vertragserrichter und Treuhänder RA zu beauftragen.


Schließlich erteilen die Vertragsteile im § 15 des Vertrages RA Vollmacht zur Errichtung und zur grundbücherlichen Abwicklung dieses Vertrages.
Mit der Unterfertigung des Vertrages unterzeichnete die Bf den Kaufvertrag und
gleichzeitig die darin enthaltene Bevollmächtigung.


Erst mit der Unterzeichnung des Vertrages entstand auch eine vorher nicht bestandene
Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragsverfasser und der Bf. Hätte die Bf nicht unterschrieben, dann wäre kein Vertrag mit der Verkäuferin und keine
Bevollmächtigung des Vertragserrichters zustande gekommen. Das Kostenrisiko
für die Erstellung des Vertragsentwurfes hätte nur die Verkäuferin,  nicht aber auch die
Beschwerdeführerin treffen können.

Diese Umstände sprechen für eine ausschließlich von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Vertragsverfassung.


Lt. Vertragspunkt § 17 wurden "diese Kosten der Errichtung des Kauf- und
Anwartschaftsvertrages sowie des Wohnungseigentumsvertrages […] auf die Bf
übertragen, die auch ausschließlich den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat."


Bei einer ausschließlich formal-rechtlichen Betrachtung dieses Vertragsinhaltes
– konkret § 17 - käme dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis Berechtigung zu.

Unter Heranziehung obiger Ausführungen ist allerdings der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und kommt es daher für die Beurteilung nicht auf die äußere Form des Vertrages, sondern auf die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges an.


Bei der Durchführung von Wohnungsverkäufen im Rahmen der Errichtung von Wohnhausanlagen mit mehreren Wohnungen stellt sich der tatsächliche Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung bzw. den Erfahrungen im Wirtschaftsleben
(nahezu) ausschließlich so dar, dass im Zuge der Projektentwicklung die Veräußererseite
an einen Notar bzw. Rechtsanwalt mit dem Auftrag zur Erstellung eines Mustervertrages
herantritt, welcher dann lediglich hinsichtlich des jeweiligen Wohnungsverkaufes, des
Miteigentumsanteiles, des Käufers und des Kaufpreises adaptiert wird und dem einzelnen
Kaufinteressenten zur Unterfertigung vorgelegt wird, worin sich sohin bezüglich der
Vertragserstellung die von den Käufern zu entfaltende Aktivität erschöpft.


Insbesondere in Zusammenhang mit der Errichtung von solchen Projekten mit mehreren
Wohnungen bzw. Appartements kann ausgeschlossen werden, dass jeder einzelne Käufer
für sich individuell einen Vertragsverfasser auswählt und mit der Vertragserrichtung für
sich beauftragt, was wohl einen unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenmehraufwand für fast gleiche Verträge darstellen würde, was auch von Verkäuferseite her nicht wünschenswert erscheint.


Daneben ist durch die Einsichtnahme des BFG in das Grundbuch samt Urkundensammlung zu den weiteren Verkäufen in dem Projekt erwiesen, dass bei sämtlichen Verkäufen RA als Vertragserrichter fungierte und mit allen Käufern – jeweils nur adaptiert hinsichtlich der Wohnungseinheit und des Kaufpreises –  mit der gegenständlichen Vertragsurkunde inhaltlich nahezu vollständig ident abgefasste Kauf-, Bauträger- und Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen wurde.


Zudem ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Treuhänder bereits vor Unterfertigung des
Vertrages vom Bauträger bestellt worden ist (§ 4 Treuhänderbestellung).


Wie auch aus oben dargelegtem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/16/0353 ersichtlich, ist gerade dann, wenn – wie hier - die Käuferin mit der Unterfertigung des Vertrages den Kaufvertrag und die darin enthaltene Bevollmächtigung gleichzeitig unterzeichnet, erst mit der Unterzeichnung des Vertrages auch eine vorher nicht bestandene Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragsverfasser und der Käuferin entstanden. Es ist davon auszugehen, dass mangels Vertragsunterfertigung kein Vertrag mit der Verkäuferin, aber auch keine Bevollmächtigung des Vertragsverfassers zustande gekommen wäre und damit das Kostenrisiko für die Erstellung des Vertragsentwurfes, der ja im Hinblick auf die gleichlautenden Verträge mit allen übrigen Erwerbern als Mustervertrag offenkundig vorabgefertigt vorgelegen war, nur die Verkäuferin und nicht auch die Bf getroffen hätte.
Diese Umstände sprechen laut VwGH für eine ausschließlich von der Verkäuferin in
Auftrag gegebene Vertragsverfassung.
Auch die Einbindung einer Regelung über die Höhe und Bezahlung der
Vertragserrichtungskosten in den Vertrag ergibt nur dann rechtlich Sinn, wenn es sich
dabei um eine von der Bf gegenüber der Verkäuferin übernommene Verpflichtung
zur Tragung von Kosten handelt. Wären dies nämlich solche Kosten gewesen, die
die Bf jedenfalls infolge ihrer Auftragserteilung an den Vertragsverfasser zivilrechtlich
getroffen hätten, dann hätte es einer solchen vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des
Kaufvertrages zwischen den Vertragsparteien des Wohnungskaufes gar nicht bedurft.
Vielmehr hätte wohl der Vertragsverfasser der Bf als seiner Auftraggeberin von sich aus
eine entsprechende Honorarnote gelegt.
Die Kosten der Vertragserrichtung waren daher  - entsprechend der Ansicht der
Abgabenbehörde – als sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.


Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage liegt eine langjährige und einhellige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Aus diesem Grund handelt es sich
nicht um die Lösung einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung", weshalb eine
Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100636.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at