1.) Werbungskosten eines Lehrers (Sportseminar) 2.) Spenden und Mitgliedsbeitrag an Vereine als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdewerber, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner am elektronisch eingereichten Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben ua. für Vereine als Sonderausgaben sowie für Arbeitsmittel und Fortbildungskosten als Werbungskosten. Nachdem der abgabenbehördliche Vorhalt vom auf Vorlage von Finanzamtsbestätigungen der Versicherungsgesellschaften, Belege und Zahlungsnachweise für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung, für Kirchenbeitrag, für Spenden und für Werbungs- und Fortbildungskosten unbeantwortet blieb, versagte das Finanzamt_A dem Abgabepflichtigen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) den begehrten Aufwendungen für Sonderausgaben und Werbungskosten (abgesehen von der Berufsgruppenpauschale) die steuerliche Anerkennung. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, mangels Beibringung der angeforderten Unterlagen könnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom begründete der Beschwerdeführer unter Beilage von verschiedenen Unterlagen damit, die Benachrichtigung des Finanzamtes zur Ergänzung der Unterlagen zur Arbeitnehmerveranlagung sei wegen dem sommerlichen E-Mail Konvolut untergegangen, weshalb er die Einreichfrist () versäumt habe. Angesichts der nunmehrigen Vorlage der Unterlagen beantrage er die Stattgebung der Beschwerde.
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge, verwehrte jedoch ua. die begehrte Anerkennung eines Bausparers, da die Ansparung eines Bausparers nicht absetzbar sei. Zahlungen an die Einrichtung_A könnten weiters nicht anerkannt werden, da diese nicht zu den begünstigten Spendenempfängern gehören würden. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gemeinde seien mit dem Politikerpauschale abgegolten. Seminare für Kinderturnen mit Gattin im Mehrbettzimmer seien nicht absetzbar. Weiters werde die Hotelrechnung in Ort_A auch nicht anerkannt, da vom Arbeitgeber Ersätze geleistet worden wären und für Klassenfahrten in der Regel die Schule aufkomme. Bastelmaterial werde bei den Schülern abgerechnet. Außerdem könnten Kinderbücher und Holzpistole nicht als berufspezifisches Arbeitsmaterial geltend gemacht werden. Zuwendung (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG angehören würden, seien nicht absetzbar.
In dem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom führte der Abgabepflichtige unter Beilage von mehreren Bestätigungen und eines Programmes Seminar_1 ergänzend aus, er unterrichte Sport, Geschichte, Deutsch, Bildnerische Erziehung und Darstellendes Spiel. Im Rahmen dieser Fächer seien Fortbildungen verpflichtend. Die Pädagogische Hochschule Tirol biete Fortbildungen in Tirol an, die seitens des Dienstgebers ganz oder zum Teil vergütet werden würden. Fortbildung in Ort_B - Seminar-1 (20./) sei eine Fortbildung des Verbandes_A und einzigartig in Österreich. Eine Vergütung seitens des Arbeitgebers erfolge
nicht, wohl aber werde diese als Teil der verpflichtenden Fortbildung angerechnet. Da seine Frau Name_Ehegattin auch Sportlehrerin sei, spräche nichts dagegen, gemeinsam dieses Seminar zu besuchen. Hotelrechnung in Ort_A (12.-): Dies sei keine Klassenfahrt mit Schülern gewesen, sondern habe sich im Rahmen des Basismoduls in der dreiteiligen Ausbildung zum "Bezeichnung-1" ergeben. Bastelmaterial diene zur Vorbereitung/Bearbeitung von Werkstücken, Unterrichtsmaterial bzw. der Produktion von Dekoration (zB Theater, Klassendeko) und könne nicht den Schülern aufgerechnet werden. Das Kinderbuch habe im Unterricht Verwendung gefunden, die Pistole sei eine Replik einer Waffe aus dem 17. Jahrhundert (Hofjagd- und Rüstkammer der Wiener Hofburg) und diene einerseits als Anschauungsmaterial im Geschichteunterricht und zum anderen als Requisit einer Theaterproduktion mit den Schülern. Zuwendungen (Spenden) an die Einrichtung_A: Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts würden zum begünstigten Empfängerkreis gehören. Das Museum Einrichtung_A sei im Eigentum der Gemeinde_C.
Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom führte der Abgabepflichtige im Schreiben vom ergänzend unter Beilage einer Aufstellung sämtlicher Sonderausausgaben und Werbungskosten ua. aus, eine Bestätigung seitens des Landesschulrates, dass für die Bastelmaterialien und
Theaterrequisiten im Jahr 2014 keine Kostenersätze erhalten worden wären, sei nicht möglich. Der Landesschulrat könne dies nicht bestätigen, da er nicht in der Schule vor Ort sei. Weiters sei dies für Materialien von ca. 150,00 € bis 200,00 € völlig überzogen und habe ein Landeschulrat sicherlich anderweitig ausreichend zu tun. Die Elternvertreter seien nicht jedes Jahr dieselben und könnten daher die Vertreter des Jahres 2016 nicht mehr für das Jahr 2014 eine Bestätigung ausstellen. Weiters sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als Lehrer für bildnerische Erziehung auch Farben, Pinsel etc. für sich
selbst als Lehrer benötige. Die Einrichtung_A sei ein Museum im Eigentum der Gemeinde_C (=Körperschaft öffentlichen Rechts). Gemäß § 4a Abs. 4 lit. b EStG sei eine Bescheinigung des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nur für Museen anderer (privater) Rechtsträger notwendig. Der im Vorlageantrag geschilderte Sachverhalt betreffend die Ausbildungskosten hätte spätestens im Zuge der Beschwerdevorentscheidung erhoben werden können bzw. müssen. Anstattdessen seien diese Kosten mit der Begründung versagt worden, "Seminare für Kinderturnen mit Gattin im Mehrbettzimmer sind nicht absetzbar. Weiters wird die Hotelrechnung in Ort_A auch nicht anerkannt, da vom Arbeitgeber Ersätze geleistet wurden und für Klassenfahrten in der Regel die Schule aufkommt." Es würde fast so scheinen, als würde die Finanzverwaltung dem Lehrer-Ehepaar Nachnahme_Beschwerdeführer unterstellen, eine "private romantische Wochenendreise" in einem Jugend- und Familiengasthaus steuerlich absetzen zu wollen.
Die Annahme, dass es sich um eine Klassenfahrt handle und hierfür die Kosten ersetzt
worden wären, sei nicht nachvollziehbar und stehe einer ordentlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung entgegen. Eine Bestätigung über die Nichtvergütung der Fortbildungskosten der Schuldirektorin_Name sei im Zuge des Vorlageantrages nachgereicht worden. Die Aussage im "Bedenkenvorhalt" vom , dass bei einem Vorlageantrag der Akt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sei und jedenfalls mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen sei, im Zusammenhang mit der expliziten Erwähnung der Möglichkeit einer Zurücknahme des Vorlageantrages und der nochmaligen Erklärung, dass versichert werde, alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben, erwecke den Anschein, man wolle den Abgabepflichtigen davon abhalten, ein ihm zustehendes Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom , eingegangen beim Bundesfinanzgericht am , ergänzend ua. aus, nicht der Einrichtung_B sei mit 800,00 € begünstigt worden, sondern die Einrichtung_A. Die Nutzung der Spielzeugpistole sei dem Finanzamt bereits beschrieben worden. Es sei ein Nachbau aus dem 17. Jh. und stamme aus dem Hofburgmuseum in Wien. Sie werde im Fach Geschichte der 7. Schulstufe verwendet, ebenso finde sie bzw. habe sie bei Theaterstücken Verwendung gefunden. Das Absperrband werde zur Absperrung bei diversen sportlichen Wettkämpfen und im Sportunterricht benötigt. Wasserwaage und Alu-Transportbox stehe nicht zur Debatte. Farben etc. würden für das Fach Bildnerische Erziehung gebraucht werden. Der Unterricht bedürfe auch einer Vorbereitung, Inhalte müssten vorher zu Hause/in der Schule ausprobiert werden. Angesichts des großen Umschlags an Büchern, welche zu Unterrichtszwecken gekauft/ausgeliehen/verliehen worden wären, könne schlichtweg nicht mehr gesagt werden, um welches Buch es sich handle. Bei den Maestro Konten handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um sein eigenes und das seiner Frau, bei welchem auch er zeichnungsberechtigt sei. Es verstehe sich von selbst, dass die Kosten seiner Frau für ihn nicht absetzbar seien. Die "berufliche Notwendigkeit" einer Fortbildung bzw. der Nachweis hierfür könne in vielen Fällen wohl schwerlich erbracht werden. Sei die Gewährleistung eines im subjektiven Empfinden guten Unterrichts bezüglich der Ausbildungsqualität der Lehrperson nicht mehr gegeben, gelte es zu reagieren. Das Studium sei schon ein paar Dekaden her. Insbesondere im Sport, wo die Gesundheit der Kinder oberste Priorität habe. Auch im Sport gelte die Vergessenskurve, jegliche Fort-, Aus und Weiterbildung sei zu begrüßen. Es erschließe sich ihm nicht, weshalb die Tätigkeit als Trainer (nicht als "Funktionär" im organisatorischen Sinn in der Leitung des Vereins) der Sportverein_A der steuerlichen Absetzbarkeit einer Fortbildung entgegenspreche. Noch dazu, wenn diese Tätigkeit über viele Jahre stets ehrenamtlich erfolge. Es sei bemerkt, dass die "Funktionärstätigkeit" nur eine von mehreren sei, welche ev. auch kontraproduktiv anzusehen sein könnten (Vizebürgermeister bis 2016, Kulturreferent, Mitglied des Bildungsausschusses der Gemeinde, Gemeindevertreter beim Schulverband_A, Obmann des Überprüfungsausschusses Pflegezentrum_A, Obmann-Stellvertreter der Kinderkrippe, Sportkoordinator der Schule, Obmann des Freundeskreises der Sportmittelschule_A, Musiker der Musikkapelle_A). Sowohl Schulleiter als auch das gesamte Bildungssystem leide darunter, dass LehrerInnen zunehmend nur mehr LehrerInnen seien und keine anderen Tätigkeiten ausüben wollen und mangels Zusatzausbildung können, die wertvoll für deren Unterricht wären. Bergretter, Bergführer, Trainer, Übungsleiter und Musiker seien das Salz in der Suppe! Alle Vereinsgebäude der Gemeinde_C seien ohne Ausnahme in Gemeindebesitz. Die Betreibung des Museums Einrichtung_A werde vom Verein bewerkstelligt. Das müsste EU förderungstechnisch so konzipiert werden, weil die Gemeinde selbst nicht förderungswürdig gewesen wäre und sei.
2.) Sachverhalt:
2.a) Der Beschwerdeführer ist mit Name_Ehegattin verheiratet und Vater der beiden mj. Töchter Name_1, geboren am Datum_1, und Name_2, geboren am Datum_2. Der Abgabepflichtige ist mit seiner Gattin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt in Anschrift_1 wohnhaft (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom , Arbeitnehmerveranlagung 2014 des Abgabepflichtigen vom sowie Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen).
Der Beschwerdeführer erzielt als Lehrer (für Sport, Geschichte, Deutsch, Bildnerische Erziehung und Darstellendes Spiel) an der Sportmittelschule_A (siehe Beschwerde vom ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe bekämpfter Bescheid). Des Weiteren ist er in seiner Freizeit ua. als Trainer für die Sportverein_A ehrenamtlich tätig (siehe Schreiben vom ).
2.b) Der Beschwerdeführer nahm
- am 20./ - gemeinsam mit seiner ebenso als Sportlehrerin tätigen Ehegattin Name_Ehegattin - an dem vom Verband_A veranstalteten Seminar_1 (siehe die vom Verband_A ausgestellte Rechnung vom über einen Betrag von 344,00 € (betreffend Tagespässe, Unterkunft und Verpflegung für zwei Personen) und die Teilnahmebestätigung vom ) und
- vom 12. bis an dem vom Verband_A veranstalteten Seminar_Bezeichnung_1 in Ort_A (siehe die vom Verband_A ausgestellte Teilnahmebestätigung und Rechnung vom über einen Betrag von 120,00 € sowie die Rechnung des Hotel_A vom über einen Betrag von 147,70 €) teil.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrer die oben angeführten Beträge als Werbungskosten geltend (siehe Aufstellung "Sonderausgaben und Werbungskosten 2014" sowie die vorgelegten Rechnungen, Belege und Teilnahmebestätigungen).
Das "Seminar-1" stellt nach eigener Darstellung des Verbandes_A die "Österreichs beliebteste Fortbildung für Vereine, Schulen, Kindergärten und Freizeit" dar und soll "Schwung und neue Ideen zu Saisonbeginn" vermitteln. Das Seminar ist ein "Service für den Spitzensport und alle Turnvereine in Österreich" (siehe die vom Beschwerdeführer vorgelegte Beilage zur Bestätigung vom ).
Bei der "Bezeichnung_1" handelt es sich - laut Ausführungen des Verbandes_A auf der Homepage "Homepage_1" - um den "Einstieg in das qualifizierte Turnsport-Ausbildungssystem. Im inhaltlichen Anschluss werden vom Verband-A für Interessierte gemeinsam mit den Bundes-Sportakademien die staatlichen Instruktor- und Trainerausbildungen organisiert. Ganz am „Beginn der Reise" steht also als Eingangstüre das Bezeichnung_1." "Jede Bezeichnung_1-Ausbildung des Verbandes_A beginnt mit einem "spartenübergreifenden" Seminar_1, das mit einer theoretischen Prüfung abgeschlossen wird. Nach der Absolvierung von zwei weiteren "spartenspezifischen" Modulen und einer kommissionellen Prüfung wird das Zertifikat als "geprüfter Verband-A-Bezeichnung_1" erreicht." Teilnehmer-Zielgruppe sind "alle Personen, die die erste "Lizenz zum Unterrichten" in einer der Sparten des Verband-A erhalten möchten".
Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung treffen, dass die Teilnahmen an den gegenständlichen Seminaren aus der Sicht der Einkunftserzielung als Lehrer erforderlich waren oder seitens des Arbeitgebers vorgeschrieben gewesen sind.
2.c) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrer ua. als "Arbeitsmittel" Aufwendungen für den Ankauf
- von Buntstiften im Betrag von 5,34 € (Beleg vom , bar bezahlt),
- von Farbkopien, Kopierpapier, Papier-/Schreibwaren im Gesamtbetrag von 6,44 € und Ziergegenständen im Betrag von 15,90 € (sämtliches mit Beleg vom , bar bezahlt),
- von verschiedenen Schreibwaren im Betrag von 61,25 € und einer Isybe Trinkflasche im Betrag von 9,99 € (sämtliches mit Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte),
- von Buntstiften im Betrag von 14,87 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte),
- von verschiedenen Schreibwaren im Betrag von 13,74 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte), im Betrag von 2,98 € (Beleg vom , bar bezahlt), im Betrag von 23,14 € (Datum am Beleg unleserlich, bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte),
- von den Büchern "Weihnachtszauberweg zu 5", "Weihnachtszauberland zu" und "1001 Nacht (Korsch)" im Betrag von 19,85 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte), "Abenteuer des Joel S" im Betrag von 13,30 € (Beleg vom , bar bezahlt), "Von Seiten der Gemeinde" im Betrag von 14,99 € (Beleg vom , bar bezahlt) und von einem "Fachbuch" (Titel unbekannt) im Betrag von 57,20 € (Beleg vom , bar bezahlt),
- von einer "Dekorpistole Holzgriff 36cm" im Betrag von 42,00 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte),
- von Langhaarfellen und Spinnfasern im Betrag von 70,95 € (Beleg vom , ohne Zahlungsnachweis),
- von einer Wasserwaage, Alu-Transportbox und Absperrband im Betrag von 57,23 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte),
- von einer Farbdose und Pinseln im Betrag von 9,28 € (Beleg vom , bar bezahlt) und von Dispersionsfarben im Betrag von 37,64 € (Beleg vom , bezahlt mit Maestro-Bankomatkarte), sohin im Gesamtbetrag von 476,09 € als Werbungskosten geltend (siehe Aufstellung "Sonderausgaben und Werbungskosten 2014" sowie die vorgelegten Rechnungs- bzw. Belegkopien).
Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung tätigen, dass
a) obig angeführte Ankäufe bzw. die hiermit verbundenen Ausgaben ausschließlich bzw. überwiegend beruflich bedingt sind, sodass eine private (Mit)Nutzung der "Arbeitsmittel" ausgeschlossen werden kann,
b) die mittels Maestro-Bankomatkarten bezahlten Einkäufe tatsächlich vom Beschwerdeführer wirtschaftlich getragen wurden.
2.c) Der Beschwerdeführer überwies mit (undatierter) Zahlungsanweisung an den Einrichtung_B einen als "Mitgliedsbeitrag 2014 und Spende" gewidmeten Betrag von 50,00 €. Der Verein "Einrichtung_A" bestätigte sowohl am als auch am den Erhalt von Spenden über zweimal je 400,00 € für die musikalischen Umrahmungen zum einen "der Saisoneröffnung am " sowie zum anderen "des Rupertfests am " im Museum Einrichtung_A, Ort_C. Der Abgabepflichtige begehrt den Betrag von 800,00 € als steuerlich absetzbare Spende; der "Mitgliedsbeitrag 2014" (in Höhe von 50,00 €) wird hingegen "als nicht absetzbar" nicht mehr steuerlich geltend gemacht (siehe die Zahlungsanweisungen der Bank_B, Bestätigungen der "Einrichtung_A" und die Aufstellung "Sonderausgaben und Werbungskosten 2014" als Beilage zum Schreiben vom ).
Das streitgegenständliche Museum "Einrichtung_A" steht nicht im Eigentum der Gemeinde Ort_C, sondern wird vom Einrichtung_A Verein geführt und betrieben.
2.d) Der Beschwerdeführer überwies mit (undatierter) Zahlungsanweisung an den "Verein_Museum_2" als Mitgliedsbeitrag 2014 einen Betrag in Höhe von 30,00 € (siehe die vorliegende Zahlungsanweisung der Bank_A).
Der Jahresmitgliedsbeitrag beim "Verein_Museum_2" beträgt 30,00 € (siehe Homepage des Vereins "Adresse_1 ").
3.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen.
3.a) Der Beschwerdeführer hat - trotz ausdrücklichem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom - weder Ausführungen hierzu getätigt, demzufolge die Teilnahmen am "Seminar_Bezeichnung_1" oder am "Verband-A-Seminar-1" für die nichtselbständige Tätigkeit als Lehrer notwendig gewesen wären, noch derartiges durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen belegt. Der Abgabepflichtige erstattete zudem auch kein Vorbringen, er sei vom Arbeitgeber zur Teilnahme an den gegenständlichen Veranstaltungen angeregt oder verpflichtet worden.
Der Beschwerdeführer führte in seinen Beschwerdevorbringen lediglich pauschal aus, der Arbeitgeber habe das "Seminar-1" als Teil der ihm als Lehrer verpflichtend zukommenden Fortbildung angerechnet (siehe Schreiben vom ) und eine jegliche Fort-, Aus- und Weiterbildung sei aufgrund der "Vergessenskurve" zu begrüßen, eine ausdrückliche berufliche Notwendigkeit an einer Teilnahme behauptet er hingegen nicht. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer privat auch als (Sport)Trainer bei der Sportverein_1 Ort_C tätig ist (siehe Schreiben des Abgabepflichtigen vom ) und das "Seminar-1" laut Beschreibung des Verbandes_A nicht nur der Fortbildung für Schulen, sondern auch für Vereine und für die Freizeit dient, kann im gegebenen Fall keine ausschließliche beruflich notwendige Veranlassung erkannt werden, sondern ist eine private (Mit)Veranlassung festzustellen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in seinen Vorbringen inhaltlich nicht zur Bezeichnung_1-Ausbildung, sondern stellte ausschließlich fest, dass der geltend gemachten Hotelrechnung keine Klassenfahrt mit Schülern, sondern das Seminar_1 zugrunde liege. Das gegenständliche Seminar_1 dient jedoch ausschließlich dem Einstieg in das qualifizierte Turnsport-Ausbildungssystem und für eine spätere Unterrichtsqualifizierung im Rahmen einer Sportsparte des Verbandes_A. Lehrpersonen, die ausschließlich im Schulbetrieb tätig sind, werden hingegen nicht in der Teilnehmer-Zielgruppe des Ausbildungslehrganges angeführt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die gegenständliche Seminarteilnahme für die berufliche Tätigkeit nicht notwendig, sondern durch die privat ausgeübte Tätigkeit als (Sport)Trainer begründet war.
3.b) Der Beschwerdeführer hat einen Großteil seiner als Arbeitsmittel bezeichneten Einkäufe nicht als beruflich bedingt ausgewiesen, da seine Beschwerdeausführungen - trotz ausdrücklichem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom - sich lediglich auf die Arbeitsmittel "Bastelmaterial, Kinderbuch, Dekorpistole sowie Farben und Pinsel" beschränken, die übrigen verschiedenen streitgegenständlichen Anschaffungen wie zum Beispiel für Papier-/Schreibwaren, Ziergegenstände, Kopien, Isybe Trinkflasche, Langhaarfelle oder Spinnfasern jedoch nicht umfassen; der Abgabepflichtige äußerte sich zu diesen mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer hat sohin betreffend dieser Erwerbsvorgänge keine (Sachverhalts)Behauptungen - geschweige denn entsprechende Nachweise - erbracht, demzufolge diese ausschließlich bzw. weitaus überwiegend beruflich genutzt worden wären.
Trotz ausdrücklicher Aufforderung im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom auf Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ausschließlichen bzw. weitaus überwiegenden beruflichen Nutzung sämtlicher als Werbungskosten geltend gemachter "Arbeitsmittel" hat der Abgabepflichtige in seinen Vorbringen betreffend Bastelmaterial, "ein" Kinderbuch (ohne weiterer Angabe des Titels), Dekorpistole sowie Farben und Pinsel weder eine derartige detaillierte Darlegung oder Beschreibung der diesbezüglichen Verwendungen ausgeführt noch das Begehren durch zweckdienliche Unterlagen belegt. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Vorbringen lediglich, das Bastelmaterial diene zur Vorbereitung/Bearbeitung von Werkstücken, als Unterrichtsmaterial und für die Dekorationsproduktion (zB Theater, Klassendeko; siehe Schreiben vom ), ohne diese Ausführungen jedoch durch entsprechende umfassende Schilderungen im einzelnen aufzuzeigen oder durch entsprechende Anschauungsmaterialien nachvollziehbar darzulegen. Das Gleiche gilt auch für das Vorbringen, "das Kinderbuch" sowie die Pistole hätten im (Geschichts)Unterricht bzw. in einer Theaterproduktion Verwendung gefunden (siehe Schreiben vom und ), unterlässt der Beschwerdeführer doch wiederum, dieses Vorbringen näher zu erklären sowie die unmittelbare Verwendung des Kinderbuches im Unterricht oder der Pistole im Unterricht und Theaterstück aufzuzeigen. Der Abgabepflichtige gibt weder den Titel des Theaterstückes an noch legt er die hierin gegebene Verwendung der Waffe näher dar. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer lediglich von einem Kinderbuch (ohne Angabe des Titels), begehrt jedoch drei verschiedene als Werbungskosten. Zudem vermag er auch nicht den Titel des von ihm geltend gemachten Fachbuches zu bezeichnen (siehe Schreiben vom ). Die weiteren, wiederum nur pauschal gehaltenen Behauptungen, er benötige als Lehrer für bildnerische Erziehung die geltend gemachten Arbeitsmittel wie Farben, Pinsel etc. (siehe Schreiben vom ) zur Vorbereitung und zum vorherigen Ausprobieren (siehe Schreiben vom ) vermögen ebenso nicht die (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der geltend gemachten diesbezüglichen Arbeitsmittel im einzelnen darzulegen sowie zu belegen, fehlt doch einmal mehr ein entsprechendes Vorbringen, welches Arbeitsmittel für welche berufliche Vorbereitungs- und/oder Unterrichtstätigkeit genutzt worden sein soll, und weshalb die Nutzung der Anschaffungen nur ausschließlich bzw. überwiegend beruflich erfolgt sei. Für das Bundesfinanzgericht ist in diesem Zusammenhang ua. auch nicht verständlich, für welches Unterrichtsprojekt zB. Dispersionsfarben Verwendung gefunden haben sollen. Die ausschließliche Behauptung, ein Absperrband werde bei diversen Wettkämpfen und im Sportunterricht benötigt, schließt ebenso wenig eine zusätzliche außerberufliche Nutzung aus wie auch das - die jeweilige Nutzung nicht begründende - Vorbringen, "Wasserwaage und Alu-Transportbox stehen nicht zur Debatte" (siehe Schreiben vom ).
Aus dem vorliegenden Beschwerdevorbringen erschließt sich für das Bundesfinanzgericht keine (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der gegenständlichen "Arbeitsmittel". Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Abgabepflichtige zwei schulpflichtige Kinder hat und die gegenständlichen Ankäufe auch Schulbedarf bzw. -mittel umfassen; die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine private (Mit)Nutzung der "Arbeitsmittel" auszuschließen.
Eine Zeichnungsberechtigung über ein fremdes, von der Ehegattin geführtes Bankkonto inkludiert weiters nicht, dass die Aufwendungen vom Beschwerdeführer selbst wirtschaftlich getragen wurden. Das (Geld)Vermögen auf dem Bankkonto ist ausschließlich dem Kontoinhaber zuzurechnen, sodass eine sich aus einer Geldtransaktion resultierende Minderung des Kontoguthabens lediglich das Vermögen des Kontoinhabers, nicht jedoch das Vermögen einer dritten, lediglich zeichnungsberechtigten Person kürzt. Zahlungsabflüsse vom Bankkonto belasten wirtschaftlich ausschließlich den Kontoinhaber. Mangels Vermögensminderung begründen daher derartige Transaktionen beim Zeichnungsberechtigten auch keine Werbungskosten.
Der Beschwerdeführer belastete bei den mittels Maestro-Bankomatkarten getätigten Anschaffungen zwei verschiedene Bankkonten, wobei nach dem Beschwerdevorbringen im Schreiben vom lediglich ein Konto dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Kontoinhaber des zweiten Kontos ist Ehegattin Name_Ehegattin; der Abgabepflichtige ist hierüber nur zeichnungsberechtigt. Der Beschwerdeführer weist in seinem Vorbringen kein Konto ausdrücklich als seines aus, sodass für das Bundesfinanzgericht nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, welches von den beiden Konten dem Abgabepflichtigen als wirtschaftlicher Eigentümer zugerechnet werden kann. Der Abgabepflichtige wäre jedoch diesbezüglich beweisführungspflichtig gewesen.
Nachdem im vorliegenden Fall - trotz Hinweis im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom - aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu eruieren ist, welches Konto dem Beschwerdeführer zugehörig ist, kann auch für die einzelnen mit Bankomatkarte vorgenommenen Zahlungen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Dies auch deshalb, da der Abgabepflichtige auch kein Vorbringen erstattet hat, er habe seiner Ehegattin die von ihrem Konto getätigten Abbuchungen in Folge wiederum ersetzt.
Mangels Nachweises kann bei sämtlichen mittels Bankomatkarten getätigten Anschaffungen ein hiermit verbundener Zahlungsabfluss in der Vermögensphäre des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
3.c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen vom und steht das Museum "Einrichtung_A" nicht im Eigentum der Gemeinde Ort_C, sondern wird vom Verein Einrichtung_A geführt und betrieben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen auf der Homepage der Einrichtung_A, Ort_C, (siehe www._Adresse_at ), denen zufolge der Einrichtung_A Verein "nicht nur für die Belebung des Museums Bezeichnung_1 sorgt, sondern mit seinem Engagement und Wissen auch zum "normalen" Museumsbetrieb beiträgt. Er ist der Trägerverein und somit auch für die Existenz des Museums verantwortlich". Der unter dem Namen "Vereinsbezeichnung_1" eingetragene Verein führt in seinen Statuten an wie folgt: "§ 2 Zweck: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, bezweckt im Generellen geschichtliche Erkenntnisse über den Bergbau im Bereich_A und seinen Seitentälern zu verbreiten und damit die Volksbildung zu fördern und im Besonderen das aufgelassene Bergwerk_a im Gemeindegebiet Ort_C zur Besichtigung begehbar zu machen und der Nachwelt zu erhalten sowie die Errichtung und Erhaltung eines historischen Einrichtung_C am Fuße des Bezeichnung_2 im Gemeindegebiet von Ort_C".
Ergänzend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vom im Einklang zu obigen Ausführungen selbst darlegt, dass die Vereinsgebäude zwar im Eigentum der Gemeinde Ort_C stehen würden, das Museum "Einrichtung_A" jedoch vom Verein betrieben werde.
3.d) Aus dem auf der vorliegenden Zahlungsanweisung aufgedruckten Verwendungszweck "MGB 2014" ergibt sich unzweifelhaft, dass die diesbezügliche Zahlung an den "Verein_Museum_2" über 30,00 € nicht durch eine Spende, sondern ausschließlich durch den (Vereins)Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 begründet ist. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt laut Homepage des Vereins (Adresse_1 ) für ein Einzelmitglied 30,00 €; der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom der diesbezüglichen Feststellung des Bundesfinanzgerichtes vom nicht widersprochen.
4.) Rechtslage:
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat nach § 279 Abs. 1 BAO das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
4.a) Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen in § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Befinden sich Urkunden nicht im Gewahrsam der Partei, so trifft sie in der Regel keine Beweisbeschaffungspflicht (außer, wenn eine erhöhte Mitwirkungspflicht eine solche Pflicht umfasst). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet allerdings dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181). Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (; ) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (; ; ). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (; Ritz, BAO, Kommentar6, § 138 Tz. 4f).
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561). Es ist die Aufgabe der Abgabenbehörden, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung der Wirtschaftsgüter zu treffen. Die Behörden dürfen sich dabei in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen (). Dem Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit zu geben, der Abgabenbehörde "in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß sowohl der tatsächlichen privaten Nutzung als auch der tatsächlichen beruflichen Nutzung" des Wirtschaftsgutes darzulegen (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 20).
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht fort. Im Hinblick auf die Funktion des Bundesfinanzgerichtes als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen.
Der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers kommt daher im kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine verstärkte Bedeutung für die Durchsetzung seiner steuerrechtlichen Ansprüche zu. Andererseits tritt im unabhängigen, kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichtes - im Vergleich zu jener der Abgabenbehörde erster Instanz - zurück. Nur bei objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit hat das Bundesfinanzgericht im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu erforschen. Ansonsten liegt die Beweisführungspflicht grundsätzlich bei den Rechtsmittelparteien.
4.b) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfassen (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz. 3).
Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Ein Abfluss erfordert, dass Geldwerte aus der Verfügungssphäre des Steuerpflichtigen tatsächlich ausscheiden (Eintritt einer wirtschaftlichen Vermögensminderung; ). Abgeflossen ("geleistet") ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 19 Rz. 7, 9).
Nach § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit. a).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (; ; betreffend Literatur). Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (; Margreiter, ÖStZ 84, 3 und 9; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 11).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ergibt sich nach der Rechtsprechung überdies ein – auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes () – allgemeines Aufteilungsverbot: Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (dh eine private Mitveranlassung besteht, ). Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" () trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dies trifft bei einer doppelten bzw. überlappenden Veranlassung regelmäßig zu, bei einer – trennbaren – zeitlichen Abfolge betrieblicher/beruflicher Veranlassung einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebliche/berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 12).
Ausnahmen vom Aufteilungsverbot sind nach , für außerhalb des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter des Haushalts und der Lebensführung zu machen, wenn eine Trennung zwischen der privaten und der nicht nur völlig untergeordneten betrieblichen/beruflichen Veranlassung, zB bei einer zeitlichen Abfolge von Nutzungsanteilen, objektiv einwandfrei und nachvollziehbar möglich ist (); weiters, soweit dies nicht der Fall ist, aber der Steuerpflichtige den Nachweis für eine "(zumindest beinahe) gänzliche" betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringen kann (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 14).
Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (). Dabei ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (; ). Das bedeutet gerade nicht, dass der tatsächliche Verwendungszweck eines Wirtschaftsgutes im Einzelfall nicht zu prüfen wäre, sondern die Vermutung, dass ein Wirtschaftsgut dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen angehört, kann widerlegt werden. Dabei ist in einem gesetzmäßigen Verfahren zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet wurde (). Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 17).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie – entgegen allgemeiner Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (). Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet "das verlässliche Indiz" der betrieblichen/beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; ). Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (; ; ; Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 16 Rz. 2; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 18).
4.c) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
Die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (; Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 4 Rz 330 "Fachliteratur"; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz. 90 "Literatur").
4.d) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (, 0097; ; Jakom/Lenneis, EStG 2019, § 16 Rz. 52).
4.e) Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünfte freiwillige Zuwendungen nicht abgezogen werden.
Spenden sind freiwillige Zuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG und damit von Ausnahmen abgesehen nicht abzugsfähig (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 4 Rz. 90 "Spenden").
Nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, als Sonderausgaben freigebige Zuwendungen insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a leg.cit. insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 leg.cit., sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 leg.cit. geleistet werden. …
... nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d leg.cit. sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 EStG.
Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind nach § 4a Abs. 3 EStG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung:
1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind nach § 4a Abs. 4 EStG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung:
a) die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung;
b) Österreichische Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts; von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;
c) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;
d) Österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;
e) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
f) die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
g) Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sind nach § 4a Abs. 6 EStG :
1. Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
2. Landesfeuerwehrverbände.
5.) Erwägungen:
Das Finanzamt_A hat in der Beschwerdevorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum ) ua. die begehrten Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung/-Sanierung, Spenden (Menschen für Menschen) und Kirchenbeitrag sowie die Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder gewährt. Nachdem diese Aufwendungen durch die in der Beschwerde nachgereichten Unterlagen nunmehr belegt wurden, erhebt das Bundesfinanzgericht gegen deren steuerliche Anerkennung keine Bedenken. Auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) wird diesbezüglich verwiesen.
Im gegebenen Fall sind somit ausschließlich die begehrten Aufwendungen für Arbeitsmittel (in Höhe von 476,09 €), für Fortbildungskosten (Seminar-1 und Bezeichnung_1-Ausbildung im Gesamtbetrag von 611,70 €) und für Spenden (für Einrichtung_B in Höhe von 800,00 € sowie für den Verein_Museum_2 in Höhe von 30,00 €) strittig.
5.a) Aufwendungen für "Seminar_Bezeichnung_1" und "Seminar-1":
Wie oben dargelegt waren die Teilnahmen an den streitgegenständlichen Veranstaltungen "Seminar_Bezeichnung_1" und "Seminar-1" beruflich nicht erforderlich. Bei Aufwendungen für die Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient (); dies im vorliegenden Fall umso mehr, da der Beschwerdeführer privat und sohin unentgeltlich (dh. keine Einkunftsquelle) als Sporttrainer für die Sportverein_1 Ort_C tätig ist.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den vom Verband_A veranstalteten Modul und Seminar mag für die nichtselbständige Tätigkeit als Sportlehrer förderlich gewesen sein. Dies wie auch der Umstand, dass der Arbeitgeber das "Seminar-1" als berufliche Fortbildung anerkannt hat, schließt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen der Lebensführung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht aus.
5.b) Arbeitsmittel:
Bei den streitgegenständlichen Anschaffungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und typischen Verwendung nach der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall ist evident, dass nur der Beschwerdeführer die (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der gegenständlichen Anschaffungen durch entsprechende Ausführungen darlegen und diese Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die hierfür erforderlichen Sachverhaltsvorbringen zu tätigen und diese entsprechend zu belegen bzw. glaubhaftzumachen. Der Beschwerdeführer ist im streitgegenständlichen Fall seiner Offenlegungs- und Nachweispflicht nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen.
Allein das - zum Teil gegebene - Behaupten des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Werbungskostenabzuges reicht als Beweis nicht aus. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sein Begehren betreffend jeder einzelnen Anschaffung durch entsprechende nachvollziehbare Vorbringen und Unterlagen zu belegen. Nachdem - wie oben dargelegt - die (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der gegenständlichen "Arbeitsmittel" und - zum Teil - die wirtschaftliche Vermögensminderung beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden, kann der begehrte Werbungskostenabzug zur Gänze nicht gewährt werden.
Abweichend von der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes_A (Werbungskosten in Höhe von 239,25 €) sind die Werbungskosten "Arbeitsmittel" nunmehr mit 0,00 € zum Ansatz zu bringen.
5.c) Spende für Einrichtung_A:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen vom (siehe Beilage "Aufstellung Sonderausgaben und Werbungskosten 2014") zutreffend selbst eingeräumt, dass die an den "Einrichtung_B" geleistete Zahlung von 50,00 € als (Vereins)Mitgliedsbeitrag steuerlich nicht absetzbar ist.
Im vorliegenden Fall verbleibt damit lediglich betreffend die zwei an die "Einrichtung_A" erbrachten Geldleistungen von je 400,00 € strittig, ob es sich bei der vom "Vereinsbezeichnung_1" betriebenen Einrichtung_A um ein - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - österreichisches Museum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder - wie vom Finanzamt_A vertreten - um ein Museum von einem anderen Rechtsträger handelt, deren vergleichbarer öffentlicher Zugang und geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung zur Schau gestellten Sammlungsgegenstände durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen sind.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen im Schreiben vom steht das strittige Museum "Einrichtung_A" nicht im Eigentum der Gemeinde_C, sondern wird (ausschließlich) vom "Vereinsbezeichnung_1" betrieben. Dieser ist sowohl Trägerverein als auch alleinig für die Existenz des Museums verantwortlich (siehe Homepage).
Nachdem das streitgegenständliche Museum nicht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben wird, stellen diesbezügliche Spendenzahlungen keine steuerlich begünstigten Zuwendungen nach § 18 iVm § 4a Abs. 4 lit b 1. Teilsatz EStG dar.
Der Beschwerdeführer hat trotz abgabenbehördlicher Aufforderung durch das Finanzamt_A im Schreiben vom keine Bescheinigung des für die Bundesmuseen zuständigen Bundesministers vorgelegt, derzufolge das gegenständliche Museum einen den Museen körperlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang habe und Sammlungsgegenstände zur Schau stelle, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Eine derartige Bescheinigung ist jedoch nach Gesetzeswortlaut für eine steuerliche Berücksichtigung unbedingt erforderlich.
Mangels Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung können die strittigen Spendenzahlungen auch keine steuerlich begünstigten Zuwendungen nach § 18 iVm § 4a Abs. 4 lit b 2. Teilsatz EStG begründen.
Ergänzend wird bemerkt, dass der streitgegenständliche Verein bzw. die "Einrichtung_A" auch keine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 6, Abs. 4 lit. a und lit. c bis g, Abs. 5 oder Abs. 6 EStG darstellt.
Die streitgegenständlichen Zahlungen führen zu keinen Sonderausgaben nach § 18 EStG.
5.d) Zahlung an den "Verein_Museum_2":
Wie vom Beschwerdeführer in seiner Aufstellung "Sonderausgaben und Werbungskosten 2014" betreffend dem "Einrichtung_B" und dem "Kunstforum_A" selbst bemerkt wird, stellen Mitgliedsbeiträge an einen privaten Verein keine Sonderausgaben dar. Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
Wie in Punkt 3.d) dargelegt stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die streitgegenständliche Zahlung des Beschwerdeführers an den "Verein_Museum_2" keine Spende, sondern einen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 dar. Dieser ist daher die begehrte steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe nach § 18 EStG verwehrt.
5.e) Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich die Werbungskosten des Beschwerdeführers im strittigen Jahr 2014 auf einen Betrag von 1.325,88 € (unstrittige Politikerpauschale) belaufen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100606.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at