Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2019, RV/7104751/2018

Kinderbetreuung durch nahe Angehörige als ag. Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 Kinderbetreuungskosten für seine Tochter V in der Höhe von € 3.365,-- geltend. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom wurden vom BF Nachweise in Form einer Betreuungsvereinbarung mit der Großmutter GM. , der Mutter des Bf, sowie entsprechender monatlicher Rechnungen der Betreuungsperson samt Kassa-Eingangsbelegen über Barzahlungen vorgelegt.

In dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom fanden die Kinderbetreuungskosten seitens des Finanzamtes keine steuerliche Berücksichtigung mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können, selbst wenn sie den Erfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, im Steuerrecht nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Nachweise über den tatsächlichen Zahlungsfluss, wie z.B. Überweisungsbelege, seien nicht vorgelegt worden. Den vorgelegten Kassa-Eingangsbelegen und den monatlich ausgestellten Rechnungen komme als Nachweis eines Zahlungsflusses zwischen nahen Angehörigen keine besondere Beweiskraft zu ( RV/710514/2015). Der Fremdüblichkeit widerspreche auch die Vereinbarung der unentgeltlichen Mitbetreuung von Sohn O.

Auch wenn Rahmenbedingungen eingehalten worden seien, müsse festgestellt werden, dass Rechtsgeschäfte nicht abschließend nach deren formaler Gestaltung sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen seien.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Das Finanzamt gelange dabei in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass eine entgeltliche Betreuung des Kindes durch die Großmutter als nicht erwiesen anzusehen sei, weshalb die Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt werden konnten.

Dagegen wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Betreuung durch die Mutter des Bf sei entgeltlich erfolgt, wobei diese 2010 ihre Anstellung aufgegeben und sich als Tagesmutter fortgebildet habe um aus dieser Tätigkeit nunmehr ihre Einkünfte zu beziehen. Die Vereinbarung sei von beiden Vertragsseiten eigenhändig unterfertigt worden und finde auch für andere (familienfremde) Betreuungen Verwendung. Belege würden lt. Betreuungsperson fortlaufend datumsmäßig (nicht nach Betreuten) nummeriert. Die Mitbetreuung des Sohnes O sei nur im Ausnahmefall, bei Bedarf (Krankheit etc.) und nur im Rahmen einer Kleingruppe (bis zu 4 Kindern) als unentgeltlich vereinbart. Dieses Entgegenkommen der Betreuungsperson für Notfälle bestehe auch gegenüber Familienfremden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt:

Die Betreuungsvereinbarung entspreche im Wesentlichen auch jenen anderer Einrichtungen (Empfehlung für Tagesmütter, Horte) und werde durch beiderseitiges Unterzeichnen zum Vertrag, der auch für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sei. Die entgeltliche Betreuung durch die Großmutter sei durch den Berufswechsel zur Tagesmutter verständlich, da sie u.a. für die Betreuung "unserer Kinder" ihren Beruf aufgegeben habe und nur aus dieser Tätigkeit ihre Einkünfte erziele. Barzahlungen erfolgten deswegen, weil man das generell, auch bei Einkäufen, so mache. Als Zahlungsbeleg erhalte man von der Betreuungsperson eigenhändig gefertigte Kassenbelege (Durchschreibeverfahren, datumsmäßig nummeriert), weshalb diese nicht nachträglich erstellt oder geändert werden könnten. Eine unentgeltliche Betreuung des weiteren Kindes O liege nicht vor, weil dies nur für Not/Ausnahmefälle (Spital, Krankheit) vereinbart und 2018 ohnehin nicht gegeben gewesen wäre. Dieser Teilaspekt einer unentgeltlichen Mitbetreuung eines Geschwisterkindes werde in allen übrigen Betreuungssituationen (natürlich auch familienfremden) als Serviceleistung angeboten."

Mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über telefonische Rückfrage der gefertigten Richterin gab der Bf am dahingehend Auskunft, dass der Sohn O. nachmittags gemeinsam mit V von der Betreuungsperson mit betreut würde. Er könne jedoch keine weiteren Auskünfte geben, da "alles" sein Vater (Großvater der Kinder) gemacht habe.

Über die daraufhin schriftlich erfolgte Anfrage des BFG führte der Bf mit Eingabe vom u.a. ergänzend aus, dass

" wir unsere Kinder grundsätzlich zu leistbaren Kosten bestens betreut wissen wollen. Die vorgelegten Betreuungsvereinbarungen wurden mit der Betreuungsperson abgeschlossen, weil wir darin unsere Interessen in Bezug auf Betreuungsumfang und -qualität definieren konnten...

Soweit wir wissen, wurden von der Betreuungsperson 2016 auch andere Kinder und Enkelkinder betreut. Wir haben jedoch Wert darauf gelegt, dass unser Kind - auch aufgrund des Betreuungsumfanges, z.B. der gewünschten Betreuung frühmorgens in unserem Haus, nicht zusammen mit anderen Kindern gleichzeitig  betreut wird. Nur in Ausnahmesituationen haben wir einer Betreuung im Hause der Betreuungsperson im Rahmen einer Kleingruppe mit maximal vier Kindern zugestimmt, was aber unseres Wissens 2016 nie der Fall gewesen ist. Welche Kinder von der Betreuungsperson 2016 betreut wurden, wäre bei dieser zu erfragen. Wir können hier natürlich nur Angaben für unser Kind machen, da wir den Betreuungsumfang bzw. die diesbezüglichen Vereinbarungen für "andere " Kinder nicht kennen. Auch von einer Unterstützung der Betreuungsperson durch weitere Personen ist uns nichts bekannt, da wir natürlich wissen wollen, wer unser Kind ev. mit dem Kfz abholt/befördert.

Eine Mitbetreuung unseres Sohnes O erfolgte von der Betreuungsperson nur im Rahmen der Betreuungsvereinbarung frühmorgens (Aufstehen, Anziehen, Kindergarten und Schulbus bringen).

Kindergarten Adresse:

Entfernung zum Elternhaus: 200 m
Entfernung zum Betreuungshaushalt: 8 km

Volksschule Adr:

Entfernung zum Elternhaus: 2,2 km
Entfernung zum Betreuungshaushalt: 6 km (nicht relevant)

Wie Sie aus den Betreuungsvereinbarungen ersehen können, wurde unser Sohn O von der Betreuungsperson zum Kindergarten bzw. Schulbus gebracht, jedoch mittags nicht von der Betreuungsperson abgeholt, nachmittags nicht zusammen mit unserer Tochter V betreut, nicht unentgeltlich verpflegt und nicht abends in den Elternhaushalt zurückgebracht.

Für die Kinder meines Bruders bestanden laut unseren Informationen entsprechende Vereinbarungen laut dem allgemeinen Betreuungsvereinbarungsmuster, das wahrscheinlich so wie bei uns an die vereinbarte Betreuungssituation angepasst wurde."

Rechtslage und rechtliche Erwägungen

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 idgF gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG ) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG ) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

Strittig ist, ob der vom Bf mit seiner Mutter abgeschlossene Vertrag den Kriterien, die von Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt worden sind, entspricht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es überdies fraglich, ob es sich bei der Großmutter von V. um eine "pädagogisch qualifizierte Person" i. S. d. § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 handelt.

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Die Betreuung der Tochter V erfolgte im Streitjahr durch die Mutter des Bf. (Großmutter von V und O). Diese bezog 2016 keine über die Betreuungseinkünfte (von maximal vier Kindern) hinausgehenden Einkünfte.

Losgelöst von der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erfüllt sind, ist zu klären, ob das zwischen dem Bf. und seiner Mutter vereinbarte Betreuungsverhältnis  die an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegenden steuerlichen Erfordernisse erfüllt.

Es ist festzuhalten, dass das bei Angehörigen regelmäßige Fehlen eines zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes zum Anlass genommen werden könnte, durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeizuführen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),

  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und

  • zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Kriterien entsprechen der ständigen Rechtsprechung (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 160, mwN). Nach diesen Grundsätzen wird daher ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann anzuerkennen sein, wenn er ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden.

Bei den Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 sind auch an Angehörige geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er - anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige - hierfür ein Entgelt erhält.

Die diesbezüglich mit den Angehörigen geschlossene Vereinbarung muss daher den Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden entsprechen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Vertrag in dieser Form auch zwischen einander Fremden abgeschlossen worden wäre. Fremdüblich wird - bei Tätigwerden im Haushalt, dem das Kind angehört - eine Entlohnung sein, die wenigstens dem Mindestlohntarif für Haushaltsgehilfen entspricht (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 77s (Stand , rdb.at); Geirhofer/Kuch, SWK 2009, S 701; vgl. auch ; ), ansonsten eine Entlohnung, die auch von Tageseltern verlangt wird.

Seitens des BF wurden in der Einkommensteuererklärung für 2016 Kinderbetreuungskosten für die am GebDat geborene Tochter V in Höhe von € 3.365,--geltend gemacht.

Vom BF wurden im Beschwerdeverfahren die Betreuungsvereinbarung mit seiner Mutter (Großmutter der V.) sowie die entsprechenden monatlichen Rechnungen und Kassaeingangsbelege über Barzahlungen, ausgestellt seiner Mutter, vorgelegt.

Die Betreuungsvereinbarung vom enthält in wesentlichen Punkten folgende Vereinbarung:

  • Die Betreuung der Enkeltochter V, geboren am GebDat, erfolgt durch die Großmutter grundsätzlich an 2-3 Tagen pro Woche, vorwiegend Montag und Dienstag, Details werden einvernehmlich festgelegt.

  • Die Betreuung erfolgt im Haus der Betreuungsperson. Über Besonderheiten informieren die Eltern im Einzelfall.

  • Die Kosten der Betreuung betragen € 5,00 pro Stunde. Eine über die Ganztagesbetreuung hinausgehende Betreuung inklusive Nächtigung wird nicht in Rechnung gestellt. Mittagessen bzw. Verpflegung nachmittags werden grundsätzlich von der Betreuungsperson bereitgestellt und nicht in Rechnung gestellt.

  • Die Zahlung erfolgt monatlich per Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats auf das Konto der Betreuungsperson oder bar jeweils am ersten Betreuungstag des Folgemonats.

  • Bei Krankheit wird V von der Betreuungsperson im Haus ihrer Eltern betreut. Bei Bedarf kann das Kind zusammen mit anderen Kindern in einer Kleingruppe von maximal vier Kindern betreut werden.

  • Bei fallweisem Bedarf wird der Bruder O, geboren Dat, unentgeltlich mit betreut.

  • V. wird morgens von zu Hause abgeholt und abends wieder nach Hause zurückgebracht. Abholung morgens ab 6.30 h, Bringung abends ca. 16.30 h. Abweichungen werden gesondert vereinbart. Die dafür zur Verfügung stehenden Pkws der Bezugsperson sind mit den -der Norm und dem Kfz -entsprechenden Kindersitzen ausgestattet.

  • Die Betreuungsperson bleibt ab 6.30 Uhr im Haushalt der Eltern und sorgt für beide Kinder für das Ankleiden, die Körperpflege und die Einnahme des Frühstückes im Haus der Eltern, falls sie später aufwachen.

  • Die Betreuungsperson bringt morgens um ca. 8.00 Uhr O in den Kindergarten. Das Kindergartenpersonal wird von den Eltern informiert, dass die Betreuungsperson berechtigt ist, O in den Kindergarten zu bringen und von dort abzuholen.

  • Mit Schulbeginn September 2016 bringt die Betreuungsperson O in der Früh auch zum Schulbus.

Mit den vorgelegten Rechnungen Nummer 4 vom 28.2., Nummer 7 vom 30.4., Nummer 9 vom 31.05., Nummer 11 vom 30.6., Nummer 13 vom 31.07., Nummer 15 vom 31.08., Nummer 17 vom 30.09., Nummer 19 vom 31.10., Nummer 21 vom 30.11. und Nummer 23 vom , wurden für die Kinderbetreuung für V folgende Beträge in Rechnung gestellt:

€ 45,00 für 9 Stunden im Februar, € 445,00 für 89,00 Stunden im April, € 410,00 für 82 Stunden im Mai, € 387,00 für 77,5 Stunden im Juni, € 377,50 für 75,5 Stunden im Juli, € 225,00 für 45 Stunden im August, € 300,00 für 60 Stunden im September, € 397,50 für 79,5 Stunden im Oktober, € 427,50 für 85,5 Stunden im November und € 300,00 für 60 Stunden im Dezember.

Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Transport wurden nicht verrechnet.

Hinsichtlich der durchgeführten Ausbildung erfolgte die Vorlage einer Urkunde für GM.für die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung (8-Stunden-Kurs) vom zur pädagogisch qualifizierten Person für Kinderbetreuung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z 13 lit.b und § 34 Abs.9 EstG 1988, ausgestellt durch x - Verein für Förderung und Betreuung von Kindern.

Das BFG sieht es auf Grund der Ausführungen des Bf in seiner Eingabe vom  als erwiesen an, dass die Mutter des Bf morgens V und darüber hinaus ihren Bruder O -  in der im Vertrag beschriebenen Weise betreut, und somit die beiden Kinder des Bf. im Jahr 2010 morgens ab 6.30 Uhr im Haushalt des Bf hinsichtlich Aufstehen, Körperpflege, Frühstück, und darüber hinaus beide im Krankheitsfall etc, versorgt hat. Danach hat die Betreuungsperson "im Normalfall" V mit dem Auto zu sich nach Haus genommen, tagsüber verköstigt, in jeder Weise versorgt und beaufsichtigt und am Nachmittag wieder im Elternhaus abgeliefert. Bei Krankheit der Kinder wurden Sie im Haus der Eltern betreut.

Zusätzlich wurde O im Frühjahr morgens vom Elternhaus zum Kindergarten und ab Herbst zur Schule gebracht.

Für die Betreuung von V wurden € 5,00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Die morgendliche Versorgung von O, sowie die Begleitung zum Kindergarten und zum Schulbus erfolgte unentgeltlich. Nächtigungen von V bei ihren Großeltern waren lt. Vertag kostenlos. Bei Bedarf wurde auch O unentgeltlich mit betreut. 

Für die Betreuung werden pro Stunde 5 € in Rechnung gestellt, egal wo die Betreuung stattfand, und ob es sich um ein oder zwei Kinder handelte. Nächtigungen bei der Betreuungsperson waren unentgeltlich, genauso wie die Verpflegung von V untertags. Denn die Verpflegung und Unterbringung und der Transport des (der) Kindes (er) erfolgte laut Rechnungsausweis kostenlos. Fahrtkosten wurden ausnahmslos nicht verrechnet, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass die einfache tägliche Wegstrecke zwischen der eigenen Unterkunft der Betreuungsperson und der des Bf, die täglich viermal zurückzulegen war, acht Kilometer beträgt.

Die vom BF behaupteten Vereinbarungen mit seiner Mutter entsprechen nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen mit nahen Angehörigen. Letztlich fehlt es im gegenständlichen Fall an einer Fremdüblichkeit.

Es widerspricht grundsätzlich der Lebenserfahrung, dass Großeltern ihre Enkelkinder gegen Entgelt betreuen. Vielmehr erfolgt die Betreuung der Enkelkinder durch ihre Großeltern üblicherweise im Rahmen einer familienhaften Unterstützung.

Helfen Familienmitglieder bei anderen Familienangehörigen aus, tun sie dies häufig in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich für gelebte familiäre Solidarität etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Unterstützung zumeist nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand (). Üblicherweise helfen nahe Angehörige, ohne dass diese hierfür ein Entgelt verlangen.

Sollte ausnahmsweise ein entgeltliches Rechtsverhältnis einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige vorliegen, müsste dieses in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise so gestaltet sein wie auch ein fremder Dritter entgeltlich tätig geworden wäre.

Es dürfte aber unbestritten sein, dass kein fremder Dritter, wie etwa eine fremde Tagesmutter, den Transport, die Verpflegung, die fallweise Nächtigung fremder Kinder unentgeltlich durchführt. Auch die unentgeltliche Mitbetreuung des Bruders O spricht insgesamt für eine familienhafte Unterstützung durch Betreuung der Enkelkinder durch Großeltern, wie es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.

Bestärkt wird das Bundesfinanzgericht in seiner Rechtsauffassung letztendlich nicht unwesentlich dadurch, dass auch der Nachweis des Zahlungsflusses nicht in geeigneter Form, wie etwa durch Überweisungsbelege, erfolgte. Wie seitens des Finanzamtes zu Recht festgestellt, kann einer Nachweisführung durch Quittungen für Barzahlungen zwischen nahen Angehörigen infolge des fehlenden Interessensgegensatzes keine besondere Beweiskraft zukommen. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die Betreuungsperson im Beschwerdejahr keine weiteren Einkünfte erzielte.

Da der Vertrag mit der nahen Angehörigen nicht den zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden aufgestellten Kriterien entspricht und nicht festgestellt werden konnte, dass dem Bf die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Jahr 2016 tatsächlich erwachsen sind, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer „pädagogisch qualifizierten Person“ im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 nur gesprochen werden kann, wenn deren Ausbildung zumindest jenen Umfang aufweist, der der Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Bundesland entspricht.

Dies ist bei einem bloß acht Stunden dauernden Kurs nicht der Fall (vgl. u.a. , , / RV/7105141/2015).

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104751.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at